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58. Änderung des Satzungsteils "Studienrecht"

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2003/2004 - Ausgegeben am 12.03.2004 - 12. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

S A T Z U N G 58. Änderung des Satzungsteils "Studienrecht"

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 04. März 2004 auf Vorschlag des Rektorats den im Mitteilungsblatt vom 23. Dezember 2003, 4. Stück unter Nr. 15 veröffentlichten Satzungsteil

"Studienrecht" wie folgt geändert:

1. An den Text des § 16 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Der Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Beurlaubungsantrages ist ein Studienbeitrag zu entrichten, dessen Höhe vom Zeitpunkt der vollständigen Entrichtung des Studienbeitrags abhängt.

2. § 18 Abs. 2 bis 6 lautet:

(2) Der Antrag auf Erlass kann bis zum Ende der Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 eingebracht werden. Für Angehörige des wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonals (§

94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung (§ 6 UniAbgG) ist keine Antragstellung erforderlich.

(3) Der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag ist rückzuerstatten, wenn eine Studierende oder ein Studierender

1. einbezahlt, aber innerhalb der Zulassungsfrist ein Erlassgrund wirksam wird;

2. einbezahlt, aber vor Beginn des Semesters ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;

3. einbezahlt, aber vor Ende der Nachfrist ihr oder sein Studium abschließt und ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt;

4. einbezahlt, aber vor Ende der Nachfrist ihr oder sein Studium abbricht, ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die oder der Studierende im vorangegangenen Semester an der Universität Wien zugelassen war;

5. einbezahlt, aber vor Ende der Nachfrist ihr oder sein Studium abbricht, ihre oder seine Zulassung zu sämtlichen Studien an allen österreichischen Universitäten erlischt und die oder der Studierende im betreffenden Semester an der Universität Wien noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeiten zur Beurteilung vorgelegt hat;

6. vor Ende der Nachfrist verstirbt.

(4) Die Differenz zwischen tatsächlich einbezahltem Betrag und gefordertem Studienbeitrag ist zurückzuerstatten, wenn zu viel einbezahlt wurde.

(5) Der tatsächlich einbezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn zu wenig einbezahlt wurde

und dadurch keine Zulassung bzw. Meldung der Fortsetzung erreicht wurde.

(2)

(6) Die Antragsfrist für die Rückerstattung reicht für das Wintersemester vom 1. Dezember bis 30. Mai, für das Sommersemester vom 1. Mai bis 30. Oktober.

3. An den Text des § 20 wird folgender Absatz angefügt:

§ (3) 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bis 6 in der Fassung Mitteilungsblatt UG 2002 Nr. 58 vom 12. März 2004 treten mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Der Vorsitzende des Senates:

C l e m e n z

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