• Keine Ergebnisse gefunden

Synopse Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) aktuelle Fassung – Arbeitsentwurf Stellungnahme der Bundesärztekammer

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Synopse Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) aktuelle Fassung – Arbeitsentwurf Stellungnahme der Bundesärztekammer"

Copied!
214
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 1 von 214

Approbationsordnung für Ärzte

(aktuelle Fassung) Approbationsordnung für Ärzte

und Ärztinnen Arbeitsentwurf Stellungnahme/Anmerkungen

§ 1 Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbil- dung

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissen- schaftlich und praktisch in der Medizin ausgebil- dete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befä- higt ist.

§ 1 Ziele der ärztlichen Ausbildung

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der Arzt und die Ärztin, der oder die wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildet und zur ei- genverantwortlichen und selbständigen ärztli- chen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.

Zu § 1 Abs. 1:

Es fehlt die Nennung der freiberuflichen Tätigkeit

gemäß § 1 Abs. 2 der Bundesärzteordnung: „Der

ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Na-

tur nach ein freier Beruf.“

Änderungsvorschlag:

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der Arzt und die Ärztin, der oder die wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildet und zur ei- genverantwortlichen und, selbständigen und frei- beruflichen ärztlichen Berufsausübung, zur Wei- terbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 bis 6

Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fä- higkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern ver- mitteln, die für eine umfassende Gesundheitsver- sorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

(2) Die ärztliche Ausbildung vermittelt grundle- gende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für eine umfassende Gesund- heitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt und zur Ärztin wird auf wissenschaftlicher Grundlage und pra- xis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

Zu § 1 Abs. 2 S. 1 und 2:

Hier sollte analog zur (Muster-)Weiterbildungs- ordnung (MWBO) zusätzlich auf den Kompetenz- begriff abgestellt werden. Diese Änderung betrifft dann auch weitere Stellen der ÄApprO (u. a. Num- mer § 1 Abs. 2 Nr. 3,4,7) und sollte analog erfol- gen.

Die Bundesärztekammer schlägt darüber hinaus weitere wichtige thematische Schwerpunkte vor, welche an dieser Stelle verankert werden sollten.

Änderungsvorschlag:

(2) Die ärztliche Ausbildung vermittelt grundle-

gende Kenntnisse, Fähigkeiten und (praktische

und intellektuelle) Fertigkeiten und Haltungen

(2)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 2 von 214 - das Grundlagenwissen über die Körperfunktio-

nen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,

- das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,

- die für das ärztliche Handeln erforderlichen all- gemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkei- ten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförde- rung, Prävention und Rehabilitation,

- praktische Erfahrungen im Umgang mit Patien- ten, einschließlich der fächerübergreifenden Be- trachtungsweise von Krankheiten und der Fähig- keit, die Behandlung zu koordinieren,

1. das Grundlagenwissen über die Körper- funktionen und die geistig-seelischen Eigen- schaften des Menschen,

2. das Grundlagenwissen über die Krankhei- ten und den kranken Menschen,

3. die für das ärztliche Handeln erforderli- chen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Ge- sundheitsförderung, Prävention und Rehabi- litation einschließlich der Grundlagen der Funktionsweise von und des Umganges mit digitalen Technologien,

4. die für das ärztliche Handeln relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten be- züglich der Nutzung von Daten in Forschung und Versorgung einschließlich der wissen- schaftlichen Methodik, der ethischen Aspekte sowie der datenschutzrechtlichen Grundla- gen,

5. praktische Erfahrungen im Umgang mit Pa- tienten und Patientinnen, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Be- handlung zu koordinieren und den besonde- ren Belangen von Menschen mit Behinderung

(ärztliche Kompetenz) in allen Fächern, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Be- völkerung erforderlich sind. Darüber hinaus sind die ärztliche Haltung, ethisches Handeln sowie soziale Kompetenzen zu vermitteln. Die Ausbil- dung zum Arzt und zur Ärztin wird auf wissen- schaftlicher Grundlage und praxis- und patienten- bezogen durchgeführt.

Zu § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 3:

Der Einsatz von digitalen Technologien in der Pa- tientenbehandlung sollte nicht unter den von Technologien unabhängige Kernkompetenzen ärztlichen Handelns subsumiert werden, um diese nicht zu schwächen. Bei dem Umgang mit digitalen Technologien handelt es sich nicht um eine inhaltliche Kompetenz ärztlicher Berufsaus-

übung, sondern um ein „Instrument“, auch wel-

chem Wege die Kompetenzen genutzt werden können.

Zusätzlich hält die Bundesärztekammer die Er- gänzung dieser Aufzählung um die Palliativmedi- zin für wichtig.

Änderungsvorschlag:

3. die für das ärztliche Handeln erforderli-

chen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten

und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Ge-

sundheitsförderung, Prävention, und Rehabi-

litation und Palliation einschließlich der

Grundlagen der Funktionsweise von und des

Umganges mit digitalen Technologien,

und NEU

(3)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 3 von 214 - die Fähigkeit zur Beachtung der gesund-

heitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,

- Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Ge- sellschaft und Umwelt auf die Gesundheit, die Or- ganisation des Gesundheitswesens und die Be- wältigung von Krankheitsfolgen,

- die geistigen, historischen und ethischen Grund- lagen ärztlichen Verhaltens auf der Basis des ak- tuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Aus- bildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Ge- sprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssiche- rung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusam- menarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehöri- gen anderer Berufe des Gesundheitswesens för- dern.

Das Erreichen dieser Ziele muss von der Univer- sität regelmäßig und systematisch bewertet wer- den.

und Menschen mit seltenen Erkrankungen gerecht zu werden,

6. die Grundlagen der ärztlichen Gesprächs- führung, der Aufklärung des Patienten oder der Patientin und der Beachtung des Patien- tenwillens,

7. die Grundlagen der ärztlichen Qualitätssi- cherung und die für das ärztliche Handeln er- forderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähig- keiten und Fertigkeiten zur Gewährleistung der Patientensicherheit,

8. die theoretischen, historischen und ethi- schen Grundlagen ärztlichen Handelns, 9. die Fähigkeit zur angemessenen Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkun- gen ärztlichen Handelns,

14. die für das ärztliche Handeln erforderli- chen Kenntnisse über die Grundlagen der Funktionsweise von und des Umganges mit digitalen Technologien.

Zu § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 5:

Neben den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderung und Menschen mit seltenen Er- krankungen spielen in der ärztlichen Versorgung auch die Belange der alten Menschen eine immer größere Rolle.

Änderungsvorschlag:

5. praktische Erfahrungen im Umgang mit Patien- ten und Patientinnen, einschließlich der fächer- übergreifenden Betrachtungsweise von Krank- heiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koor- dinieren und den besonderen Belangen von Men- schen mit Behinderung, alten Menschen und Men- schen mit seltenen Erkrankungen gerecht zu wer- den,

Zu § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 6:

Hier sollten zusätzlich Kenntnisse zu Schweige- pflicht-, Informations- und Dokumentations- pflicht sowie der Einwilligung aufgenommen werden. Diese Kenntnisse sind elementar und be- reits während der Ausbildung anzuwenden.

Änderungsvorschlag:

(4)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 4 von 214

10. Grundkenntnisse der Einflüsse von Alter, Geschlecht, ethnischer Herkunft, sozialem, kulturellem und religiösem Hintergrund, se- xueller Orientierung Umwelt und Beruf auf die Gesundheit, und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,

11. Grundkenntnisse des Gesundheitssys- tems einschließlich der Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens,

12. die Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusam- menarbeit mit anderen Ärzten und Ärztinnen

6. die Grundlagen der ärztlichen Gesprächs- führung, der Aufklärung des Patienten oder der Patientin und der Beachtung des Patien- tenwillens sowie der Schweigepflicht-, Infor- mations- und Dokumentationspflichten,

Zu § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 7:

Um die Bedeutung der Patientensicherheit zu be- tonen, sollte § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 allen anderen Punkten vorangestellt werden.

Änderungsvorschlag:

1.7. die Grundlagen der ärztlichen Qualitäts- sicherung und die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fä- higkeiten und Fertigkeiten zur Gewährleis- tung der Patientensicherheit,

Zu § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 9 und 11:

Die Formulierung von Nummer 9 suggeriert, dass die Ärztinnen und Ärzte zukünftig medizinischen Indikationen mit ökonomischen Belangen gegen- einander abwägen sollen. Nummer 9 sollte daher unter Nummer 11 subsummiert und die die Num- mer 9 gestrichen werden.

Änderungsvorschlag:

11. Grundkenntnisse des Gesundheitssys-

tems, der Gesundheitsökonomie einschließ-

lich der Tätigkeitsfelder des öffentlichen Ge-

sundheitswesens,

(5)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 5 von 214

und mit Angehörigen anderer Berufe des Ge- sundheitswesens und

13. die wissenschaftlichen Methoden der Me- dizin

auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln und fördern.

Zu § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 10:

Hier sollten die besonderen Herausforderungen durch den Klimawandel und Umwelt verankert werden.

Änderungsvorschlag:

10. Grundkenntnisse der Einflüsse von Alter, Geschlecht, ethnischer Herkunft, sozialem, kulturellem und religiösem Hintergrund, se- xueller Orientierung, Klimawandel und Um- welt, und Beruf auf die Gesundheit, und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,

Zu § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 13:

Es fehlt die Berücksichtigung der evidenzbasier- ten Medizin.

Änderungsvorschlag:

Ergänzung von § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 13 wie folgt:

13. die wissenschaftlichen Methoden der Me- dizin, insbesondere der evidenzbasierten Medizin einschließlich der Bedeutung und Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Leitlinien

§ 1 Abs. 1 Satz 4

Das Erreichen dieser Ziele muss von der Univer- sität regelmäßig und systematisch bewertet wer- den.

(3) Das Erreichen dieser Ziele muss von der Uni-

versität oder der gleichgestellten Hochschule

(Universität) regelmäßig und systematisch be-

wertet werden.

(6)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 6 von 214

§ 1 Abs. 2

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1. ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Uni- versität oder gleichgestellten Hochschule (Uni- versität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3Satz 2, eine zusammen- hängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;

2. eine Ausbildung in erster Hilfe;

3. einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;

4. eine Famulatur von vier Monaten und

5. die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

§ 2 Gliederung und Dauer

Die ärztliche Ausbildung umfasst

1. ein Studium der Medizin von 5 500 Stun- den und einer Dauer von sechs Jahren an ei- ner Universität. Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 40 Absatz 4 Satz 3, eine zusammenhängende praktische Ausbil- dung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen, 2. eine Ausbildung in erster Hilfe, 3. einen Pflegedienst von drei Monaten, 4. eine Famulatur von drei Monaten und 5. die Ärztliche Prüfung.

Zu § 2 S. 2 Nr. 3:

Auch wenn der Pflegedienst an anderer Stelle konkretisiert wird, wird vorschlagen den Termi-

nus „Krankenpflegedienst“ unverändert beizube-

halten und die Dauer auf zwei Monate zu reduzie- ren (siehe auch Kommentierung zu § 30 Abs. 4).

Änderungsvorschlag:

3. einen Pflegedienst Krankenpflegedienst von drei zwei Monaten,

§ 1 Abs. 3

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

§ 3 Ärztliche Prüfung

(1) Die Ärztliche Prüfung besteht aus:

1. dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prü-

fung,

(7)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 7 von 214 1. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,

2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehendes Ersten Ab- schnitts der Ärztlichen Prüfung und

3. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung nach einem Studium der Medizin von ei- nem Jahr nach Bestehendes Zweiten Ab- schnitts der Ärztlichen Prüfung.

Die in § 27 genannten Fächer und Querschnitts- bereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztli- chen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

2. dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung,

3. dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung und

4. dem Vierten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung.

§ 14 Abs. 3

(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundes- einheitliche Termine abzuhalten.

Bei der Festle- gung der Prüfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe ei- ner Vereinbarung der Länder einer Einrichtung be- dienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, her- zustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen die-

selben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Auf- stellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen,

(2) Der Inhalt der Ärztlichen Prüfung richtet sich unter Beachtung von § 73 Absatz 5, § 86 Absatz 4 und § 102 Absatz 5 nach dem vom Institut für me- dizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Zu § 3 Abs. 2:

Laut Staatsvertrag zum IMPPP ist das IMPP nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 nur zu Erstellung und fort- laufenden Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen, befugt.

Hier könnten ggf., die medizinischen Fakultäten die Ausgestaltung übernehmen.

Änderungsvorschlag:

(2) Der Inhalt der Ärztlichen Prüfung richtet sich

unter Beachtung von § 73 Absatz 5, § 86 Absatz 4

und § 102 Absatz 5 nach dem vom Institut für me-

dizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

(8)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 8 von 214 welche Antworten als zutreffend anerkannt wer-

den. zu erstellenden Gegenstandskatalog. Der Gegen-

standskatalog enthält eine Übersicht von Gegen- ständen, auf die sich die schriftlich gestellten Prü- fungsfragen oder die Stationen der strukturierten klinisch-praktischen Prüfung in Form des Prü-

fungsformates „Objective Structured Clinical Exa- mination“ (OSCE) beziehen können.

zu erstellenden Gegenstandskatalog. Der Gegen- standskatalog enthält eine Übersicht von Gegen- ständen, auf die sich die schriftlich gestellten Prü- fungsfragen oder die Stationen der strukturierten klinisch-praktischen Prüfung in Form des Prü-

fungsformates „Objective Structured Clinical Exa- mination“ (OSCE) beziehen können.

§ 2 Abs. 2 Satz 2

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

§ 4 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt ein- schließlich der Prüfungszeit für den Vierten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 113 sechs Jahre und drei Monate.

§ 2 Unterrichtsveranstaltungen

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu er- forderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig- keiten zu erwerben, die in den in dieser Verord- nung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden.

Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichts- formen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengrup- pen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Block- praktika.

§ 5 Inhalt und Organisation des Studiums

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Zielen ent- spricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,

Zu § 5 Abs. 1:

Hier wird eine Ergänzung analog zur bisherigen ÄApprO vorgeschlagen.

Änderungsvorschlag:

(1) Die Universität, die Lehrkrankenhäuser sowie die akademischen Lehrpraxen vermittelnt eine Ausbildung, die den in § 1 Absatz 1 und 2 genann- ten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben. Dar- über hinaus kann die Universität weitere Unter- richtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studien- gruppen, vorsehen.

§ 2 Absatz 2 Zu § 5 Abs. 2:

(9)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 9 von 214 (2) Der Unterricht im Studium soll fächerüber-

greifendes Denken fördern und soweit zweckmä- ßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausge- richtet sein. Die Universitäten haben im erforder- lichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzu- bieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftli- chen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesam- ten Ausbildung so weitgehend wie möglich mitei- nander verknüpft werden. Neben den Veranstal- tungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen;

darüber hinaus sind weitere Seminare mit klini- schem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stun- den vorzusehen.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerüber- greifendes Denken fördern und soweit zweckmä- ßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausge- richtet sein. Die Universitäten haben fächerüber- greifenden Unterricht anzubieten. Die Vermitt- lung der naturwissenschaftlichen und theoreti- schen Grundlagen ist auf die medizinisch relevan- ten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.

Die Erfahrung zeigt, dass derzeit gerade in den grundlagenwissenschaftlichen Fächern die Lehre inzwischen zum großen Teil durch nichtärztliche Fachkräfte erfolgt. Daher sollte hier wird eine Klarstellung verankert werden.

Änderungsvorschlag:

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerüber- greifendes Denken fördern und soweit zweckmä- ßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausge- richtet sein. Die Universitäten haben fächerüber- greifenden Unterricht anzubieten. Die Vermitt- lung der naturwissenschaftlichen und theoreti- schen Grundlagen ist auf die medizinisch relevan- ten Ausbildungsinhalte zu beschränken und mit klinischem Wissensstoff zu verbinden konzent- rieren.

§ 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApprO

Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander ver- knüpft werden.

(3) Die Vermittlung des theoretischen und klini- schen Wissens wird während der gesamten Aus- bildung miteinander verknüpft.

(4) Der Inhalt des Studiums richtet sich unter Be- achtung der Vorgaben des § 19, § 20, § 21, § 22 und § 24 nach dem vom Medizinischen Fakultä- tentag verabschiedeten Nationalen Kompetenz- basierten Lernzielkatalog Medizin.

Zu § 5 Abs. 4:

Hier halten wir einer Ergänzung dahingehende

für notwendig, dass vor der endgültigen Verab-

(10)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 10 von 214

schiedung des NKLM sowohl das jeweils zustän- dige Ministerium als auch die Bundesärztekam- mer gehört werden müssen.

Änderungsvorschlag:

(4) Der Inhalt des Studiums richtet sich unter Be- achtung der Vorgaben des § 19, § 20, § 21, § 22 und § 24 nach dem vom Medizinischen Fakultä- tentag verabschiedeten Nationalen Kompetenz- basierten Lernzielkatalog Medizin. Vor Verab- schiedung ist dabei das jeweils zuständige Minis- terium als auch die Bundesärztekammer anzuhö- ren.

(5) Sofern in dieser Verordnung nicht etwas Ab- weichendes geregelt ist, ist das Studium an Lern- ergebnissen orientiert in Modulen zu organisie- ren. Jedem Modul sind Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akku- mulierung von Studienleistungen zuzurechnen.

§ 6 Weiterentwicklung des Nationalen Kom- petenzbasierten Lernzielkataloges Medizin und des Gegenstandskataloges

(1) Der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielka- taloges Medizin wird in Verantwortung des Medi- zinischen Fakultätentages weiterentwickelt.

Zu § 6 Abs. 1:

Hier halten wir einer Ergänzung dahingehende für notwendig, dass bereits bei der Weiterent- wicklung des NKLM die Bundesärztekammer ein- bezogen werden muss.

Änderungsvorschlag:

(1) Der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielka- taloges Medizin wird in Verantwortung des Medi- zinischen Fakultätentages weiterentwickelt.

Dabei ist die Bundesärztekammer einzubeziehen.

(2) Der Gegenstandskatalog für die Abschnitte

der Ärztlichen Prüfung wird von dem Institut für

(11)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 11 von 214

medizinische und pharmazeutische Prüfungsfra- gen auf der Grundlage des Nationalen Kompe- tenzbasierten Lernzielkataloges Medizin weiter- entwickelt.

(3) Der Medizinische Fakultätentag und das Insti- tut für medizinische und pharmazeutische Prü- fungsfragen stimmen die Inhalte des Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkataloges Medizin und des Gegenstandskataloges regelmäßig aufei- nander ab.

§ 27 Abs. 1 Satz 2

Die Universitäten regeln in ihren Studienordnun- gen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnach- weise nach den Sätzen 4 und 5.

§ 7 Studienordnungen

(1) Die Universitäten regeln in ihren Studienord- nungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungs- nachweise nach § 19, § 20, § 21, § 22, und § 24.

§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3

Die Universitäten regeln in ihren Studienordnun- gen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnach- weise nach den Sätzen 4 und 5. Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Ein- richtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen.

§ 27 Abs. 3

(3) Die Universitäten sollen ihre Leistungsnach- weise nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Min- destens drei Leistungsnachweise sind fächer- übergreifend in der Weise auszugestalten, dass

(2) Die Universität schreibt unter Beachtung von

§ 19 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 ins- besondere die Anzahl der in den einzelnen Stu- dienabschnitten zu erbringenden Leistungsnach- weise in der Studienordnung vor. Die Universität schreibt unbeschadet § 22 Absatz 5 und Absatz 6,

§ 23 und § 27 in der Studienordnung vor, wie die

Leistungsnachweise benannt werden und welche

Unterrichtsveranstaltungen und Prüfungen zum

Erwerb der Leistungsnachweise durchgeführt

werden. Bei der Durchführung der Prüfungen

zum Erwerb der Leistungsnachweise können sich

(12)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 12 von 214 mindestens jeweils drei der Fächer nach Absatz 1

Satz 4 einen fächerübergreifenden Leistungs- nachweis bilden. Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den fächerübergreifenden Leistungs- nachweisen enthalten sind. Die im fächerüber- greifenden Leistungsnachweis erfolgreich nach- gewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach Ab- satz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15 Abs.

10 Satz 3 gilt entsprechend.

die Universitäten aufgrund vertraglicher Verein- barungen des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen bedienen.

§ 27 Abs. 1 Satz 4

Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfas- sen folgende Fächer:

1. Allgemeinmedizin, 2. Anästhesiologie,

3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, 4. Augenheilkunde,

5. Chirurgie,

6. Dermatologie, Venerologie, 7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe, 8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, 9. Humangenetik,

10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie, 11. Innere Medizin,

12. Kinderheilkunde,

13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnos- tik,

14. Neurologie,

(3) Die einzelnen Prüfungsinhalte zum Erwerb ei-

nes Leistungsnachweises müssen klassifiziert

und einem der in Anlage 1 oder Anlage 2 genann-

ten Fächer oder einer der in Anlage 3 genannten

übergeordnete Kompetenz zuzuordnen sein.

(13)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 13 von 214 15. Orthopädie,

16. Pathologie,

17. Pharmakologie, Toxikologie, 18. Psychiatrie und Psychotherapie,

19. Psychosomatische Medizin und Psychothe- rapie,

20. Rechtsmedizin, 21. Urologie, 22. Wahlfach.

In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:

1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,

2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin, 3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen,

4. Infektiologie, Immunologie, 5. Klinisch-pathologische Konferenz, 6. Klinische Umweltmedizin,

7. Medizin des Alterns und des alten Men- schen,

8. Notfallmedizin,

9. Klinische Pharmakologie/Pharmakothera- pie,

10. Prävention, Gesundheitsförderung, 11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehand- lung, Strahlenschutz,

12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Na- turheilverfahren,

13. Palliativmedizin,

14. Schmerzmedizin.

(14)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 14 von 214

§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigun- gen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verord- nung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teil- nahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Semina- ren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die prakti- schen Übungen vorbereitenden oder begleiten- den Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorge- schrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der re- gelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an die- sen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine er- folgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähig- keiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgrei- che Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhän- gen erfasst haben und in der Lage sind, dies dar- zustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Ab- satz

(4) Die Universität schreibt weiterhin vor, an wel-

chen Unterrichtsveranstaltungen die Studieren-

den regelmäßig und erfolgreich teilnehmen müs-

sen. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme

an den für den Erwerb der Leistungsnachweise

nach Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Unterrichts-

veranstaltungen, den Blockpraktika nach § 23

und den Unterrichtsveranstaltungen in der Allge-

meinmedizin nach § 27 ist zwingend.

(15)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 15 von 214 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegen-

standsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

§ 2 Abs. 7 Satz 2

In der Studienordnung werden auch die Voraus- setzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unter- richtsveranstaltungen geregelt.

(5) In der Studienordnung werden auch die Vo- raussetzungen für die Feststellung der regelmäßi- gen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Un- terrichtsveranstaltungen geregelt.

§ 2 Abs. 1 Satz 2

Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichts- formen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengrup- pen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Block- praktika.

§ 8 Unterrichtsveranstaltungen

(1) Im Studium der Medizin haben die Universitä- ten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzu- bieten:

1. Vorlesungen,

2. praktische Übungen und 3. Seminare.

Darüber hinaus kann die Universität weitere Un- terrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.

(2) Die Universitäten müssen die Unterrichtsver- anstaltungen anbieten, die zum Erwerb der Leis- tungsnachweise nach § 19, § 20, § 21, § 22 und § 24 erforderlich sind.

§ 2 Abs. 9

(16)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 16 von 214 (9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ih-

ren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind be- kannt zu geben.

(3) Die Universitäten evaluieren die Unterrichts- veranstaltungen regelmäßig auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse bekannt.

§ 2 Abs. 6 Satz 2

Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Dar- stellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vor- trag von Lehrkräften.

§ 9 Vorlesungen

(1) Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftli- chen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften.

§ 2 Abs. 6 Satz 1

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unter- richtsveranstaltungen werden durch systemati- sche Vorlesungen vorbereitet oder begleitet.

(2) Die praktischen Übungen, Seminare und ge- genstandsbezogenen Studiengruppen sind durch Vorlesungen systematisch vorzubereiten oder zu begleiten.

§ 2 Abs. 1 Satz 4

Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

§ 10 Praktische Übungen

(1) Die praktischen Übungen umfassen

1. Praktika,

(17)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 17 von 214 2. Blockpraktika,

3. den Unterricht an Patienten und Patientin- nen und

4. den Unterricht an Simulationspatienten und Simulationspatientinnen.

§ 2 Abs. 3 Satz 1 bis 3

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigen- ständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft.

Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehr- stoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu un- terrichten.

(2) In den praktischen Übungen bearbeiten die Studierenden eigenständig praktische Aufgaben unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen haben die Universitäten die praktische Anschauung zu gewährleisten. Sofern es der Lehr- stoff erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unter- richten.

§ 2 Abs. 3 Satz 4 und 5

Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis aus- richten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund.

(3) Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterwei- sung am gesunden Menschen und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten die Unterweisung an dem Patienten oder der Patien- tin im Vordergrund.

§ 2 Abs. 7 Satz 3

Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studie-

(4) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer prakti-

schen Übung liegt vor, wenn die Studierenden in

der praktischen Übung in einer dem betreffenden

(18)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 18 von 214 renden in der praktischen Übung in einer dem be-

treffenden Fachgebiet angemessenen Weise ge- zeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ange- eignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen.

Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähig- keiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen.

§ 11 Praktika

Praktika stellen die Grundform der Praktischen Übungen nach § 10 dar und sind entsprechend § 10 Absatz 2 zu gestalten.

§ 2 Abs. 3 Satz 12

Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulan- ten medizinischen Alltags.

§ 12 Blockpraktika

(1) Blockpraktika sind patientenbezogene Prak- tika von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Diffe- rentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klini- schen und ambulanten medizinischen Alltags.

(2) Sie sind für die Dauer von mindestens einer Woche zusammenhängend durchzuführen.

(3) In der Woche beträgt der Umfang der Block-

praktika 30 Zeitstunden.

(19)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 19 von 214

§ 2 Abs. 3 Satz 7 und 8

Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwor- tung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkei- ten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumut- bare Belastungen des Patienten durch den Unter- richt sind zu vermeiden.

§ 13 Unterricht an Patienten oder Patientin- nen

(1) Der Unterricht an Patienten oder Patientinnen findet unmittelbar an realen Patienten oder Pati- entinnen statt. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft an einem Patienten oder einer Patientin tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen der Patienten oder Patientinnen durch den Unterricht sind zu vermeiden.

(2) Der Unterricht an Patienten oder Patientinnen findet in den folgenden drei Unterrichtsformaten statt:

1. Patientenuntersuchung zur Einübung zent- raler ärztlicher Fähigkeiten, insbesondere Anamneseerhebung, klinische Untersuchung, Differentialdiagnostik und Therapie-planung, auf der Station eines Universitätskrankenhau- ses, in einer Hochschulambulanz oder einem geeigneten Krankenhaus, das von der Univer- sität nach § 32 Absatz 1 in die Ausbildung ein- bezogen wurde (Lehrkrankenhaus).

2. Patientendemonstration zur Demonstration und Diskussion wichtiger klinischer In-forma- tionen und Befunde einschließlich des Tref- fens der daraus abzuleitenden diagnostischen

Zu § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Auch ohne explizite Nennung eines Begriffs wie

„shared decision making“ als Gegenentwurf zu

paternalistisch geprägten Arzt-Patienten-Ver- hältnissen sollte versucht werden, den Unter- richt an Patienten auch dazu zu nutzen, die Ein- beziehungsmöglichkeiten von Patienten in diag- nostische oder therapeutische Entscheidungen zu üben.

Änderungsvorschlag:

2. Patientendemonstration zur Demonstration

und Diskussion wichtiger klinischer Informatio-

nen und Befunde einschließlich des Treffens der

daraus abzuleitenden diagnostischen oder thera-

peutischen Entscheidungen, den Möglichkeiten

(20)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 20 von 214

oder therapeutischen Entscheidungen und de- ren Kommunikation gegen-über dem Patien- ten oder der Patientin sowie zur Einübung zentraler ärztlicher Fähigkeiten auf der Sta- tion eines Universitätskrankenhauses, in einer Hochschulambulanz oder in einem Lehrkran- kenhaus.

3. Unterricht an Patienten oder Patientinnen in einer geeigneten ärztlichen Praxis oder einem geeigneten medizinischen Versorgungszent- rum, die von der Universität nach § 32 Absatz 2 in die Ausbildung einbezogen wurden (Lehr- praxis).

der Einbeziehung von Patientinnen und Patien- ten in die Entscheidungsfindung und die deren Kommunikation der Entscheidungen gegenüber dem Patienten oder der Patientin sowie zur Ein- übung zentraler ärztlicher Fähigkeiten auf der Station eines Universitätskrankenhauses, in ei- ner Hochschulambulanz oder in einem Lehrkran- kenhaus.

Zu § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

Hier sind die Nummern 1 und 3 nicht kongru- ent. In einer Hochschulambulanz sind "Patien- tenuntersuchungen" vorgesehen, in geeigneten ärztlichen Praxen lediglich "Unterricht". Das darf nicht heißen, dass "hands on" in den Praxen aus- geschlossen ist.

Änderungsvorschlag:

3. Unterricht an Patienten oder Patientinnen ein- schließlich Patientenuntersuchungen in einer ge- eigneten ärztlichen Praxis oder einem geeigne- ten medizinischen Versorgungszentrum, die von der Universität nach § 32 Absatz 2 in die Ausbil- dung einbezogen wurden (Lehrpraxis).

§ 2 Abs. 7 Satz 9 bis 11

Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

Bei der Patientenuntersuchung werden bis zu

drei Studierende gemeinsam von einem Arzt oder

einer Ärztin an einem Patienten oder einer Pati-

entin unterwiesen. Bei der Patientendemonstra-

tion werden bis zu sechs Studierende gemeinsam

(21)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 21 von 214 - beim Unterricht in Form der Patientende-

monstration eine Gruppe von höchstens sechs, - bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.

Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersu- chung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476.

von einem Arzt oder einer Ärztin an einem Pati- enten oder einer Patientin unterwiesen.

§ 14 Unterricht an Simulationspatienten oder Simulationspatientinnen

(1) Der Unterricht an Simulationspatienten oder Simulationspatientinnen findet an für klinische Szenarien oder Krankheitsbilder geschulten Laienschauspielern oder Laienschauspielerinnen oder professionellen Schauspielern oder Schau- spielerinnen oder an Simulatoren statt.

(2) Der Unterricht an Simulationspatienten oder Simulationspatientinnen soll auf den Unterricht an Patienten oder Patientinnen nach § 13 vorbe- reiten und der Vermittlung grundlegender kom- munikativer und klinisch-praktischer Fähigkei- ten dienen.

(3) Die Gruppengröße darf sechs Studierende, bei

Vor- und Nachbesprechungen 20 Studierende

nicht übersteigen. Eine Überschreitung der Grup-

pengröße der Vor- und Nachbesprechungen ist

(22)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 22 von 214

zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde. In diesem Fall sind die Studie- renden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleich- mäßig zu verteilen.

§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezo- gen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusam- menhänge zu vermitteln.

§ 15 Seminare

(1) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezo- gen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusam- menhänge zu vermitteln.

§ 2 Abs. 4 Satz 3

Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten.

(2) Seminare umfassen auch die Präsentation und Diskussion von realen Patientenfällen und den Unterricht mit Hilfe von virtuellen Patienten und Patientinnen.

§ 2 Abs. 4 Satz 4

Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Be- ziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen.

(3) Die Studierenden haben in den Seminaren durch eigene Beiträge vor allem fächerübergrei- fende Probleme und Beziehungen zwischen medi- zinischen Grundlagen und klinischen Anwendun- gen zu verdeutlichen.

§ 2 Abs. 4 Satz 5 und 6

Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilneh- menden Studierenden darf 20 nicht überschrei- ten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn an- dernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen

(4) Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilneh-

menden Studierenden darf 20 nicht überschrei-

ten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn an-

dernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste,

die weniger als zehn Studierende umfassen

(23)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 23 von 214 würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für

die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu ver- teilen.

würde. In diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu ver- teilen

§ 2 Abs. 5 Satz 4

In Verbindung mit Seminaren und gegenstands- bezogenen Studiengruppen sollen die Universitä- ten auch die Abhaltung von Tutorien ermögli- chen.

(5) In Verbindung mit Seminaren sollen die Uni- versitäten auch die Abhaltung von Tutorien er- möglichen.

§ 2 Abs. 7 Satz 4

Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zu- sammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen.

(6) Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Semi- nar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studieren- den gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen.

§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 3

Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen ha- ben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Se- minaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemori-

entierte Arbeiten zu üben. … In den gegenstands-

bezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fall- beispiele behandelt werden.

§ 16 Gegenstandsbezogene Studiengruppen (1) Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Semi- naren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu be- sprechen und das eigenständige, problemorien- tierte Arbeiten zu üben. In den gegenstandsbezo- genen Studiengruppen sollen vor allem Fallbei- spiele behandelt werden.

§ 2 Abs. 5 Satz 2

Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden

von den Lehrkräften der Universität oder durch (2) Gegenstandsbezogene Studiengruppen wer-

den von den Lehrkräften der Universität oder von

(24)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 24 von 214 von der Universität beauftragte Lehrkräfte gelei-

tet. Lehrkräften geleitet, die von der Universität be-

auftragt sind.

§ 2 Abs. 5 Satz 4

In Verbindung mit Seminaren und gegenstands- bezogenen Studiengruppen sollen die Universitä- ten auch die Abhaltung von Tutorien ermögli- chen.

(3) Sofern eine Universität gegenstandbezogene Studiengruppen anbietet, soll sie in Verbindung mit diesen gegenstandsbezogenen Studiengrup- pen auch die Abhaltung von Tutorien ermögli- chen.

§ 2 Abs. 7 Satz 5

Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegen- standsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegen- standsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(4) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegen- standsbezogenen Studiengruppe liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bear- beiten können.

§ 17 Patientenbezogener Unterricht

(1) Patientenbezogener Unterricht ist Unterricht, der sich thematisch und zeitlich überwiegend mit konkreten Patientenfällen beschäftigt und die Di- agnostik der Probleme und Beratungsanlässe der Patienten oder Patientinnen sowie ihre Behand- lung und die Versorgungskoordination in den Mittelpunkt stellt.

(2) Zum patientenbezogenen Unterricht gehören

Blockpraktika nach § 12, der Unterricht an Pati-

enten oder Patientinnen nach § 13, der Unterricht

(25)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 25 von 214

an Simulationspatienten oder Simulationspatien- tinnen nach § 14 und patientenbezogene Semi- nare nach § 15 Absatz 2.

§ 18 Dauer des patientenbezogenen Unter- richts

(1) Die Gesamtstundenzahl für den patientenbe- zogenen Unterricht beträgt mindestens 1074 Stunden.

§ 2 Abs. 3 Satz 10 und 11

Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersu- chung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476..

(2) Auf die in § 13 Absatz 2 Nummer 1 und Num- mer 2 genannten Formate mit direktem Patien- tenkontakt entfallen zusammen mindestens 476 Stunden. Davon entfällt je die Hälfte der Stunden auf die in § 13 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 genannten Unterrichtsformate.

(3) Auf das in § 13 Absatz 2 Nummer 3 genannte Unterrichtsformat entfallen mindestens 60 Stun- den.

§ 2 Abs. 3 Satz 13

In der Allgemeinmedizin dauert das Blockprakti- kum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen.

(4) Auf die Blockpraktika nach § 23 und § 27 ent- fallen insgesamt mindestens 360 Stunden.

(5) Die verbleibenden mindestens 178 Unter-

richtsstunden werden auf den Unterricht an Si-

mulationspatienten oder Simulationspatientin-

nen nach § 14 und die patientenbezogenen Semi-

nare nach § 15 Absatz 2 verteilt.

(26)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 26 von 214

(6) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung finden mindestens 172 Stunden patienten- bezogener Unterricht statt. Davon entfallen 76 Stunden auf die in § 13 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 genannten Unterrichtsformate mit di- rektem Patientenkontakt.

(7) Bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung finden mindestens 387 Stunden patienten- bezogener Unterricht statt. Davon entfallen 172 Stunden auf die in § 13 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 genannten Unterrichtsformate mit di- rektem Patientenkontakt.

§ 27 Abs. 1 Satz 1

Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Beste- hen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung erbracht hat.

§ 19 Leistungsnachweise vor dem Ersten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung

(1) Die Studierenden haben bis zum Ersten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung mindestens vier und höchstens zwölf fächerübergreifende, kom- petenzbezogene Leistungsnachweise zu erbrin- gen, die die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 er- füllen.

(2) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prü-

fung beziehen sich die Leistungsnachweise je-

weils zu 60 bis 90 Prozent auf die in der Anlage 1

genannten grundlagenwissenschaftlichen Fächer

und zu 10 bis 40 Prozent auf die in der Anlage 2

genannten klinischen Fächer. Die in der Anlage 3

(27)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 27 von 214

genannten übergeordneten Kompetenzen sind je- weils in angemessenem Umfang in die Leistungs- nachweise zu integrieren.

(3) Im Rahmen der Vorgaben von Absatz 2 wird in den Leistungsnachweisen das Er-reichen der im Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkata- log Medizin genannten Lernziele bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(4) Folgende Fächer oder Kompetenzen sind lon- gitudinal über mehrere Leistungsnachweise zu verteilen:

1. Allgemeinmedizin,

2. Ärztliche Gesprächsführung,

3. Medizinisch-wissenschaftliche Fertigkeiten und

4. Interprofessionelle Kompetenzen.

§ 2 Abs. 8 Satz 1

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztli- chen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten.

§ 20 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

(1) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach § 19 haben die Studierenden bis zum Ersten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung einen Leistungs- nachweis in einem Wahlfach zu erbringen.

§ 2 Abs. 8 Satz 2

(2) Sie können aus den von der Universität ange-

botenen Wahlfächern frei wählen.

(28)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 28 von 214 Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür an-

gebotenen Wahlfächern der Universität frei ge- wählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, so- weit sie von der Universität angeboten werden.

§ 27 Abs. 1 Satz 1

Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Beste- hen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung erbracht hat.

§ 21 Leistungsnachweise vor dem Zweiten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung

(1) Die Studierenden haben zwischen dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung mindestens zwei und höchstens sechs fä- cherübergreifende, kompetenzbezogene Leis- tungsnachweise zu erbringen, die die Anforde- rungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen.

(2) Zwischen dem Ersten und dem Zweiten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung beziehen sich die Leistungsnachweise jeweils zu 40 bis 60 Prozent auf die in der Anlage 1 genannten grundlagenwis- senschaftlichen Fächer und zu 40 bis 60 Prozent auf die in der Anlage 2 genannten klinischen Fä- cher. Die in der Anlage 3 genannten übergeordne- ten Kompetenzen sind jeweils in angemessenem Umfang in die Leistungsnachweise zu integrieren.

(3) Im Rahmen der Vorgaben von Absatz 2 wird

in den Leistungsnachweisen das Erreichen der im

Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog

Medizin genannten Lernziele bis zum Zweiten Ab-

schnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(29)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 29 von 214

(4) Folgende Fächer oder Kompetenzen sind lon- gitudinal über mehrere Leistungsnachweise zu verteilen:

1. Allgemeinmedizin,

2. Ärztliche Gesprächsführung,

3. Medizinisch-wissenschaftliche Fertigkei- ten und

4. Interprofessionelle Kompetenzen.

§ 27 Abs. 1 Satz 1

Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Beste- hen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung erbracht hat.

§ 22 Leistungsnachweise vor dem Dritten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung

(1) Die Studierenden haben zwischen dem Zwei- ten und dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung mindestens vier und höchstens zwölf fächer- übergreifende, kompetenz-bezogene Leistungs- nachweise zu erbringen, die die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erfüllen.

(2) Zwischen dem Zweiten und dem Dritten Ab-

schnitt der Ärztlichen Prüfung beziehen sich die

Leistungsnachweise jeweils zu 10 bis 40 Prozent

auf die in der Anlage 1 genannten grundlagenwis-

senschaftlichen Fächer und zu 60 bis 90 Prozent

auf die in der Anlage 2 genannten klinischen Fä-

cher. Die in der Anlage 3 genannten übergeordne-

ten Kompetenzen sind jeweils in angemessenem

Umfang in die Leistungsnachweise zu integrieren.

(30)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 30 von 214

(3) Im Rahmen der Vorgaben von Absatz 2 wird in den Leistungsnachweisen das Erreichen der im Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin genannten Lernziele bis zum Dritten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(4) Folgende Fächer oder Kompetenzen sind lon- gitudinal über mehrere Leistungs-nachweise zu verteilen:

1. Allgemeinmedizin,

2. Ärztliche Gesprächsführung, 3. Interprofessionelle Kompetenzen.

(5) Zwischen dem Zweiten und dem Dritten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung ist eine struktu- rierte klinisch-praktische Prüfung in Form des

Prüfungsformates „Objective Structured Clinical Examination“ (OSCE) zum Erwerb mindestens ei-

nes der in Absatz 1 genannten Leistungsnach- weise durchzuführen. Dieser Leistungsnachweis dient dem Erwerb der klinisch-praktischen und kommunikativen Fähigkeiten, die für die Ausbil- dung im Praktischen Jahr nach § 40 erforderlich sind.

(6) Zwischen dem Zweiten und dem Dritten Ab-

schnitt der Ärztlichen Prüfung ist eine wissen-

schaftliche Arbeit zum Erwerb eines der in Absatz

1 genannten Leistungsnachweise vorzulegen. Die

Arbeit ist in einem Zeitraum von zwölf Wochen

(31)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 31 von 214

anzufertigen. Absatz 2 und 3 finden keine Anwen- dung.

§ 27 Abs. 4

(4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teil- nahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzu- weisen:

1. Innere Medizin, 2. Chirurgie,

3. Kinderheilkunde, 4. Frauenheilkunde, 5. Allgemeinmedizin.

§ 23 Blockpraktika vor dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach § 22 haben die Studierenden bis zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Leistungsnachweise über die folgenden vier Blockpraktika zu erbringen:

1. Innere Medizin, 2. Chirurgie,

3. Kinderheilkunde, 4. Frauenheilkunde.

Zu § 23:

Die Bundesärztekammer bittet um Anpassung an die Nomenklatur der (Muster-)Weiterbildungs- ordnung 2018 (Stand November 2018).

Änderungsvorschlag:

Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach § 22 haben die Studierenden bis zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Leistungsnachweise über die folgenden vier Blockpraktika zu erbringen:

1. Innere Medizin, 2. Chirurgie,

3. Kinderheilkunde Kinder- und Jugendme- dizin,

4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

§ 2 Abs. 8 Satz 1

Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten.

§ 24 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

(1) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach § 22 und § 23 haben die Studierenden bis zum Drit- ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einen Leis- tungsnachweis in einem Wahlfach zu erbringen.

§ 2 Abs. 8 Satz 2

(32)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 32 von 214 Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür an-

gebotenen Wahlfächern der Universität frei ge- wählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, so- weit sie von der Universität angeboten werden.

(2) Sie können aus den von der Universität ange- botenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 8 ent- hält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer für die Zulassung zum Dritten Ab- schnitt der Ärztlichen Prüfung.

§ 27 Abs. 5

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leis- tungsnachweise sind zu benoten. Für die Beno- tung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 ent- sprechend. Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausge- wiesen.

§ 25 Bewertung der Leistungsnachweise (1) Die Leistungsnachweise sind wie folgt zu be- werten:

1.

„mit Auszeichnung bestanden“,

2.

„bestanden“,

3.

„nicht bestanden“.

Mit Auszeichnung bestanden haben die besten zehn Prozent der Studierenden, die an der Prü- fung oder den Prüfungen zum Erwerb des Leis- tungsnachweises teilgenommen haben.

§ 27 Abs. 1 Satz 2

Die Universitäten regeln in ihren Studienordnun-

gen das Nähere zu den Anforderungen und zum (2) Die Universitäten regeln in ihren Studienord-

nungen das Nähere zur Bewertung der Leistungs-

nachweise.

(33)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 33 von 214 Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnach-

weise nach den Sätzen 4 und 5.

§ 27 Abs. 5 Satz 3

Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu

dieser Verordnung gesondert ausgewiesen. (3) Die Leistungsnachweise und eine Bewertung mit Auszeichnung werden auf den Zeugnissen nach dem Muster der Anlage 16, der Anlage 17 und der Anlage 18 gesondert ausgewiesen.

§ 26 Fächer und Kompetenzen bis zum Drit- ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

(1) Bis zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü- fung müssen die Studierenden alle in Anlage 1 und Anlage 2 genannten Fächer und alle in Anlage 3 genannten Kompetenzen bestanden haben.

(2) Ist ein Fach oder eine Kompetenz Teil mehre- rer Leistungsnachweise, wird das Bestehen des Faches oder der Kompetenz dadurch ermittelt, dass die dem Fach oder der Kompetenz nach § 7 Absatz 3 zugeordneten, zutreffend bearbeiteten einzelnen Prüfungsinhalte in der Summe betrach- tet werden.

§ 27 Abs. 1 Satz 2

Die Universitäten regeln in ihren Studienordnun- gen das Nähere zu den Anforderungen und zum

(3) Die Universitäten regeln in ihren Studienord-

nungen das Nähere zum Bestehen der Fächer o-

der Kompetenzen.

(34)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 34 von 214 Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnach-

weise nach den Sätzen 4 und 5.

§ 2 Abs. 3 Satz 14-15

In der Allgemeinmedizin dauert das Blockprakti- kum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Prak- tika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unter- richten.

§ 27 Unterrichtsveranstaltungen in der Allge- meinmedizin

(1) In den Semestern zwei bis zehn sind vier ein- wöchige und zwei zweiwöchige Blockpraktika in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis durch- zuführen. Das erste Praktikum findet im zweiten Semester statt. In einem Semester findet nur ein Praktikum statt.

Zu § 27 Abs. 1:

Angesichts des organisatorischen Aufwands und auch der zeitlichen Beanspruchung und logisti- scher Probleme im gesamten Studienverlauf sind insgesamt sechs (statt acht) Wochen mit jeweils 30 Wochenstunden in den Semestern zwei bis zehn ausreichend und angemessen. Somit werden zwei einwöchige und zwei zweiwöchige Block- praktika in einer allgemeinmedizinischen Lehr- praxis empfohlen. Allgemeinmedizinische Block- praktika sollten auch in ausgewählten und von den allgemeinmedizinischen Fachvertretern vor Ort geschulten und zertifizierten hausärztlich-in- ternistischen- Praxen angeboten werden können.

Etablierte alternative Modelle, die in der Summe denselben zeitlichen Umfang des Blockprakti- kums umfassen, sollten nach wie vor zugelassen sein und entsprechende Blockpraktikum ersetzen können.

Änderungsvorschlag:

(1) In den Semestern zwei bis zehn sind zwei vier einwöchige und zwei zweiwöchige Block- praktika in einer allgemeinmedizinischen oder hausärztlich-internistischen Lehrpraxis durchzu- führen.

Das erste Praktikum findet im zweiten Semester

statt. In einem Semester findet nur ein Prakti-

kum statt.

(35)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 35 von 214

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Blockpraktika sind durch vor- und nachbereitende Seminare zu begleiten.

(3) Während eines Blockpraktikums in der Allge- meinmedizin betreut ein ausbildender Arzt oder eine ausbildende Ärztin nur einen Studierenden oder eine Studierende.

(4) Die Blockpraktika sollen je Studierendem o- der je Studierender vom zweiten bis zum zehnten Semester in nicht mehr als zwei verschiedenen allgemeinmedizinischen Lehrpraxen stattfinden.

Die Fakultäten sollen verstärkt Lehrpraxen im ländlichen Raum in die Ausbildung einbeziehen.

Zu § 27 Abs. 4:

Die Absolvierung in maximal zwei Lehrpraxen ist wünschenswert, lässt sich allerdings organisato- risch nicht in allen Fällen umsetzen. Dieser Absatz sollte daher gestrichen werden.

Änderungsvorschlag:

(4) Die Blockpraktika sollen je Studierendem o- der je Studierender vom zweiten bis zum zehnten Semester in nicht mehr als zwei verschiedenen allgemeinmedizinischen Lehrpraxen stattfinden.

Die Fakultäten sollen verstärkt Lehrpraxen im ländlichen Raum in die Ausbildung einbeziehen.

(5) Die Inhalte der Blockpraktika sind in die allge- meinmedizinischen Anteile der Leistungsnach- weise nach § 19 Absatz 4 Nummer 1, § 21 Absatz 4 Nummer 1 und § 22 Absatz 4 Nummer 1 zu in- tegrieren.

§ 2 Abs. 7 Satz 1 § 28 Bescheinigungen der Leistungsnach-

weise

(36)

Stand: 27. Januar 2020

Seite 36 von 214 Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen

nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verord- nung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teil- nahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Semina- ren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die prakti- schen Übungen vorbereitenden oder begleiten- den Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorge- schrieben ist.

(1) Die Universitäten bescheinigen den Studie- renden den Erwerb der Leistungsnachweise nach

§ 19, § 20, § 21, § 22, § 23 und § 24 und die regel- mäßige und erfolgreiche Teilnahme an den dafür vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen nach dem Muster der Anlage 4 oder nach dem Muster der Anlage 5, Anlage 6 oder Anlage 7 (zusammen- fassende Bescheinigungen).

(2) Die Universitäten bescheinigen den Studie- renden, dass sie die Fächer und Kompetenzen nach § 26 Absatz 1 bestanden haben, auf der nach dem Muster der Anlage 7 erstellten Bescheini- gung.

§ 5 Ausbildung in erster Hilfe

(1) Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermit- teln.

§ 29 Ausbildung in erster Hilfe

(1) Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theo- retischen Unterricht und praktische Unterwei- sungen gründliches Wissen und praktisches Kön- nen in erster Hilfe vermitteln.

(2) Die Ausbildung in erster Hilfe ist vor dem An- trag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärzt- lichen Prüfung abzuleisten.

§ 5 Abs. 3

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ich versichere, dass ich in der Lage bin, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen Ich versichere, dass die dem Hund zur Haltung, Abrichtung oder Ausbildung

Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke

• Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen 500.000 € für Personenschäden (für die einzelne Person min. 150.000 €) 50.000 € für Sachschäden 5.000

Bitte beachten Sie, dass für den/die Betriebsleiter/-in/-innen oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte/-n eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister

In einer Spielhalle oder einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, können keine Sportwetten oder ähnliches angeboten werden (§ 21 GlüStV). Zu

Bei einem Verbringen von Geflügel aus dem Sperrbezirk sind mindestens 60 Tiere und bei einem Verbringen von Geflügel aus dem Beobachtungsgebiet sind mindestens 40 Tiere

Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den

Die entsprechenden Angaben für weitere gesetzliche Vertreter sind auf einem gesonderten Beiblatt zu ergänzen.. Im Handels-, Genossenschafts- oder