164
1734 1641 1645
11
152
744
444
2
10
149
613 15014 1794
3 444
9 22
1
444 444 444
147
444
147
1
1076
312
148
1 444 444
13
148
1005 444
1
444
314
12 1006
149
444
2
149
44416 44417 21 4445
44418
4489 4484
61144816 44819
44821
852 44817
820611 44822
821611 6118 61345
5923
6116 7
549 611
16
611
15
600
881
593
611
5
74 741620 7
1560 74 181774 140874
113774 74
74 1138
1816 18
74
2
19 74
1815
77
7474 211141
77
20 74
1381 74 21213
688
77
65
1444
78
16
1468
72 73
7917 7916
739 738 7915
777 17117979
32
77 8 788 786
771 78 5
74 8 181874 79
149679 79
7912 7928 149579
7931 144780
80
7930 809
7929 78 3 808
781 751
2258
150691
304691 106091 10
119291 119191 9114
9214 9115 926
21566
92 5
92 212 931932 7918
1344 1446
976 80
7
6
80 977
80
80
672 97580 97480 81880
3
7
112
81
4
80
112 23
629
112 1223 1244
8010
91 991 191 805 803
8011 802
7923 7925 80
7924 149879
798 79 5
7919 1497
737 53773 6
73
73 8 509
211
211
1119 73 6
1116 73
735
7311
16
4 10
92
73
19 13
7642
1390768 7643
21417 91 6
91 3 894
131991 112691 112791 91
9117
9118 304391304491 304591
6 7682
1 1437768
1389768
73 9 73 8
1627 7310
7311 50773 51873 9217
52073 52173
134
112
112 1129 11218 11222
21
25
112 24
117 117
52 46
117 117
6 45
128
51
117
117 11737
4
3
50
128
128
117 6
5
43 124
128
117 11748
9
7
124
124
1245
8
49
10
124
117
124
12412 12411
1614 13
14
124
926768 7563
7497 7572
76227644
7684 7558
7623
1439768768
1438 7683
1435768 1448764
768 1329768 89 1505
578
1049
882
3
12 13
89
1
88 88
6
578
88 7
9
4
87
88
88
88
1193 87
2
766 3
578
87 88
549 67187 874
4 3
84 87
1074
1361
11
136
112
1 302
137 884134
7
14 112
1
11213
2
6
134
112 15
5641
743 5673565
744 570
745 568
5691
7411 7464 750
7481 5615
751 7555
7465 7496 7557
5541
5542 554557 55715581 5551 5671
1416
774 7373
15
146 4
220
310 155 1555
7
1 153
155
1539 10
8
153 153
1607
6
4
153
3
160
152
8
9
160
169
5
137
2
1
133
142
1331 1
2
140
142 1
3
141
133 1306 1305
8 3
130 130
2
7
145
130
1 1
146 154
58118
5791 59314
58119
58113
5857 58110 58116
61375
5789
877578 1374
5731 368137
5783 160
9 1
160 168
6
7
161
5
169
161
169
3
1308
164
1307169
8
169
174
1306 164
4 169
164 1305
1735
2 34a
19
10
21
12 17
23
36
14
24
25
16 19
16a
25a
38
18
26
27
21
1
20
31 33
3
35
4
3
2
22 24
7
10 5
38 HsNr.
32
3 5a
43
2
30
4
20
14
37a
6
1a
16
37
8
1
18
10
17
35
28
19 3
21 23 25 22
33a
12 14
2 16 9
11 40
1a 16
1 3
18
5 45
18a 20
5
24 26
33
27
29 31
26
2
26
24
4
24a
6
24
22
8
20 27
10
41
22 39
23
12
21
14
37 3 5
20a
12
9111315
23
21 21a 19
21b 18
2
19
1
17
35
6 1 8 10
1a1b 1c
15
1
4a 13
1
3
11
5
9
4
911
7
1315
18
34
15
4
12
7911 1214
11
16
13
8
2 18
15
9
4 17
6c 7
6810
5
8
12
3
6
6b
11
20 18 5d
24 22 5
14
28
11 16
47
18a
13
14
45
1517
43
17a
20
19
19a
22
19b 21
12 12a
14a16
79 18
5c
2022
5a 5b
71
46a
41
69
46
39
67
24b
44 65
24a
20
7
63
38 59 61
10a
36 57
9
55
34
7 12
53 51
9
49
11
24-26
22
23
21
1 1a
4
50
6
48
3
73
8
zenhaus Am
Schützenhaus
Am Bahnhof Am Bahnhof
Rabanusstraße Sturmiusstraße
Maharam-Schiff-Straße
Bahnhofstraße Sturmiusstraße
Heinrichstraße
Lindenstraße Sturmiusstraße
Petersgasse Kurfürstenstraße
Bahnhofstraße
Heinrichstraße
Lindenstraße Nikolausstraße
Maria-Ward-Straße
Am Bahnhof
Rhönstraße Ruprechtstraße
Nikolausstraße
Heinrichstraße Rhönstraße
Am Schüt
Vor dem Peterstor Goethestraße
Petersberger Straße
(B 458) Am
Schützenhaus
D D D D
D D
D D
D D
D D
D
D
D
D
D D
D D
D D
D
Legende
D Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
D
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung (§ 9 Abs. 7 BauGB )
Vorschlag Gesamtanlage UDSchB Fulda
1:2000 Sc/MB 25.04.2019
Maßstab Zeichen Datum
Stadtplanungsamt FULDA
UNSERE STADT
Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel
der Stadt Fulda
V:\Magistrat\Dez3\61\611\BAULEITPLANUNG\B-PLÄNE iV\ERH Erhaltungssatzung gründerzeitliches Bahnhofsviertel\Arbeitspläne\2019_04_24_ERH_Erhaltungssatzung_gründerzeitliches _Bahnhofsviertel.vwx
Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Ok- tober 2015 (BGBl. I, S. 1722), und der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. 2005 I, S. 142), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 21.10.2019 die nachstehende Ortssat- zung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Diese Erhaltungssatzung im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel der Stadt Fulda umfasst das Gebiet, das in der beigefügten Übersichtskarte umrandet ist.
(2)
Die Grenzen dieses Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil dieser Satzung und kann nebst Begründung beim Magistrat der Stadt Fulda - Stadtplanungsamt – eingesehen werden.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich, Erhaltungsziele
(1) Diese Satzung dient nach Maßgabe des § 3 der Erhaltung des Ortsbildes und der
strukturellen Stadtgestalt der in ihrem Geltungsbereich gelegenen Siedlung.
(2) Die Erhaltungssatzung gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Gestaltungs- satzungen und der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung für das Land Hessen. Die Vorschriften über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern blei ben unberührt.
§ 3 Genehmigungspflicht, Versagungsgründe
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau (Abbruch), die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung von baulichen Anlagen der Genehmigung.
Dies gilt nicht für innere Umbauten und Änderungen, die das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht verändern.
(2) Die Genehmigung des Rückbaus der Änderung oder der Nutzungsänderung von bauli- chen Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusam- menhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land- schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
(3) Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
§ 4 Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag auf Genehmigung des Rückbaues (Abbruch), der Änderung, der Nutzungs- änderung oder Errichtung einer baulichen Anlage ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Fulda - Bauaufsicht -, Schlossstraße 1, 36037 Fulda, zu stellen.
(2) Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach den §§ 173 und 174 BauGB. Über die Versagung einer Rückbaugenehmigung entscheidet der Magistrat der Stadt Fulda.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt ordnungswidrig, wer im Geltungsbereich dieser Satzung eine bauliche Anlage ohne Genehmigung beseitigt oder ändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 213 Abs. 3 BauGB mit einer Geldbuße bis zu drei- ßigtausend Euro geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Fulda, den 26.11.2019
gez. Dr. Heiko Wingenfeld (Siegel)
Oberbürgermeister
Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel
Begründung
Stadtplanungsamt der Stadt Fulda:
Ulrike Schneider, Bauleitplanung
Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel
2 Inhalt
1. Anlass und stadtplanerisches Ziel 2. Geltungsbereich und Größe
3. Geltendes Planrecht 3.1 Flächennutzungsplan 3.2 Bebauungsplan 3.3 Denkmalschutz 3.4 Gestaltungssatzung 4. Heutige Situation
4.1 Merkmale der gründerzeitlichen Bebauung 5. Fotodokumentation
Beispiele besonders schützenswerter Bausubstanz, die nicht dem HDSchG unterliegt
1. Anlass und stadtplanerisches Ziel
Das Erhaltungsgebiet befindet sich zwischen der Kernstadt und dem Bahnhof. Es ist ein gründerzeitliches Viertel nordöstlich der historischen Kernstadt Fuldas. Entwickelt wurde das Gebiet nach dem 1866 vollzogenen Anschluss Fuldas an das Eisenbahnnetz. Der neue Stadtteil entstand zwischen dem zunächst weit vor der Stadt gelegenen Bahnhof und dem östlichen Stadtgraben, der heutigen Rabanusstraße. In dem neuen Stadtviertel entstanden zuerst aufwendige Vorstadtvillen von Fabrikanten und Kaufleuten, später aber auch Geschäfts- und Wohnhäuser in geschlossener Blockrandbebauung entlang der
Bahnhof-, Linden- und Heinrichstraße. Die Verbindung des neuen Stadtviertels mit dem historischen Stadtkern bildete der ehemalige Kaiserplatz, heute Universitätsplatz.
(Auszug aus der Denkmaltopografie der Stadt Fulda) Das gründerzeitliche Viertel ist in der Blockrandstruktur noch größtenteils ablesbar und erlebbar, dabei ist es bereits durchsetzt mit Neubauten der nachfolgenden Epochen.
Der Nutzungsdruck auf die Innenstadt, die Nachfrage nach Eigentums- und Mietwohnungen und die Anforderungen an Energieeinsparung, können das Viertel Entwicklungen aussetzen, die die städtebauliche und gestalterische Prägung gefährden.
Es zeigt sich, dass erhaltenswerte Bausubstanz durch Umbauten stark verändert wird oder sogar durch effizientere Neubauten ersetzt wird. Eingehende Abriss- und
Neubauanträge bestätigen den Trend.
Von daher besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der
städtebaugeschichtlichen und der baukünstlerischen Bebauung des gründerzeitlichen Bahnhofsviertels. Die unverwechselbare Prägung des Viertels und damit die Bedeutung für das Stadtteilbewusstsein sollen gesichert und bewahrt werden.
Mit der Erhaltungssatzung soll das noch vorhandene typische Ortsbild geschützt und erhalten werden, indem gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB Rückbau, Abbruch, Änderung, Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung bedürfen. Auch baugenehmigungsfreie Maßnahmen nach § 63 HBO, wie beispielsweise Fassadensanierung oder Erneuerung von Dächern sind im Gebiet der Erhaltungssatzung damit genehmigungspflichtig.
Dies stellt einen Eingriff in die privaten Belange der Grundstückseigentümer*innen dar.
Eine Genehmigung darf aber nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (BauGB § 172 Abs. 3).
Das heißt also nicht, dass jedes Gebäude im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung erhaltenswert ist. Der Abriss und Neubau von Gebäuden unterliegt wie bisher den Genehmigungsbehörden, ist aber im Sinne der definierten Ziele der gründerzeitlichen Blockrandbebauung besonders zu beurteilen. Im Einzelfall kann der Abriss eines Gebäudes versagt werden, wenn das Gebäude insbesondere geschichtliche oder
künstlerische Bedeutung hat. In diesem Fall können Eigentümer*innen von der Stadt die Übernahme des Grundstückes verlangen.
Fälle, in denen eine Abrissgenehmigung versagt werden soll, werden dem Magistrat der Stadt Fulda zur Entscheidung vorgelegt.
Gleichzeitig hat die Stadt ein Vorkaufsrecht für Gebäude im Bereich der Erhaltungssatzung gem. § 24(1) 4 BauGB.
Mit dem Schutz prägender Gebäude vor Abriss und Neubau, sollen gleichzeitig Miet- und Kaufpreise stabilisiert werden, da die Preise für Neubauten und bei (Luxus-)
Modernisierungen entsprechend steigen. Damit werden auch die Interessen der Mieter*innen im Quartier gewahrt.
Neben dem historischen Gefüge kann zugleich das Sozialgefüge geschützt und erhalten werden.
Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel
4 2. Geltungsbereich und Größe
Das Gebiet befindet sich im östlichen Bereich der Innenstadt.
Die Satzung umfasst Gebäude aus Bereichen der Heinrichstraße, der nördlichen Lindenstraße, der Rhönstraße, der Nikolausstraße, der Bahnhofsstraße, der Sturmiusstraße und der Kurfürstenstraße.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus den Bestandsaufnahmen vor Ort. Prägend für das Satzungsgebiet ist die Blockrandbebauung, die typisch für die Gründerzeit ist und in diesen Bereichen noch gut ablesbar ist. Bis auf wenige Lücken, ist sie gut nach zu vollziehen.
Bereiche, die die gründerzeitliche Blockrandbebauung nicht mehr oder nur noch
fragmentarisch abbilden sowie Bereiche, die bereits durch den Denkmalschutz gesichert sind, wurden nicht explizit mit in den Geltungsbereich aufgenommen, wie z.B. der Bereich südwestlich der Lindenstraße.
Das Satzungsgebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 7,8 ha.
Der genaue Geltungsbereich ist in der Karte dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Erhaltungssatzung.
3. Geltendes Planrecht
3.1 Flächennutzungsplan
Der verbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Fulda vom 16.09.2014 stellt den Satzungsbereich als Kerngebiet, gemischte Baufläche, Wohnbaufläche und Flächen für Gemeinbedarf, sozialen Zwecken dienende Einrichtungen sowie Schule, dar.
3.2 Bebauungsplan
In dem Satzungsbereich befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Fulda, Nr.144 vom 05.04.2003.
3.3 Denkmalschutz
In dem Gebiet sind Einzeldenkmale im Sinne des § 2 (1) HDSchG und eine denkmalgeschützte Gesamtanlage gem. § 2 (3) HDSchG ausgewiesen. Durch die Erhaltungssatzung werden die Bestimmungen des Denkmalschutzes nicht ersetzt. Der Denkmalschutz wird durch die Satzung unterstützt.
3.4 Gestaltungssatzung
Der gesamte Geltungsbereich der Erhaltungssatzung befindet sich in der Gestaltungssatzung (dunkelgrauer Bereich) der Stadt Fulda vom 20.02.2006.
Beide Satzungen werden sich gegenseitig ergänzen.
4. Heutige Situation
Das Gründerzeitviertel dient überwiegend dem Wohnen. Im Erdgeschoss der Gebäude haben sich häufig Dienstleistungsbetriebe und kleine Geschäfte angesiedelt. Im Bereich der Bahnhofsstraße und dem angrenzenden Umfeld befinden sich überwiegend Geschäfte im Erdgeschoss.
Die gründerzeitliche Blockrandbebauung ist noch deutlich erkennbar, auch wenn einzelne Villen, einige Durchbrüche, bzw. Lücken und der Komplex der Marienschule die Struktur unterbrechen. Neue Gebäude, die sich nach Maßstab, Fassadengestaltung oder Bauweise nicht in das Viertel einfügen, können nicht als Vergleich zur Genehmigungsverfügung herangezogen werden.
Ziel ist es, den wertvollen historischen Stadtgrundriss der gründerzeitlichen
Blockrandbebauung sowie die Gestaltungs- und Strukturmerkmale ablesbar und erfahrbar zu erhalten.
4.1 Merkmale der gründerzeitlichen Bebauung
Die prägenden Merkmale der gründerzeitlichen Bebauung des Bahnhofsviertels werden wie folgt beschrieben:
Die Gebäude sind überwiegend direkt an der Grundstücksgrenze zur Straße hin orientiert.
Selten gibt es kleine Vorgartenzonen.
Die Gebäude sind überwiegend 3-geschossig, teilweise befinden sich auch 2- bzw. 4- geschossige Gebäude in dem Viertel. Die Dächer sind regelmäßig für Wohnungen ausgebaut.
Als Dachform ist das Mansarddach bzw. Satteldach prägend. Die Gestaltung wurde mit Traufgesims, oft mit Giebelvorsprung, Giebelgaube, anderen Ziergauben oder / und Zwerchhaus vorgesehen.
Die Gebäude sind fast durchweg traufständig angeordnet und gehören überwiegend der Zeit des Historismus bzw. der Gründerzeit nach Errichtung des Bahnhofs 1875 an.
Es finden sich fast alle Stilepochen so Neogotik, Neoromanik, Neorenaissance und insbesondere Neobarock teilweise an einem Gebäude stilübergreifend wieder.
Zudem prägen Jugendstileinflüsse die oft mit üppiger floraler Putzornamentik gestalteten Fassaden.
Die Dacheindeckungen sind in den Farben Rot, Rotbraun und Anthrazit gegeben.
Es handelte sich bauzeitlich überwiegend um naturrote Biberschwanz oder
Doppelmuldenfalzziegel und / oder Schiefereindeckungen. Ganze Dächer, Dachaufbauten wie Gauben und auch Erkertürme wurden teils mit Schiefer oft in aufwändiger Verlegung z. B. mit Rautendeckung gestaltet.
Das erste Geschoss ist häufig gestalterisch abgesetzt, zumeist mit Rustizierungen, Buckelquadern oder Bossen imitierende Putzgestaltungen. Auch schlichte
Quadermauerwerksimitationen neben echten Sandsteinquadersockeln bestimmen das Bild der Sockel und Erdgeschosszonen. Die differenzierten Fassadengestaltungen werden neben Putz häufig aber auch von Ziegelsichtmauerwerk in Kombination mit
Werksteinelementen zumeist aus Sandstein geprägt.
Weitere Gestaltungselemente sind Eckquaderungen, aufwendig profilierte Gesimse, Schlusssteine, Säulen, Kapitelle und Verdachungen z. B. bei Fensterelementen.
Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel
6 Die strenge Symmetrie der Fenster ist von hochformatigen Kreuzstock- oder
Galgenfenstern bestimmt, teilweise mit Rund- oder Segmentbogen. Diese waren im 19.
Jhd. zumeist aus dunkel lasierter Eiche, später dann bis heute weiß gefasst.
Die Fensterrahmungen sind oft unterschiedlich ausgebildet. Neben neobarocken Ohrengewänden in Naturstein oder aufstuckiert finden sich Pilaster, die architravartige Verdachungen oder Segmentbogenaufsätze oft kombiniert mit Kapitellen oder Konsolen tragen.
Die Fassaden weisen oft Putzornamente und Verzierungen auf. Neben vegetabilen Elementen in Form von Bänderungen mit Blättern und Blüten sowie Blumengirlanden, finden sich reich gestaltete Kartuschen und sehr dekorativ gestaltete Brüstungsschürzen.
Muscheln bestimmen die Rund- und Dreiecksgiebel von Fensterverdachungen aber auch Schweifgiebel, die häufig den Abschluss von Risaliten, Erkern oder Zwerchhäusern bilden.
Neben Pflanzen finden sich auch Tiermotive und Masken im Fassadenstuck des Bahnhofsquartieres.
Reich gestaltete Balkonanlagen, oft mit Schmiedeeisengeländer oder
Zementstuckbalustraden ausgestattet, bestimmen das Straßenbild, sofern sie nicht bereits in den 1960er Jahren wie auch vielfach die Fassadenzier beseitigt wurden.
Die prägenden Merkmale des Gründerzeitviertels bieten einen Beurteilungsrahmen für die Genehmigung von Vorhaben und sollen in ihrer Vielfalt erhalten bleiben. Genaue
Gestaltungsregeln können nicht das Ziel der Erhaltungssatzung sein. Die genannten Merkmale geben einen Rahmen für Um- und Neubauten vor.
Es wird auf die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda verwiesen.
Photovoltaik und Solartechnik sind im Satzungsgebiet zulässig, wenn sie den Zielen der Erhaltungssatzung nicht widersprechen.
5. Fotodokumentation
Beispiele besonders schützenswerter Bausubstanz, die nicht dem HDSchG unterliegt
Heinrichstraße 12-16
Heinrichstraße 24-28
Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel
8 Heinrichstraße 41-45
Heinrichstraße 59-63
Rhönstraße 1-1a
Rhönstraße 6-8
Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel
10 Rhönstraße 11-17
Sturmiusstraße 1-1b
Nikolausstraße 5-9
Nikolausstraße 16-18
Satzung der Stadt Fulda zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt im gründerzeitlichen Bahnhofsviertel
12 Lindenstraße 35
Fulda, den 23.10.2019
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld (Siegel) Oberbürgermeister