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Übertragung von Personalzuständigkeiten

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Academic year: 2022

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Der Präsident

Übertragung von Personalzuständigkeiten

Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin überträgt seine Befugnisse gemäß § 11 Absatz (3) der Vorläufigen Verfassung der Humboldt-Universität für den Bereich des Universitätsklinikums Charité auf dessen Klinikumsvorstand nach Maßgabe der nach- stehenden Vorschriften.

§ 1

(1) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde, der Dienstbehörde, der Personalstelle und der Personal- wirtschaftsstelle sowie die Befugnisse, die der Dienst- behörde oder dem Dienstvorgesetzten nach der Lan- desdisziplinarordnung zustehen, werden für alle Be- schäftigten des Universitätsklinikums Charité dem Klinikumsvorstand übertragen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitglieder des Klinikumsvorstandes dürfen in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden. § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz findet Anwendung.

(3) Der Klinikumsvorstand kann die Befugnisse ge- mäß Absatz (1) weiter delegieren. Dies gilt auch für die Übertragung von Befugnissen an das Landesver- waltungsamt Berlin.

(4) Von der Übertragung ausgenommen sind Ent- scheidungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können.

§ 2

Bezüglich des wissenschaftlichen Personals und des dem Dekan zugeordneten Personals der akademischen Verwaltung bedürfen folgende Entscheidungen der jeweiligen Zustimmung des Ärztlichen Direktors und des Dekans:

− Einstellungen und Ernennungen

− Beförderung und Höhergruppierungen mit Aus- nahme von Bewährungs- und Zeitaufstieg

− Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit

− Entlassungen und Kündigungen

− Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen anderer Dienstgeschäfte

− Bewilligung von Zuschüssen zum Grundgehalt für Professoren

− außer- und übertarifliche Regelungen für Arbeit- nehmer, soweit nicht mit denen des Landes Berlin übereinstimmend, es sei denn, der Arbeitgeberver- band, dem die Hochschule angehört, habe der Re- gelung bereits zugestimmt

− Einwilligung gemäß § 48 Landeshaushaltsord- nung.

§ 3

Bezüglich der Mitglieder des Klinikumsvorstandes bedürfen folgende Vorgänge der vorherigen Entschei- dung des Präsidenten:

− Arbeits-/Dienstverträge einschließlich Änderungen und Ergänzungen

− Gewährung außertariflicher Zulagen

− Nebentätigkeitsgenehmigungen einschließlich Rücknahmen, Widerrufen, Untersagungen

− Abmahnungen

− Kündigungen und Entlassungen

− Regressbescheide

− Zeugnisse

Dienstreisen der Mitglieder des Klinikumsvorstandes sind dem Präsidenten vor Antritt rechtzeitig anzuzei- gen.

Der Präsident kann sich auch in anderen Angelegen- heiten die Entscheidung vorbehalten. In allen wichti- gen Personalangelegenheiten der Mitglieder des Kli- nikumsvorstandes ist der Präsident zu informieren.

Ihm sind auf Anforderung Unterlagen und Vorgänge vorzulegen.

§ 4

Die Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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