Abänderungsanträge Version 3 (korrigiert, nur deutsche Fassung) 22. Januar 2013 / hud
Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG) (Änderung)
Kommission ParlRev Zwei Lesungen der Geschäftsordnung (GO)
Grüne, Kropf Art. 2 Abs. 2 Er schafft die Rahmenbedingungen für einen demokratischen, sachorien-
tierten und effizienten Ratsbetrieb.
Grüne, Imboden Art. 9 Bst. e
(neu)
Personen mit leitenden Funktionen in kantonalen Schulen und Spitälern, die der Aufsicht des Kantons unterstehen.
Grüne, Kropf Art. 9 Bst. f
(neu)
das Personal von strategischen und exekutiven Leitungsgremien von Anstalten öffentlichen Rechts und von Aktiengesellschaften mit einer Mehrheitsbeteiligung des Kantons Bern.
Grüne, Kropf Art. 11 Abs. 2 Der Grosse Rat trifft die zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter erforderlichen Vorkehrungen. Rest löschen.
SP-JUSO-PSA, Masshardt Art. 15 Bst. a müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses bei Eintritt in den Gros- sen Rat und bei Änderungen der Verhältnisse ihre Interessenbindungen sowie die damit in Verbindung stehenden Nebeneinkünfte offenlegen,
EVP, Grossen Art. 16 Ergänzung:
(>) Die Entschädigung wird ordentlich besteuert.
SVP, Messerli Art. 23 Abs. 4 Rückweisung in die Kommission mit der Auflage, die Sitzungsteilnahme noch einmal unter Berücksichtigung all0er Aspekte zu diskutieren.
Regierungsrat Art. 23 Abs. 4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nehmen an den Sitzun- gen des Büros und seiner Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil.
SVP, Messerli Art. 23 Abs. 5 Rückweisung in die Kommission mit der Auflage, die Sitzungsteilnahme noch einmal unter Berücksichtigung aller Aspekte zu diskutieren.
Regierungsrat Art. 23 Abs. 5 Das Büro kann für seine Sitzungen eine Vertretung des Regierungsrates oder die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber und weitere und Personen aus der Verwaltung beiziehen.
SVP, Messerli Art. 26 Abs. 2 Ständige Kommissionen sind die Aufsichtskommissionen sowie die
Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen. Rest streichen.
Députation, Bühler Art. 29 Rückweisung an die Kommission mit der Auflage, den Wortlaut wenn
nötig so zu ändern oder zu ergänzen, dass für die interparlamentari- schen Kommissionen (IPK) der Westschweiz Delegationen gewährleistet werden können, die mehrheitlich oder vollständig aus französischspra- chigen Mitgliedern bestehen, und zwar auch dann, wenn die entspre- chende Sachbereichskommission nur ein oder zwei französischsprachi- ge Mitglieder umfasst, dies beispielsweise indem Nichtmitglieder dele- giert werden können (IPK Westschweizer Fachhochschule für Gesund- heit und Soziale Arbeit/Fachhochschule Westschweiz, IPK Hochschule ARC Bern-Jura-Neuenburg und IPK Westschweizer Schulvereinbarung).
Grüne, Imboden Art. 29 Abs. 4 (neu) Bei der Zusammensetzung der Kommissionen ist auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter zu achten.
Die Absätze 4 bis 6 werden zu 5 bis 7.
SVP, Messerli Art. 29 Abs. 5 Rückweisung in die Kommission mit dem Antrag, die Stellvertretungsre- gelung in den ständigen Kommissionen nochmals zu diskutieren.
FDP, Haas Art. 29 Abs. 5 Rückweisung in die Kommission mit dem Auftrag, einen Lösungsvor-
schlag auszuarbeiten, mit welchem in den Sachbereichskommissionen eine Stellvertretung ermöglicht wird.
Grüne, Kropf Art. 30 Abs. 3 Streichen
SP-JUSO-PSA, Bhend Art. 36 Rückweisung in die Kommission.
Regierungsrat
Iannino Gerber, Grüne
Art. 36 Abs. 2 (neu) Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind jedenfalls Akten, welche der regierungsinternen Meinungsbildung dienen, insbesondere Mitberichte.
Abs. 2 wird zu Abs. 3
Regierungsrat
Iannino Gerber, Grüne
Art. 36 Abs. 4 (neu) Über bestrittene Informationsansprüche entscheidet die Grossratspräsi- dentin oder der Grossratspräsident.
SP-JUSO-PSA, Bhend Art. 37 Rückweisung in die Kommission.
Regierungsrat
Iannino Gerber, Grüne
Art. 37 Abs. 2 Sie (Die Aufsichtskommissionen) entscheiden endgültig über die Aus- übung ihrer Informationsrechte. Über bestrittene Informationsansprüche entscheidet die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident.
SP-JUSO-PSA, Bhend Art. 39 Rückweisung in die Kommission.
Regierungsrat
Iannino Gerber, Grüne
Art. 39 Abs. 1 Die mit Finanzfragen befassten Kommissionen erhalten laufend die Be- schlüsse des Regierungsrates zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verpflichtungs- und Zusatzkrediten einschliesslich der Vorträge und Mitberichte dazu.
Löffel, EVP Art. 41 Abs. 1 Rückweisung in die Kommission zur Umformulierung, so dass der Gros-
se Rat nicht über alle VO-Änderungen informiert werden muss, sondern z.B. nach Rücksprache mit den zuständigen Kommissionspräsidien nur über solche, die wesentliche Neuerungen mit sich bringen.
Regierungsrat Grüne, Kropf
Art. 41 Streichen
Regierungsrat Art. 41 Abs. 2 Eventualantrag
Kommissionen können bei gewichtigen Verordnungsmaterien, neuen Erlassen bzw. bedeutenden Revisionen verlangen, dass ihnen der Ent- wurf zu einer Verordnung oder einer Verordnungsänderung des Regie- rungsrates zur Konsultation unterbreitet wird.
SP-JUSO-PSA, Mentha Grüne, Kropf
Art. 49 Abs. 4 Er wird dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme unterbreitet. Rest streichen
Regierungsrat
Iannino Gerber, Grüne
Art. 56 Abs. 4 Streichen
SP-JUSO-PSA, Bhend Art. 61 Rückweisung in die Kommission.
Regierungsrat Grüne, Kropf
Art. 61 Abs. 1 Bst. b Streichen
SP-JUSO-PSA, Bhend Art. 64 Rückweisung in die Kommission.
SP-JUSO-PSA, Bhend Art. 64 Abs. 1 Eventualantrag:
Die Finanzmotion beauftragt den Regierungsrat oder die Justizleitung, eine finanzseitig geforderte Massnahme im nächsten Voranschlag oder im nächsten Aufgaben- und Finanzplan zu ergreifen.
Regierungsrat Grüne, Kropf
Art. 64 Streichen
SP-JUSO-PSA, Bhend Art. 68 Rückweisung in die Kommission.
Regierungsrat Grüne, Kropf
Art. 68 Abs. 2 Für die Finanzmotion und für Anfragen gelten kürzere Fristen.
SP-JUSO-PSA, Bhend Art. 69 Rückweisung in die Kommission.
Regierungsrat Art. 69 Abs. 2 Motionen, mit Ausnahme von Finanzmotionen, und parlamentarische Initiativen werden vom Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungsrates zurückgewiesen, wenn (>)
Grüne, Kropf Art. 69 Abs. 2 Streichen
Grüne, Kropf Art. 77 Abs. 3 Streichen
Grüne, Kropf Art. 83 Streichen
Regierungsrat Art. 91 Rückweisung in die Kommission zur Überarbeitung und Überprüfung der
Verfassungskonformität sowie zur Beurteilung durch die Universität Bern (kpm).
Regierungsrat Art. 92 Rückweisung in die Kommission zur Überarbeitung und Überprüfung der
Verfassungskonformität sowie zur Beurteilung durch die Universität Bern (kpm).
Regierungsrat Art. 93 Rückweisung in die Kommission zur Überarbeitung und Überprüfung der
Verfassungskonformität sowie zur Beurteilung durch die Universität Bern (kpm).
Regierungsrat Art. 94 Rückweisung in die Kommission zur Überarbeitung und Überprüfung der Verfassungskonformität sowie zur Beurteilung durch die Universität Bern (kpm).
Regierungsrat Art. 95 Rückweisung in die Kommission zur Überarbeitung und Überprüfung der
Verfassungskonformität sowie zur Beurteilung durch die Universität Bern (kpm).
Regierungsrat Art. 96 Rückweisung in die Kommission zur Überarbeitung und Überprüfung der
Verfassungskonformität sowie zur Beurteilung durch die Universität Bern (kpm).
Regierungsrat Art. 97 Rückweisung in die Kommission zur Überarbeitung und Überprüfung der
Verfassungskonformität sowie zur Beurteilung durch die Universität Bern (kpm).
Art. 107 Folgende Erlasse werden geändert:
3. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)
Regierungsrat Art. 19 Rückweisung in die Kommission
5. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)
Regierungsrat Grüne, Kropf
Art. 48 Verzicht auf Änderung