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Archiv "Zahlungsverkehr: Taggleiche Buchung bei Geschäftskonten" (06.03.1998)

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ittlerweile werden Pri- vatkunden von Spar- kassen und Banken re- lativ kulant behandelt. Hinge- gen mußten Geschäftskunden – zu denen im Bankenjargon auch Ärzte zählen – in ihren Giroverträgen oftmals be- trächtliche Nachteile in Kauf nehmen. Zumindest bei der Wertstellung hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) die Gleichstellung durchgesetzt.

Bereits im Jahr 1989 ent- schied der BGH, daß Ein- zahlungen auf privaten Giro- konten taggleich zu verzin- sen seien. Eine standardmä- ßige Wertstellung mit einem Tag „Zuschlag“ wurde hinge- gen als unzulässig verworfen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1989, Az.: XI ZR 54/88).

Als Begründung wies das Gericht unter anderem darauf hin, daß ein Kreditinstitut sei- ne Konditionen offen vorzu- legen habe, jedoch keine Ge- winne aus verkappten Klau- seln in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen erzielen dürfe. Während Sparkassen und Banken daraufhin die entsprechende Wertstellungs- regelung bei privaten Giro- konten ersatzlos strichen, be- hielten sie diese bei Ge- schäftskonten bei, insbeson- dere aber bei Konten von Kaufleuten. Begründet wurde dieses Verhalten mit der Mög- lichkeit, daß Vertragsbedin- gungen in diesem Fall der frei- en Vereinbarung unterlägen.

Mittlerweile hat der Bun- desgerichtshof auch diesem Verhalten einen Riegel vor- geschoben: In einem Urteil vom 17. Juni 1997 (Az.: XI ZR 239/96) stellten die Rich- ter fest, daß eine Differenzie- rung zwischen dem Privat- kundengeschäft und dem kaufmännischen Verkehr in bezug auf die Wertstellung nicht gerechtfertigt sei.

Schließlich seien „die Zins- nachteile dieselben, gleich- gültig, ob es sich um Privat- oder Kaufleute handelt“.

Konkret hatten die Richter über den Streitfall eines Tank- stellenpächters zu entschei- den, der zur Vermeidung eines zu hohen Bargeldbestandes mehrmals täglich Geld bei sei-

ner Hausbank einzahlte. Die- se Einzahlungen – pro Jahr rund drei Millionen DM – wurden ihm stets mit der Wertstellung des folgenden Arbeitstages gutgeschrieben, während Lastschriften der Mi- neralölgesellschaft mit bis zu vier Tagen rückwirkend bela- stet wurden.

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest, daß die Empfängerbank eingehende Zahlungen sofort an den Kon- toinhaber herauszugeben ha- be. Aus diesem Grund habe die Wertstellung stets zu dem Tag zu erfolgen, an dem die Zahlung eingeht. Selbst bei einem Eingang nach dem

„Buchungsschnitt“ seien Zah- lungen wertstellungsmäßig zu- rückzudatieren. Zudem sei es nicht Inhalt des Giroverhält- nisses, der Bank die zinswirk- same Anlage der Geldmittel auf anderen Konten oder – bei debitorischen Konten – un-

mittelbare Zinsgewinne zu er- möglichen. Diese Regelungen – und dies ist neu – hätten im Privatkundengeschäft und im kaufmännischen Verkehr glei- chermaßen zu gelten.

Eine Ausnahme machten die Karlsruher Richter ledig- lich für die Fälle, in denen der Kunde Einzahlungen über den Nachttresor leistet. Da die Bank in diesem Fall die Einzahlung erst mit dem Lee- ren der Geldbombe am näch- sten Arbeitstag vereinnah- men könne, sei eine entspre- chend spätere Gutschrift am Entleerungstag zulässig.

Kläger nicht in allem erfolgreich Ebenfalls verworfen wurde von den Karlsruher Richtern die Regelung, nach der die Lastschriften der Mineralölge- sellschaft dem Girokonto mit einer bis zu viertägigen Rück-

valutierung belastet wurden.

Schließlich habe das Institut allein auf den Abfluß der Deckung abzustellen, nicht je- doch auf möglicherweise be- stehende Vorgaben des Last- schrifteinreichers. Im Last- schriftabkommen der Kredit- institute sei klar geregelt, daß die Zahlstelle Wertstellungs- vorgaben unbeachtet zu lassen habe. Auch hier dürfe nicht zwischen Privatkunden und Kaufleuten unterschieden wer- den, da beide durch entspre- chende Regelungen gleicher- maßen benachteiligt werden.

Keinen Anklang fand beim Bundesgerichtshof hin- gegen die Forderung des Tankstellenpächters, daß auch die von ihm eingereichten Lastschriften taggleich va- lutiert werden müßten, der bisher verwandte dreitägige Wertstellungszuschlag mithin ungerechtfertigt sei. Hierzu stellten die Richter fest, daß es sich bei der Regelung um eine zulässige Pauschalierung der bis zum Eingang der Deckung vergehenden Zeitspanne han- dele, deren Angemessenheit nicht zu bezweifeln sei. Da zu- dem Lastschrifteinreichungen als Sammelbuchung gutge- schrieben werden, sei es nicht geboten, die Wertstellung nach Haus-, Filial- und außer- betrieblichen Lastschriften zu differenzieren.

Als Konsequenz aus die- sem neuen Urteil sollte jeder Kontoinhaber seine Konto- auszüge prüfen und – wenn das Kreditinstitut ebenfalls mit der Wertstellung „jongliert“ – zu- mindest eine sofortige Ände- rung der Abwicklung verlan- gen. Zur Verjährung hat sich der BGH zwar nicht geäußert.

Jedoch gehen Experten davon aus, daß alle entsprechenden Regelungen zumindest ab dem Jahr 1977 – in dem das Gesetz über die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen in Kraft getreten ist – angefochten wer- den können. Auch eine 30jährige Verjährungsfrist ist denkbar. Insbesondere dann, wenn das Praxiskonto über weite Strecken einen negati- ven Saldo ausgewiesen hat, könnten sich Nachforderun- gen ergeben. Peter Jobst A-552 (60) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 10, 6. März 1998

V A R I A WIRTSCHAFT

Zahlungsverkehr

Taggleiche Buchung bei Geschäftskonten

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil zur Wertstellungspraxis der Banken geäußert.

Bankkunden, die Online-Banking betreiben, schätzen vor allem die Unabhängig- keit von Öffnungszeiten und vom Standort der Bank. Mit Hilfe eines Personal- computers können die Geschäfte von zu Hause aus erledigt werden. Von den rund 80 Millionen Girokonten in Deutschland wurden im August 1997 bereits mehr als drei Millionen online geführt. Alle nicht in der Grafik aufgeführten Ban- ken verfügen über schätzungsweise 200 000 Online-Verbindungen zu Kunden.

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