GEW-Landesrechtsstelle Thüringen
Heinrich-Mann-Straße 22, 99096 Erfurt
Fragebogen zur Ermittlung des Ruhegehalts - RuheGehalt plus
Persönliche Daten
Vorname, Name: _____________________________________________________
Geburtsdatum: ___________________________
GEW Mitgliedsnummer:
___________________________Familienstand
1verheiratet (auch verw. / gesch.) - Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1
Ehegatte im öffentlichen Dienst - Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1 ja nein ledig / geschieden - ohne Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1
Schwerbehinderung
(Grad der Behinderung von mindestens 50 %)
Kinder
(
nur bei Geburten während der Dienstzeiten im Beamtenverhältnis)
Geburtsdatum Name Geburtsdatum Name
Laufbahndaten
Ausbildungs-/Studien-/berufsförderliche Zeiten
2 (einschließlich Prüfungszeit) VonTag/Monat/Jahr Bis
Tag/Monat/Jahr
Art der Ausbildung Mindestzeit/
Regelstud.
Vordienstzeiten
3Von Tag/Monat/
Jahr
Bis
Tag/Monat/
Jahr
Vollzeit/
Teilzeit5
Art der Tätigkeit
Dienstzeiten
4Von
Tag/Monat/Jahr
Bis
Tag/Monat/Jahr
Vollzeit/
Teilzeit5
Beschäftigungsart6
Anzurechnende Renten
7Rentenversicherungszeiten der Deutsche Rentenversicherung __________________________ Monate
Rentenanspruch der Deutsche Rentenversicherung in Höhe von _________________ €
Sonstige Renten-oder Versorgungsansprüche
(z. B. VBL bei Erfüllung der Wartezeit von mindestens 5 Jahren) __________________________ in Höhe von _________________ €
Geplanter Eintritt in den Ruhestand zum
: _____________________Art der Pensionierung
Erreichen der Altersgrenze8
zum: __________________________
Vorzeitige Pensionierung auf Antrag9
zum: ___________________
Vorzeitige Pensionierung auf Antrag wegen Schwerbehinderung (GdB mind. 50)10
Altersteilzeit von___________________ bis _________________11
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall
Beizufügende Unterlagen
Einwilligungserklärung zum Datenschutz
Ich bin damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten, wie im Antrag angegeben, von der GEW-Landesrechtsschutzstelle Thüringen erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet, genutzt und weitergeleitet werden, soweit es nach diesem Antrag erforderlich ist.
Die GEW-Landesrechtsschutzstelle Thüringen nutzt und verarbeitet die persönlichen Daten nur durch Juristinnen, Juristen und Verwaltungsangestellte, die mit der Bearbeitung der
Rechtsangelegenheit beauftragt sind und die der Schweigepflicht unterliegen. Die
personenbezogenen Daten werden von der GEW-Landesrechtsschutzstelle Thüringen nicht länger und nur in dem Umfang verarbeitet und genutzt, als es für die Verfolgung meiner Rechte erforderlich ist. Die Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht.
Die Erhebung dieser Daten erfolgt, um Sie als Mandanten identifizieren und beraten zu können, sowie Korrespondenz mit Ihnen zu führen.
Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Die GEW-Landesrechtsschutzstelle Thüringen unterstützt Sie bei der Anwendung Ihrer
Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.
Für die Verarbeitung Ihrer Daten verantwortlich ist: GEW-Landesrechtsschutzstelle Thüringen Weitere Informationen zum Datenschutz sowie den Namen des Datenschutzbeauftragten finden Sie auf unserer Homepage
www.gew-thueringen.de/datenschutz
Diese Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
________________________________________ ________________________________________
Ort / Datum Unterschrift
Erläuterung der Fußnoten
1 Zutreffendes bitte ankreuzen !
2 Ruhegehaltfähig ist die Mindestzeit bis zu drei Jahren, die außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Auch berufsförderliche Zeiten sind hier einzutragen.
Eckdaten der Ausbildung einschließlich Prüfungszeit.
3 Ruhegehaltfähige Zeiten vor dem Studium und vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis wie:
berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten, nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Zivildienst und vergleichbare Zeiten, bestimmte Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder sonstige Zeiten – insbesondere der öffentliche und nicht-öffentliche Schuldienst.
Anzugeben sind hier auch Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (bis zu 5 Jahre ruhegehaltfähig).
Zu den Fußnoten 2, 3, ist zu beachten:
Nach § 19 ThürBG werden die unter 2, 3 ausgewiesenen Zeiten, die vor dem 3.
Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt worden, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung (60 Monate) erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.
4 Dienstzeiten im Beamtenverhältnis vom Zeitpunkt der ersten Ernennung.
5 Bei Teilzeitarbeit geben Sie bitte das Verhältnis zur Vollzeit an (z. B. % oder 20/27).
6 Art der Beschäftigung: ”Mutterschutz/ Erziehungsurlaub/Sonderurlaub“, bei ”Sonderurlaub“ bitte angeben, ob ruhegehaltfähig. Bitte jeden Bewilligungszeitraum einzeln eintragen!
7 Angabe der Rentenversicherungszeiten in Monaten (ohne Anrechnungszeiten = Zeiten für Ausbildung, Mutterschutz, Kindererziehung, Arbeitsausfallzeiten, Arbeitslosigkeit). Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit werden die Rentenversicherungszeiten zur
Berechnung der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes herangezogen (ergeben sich aus Anlage 2 der Renteninformation).
Angabe des Rentenanspruchs in Höhe von € wird zur Ermittlung des
Gesamtversorgungsanspruchs herangezogen. Der Betrag ergibt sich aus der Renteninformation der Deutsche Rentenversicherung.
8 Nach § 43 Abs. 1 ThürBG mit Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Für Lehrer im Freistaat Thüringen mit Ende des Schulhalbjahres, in dem die Altersgrenze erreicht wird.
9 Auf Antrag können Beamte mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand treten.
10 Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Bei Schwerbehinderten, die nach dem 31.
Dezember 1951 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf