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Zwischen M20 und Mantelverordnung – Erfahrungen aus dem Interimsvollzug in Baden-Württemberg –

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Zwischen M20 und Mantelverordnung

– Erfahrungen aus dem Interimsvollzug in Baden-Württemberg –

Peter Dihlmann*

1. Generelle Ausgangslage ...66

2. Verkürzte Darstellung der Historie des M20 ...66

3. Bauschutt ...67

3.1. Status quo in Baden-Württemberg ...67

3.2. Wasserrecht und Abfallrecht ...67

3.3. Lösung Baden-Württemberg ...72

3.3.1. Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial ...72

3.3.2. Gefestigte Position nach der WHG-Novelle...73

3.3.3. Redaktionelle Abweichungen vom M20 ...73

3.3.4. Abgrenzung zwischen Produkt und Abfall ...74

3.4. Positive Folgen für die Überwachung ...75

3.4.1. Die wichtigsten Aufgaben des QRB ...76

3.4.2. Fremdüberwacher ...76

3.4.3. Überwachungsdichte ...76

4. Bodenaushubmaterial ...76

4.1. Status quo in Baden-Württemberg ...76

4.2. Novellierung der Bundesbodenschutzverordnung ...77

4.2.1. § 6 der novellierten Bundesbodenschutzverordnung ...78

4.2.2. Die Eluat-Schleife und deren Auswirkungen ...79

4.2.3. Wegfall der Karst-Regel und die Auswirkungen in Baden-Württemberg ...81

5. Positive Folgen für die Deponiekapazitäten ...81

6. Breiter Konsens ...81

7. Zusammenfassung und weiteres Vorgehen ...82

8. Quellen ...82

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1. Generelle Ausgangslage

Das Bundesland Baden-Württemberg umfasst mit etwa 35.000 km2 ungefähr ein Zehntel der Fläche der Bundesrepublik Deutschland und macht mit etwa 10,5 Mio.

Einwohnern knapp 13 Prozent der Einwohner Deutschlands aus. Gemäß Abfallbilanz 2014 [1] fielen in Baden-Württemberg im Jahr 2014 etwa folgende Massen an mine- ralischen Abfällen an:

• Boden und Steine (Bodenaushub) etwa 25 Mio. Tonnen,

• Bauschutt und Straßenaufbruch etwa 10,8 Mio. Tonnen,

• Schlacken verschiedener Herkunft etwa 1 Mio. Tonnen.

Tabelle 1: Aufkommen an mineralischen Abfällen

Abfallart Deutschland Baden-Württemberg Landes-Anteil Millionen Tonnen pro Jahr % Boden und Steine 100 25,4 25,4 Bauschutt und Straßenaufbruch 73 10,8 14,8

Hüttensande 7 – 0

Stahlwerksschlacken 6

1 4,7 Aschen und Schlacken

anderer Herkunft (z.B. MVA) 15

Summen 201 37,2 18,5

Einwohner 81,3 Mio. 10,5 Mio. 12,9

Nach der Abfallbilanz Baden-Württemberg für das Jahr 2014 übersteigt der Anfall von Bauschutt, Straßenaufbruch und der Fraktion Boden und Steine mit 36,2 Mio. Tonnen bzw. 3.444 kg/E,a den Anfall beispielsweise an Abfällen aus Haushalten (Restmüll + Bioabfälle + Wertstoffe) mit 356 kg/E,a fast um das 9-fache. Hieraus lässt sich die quantitative Bedeutung der mineralischen Abfälle erkennen.

2. Verkürzte Darstellung der Historie des M20

Mineralische Abfälle können natürliche mineralische Stoffe wie Kies, Sand, Schotter usw. substituieren. Deshalb bestand von jeher das Bestreben, diese Abfälle in geeig- neten Baumaßnahmen zu verwerten. Jedoch wurde in den 1990er Jahren erkannt, dass die Verwertung mineralischer Abfälle hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit in vertretbare Bahnen gelenkt werden muss. Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) widmete sich der Aufgabe zunächst unter der Obmannschaft Hessens, da- nach unter der Obmannschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und definierte zuletzt 1997 durch ihr Merkblatt M20 [5] Bedingungen für die schadlose Verwertung mineralischer Abfälle.

In den Folgejahren befasste sich die LAGA mit der Fortschreibung des M20 im Lichte neuer Vorgaben aus dem Bodenschutzrecht und dem Abfallrecht. Es gelang unter der Obmannschaft Niedersachsens, den Teil I, den allgemeinen Teil, neu zu gestalten.

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Er wurde am 06.11.2003 von der Amtschefkonferenz gebilligt und danach vom Erich Schmidt Verlag veröffentlicht. Die Teile II (materielle Vorgaben für einzelne mineralische Abfallarten) und III (Analysenvorschriften) blieben indessen auf dem Stand von 1997.

Parallel jedoch diskutierte eine LAGA Arbeitsgruppe unter der Obmannschaft Nie- dersachsens über die Anpassung der Teile II und III des M20 an neue Forderungen aus dem Bodenschutzrecht und dem Wasserrecht.

Das sogenannte Tongrubenurteil aus dem Jahre 2004, wonach das M20 nicht mehr uneingeschränkt Grundlage des Vollzugs sein durfte, verstärkte die Divergenz bezüg- lich Aktualität und die Erkenntnis der Notwendigkeit einer Anhebung des formellen Regelungsniveaus von der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung. Die Länderarbeits- gemeinschaft Abfall versuchte zusammen mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in einem Eck- punktepapier Pflöcke für eine solche Regelung zu setzen. Letztlich führte dies jedoch nicht zum Erfolg. Der Bund wurde von den Ländern mit gleichlautenden Beschlüssen von LAGA, LAWA und LABO gebeten, bundesweit einheitlich geltende Vorgaben zu erstellen. Hierauf begannen die Arbeiten an der rechtsübergreifenden Mantel- verordnung im Jahre 2005. Zuvor hatte das BVerwG in einem Urteil vom 14.04.2005 (Tongrubenurteil II) die Verwaltungspraxis bei Verfüllungen von Abgrabungen, also Steinbrüchen, Kiesgruben, usw. gerügt und eine Orientierung an den Vorgaben des Bodenschutzrechtes eingefordert.

3. Bauschutt 3.1. Status quo in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wurde das M20 nicht formal eingeführt, sondern lediglich den zuständigen Behörden als Entscheidungsgrundlage empfohlen. Im Laufe der Zeit mehrte sich jedoch Kritik. Das M20 sei zu umfänglich und habe eher narrativen Charakter anstatt die Form einer klaren Handlungsanweisung. Auch war festzustellen, dass die in der Diskussion befindlichen Zuordnungswerte bzw. Grenzwerte des M20 mit der damaligen Aufbereitungstechnik nicht zu schaffen waren. In der Konsequenz ging man daran, auf der Basis des M20 Teil II, Abschnitt 1.4 Bauschutt unter Beteili- gung des Grundwasser- und Bodenschutzes sowie Vertretern der Bauwirtschaft einen Erlass zu erarbeiten.

3.2. Wasserrecht und Abfallrecht

Bei der Erarbeitung des Erlasses wurde schnell klar, dass die Interpretation des Was- serhaushaltsgesetzes [8, 9] der Verwertung von Bauschutt enge Grenzen setzen würde.

Thomé-Kozmiensky [3] wies in einem Fachaufsatz auf Seite 26 darauf hin, dass die gesetzliche Pflicht zur Abfallverwertung nicht auf Kosten eines anderen Umweltkompar- timents erfüllt werden darf. Es ist vielmehr darauf zu achten, dass sektorale gesetzliche

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Vorgaben eingehalten werden. Einen Verwertungsbonus, der bei Verwertung das Recht auf höhere Umweltbelastung, etwa durch Schadstoffverteilung, einräumt, sehen die einschlägigen Gesetze in ihren materiellen Kernregelungen nicht vor.

Gleichwohl, in einem Rechtsstaat hat man sich die Frage zu stellen:

Wer kann von wem was aufgrund welcher Rechtsgrundlage verlangen?

Diese Frage lenkt im vorliegenden Kontext und im novellierten Wasserhaushaltsge- setz [9] auf § 48 Absatz 2 bzw. in der damals im Jahre 2002 geltenden Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes [8] auf § 34 Absatz 2. Letzterer lautete wie folgt:

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Ver- unreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist…

Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers wäre also gesetzeswidrig. Da aber die Autoren des Wasserhaushaltsgesetzes darum wussten, dass die Bundesrepublik kein Freilichtmuseum ist, haben sie es geflissentlich unterlassen, eine Nulltoleranz oder eine Nullverunreinigung zu verlangen oder die tolerierbare Verunreinigung in Mikrogramm pro Liter (µg/l) konkret zu quantifizieren. Wie allgemein üblich, wurde die Klärung solcher Details den Fachleuten zugewiesen. Somit war der Kern des Gesetzes klar: keine schädliche Verunreinigung. Die Konkretisierung dessen, was schädlich oder unschädlich ist, oblag nun dem Ermessen der Fachleute.

Erstes Zwischenergebnis:

Ein Gesetz besteht aus einem Kern und aus einem Umfeld des Ermessens, das durch die Absicht des Gesetzes (ratio legis) begrenzt ist und der Ermessensausübung das Terrain eröffnet.

Der Blick ins Abfallrecht bestätigt dies. Abgesehen von in § 14, Absätze 2 und 3, bezifferten Verwertungsquoten enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz [4] kaum konkrete Quantifizierungen.

Im Laufe der Diskussion um Grenzwerte für das Recycling von Bauschutt wurde außerhalb des Kerns des Gesetzes das Ermessen seitens der Wasserfachleute (LAWA) wie folgt ausgeübt:

Ermessensausübung Nr. 1: Bezifferung der Schädlichkeit

Schädlich verunreinigt ist laut LAWA Grundwasser dann, wenn in Richtung auf das Grundwasser emittiertes Sickerwasser

• nicht Trinkwasserqualität hat oder

• ökotoxikologisch schädlich ist oder

• eine Belastung über dem örtlich angetroffenen Niveau der Grundwasserqualität aufweist.

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Zweites Zwischenergebnis:

Es kann durchaus trefflich darüber gestritten werden, ob Grundwasser zu jeder Zeit und überall – also auch unter dem Güterbahnhof (Deutschland ist kein Freilichtmuseum) – trinkbar und schadstofffrei sein muss. Eine solche Vorgabe findet sich im Kern des Wasserhaushaltsgesetzes nicht. Ermessensausübung Nr. 1 geht mithin über den Kern des WHG hinaus und operiert auf dem Terrain des Ermessens.

Ermessensausübung Nr. 2: Erfüllungsort der Maßgabe

Niederschlag

Ort der Beurteilung

RC-Material

Sickerwasser

Die in der ersten Ermes- sensausübung abgeleiteten Grenzwerte müssen nach LAWA bereits im Sicker- wasser an der Unterkante des fraglichen Verfüllma- terials eingehalten werden (Bild 1).

Bild 1:

Ort der Beurteilung

Hierbei fällt auf, dass es eine schwierige Aufgabe sein wird, diese Vorgabe mit vernünf- tigen Mitteln zu verifizieren. Vollzugsbehörden werden sich kaum eine In-situ-Messung zumuten oder eine solche veranlassen.

Es fällt des Weiteren auf, dass die Schadstoff mindernde Wirkung bzw. das Rückhalte- vermögen der unter dem fraglichen Verfüllmaterial liegenden ungesättigten Boden- schicht ignoriert wird.

Drittes Zwischenergebnis:

Ermessensausübung Nr. 2 geht über den Kern des Wasserhaushaltsgesetzes und damit die Rechtsgrundlage hinaus. Das Wasserhaushaltsgesetz bezieht sich auf den Grundwasserkörper und nicht auf das Sickerwasser. Der Begriff Sickerwasser kommt im Wasserhaushaltsgesetz nicht vor. Ermessensausübung Nr. 2 geht mithin über den Kern des WHG hinaus und operiert auf dem Terrain des Ermessens.

Ermessensausübung Nr. 3: Analogien zu anderen Rechtsgebieten Interessant ist ein Abgleich mit den Anforderungsniveaus in anderen Rechtsgebieten.

Es ist zu bedenken, dass die Forderung nach überall und stets trinkbarem und schad- stofffreiem Sickerwasser auf den Sektor Luftreinhaltung übertragen so viel bedeuten würde, als sei verlangt, dass die Abluft am Kamin eines Müll-Heizkraftwerkes so

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beschaffen sein muss, dass sie direkt in die Sozialräume, Kantine, Schaltwarte usw. oder wie in Bild 2 dargestellt, geleitet werden könnte. Oder – bezogen auf den Lärmschutz – man hätte in Analogie zum Grundwasserschutz das Rauschen des Regens, Tierlaute, menschliche Sprache usw. zum Maßstab des Lärmschutzes bei technischen Anla- gen und Verkehrswegen gemacht. Letzteres mit der Folge von Flughäfen mit einem 24-Stunden-Flugverbot.

Aufgabebunker Kessel Elektrofilter Wäscher 2-stufig

Friseur Abfallverbrennungsanlage nach dem GFS-Prinzip

Luftreinhaltung

Bild 2: Andere Umweltkompartimente Viertes Zwischenergebnis:

In der Ermessensausübung wird im Grundwasserschutz wesentlich vehementer vor- gegangen als im Immissionsschutz (Luftreinhaltung und Lärmschutz).

Ermessensausübung Nr. 4: Verhältnismäßigkeit

In einem Rechtsstaat haben Gesetze und untergesetzliche Regelungen ausnahmslos dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Thomé-Kozmiensky [3] bezweifelt auf den Seiten 34 und 38 die Verhältnismäßigkeit der Ersatzbaustoffverordnung [2] in der Fassung des 2. Arbeitsentwurfs und konstatiert: Die EBV [Ersatzbaustoffverordnung]

würde in der vorgelegten Fassung die Voraussetzungen für die großräumige und irreversible Verteilung von schadstoffhaltigen mineralischen Abfällen schaffen und damit in Wider- spruch zu den Anforderungen des vorsorgenden Umweltschutzes stehen. Diesen Bedenken kann nunmehr nach Vorliegen des 3. Arbeitsentwurfs der EBV nicht gefolgt werden:

Zunächst ist anzumerken, dass den Grenzwertableitungen der EBV erstmalig wis- senschaftliche Untersuchungen der Wirkungszusammenhänge und der Eignung von Laboruntersuchungsmethoden zu Grunde liegen und hierfür die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verbundforschungsprojektes Sickerwasserprognose des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) mit 44 beteiligten

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Forschungsinstitutionen über 25 Mio. Euro investiert hat. Dies bedeutet, wer an der Angemessenheit der Ersatzbaustoffverordnung zweifelt, zweifelt auch an der wis- senschaftlichen Reputation zahlreicher Forschungsinstitutionen, was man sich nicht unbedingt zur Gewohnheit machen sollte. Aber schon alleine die Vokabel der groß- räumigen Verbreitung lohnt sich, genauer unter die Lupe zu nehmen. Für das Land Baden-Württemberg ergibt sich beispielsweise folgendes Bild:

• Das Land Baden-Württemberg umfasst eine territoriale Fläche von 35.751 km2, das sind 35.751.000.000 m2

• Bauschuttrecycling und dessen Auswirkungen finden – konservativ gerechnet – in etwa in den oberen 2 Metern des Landes statt, woraus sich ein relevantes Volumen von

2,00 m x 35.751.000.000 m2 = 71.502.000.000 m3 ergibt (Bild 3).

• In der Annahme, dass diese Schicht von 2 Metern eine Schüttdichte von 1,8 Tonnen pro Kubikmeter aufweist, wiegt das Land Baden-Württemberg auf seinen obersten 2 Metern 1,8 t/m3 x 71.502.000.000 m3 = 128.703.600.000 Tonnen, also 128.703 Millionen Tonnen.

• In Relation dazu sind die 10,8 Millionen Tonnen angefallener Bauschutt ein Anteil von 0,000084 oder 0,084 ‰ (Promille).

Von der Worst-Case-Betrachtung einer landesweit großräumigen Verunreinigung infolge Bauschuttverwertung muss angesichts dieser Relation wohl doch nicht ausge- gangen werden. Aufgrund der Zahlenkonstellationen in obiger Tabelle 1 (14,8 Prozent des Aufkommens, 10 Prozent der Fläche Deutschlands) sind die Verhältnisse für ganz Deutschland betrachtet eher günstiger.

Baden-Württemberg

Karlsruhe

Mannheim

Stuttgart

D = 2 m

Fläche = 35.751 km2

= 35.751.000.000 m2

Spezifisches Gewicht = 1,8 t/m3

Bild 3: Fläche von Baden-Württemberg

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Fünftes Zwischenergebnis:

Selbst ungeregelt scheint der Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial kaum dazu geeignet zu sein, eine großräumige Umweltbelastung zu verursachen. Umso weniger noch, wenn der Einsatz nach den Maßgaben der Ersatzbaustoffverordnung erfolgt.

Abschließendes Fazit aus 5 Zwischenergebnissen:

Die Parlamente als gesetzgebende Gewalt in einem demokratischen Staat sorgen dafür, dass Gesetze in ihren konkreten Kernaussagen keine Widersprüche hervorrufen und schaffen Ermessensspielräume, die jedoch wiederum durch die Absicht des Gesetzes (ratio legis) begrenzt sind . Diese können und müssen im Sinne einer rechtsstaatlich konformen Vernunftlösung zielführend ausgefüllt werden. Dabei müssen – übertragen auf unsere Aufgabe – bei der Bauabfallentsorgung die Belange des Grundwasser- und Bodenschutzes ebenso wie die Anforderungen an ein vollziehbares und ökologisch tragfähiges Bauabfallrecycling vernünftig zusammengebracht werden. Das Beharren auf beschränkte Einzelsichtweisen führt nicht zum Ziel.

3.3. Lösung Baden-Württemberg

3.3.1. Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial

Das Bestreben nach fehlerfreier Ermessensausübung und einer pragmatischen Lösung führte dazu, dass Baden-Württemberg vom M20 Teil II. 1.4 Bauschutt teilweise ma- teriell abweichende Regelungen für Bauschutt getroffen und als Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial mit Datum 13. April 2004 [7] veröffent- licht hat. Wohlgemerkt, die Regelungen gelten nur für die Verwertung in Technischen Bauwerken, sie gelten nicht für Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen. Die Vorläufige(n) Hinweise zum Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial waren und sind noch mit einer dynamischen Außerkraftsetzungsklausel versehen, die wie folgt lautet:

Die folgenden Hinweise zur Verwertung von Baustoffrecyclingmaterial in Baden- Württemberg gelten vorerst bis zum 31.12.2006 …Danach sind strengere Werte festzulegen, sofern nicht die in der Überarbeitung befindlichen Technischen Regeln der LAGA oder ein anderes Regelwerk (z.B. des Bundes) abweichende Termine bzw.

abweichende Werte vorgeben.

Nunmehr befinden wir uns im Jahr 2016 und die Vorläufigen Hinweise von 2004 gel- ten immer noch. Ihre Geltungsdauer wurde erneut bis zum 31.12.2018 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Bundes-Ersatzbaustoffverordnung verlängert.

Hierbei befindet sich Baden-Württemberg im Gleichklang mit dem Freistaat Bayern, der am 09.12.2005 den ebenfalls vom M20 abweichenden Leitfaden an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken in den Vollzug eingeführt hat und dessen Geltungsdauer mit Erlass vom 26.01.2016 bis 31.12.2017 bzw. bis zum Inkraft- treten der Mantelverordnung verlängert wurde.

Im Laufe der seit dem Jahr 2004 vergangenen zwölf Jahre hat es sich aus Probenun- tersuchungen erwiesen, dass lediglich im Wesentlichen der Parameter Sulfat Relevanz entfaltet. Die Schwermetalle erwiesen sich als vernachlässigbar, was nicht überrascht,

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denn die rezyklierten Baustoffe bestehen aus natürlichem Material wie Kies, Sand, Zement, Schotter sowie gegebenenfalls Ziegel und nicht aus industriell entstandenen mineralischen Stoffen mit entsprechender, beispielsweise metallurgischer Charak- teristik.

3.3.2. Gefestigte Position nach der WHG-Novelle Im Hinblick darauf, dass lediglich der Parameter Sulfat Relevanz entfaltet, stabilisierte die Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes die Rechtsgrundlage für die Vorläufige(n) Hinweise zum Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial:

Während § 34 auf schädliche Verunreinigungen abgehoben hat, lautet der Nachfolge- paragraph, nämlich § 48 WHG, in der novellierten Gesetzesfassung wie folgt:

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Verän- derung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. …

Verunreinigungen schädlicher Art nach § 34 (altes WHG, 2002) sind somit entfallen.

Es wird nur noch auf nachteilige Veränderungen des Grundwassers abgehoben. Da einerseits lediglich der Parameter Sulfat Relevanz entfaltet, andererseits aber sulfathal- tige Grundwässer als marktfähige Mineralwässer gelten, ist die Erhöhung eines Sul- fatgehaltes bei Weitem nicht und schon gar nicht zwingend als nachteilig einzustufen.

Die somit für durch Sulfat aufgewertetes Grundwasser geschaffene Rechtsgrundlage war dennoch nicht erforderlich. Denn die systematische Grundwasserbeobachtung in Baden-Württemberg und Befragung großräumig agierender Wasserversorger ha- ben keinerlei Hinweise darauf geliefert, dass seit 2004 ein Anstieg der Sulfatwerte im Grundwasser festzustellen gewesen wäre. Dagegen wurden tatsächlich aus einem ganz anderen Bereich als dem Bausektor schwerwiegende und großflächige Grundwasser- verunreinigungen verursacht. Offenkundig widmete sich der Grundwasserschutz dem falschen Thema.

3.3.3. Redaktionelle Abweichungen vom M20 Die Vorläufige(n) Hinweise zum Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial sind als Verwaltungsvorschrift zu kategorisieren. Streng genommen richtet sich eine Ver- waltungsvorschrift ausschließlich an die Verwaltung und ist somit im Prinzip nicht öffentlich. Da ein reines verwaltungsinternes Umgehen mit der Vorschrift nicht im Sinne eines zeitgemäßen und transparenten Vollzuges wäre, wurden die Vorläufige(n) Hinweise entsprechend kundenorientiert verfasst und an die Akteure der Bauwirtschaft gestreut. Dies heißt, die in M20 eng beschriebenen 18 Seiten alleine für das Kapitel II. 1.4 Bauschutt wurden in weit größerer 12 pt.-Arial-Schrift und mit Piktogramm- artigen Skizzen ergänzt auf zwölf Seiten untergebracht. Gerade die Piktogramme haben sich als äußerst segensreich erwiesen, da entsprechender Informationsbedarf an den Recycling-Anlagen und Baustellen vor Ort besteht und die deutsche Sprache häufig nur bedingt zur Kommunikation auf Baustellen dienen kann. So sind zwischen- zeitlich an zahlreichen Bauleitungsbaracken die Piktogramme aus den Vorläufige(n)

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Auch im M20 enthaltene hinweisende Sätze wurden nicht übernommen, wie bei- spielsweise in 1.4.3.1 der mit Leichtigkeit durch weitere Beispiele zu ergänzende Satz Die Verwertung von Bauschutt ist so weit und so hochwertig wie möglich anzustreben.

Das damalige Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hatte sich darauf konzentriert, Anweisungen herauszugeben, die klarstellen, was zu tun und was zu lassen ist. Dies strafft die Diktion und kürzt den Umfang.

Darüber hinaus wurden im M20 enthaltene Tabellen, in denen nahezu jede Zelle mit einem x versehen ist (Tabelle 2) als wenig sinnvoll und Platz raubend betrachtet und deshalb durch einen kurzen Fließtext umgesetzt.

Tabelle 2: Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Feststoff für Recyclingbaustoffe

Parameter Eignungsnachweis Fremdüberwachung1 Eigenüberwachung2 Aussehen x x x

Farbe x x x

Geruch x x x

Blei3 x x

Cadmium3 x x

Chrom (gesamt)3 x x

Kupfer3 x x

Nickel3 x x

Kohlenwasserstoffe x x

PAK nach EPA x x

EOX x x

1 Die Fremdüberwachung ist mindestens 1/4-jährlich durchzuführen.

2 Die Eigenüberwachung ist laufend durchzuführen.

3 Aufgrund der vorliegenden Analysendaten liegen die Schwermetallgehalte von Recyclingbaustoffen im Bereich nichtspezifisch belasteter Böden und Gesteine. Auf ihre Untersuchung kann daher im Regelfall verzichtet werden. Eine Untersuchung ist dann erforderlich, wenn ein Einbau in der Einbauklasse 0 beabsichtigt ist.

3.3.4. Abgrenzung zwischen Produkt und Abfall

Die Vorläufige(n) Hinweise zum Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial vom 13.04.2004 enthalten bereits eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen aufbereitetes und versandfertiges Bauschuttrecyclingmaterial als Produkt und nicht mehr als Abfall zur Verwertung einzustufen ist. Dies war in Baden-Württemberg als eine Region mit reich- lichen Vorkommen an natürlichen Mineralien für die Marktfähigkeit des aufbereiteten Bauschuttmaterials unerlässlich. Die Bedingungen lauteten wie folgt:

• Die Recyclingbaustoffe haben einen positiven Marktwert.

• Die Eigenschaften der Recycling-Baustoffe sind mit den Eigenschaften der zu sub- stituierenden Primärrohstoffe vergleichbar.

• Der Recyclingbaustoff wird in einem Betrieb, der einer – noch zu schaffenden – Gütegemeinschaft angehört, hergestellt.

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• Die hergestellten Recyclingbaustoffe halten die Zuordnungswerte Z1.1 zuverlässig ein.

• Die Recyclingbaustoffe werden ebenso wie Primärbaustoffe ordnungsgemäß de- klariert, was bedeutet, dass für das Output-Material einer Recyclinganlage der je- weilige Anwendungsbereich genau zu bestimmen ist.

Diese Vorgaben reflektierten antizipierend bereits die Kriterien des § 5 Absatz 1 Kreis- laufwirtschaftsgesetz (KrWG) zum Ende der Abfalleigenschaft, die wie folgt lauten:

Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwer- tungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

• er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,

• ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,

• er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie

• seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.

Die jeweiligen Kriterien lassen sich, wie in nachstehender Tabelle 3 dargestellt, ver- knüpfen, d.h. Kriterium Nummer 1 aus dem KrWG ist durch Kriterium Nr. 5 Baden- Württemberg umgesetzt usw.

Tabelle 3:

Kriterien-Synopse § 5 Absatz 1 KrWG und Erlass Baden-Würt- temberg

Kriterien nach KrWG 1 2 3 4

1 x 2 x Kriterien Baden-Württemberg 3 x

4 x 5 x

3.4. Positive Folgen für die Überwachung

Das Qualitätssicherungssystem Baden-Württemberg e.V. (QRB) wurde im Oktober 2004 gegründet. Damit reagierte die baden-württembergische Baustoff-Recyclingindustrie auf die Vorläufige(n) Hinweise, d.h. sie erfüllte Bedingung Nr. 3 aus den Vorläufige(n) Hinweisen (siehe oben 3.3.4.).

Das QRB wurde vom Umwelt- und Verkehrsministerium als erste Gütegemein- schaft in Baden-Württemberg anerkannt und hat sich mit 152 Mitgliedswerken zur mitgliedsstärksten Güteüberwachungsgemeinschaft für Recycling-Baustoffe in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Somit sind diese Betriebe autorisiert, Z1.1- Recycling-Baustoffe als Produkte zu vertreiben.

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3.4.1. Die wichtigsten Aufgaben des QRB Zu den wichtigsten Aufgaben des QRB gehören:

• Erstellung und zur Verfügungsstellung des QRB-Mitgliedszeichens sowie – im Falle des Produktstatus – des QRB-Produktzertifikats.

• Konzeption und Erstellung eines Datenbankmodells mit Internet-Applikation für verschiedene Nutzergruppen, firmenbezogene Homepage sowie Konzeption und Programmierung von Standardreports und Kurzstatistiken gegenüber Umweltmi- nisterium und Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW).

• Registrierung und Dokumentation der von den Fremdüberwachern übermittelten Ergebnisse der Prüfung der Mitgliedsbetriebe und der Qualitätssicherungssysteme der Mitglieder.

• Erstellung geeigneter Arbeitshilfen (Nachweise, Erklärungen).

• Öffentlichkeitsarbeit für güteüberwachte Recycling-Baustoffe.

3.4.2. Fremdüberwacher

Fremdüberwacher für das QRB können nach den Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP-Stra) für die Prüfung von Gesteinskörnungen und/oder mineralischen Gemischen anerkannte Prüfstellen sein, die ihrerseits für die chemischen Prüfungen Laboratorien beauftragen dürfen, die einen Kompetenznachweis in Form einer Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 vorlegen können.

3.4.3. Überwachungsdichte

Die QRB- Mitglieder prüfen täglich die Herkunft und die Beschaffenheit des Materials;

pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit werden wöchentlich geprüft. Die zugelassenen Fremdüberwacher überprüfen die Mitgliedsfirmen und hergestellten Baustoffe grund- sätzlich viermal pro Jahr (quartalsweise) oder bei kontinuierlicher Aufbereitung von mehr als 40.000 Tonnen pro Jahr einmal pro angefangene 10.000 Tonnen. Für mobile Anlagen gilt der oben genannte Überwachungsrhythmus ebenfalls, jedoch ist mindes- tens einmal pro Aufstellung eine Prüfung erforderlich.

Zwischenzeitlich wurden tausende Datensätze gesammelt und hinsichtlich der Umwelt- qualität von RC-Baustoffen statistisch ausgewertet. Aufbereitetes Bauschuttrecyclingma- terial ist somit einer der am besten überwachten Abfallströme in Baden-Württemberg.

4. Bodenaushubmaterial

4.1. Status quo in Baden-Württemberg

Laut Abfallbilanz sind im Jahr 2014 in Baden-Württemberg 25,4 Millionen Tonnen Bodenaushubmaterial angefallen. Davon wurden lediglich etwa 4 Millionen Tonnen den Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sprich der Stadt- und

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Landkreise, zugeführt. Somit wurden etwa 20 Millionen Tonnen durch Verfüllung von Steinbrüchen und sonstigen Abgrabungen verwertet (Status Quo). Dieses Mengenspektrum entspricht demjenigen der vorausgegangenen Jahre. Allerdings liegen keine Erhebungen darüber vor, wie viel Material im Einzelnen den jeweiligen Qualitäten Z0, Z0*, Z0*-IIIA, Z1.1, Z1.2, Z2 zugeordnet werden kann. Inwieweit sich das Bahnprojekt Stuttgart 21 auswirkt, ist noch nicht abschließend bewertbar.

Für die administrative Regelung der Bodenverwertung gilt das Gleiche wie für Bau- schutt: In Baden-Württemberg wurde das M20 nicht formal eingeführt, sondern lediglich den zuständigen Behörden als Entscheidungsgrundlage empfohlen. Im Laufe der Zeit mehrte sich jedoch Kritik. Das M20 sei zu umfänglich und habe eher narrativen Charakter anstatt die Form einer klaren Handlungsanweisung. In der Konsequenz ging man daran, auf der Basis des M20 Teil II, Abschnitt 1.2 Boden unter Beteiligung des Grundwasser- und Bodenschutzes sowie Vertretern der Bauwirtschaft eine Verwaltungsvorschrift zu erarbeiten. Schließlich wurde die entsprechende Re- gelung als Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial mit Datum 14. März 2007 [6] veröffentlicht. Die Verwaltungsvorschrift enthält eine dynamische Außerkraftsetzungsklausel, die wie folgt lautet:

9. Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift wird im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 14. März 2007 in Kraft und gilt bis zum In-Kraft-Treten einer auf Grund

§ 7 KrW-/AbfG und § 6 BBodSchG erlassenen Verordnung des Bundes über die Verwertung von mineralischen Abfällen, längstens bis zum 31. Dezember 2011.

Nunmehr befinden wir uns im Jahr 2016 und die VwV Boden von 2007 gilt immer noch. Ihre Geltungsdauer wurde erneut bis zum 31.12.2019 bzw. bis zum Inkrafttreten einer im Rahmen der Mantelverordnung novellierten Bundesbodenschutzverordnung verlängert.

4.2. Novellierung der Bundesbodenschutzverordnung

Folgende Ausführungen befassen sich ausschließlich mit den für die Verfüllung von Steinbrüchen und sonstigen Abgrabungen relevanten §§ 6 bis 8 der novellierten Bun- desbodenschutzverordnung (BBodSchV). Die im Entwurf der Bundesbodenschutz- verordnung vorgesehenen Regelungen werden mit den Status-Quo-Regelungen in Ba- den-Württemberg verglichen. Der Status Quo in Baden-Württemberg ergibt sich aus dem seit 2007 praktizierten Vollzug der oben erwähnten Verwaltungsvorschrift zur Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14.03.2007, die sich im Großen und Ganzen bewährt hat und gewissermaßen als Vorläufer zu den §§ 6 bis 8 des Entwurfs zur Bundesbodenschutzverordnung zu sehen ist. Diese Verwaltungsvor- schrift wird gemäß Außerkraftsetzungsklausel am Tage des Inkrafttretens der neuen Bundesbodenschutzverordnung aufgehoben. Somit sind die künftigen Anforderungen daran zu messen, wie die neunjährige Praxis in Baden-Württemberg im Lichte der neuen Regelungen verändert werden müsste.

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4.2.1. § 6 der novellierten Bundesbodenschutzverordnung

Die Bundesbodenschutzverordnung regelt in ihrem § 6 allgemein die Einbringung von Bodenaushubmaterial auf oder in durchwurzelbare Schichten, für die Fälle also, in denen das Material zu Substrat für jedwede Vegetation und Nutzung werden kann.

Die Qualitätsanforderungen ergeben sich aus den Konzentrationen für Schwermetalle und Arsen nach Tabelle 1a und den Konzentrationen für organische Schadstoffe nach Tabelle 3 BBodschV. Zahlreiche Regelungen des 3. Arbeitsentwurfs der MantelV sind nahezu identisch mit den Vorgaben der VwV Boden. Beispielsweise stimmen die Feststoff-Materialwerte und die Einbauweisen für die bisherige Zuordnungsklasse Z0 weitestgehend überein. Lediglich beim Parameter Quecksilber kommt es beim 3. Ar- beitsentwurf teilweise zu einer Verschärfung der Feststoffwerte; bei Arsen und Thallium dagegen teilweise zu einer Entschärfung. Auf nachstehende Tabelle 4 wird verwiesen.

Bei § 6 Absatz 10 BBodSchV ist davon auszugehen, dass im Rahmen von Baumaßnah- men oder Rohstoffabbau Umlagerungen zulässig sind, was als praxisnah zu begrüßen ist. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass z.B. bei Straßenbaumaßnahmen die Mas- senausgleiche zwischen Einschnitt und Damm als solche zulässigen Umlagerungen zu betrachten sind oder ohnedies als Technische Bauwerke zu bewerten sind. Damit wäre in dieser Frage Gleichklang mit den Regelungen in der Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg erreicht.

Tabelle 4: Vergleich der Materialwerte aus dem Entwurf BBodschV mit geltender VwV Baden- Württemberg

Tabelle nach BBodSchV Neue BBodSchV

Stoff Bodenart VwV-Baden-

Sand Lehm/Schluff Ton Württemberg mg/kg

Arsen 10 20 (15) 20 Klammerwert Blei 40 70 100 identisch Cadmium 0,4 1 1,5 identisch Chrom 30 60 100 identisch Tabelle 1a Kupfer 20 40 60 identisch Nickel 15 50 70 identisch Quecksilber 0,2 (0,1) 0,3 (0,5) 0,3 (1,0) Klammerwerte Thallium 0,5 (0,4) 1,0 (0,7) 1,0 (1,0) Klammerwerte Zink 60 150 200 identisch Antimon 1,0 2,0 2,0 Nicht geregelt Kobalt 5 25 25 Nicht geregelt Tabelle 1b Molybdän 1,5 2,0 2,0 Nicht geregelt Selen 0,5 1,5 1,5 Nicht geregelt Vanadium 30 100 100 Nicht geregelt

Tabelle 2 PCB 0,05 identisch

(keine Differenzierung Benzo(a)pyren 0,3 identisch nach Bodenart) PAK 16 3 identisch

EOX 1 identisch

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4.2.2. Die Eluat-Schleife und deren Auswirkungen Der Entwurf zur BBodschV lässt mit § 8 Absatz 3 auch Bodenmaterial zur Verfüllung von Steinbrüchen und sonstigen Abgrabungen zu, das im Feststoffgehalt – geogen bedingt oder anthropogen verursacht – die zweifachen Werte aus der Tabelle 1a und 2 BBodschV aufweist. Dies jedoch nur dann, wenn die jeweiligen Eluatwerte der Tabel- len 4 und 5 BBodschV nicht überschritten werden (vergleiche nachstehendes Bild 4 – Die Eluat-Schleife). Von der Möglichkeit der Verdopplung ausgeschlossen sind Arsen, Cadmium und Thallium. Die Erforderlichkeit einer Messung der Konzentration im Eluat nur für den jeweiligen Parameter, dessen Feststoffgehalt auch tatsächlich den ge- forderten Wert aus Tabelle 1a und 2 BBodschV überschreitet, ist zunächst eine deutliche Verringerung des Untersuchungsumfangs im Eluat gegenüber dem Status quo nach VwV Boden Baden-Württemberg, da die Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg diese Verdoppelung der Feststoffwerte nur bei gleichzeitiger Einhaltung aller aufgeführten Eluatwerte zulässt (Z0*-Klausel). Bislang sind dem Ministerium hieraus allerdings keine Vollzugsprobleme bekannt geworden.

Bezüglich der Grenzwerte für die Eluierbarkeit (Auslaugbarkeit) von Bodenaushubma- terial gibt es jedoch Unterschiede: Die der BBodSchV zugrunde liegenden Werte zur Eluierbarkeit basieren auf einem Laborverfahren, bei dem eine bestimmte Probenmasse mit der doppelten Menge destilliertem Wasser eluiert wird, wohingegen in dem der VwV Baden-Württemberg zugrunde liegenden DIN-Verfahren die 10-fache Menge an Wasser zugesetzt wird. Die fünffach höhere Wassermenge gegenüber dem 2:1-Verfahren (BBodSchV) führt naturgemäß zu einer Verdünnung mit geringeren Konzentrationen.

Andererseits wird bei der VwV Boden Baden-Württemberg das Probenmaterial zu einem feinkörnigen Granulat < 10 mm aufbereitet bzw. die Probenanteile mit einer Körnung über 10 mm werden verworfen, was zu einem intensiveren Aufschluss der Schadstoffe und damit zu höheren Analysewerten führen kann. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist ein bestimmter Umrechnungsfaktor zwischen dem 10:1-Verfahren und dem neuen 2:1-Verfahren nicht ableitbar. Im Trend dürfte es jedoch zu einer Verschärfung kommen. Es gibt aber auch Parameter, bei denen schon jetzt eine Ver- schärfung offenkundig ist. Nämlich dann, wenn sich, wie bei einzelnen Stoffen der Fall, die Grenzwerte schon zahlenmäßig verringert haben. Wie aus nachfolgender Tabelle 5 entnommen werden kann, kommt es bei Blei und humusarmen Böden zu nahezu einer Halbierung von 40 auf 23 µg/l, bei Zink und humusarmen Böden kommt es zu einer Reduzierung von 150 auf 100 µg/l, bei Quecksilber zu einer Verringerung um sogar 90 Prozent von 0,5 auf 0,05 µg/l. Bei den übrigen Parametern bleibt es bei den gleichen Größenordnungen oder es kommt sogar zu einer Entschärfung.

Ein völlig unbekanntes Terrain bilden die 12 weiteren Parameter, zu denen es in Baden- Württemberg keine gesicherten Erkenntnisse über deren Auftreten in Bodeneluaten gibt.

So können mögliche Stoffstromverschiebungen bei den 20 Mio. Tonnen verwertetem Bodenaushub infolge der neuen Grenzwerte und sonstigen Regelungen der neuen BBo- dSchV nicht verlässlich prognostiziert werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass – schon geogen bedingt – von der Z0*-Klausel der Verwaltungsvorschrift in großem Umfang

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Tabelle 5: Vergleich der Materialwerte aus den Tabellen 4 und 5 der BBodSchV mit VwV Baden- Württemberg

Tabelle nach Neue BBodSchV VwV BBodSchV Stoff Humusgehalt < 1 % Humusgehalt > 1 % Baden-Württemberg

µg/l

Anorganik im Eluat oder Perkolat

Antimon 5 5 Nicht geregelt

Arsen 10 13 14

Barium 340 340 Nicht geregelt

Blei 23 43 40

Bor 740 740 Nicht geregelt

Cadmium 2 4 1,5

Chrom 10 19 12,5

Kobalt 26 62 Nicht geregelt

aus Kupfer 20 41 20

Tabelle 4 Molybdän 35 35 Nicht geregelt

BBodschV Nickel 20 31 15

Quecksilber 0,05 0,05 0,5

Selen 7 7 Nicht geregelt

Thallium 0,8 0,8 Nicht geregelt Vanadium 20 35 Nicht geregelt

Zink 100 210 150

Cyanide, gesamt 50 50 5 Cyanide, l.f. 5 5 Nicht geregelt Fluorid 750 750 Nicht geregelt Chlorid 250.000 250.000 30.000 Sulfat 250.000 250.000 50.000

Organik im Eluat oder Perkolat

aus Benzo(a)pyren 0,01 Nicht geregelt Tabelle 5 PAK 16 0,2 Nicht geregelt

BBodschV Phenol 8 20

Bild 4:

Die Eluat-Schleife zur Verdop- pelungsregel oder Z0*-Regel

Start

nein

nein

nein ja

ja

ja

kritische Frage Feststoffgehalte der Tabellen 1a und 2 BBodSchV

eingehalten?

2-fache Feststoffgehalte der Tabelle 1a und 2 BBodSchV

eingehalten?

Eluatwerte der Tabellen 4 und 5 BBodSchV

eingehalten?

Verfüllung

Deponierung

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4.2.3. Wegfall der Karst-Regel und die Auswirkungen in Baden-Württemberg Um der hydrogeologischen Situation in Baden-Württemberg Rechnung zu tragen, wurde für Karstgebiete und Wasserschutzgebiete in der VwV Boden eine Zwischenkategorie Z0*IIIA eingeführt. Die Zuordnungswerte dazu lagen zwischen Z0 und Z0*. Die Aus- schreibungen der Deutschen Bahn für den Bau der Schnellbahntrasse Stuttgart-Ulm geben Hinweise auf die Relevanz dieser Regelung für Baden-Württemberg.

Der Entwurf der BBodSchV sieht vor, dass in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutz- gebieten, Wasservorranggebieten und Karstgebieten künftig ausschließlich Material auf- oder eingebracht werden darf, das die Vorsorgewerte einhält (vergleichbar Z0). Somit würde es keine mit der Z0*IIIA-Regelung vergleichbare Einbaukonfiguration geben. Die genauen Auswirkungen dieser Beschränkung sind derzeit nicht vorhersehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass lokal gewisse Einschränkungen bei der Verwertung gegenüber dem Status Quo auftreten werden (z.B. Schwäbische Alb, Hohenlohe).

5. Positive Folgen für die Deponiekapazitäten

Die Entsorgung von Bauschutt und Bodenaushubmaterial innerhalb Baden-Württem- bergs ist auf Jahre hinaus gesichert.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Deponieraum in solchen Regionen knapp wird, wo viele Menschen leben und eine hohe Industriedichte vorhanden ist. Wiederum sind dies diejenigen Räume, in denen die Baukonjunktur derzeit rund läuft. Dennoch steht ausreichender Deponieraum zur Verfügung.

Sachlich gesehen verfügt Baden-Württemberg zur Entsorgung mineralischer Abfälle landesweit nach den aktuellen Daten über 337 Deponien, die eine Entsorgungssicherheit von mindestens zehn Jahren gewährleisten. In den Aushubmassen aus dem Bahnpro- jekt Stuttgart 21 ist ein temporärer Peak zu sehen, der sich dank des Abtransports eines Teils des Aushubmaterials über größere Transportweiten per Bahn nur bedingt auf den Entsorgungsmarkt in Baden-Württemberg auswirkt.

Bei nicht oder nur gering belastetem Bodenaushub, der auf Deponien abgelagert wird, steht die Deponierung in direkter Konkurrenz zur Verfüllung von Gruben und Brüchen.

Dies zeigt sich im Verhältnis von 20 Mio. Tonnen Material, das 2014 in Gruben und Brüchen verfüllt wurde zu etwa 4 Mio. Tonnen, die im gleichen Zeitraum deponiert wurden. Hier greift das Verwertungsgebot des Kreislaufwirtschaftgesetzes. Boden, der auf Erddeponien abgelagert werden darf, kann in der Regel auch verwertet werden. Zu dieser positiven Situation hat ganz sicher die in Baden-Württemberg durch die Vorläufige(n) Hinweise und die Verwaltungsvorschrift Boden geschaffene klare Rechtslage beigetragen.

6. Breiter Konsens

Es hat sich als ausgesprochen wertvoll erwiesen, dass die Vorläufige(n) Hinweise und die Verwaltungsvorschrift Boden im allgemeinen Konsens mit den Akteuren der Bau-

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und dies hat maßgeblich dazu beigetragen, dass unsachgerechte Entsorgungen von Bauabfällen durch eine klare, nachvollziehbare und eben nicht überzogene Regelung eingedämmt werden konnten. Dies ist die bedeutendste Folge einer jeglichen Regelung mit Augenmaß und kann gar nicht genug betont werden.

7. Zusammenfassung und weiteres Vorgehen

Die allenthalben von Industrieseite geäußerte Befürchtung, wonach im Rahmen der MantelV – insbesondere bei der Novellierung der BBodSchV – weitere Verschärfun- gen zu einem Entsorgungsrisiko führen könnten, scheint tendenziell nachvollziehbar, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht quantitativ bewertet werden. Hierzu ist es erforderlich, die Ergebnisse aus dem vom BMUB organisierten Planspiel zur MantelV abzuwarten oder/und parallel dazu eine gezielte Probenahme- und Analysenkampagne in Deutschland durchzuführen.

Deponievolumina sind ein endliches Gut. Aktuell erweist sich dies in manchen Bun- desländern mehr und in manchen weniger. Somit sollte jedwede gesetzgeberische Maßnahme, die mehr Massenströme in die Deponierung lenkt, ohne messbare Vorteile für die Umwelt zu erzielen, auf den Prüfstand gestellt werden. In diesem Sinne wünscht man sich in Baden-Württemberg eine Mantelverordnung, mit der das Provisorium Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial vom 13.04.2004 und die VwV Boden durch bundeseinheitlich geltende Verordnungen formal abgelöst werden können und bei deren Ausgestaltung die vorhandenen Ermessensspielräume zum Wohle der Gesellschaft gewissenhaft gegen eindimensionale Sektoralinteressen verteidigt werden.

Im Großen und Ganzen wird die Initiative der Bundesregierung, eine rechtsüber- greifende Verordnung zu erlassen, begrüßt. Die Vollzugsbehörden versprechen sich hieraus einen rechtssicheren und bundesweit einheitlichen Vollzug des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes.

8. Quellen

[1] Abfallbilanz 2014: https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Da- teien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen/Umwelt/Abfallbilanz2014.pdf [2] Dritter Arbeitsentwurf Mantelverordnung: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau

und Reaktorsicherheit: Dritter Arbeitsentwurf zur Verordnung zur Festlegung von Anforderun- gen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und zur Neufassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung – Stand 23.07.2015

[3] Fachaufsätze: Thomé-Kozmiensky, K. J.: Mineralische Nebenprodukte und Abfälle 2 – Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen. Nietwerder: TK-Verlag Karl Thomé-Kozmiensky, 2015 [4] Kreislaufwirtschaftsgesetz: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der

umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftgesetz – KrWG) – BGBl.

I S. 212, ber. S. 1474

(19)

Recht | Strategie | W [5] M20: Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20, Anforderungen an die

stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln, Ausgabe Stand 06.11.2003, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co

[6] Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall einge-stuftem Bodenmaterial vom 14.03.2007: https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m- um/intern/Dateien/Dokumente/3_Umwelt/Abfall-_und_Kreislaufwirtschaft/Rechtliche_

Grundlagen/Mineralische_Abf%C3%A4lle/Bodenaushub_-_Verwaltungsvorschrift.pdf [7] Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial vom 13.04.2004: https://

um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/3_Um- welt/Abfall-_und_Kreislaufwirtschaft/Rechtliche_Grundlagen/Mineralische_Abf%C3%A4lle/

Bauschutt_-_Vorlaeufige_Hinweise.pdf

[8] Wasserhaushaltsgesetz 2002: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts-ge- setzt – WHG), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) [9] Wasserhaushaltsgesetz 2009: Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt

geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

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Mineralische Nebenprodukte und Abfälle – Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen –

ISBN: 978-3-944310-11-4

Erschienen: Juni 2014 Gebundene Ausgabe: 574 Seiten

mit zahlreichen farbigen Abbildungen

Preis: 50.00 EUR

Mineralische Nebenprodukte und Abfälle 2 – Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen –

ISBN: 978-3-944310-21-3

Erschienen: Juni 2015 Gebundene Ausgabe: 782 Seiten

mit zahlreichen farbigen Abbildungen

Preis: 50.00 EUR

Herausgeber: Karl J. Thomé-Kozmiensky • Verlag: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky

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3 Karl J. Thomé-Kozmiensky

MINERALISCHE NEBENPRODUKTE UND ABFÄLLE 2

– Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen –

Karl J. Thomé-KozmienskyMineralische Nebenprodukte und Abfälle

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar

Thomé-Kozmiensky, K. J. (Hrsg.): Mineralische Nebenprodukte und Abfälle 3 – Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen – ISBN 978-3-944310-28-2 TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky

Copyright: Professor Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky Alle Rechte vorbehalten

Verlag: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky • Neuruppin 2016

Redaktion und Lektorat: Professor Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky, Dr.-Ing. Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc.

Erfassung und Layout: Sandra Peters, Ginette Teske, Janin Burbott-Seidel, Claudia Naumann-Deppe, Anne Kuhlo, Gabi Spiegel

Druck: Universal Medien GmbH, München

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur aus- zugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhand- lungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

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Abbildung

Tabelle 1:   Aufkommen an mineralischen Abfällen
Tabelle 2:   Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Feststoff für   Recyclingbaustoffe
Tabelle 4:   Vergleich der Materialwerte aus dem Entwurf BBodschV mit geltender VwV Baden- Baden-Württemberg
Tabelle 5:  Vergleich der Materialwerte aus den Tabellen 4 und 5 der BBodSchV mit VwV Baden- Baden-Württemberg

Referenzen

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