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I. Änderungen der 14,14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

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I

Bundesministerium der Finanzen

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97,10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-1

E-MAIL

DATUM 25. Oktober 2013

- E-Mail-Verteiler U 1 und U 2 - BETREFF Umsatzstcuer;

Ausstellung von Rechnungen - Änderungen der §§ 14,14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

I. Änderungen der §§ 14,14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Durch die Änderungen der §§14 und 14a UStG durch Art. 10 Nr. 7 und 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilfe- richtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1809, ist die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie

2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungs- stellungsvorschriften (sog. Rechnungsstellungsrichtlinie) umgesetzt worden.

Die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG sind am 30. Juni 2013 in Kraft getreten und nach

§ 27 Abs. 1 UStG auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).

1. Maßgeblich anzuwendendes Recht für die Rechnungserteilung (§ 14 Abs. 7 und § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)

Grundsätzlich richtet sich das maßgeblich anzuwendende Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG, der auf Art. 219a Nr. 1 MwStSystRL beruht). Von diesem Grundsatz werden mit der Einfügung des § 14 Abs. 7 UStG und der Neufassung des § 14a Abs. 1 UStG die folgenden beiden Fälle ausgenommen, in denen u. a. keine Abrechnung per Gutschrift verein- bart worden ist (Umsetzung des Art. 219a Nr. 2 Buchst, a sowie Art. 222 MwStSystRL).

GZ IV D 2 - S 7280/12/10002 DOK 2013/0956687

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

(2)

-2 -

a) Nicht im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14 Abs. 7 UStG)

Ist ein Unternehmer zwar nicht im Inland, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und führt er einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, gelten für die Rechnungs- erteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebs Stätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Erman- gelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG). Der Unternehmer ist bei Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht im Inland ansässig, wenn er weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebs Stätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder - in Ermangelung eines Sitzes - seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- enthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebs Stätte im Ausland hat.

Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung; es verbleibt bei den allgemeinen Grundsätzen der Rechnungserteilung nach den §§ 14, 14a UStG (§ 14 Abs. 7 Satz 2 und § 14a Abs. 1 Satz 4 UStG, vgl.

Abschnitt I Nr. 2 bis 4).

Beispiel 1:

Der französische Unternehmer F erbringt an den deutschen Unternehmer D eine Untemehmensberatungsleistung. F hat seinen Untemehmenssitz in Frankreich, von dem aus die Leistung erbracht wird.

F erbringt an D eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland steuerbar ist. Steuerschuldner für die steuerpflichtige Leistung ist D als

Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG.

a) F erteilt die Rechnung.

F hat eine Rechnung nach den in Frankreich geltenden Vorgaben zur Rech- nungserteilung auszustellen.

b) F und D vereinbaren, dass D mit Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

D hat die Gutschrift nach den in Deutschland geltenden Rechnungserteilungs- pflichten zu erstellen.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1. F weist in der Rechnung gesondert deutsche Umsatzsteuer aus.

(3)

F hat deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er diese nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht schuldet. Solange F den unrichtigen Steuerbetrag gegenüber D nicht berichtigt, schuldet er den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Auch ohne Rechnungsberichtigung durch F wird D von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbin- dung mit Abs. 1 UStG nicht entbunden.

b) Im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)

Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem keine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat beteiligt ist, und wird die Steuer in diesem Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet, ist der Unternehmer zur Aus- stellung einer Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG verpflichtet (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG).

Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung.

2. Rechnungsangabe „Gutschrift“ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)

Die Pflichtangaben in der Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG sind um die Rechnungs- angabe „Gutschrift“ erweitert worden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, der Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL umsetzt).

Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die Rechnung die Angabe

„Gutschrift“ enthalten. Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Self-billing“, vgl. unter Abschnitt II). Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprüng- lichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“

verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.

(4)

-4 -

Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rech- nungsangabe „Gutschrift“ enthalten. Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervor- gehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abge- rechnet wird. In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.

3. Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (§ 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStGI

Nach § 14 Abs. 2 UStG ist eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht. In den folgenden Fällen gilt nunmehr eine kürzere Frist (Umsetzung des Art. 222 MwStSystRL):

Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG aus, ist er verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lie- ferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen (§ 14a Abs. 3 UStG). Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).

Eine Nichteinhaltung dieser Frist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar. Zum zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung vgl.

Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE.

4. Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ 14a Abs. 5 UStGl

In § 14a Abs. 5 UStG wird die bisherige Hinweispflicht auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 UStG konkretisiert. Dies entspricht der unionsrecht- lichen Vorgabe in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL.

Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leis- tungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet.

Alternativ kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in Art. 226 Nr. 1 la MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Reverse Charge“, vgl. unter Abschnitt II).

Zur Rechnungslegung bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer vgl. § 14 Abs. 7 UStG.

(5)

- 5 -

Die Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist ebenfalls erfor- derlich, wenn der im Inland ansässige Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Mitglied- staat ausführt, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, und er zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet ist (vgl. vorstehend unter Nr. 1 Buchstabe b)).

Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG aus Leistungen im Sinne des

§ 13b Abs. 1 und 2 UStG ist der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rech- nung weiterhin keine materiell-rechtliche Voraussetzung (Abschnitt 15.10 Abs. 1 UStAE).

5. Rechnungsangaben bei Sonderregelungen (§ 14a Abs. 6 UStG)

§ 14a Abs. 6 UStG wurde zur Umsetzung des Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL dahinge- hend konkretisiert, dass die Rechnung in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach

§ 25 UStG die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbe- steuerung nach § 25a UStG die Angabe „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Kunst- gegenstände / Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“

enthalten muss.

Der Rechnungsaussteller kann anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwen- den, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Margin scheme - Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin scheme - Second-hand goods“

für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Margin scheme - Works of art“ für „Kunst- gegenstände / Sonderregelung“ oder „Margin scheme - Collectors’s items and antiques“ für

„Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“, vgl. Abschnitt II).

Ein gesonderter Steuerausweis ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG unzulässig (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG) und ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ausgeschlossen.

6. Gutschrift über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG 14a Abs. 1 Satz 4 UStG)

Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach

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-6-

§ 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet, ist § 14a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 UStG entspre- chend anzuwenden.

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Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben

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III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Län- der wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2013-IVD3-S 7198/12/10002

(2013/0954206), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 13b.4 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 1 werden die Sätze 6 und 7 wie folgt gefasst:

„''Hinsichtlich des gelieferten Schlackensands ist eine Steuer nicht gesondert auszuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). ’U ist zur Ausstellung einer Reehnung mit der Angabe „Steuersehuldnersehaft des Leistungsempfängers“ verpfliehtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG).“

2. Abschnitt 13b. 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 'Führt der im Inland ansässige Unternehmer Umsätze im Sirme des § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 10 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewie- sen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). ^Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3

UStG). 'Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen die Rechnungen die Angabe

„Steuersebuldnersebaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). ^Fehlt diese Angabe in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht

entbunden. 'Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.“

3. Abschnitt 13b. 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erteilt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung, die entgegen § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält (vgl. Abschnitt 13b. 14 Abs. 1), ist dem Leistungsempfänger dermoch der Vorsteuerabzug unter den weite- ren Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren, da nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG nicht Voraussetzung für den Abzug der nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist.“

4. In Abschnitt 14.1 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) 'Für Umsätze, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sind, gelten grundsätzlich die Vorschriften zur Rechnungsausstellung nach den §§ 14,14a UStG. ^Ist der Unternehmer zwar nicht im Inland, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und führt er einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach

§ 13b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 UStG schuldet, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG). 'Der Unternehmer ist bei

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Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nieht im Inland ansässig, wenn er weder seinen Sitz noeh seine Gesehäftsleitung, eine Betriebsstätte (vgl. Absebnitt 3a.l Abs. 3), von der aus der Umsatz aus- gefübrt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöbnlieben Aufenthalt im Inland hat; dies gilt aueh, wenn der Unternehmer aussehließlieh einen Wohnsitz oder gewöhnliehen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Gesehäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Vereinbaren die am Leistungsaustauseh Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abreehnet (Gut- sehrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), greift der Grundsatz naeh Satz 1 (§ 14 Abs. 7 Satz 2 UStG).

Beispiel 1:

^Der französisehe Unternehmer E erbringt an den deutsehen Unternehmer D eine Untemeh- mensberatungsleistung. ^E hat seinen Untemehmenssitz in Erankreieh, von dem aus die Leistung erbraeht wird.

^E erbringt an D eine sonstige Leistung, die naeh § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar ist. ^Steuersehuldner für die steuerpfliehtige Leistung ist D als Leistungsempfänger naeh § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG.

a) V erteilt die Reehnung.

^E hat eine Reehnung naeh den in Erankreieh geltenden Vorgaben zur Reehnungserteilung auszustellen.

b) V und D vereinbaren, dass D mit Gutsehrift abreehnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

hat die Gutsehrift naeh den in Deutsehland geltenden Reehnungserteilungspfliehten zu erstellen.

Beispiel 2:

^Wie Beispiel 1. ^E weist in der Reehnung gesondert deutsehe Umsatzsteuer aus.

^E hat deutsehe Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er diese naeh deutsehem Umsatz- steuergesetz nieht sehuldet. ^Solange E den unriehtigen Steuerbetrag gegenüber D nieht berieh- tigt, sehuldet er den gesondert ausgewiesen Steuerbetrag naeh § 14e Abs. 1 UStG (vgl.

Absehnitt 14e.l). *Aueh ohne Reehnungsberiehtigung dureh E wird D von der Steuersehuldner- sehaft des Leistungsempfängers naeh § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG nieht entbunden.“

5. In Abschnitt 14.3 wird Abs. 2 Satz 4 wie folgt gefasst und es werden folgende Sätze 5 bis 8 angefügt:

„■'Die Gutschrift ist, vorbehaltlieh der Regelungen des § 14a UStG, innerhalb von sechs Monaten zu erteilen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3) und hat die Angabe „Gutsehrift“ zu enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, vgl. Absehnitt 14.5 Abs. 24). ^Keine Gutsehrift ist die im allgemeinen Spraehgebraueh ebenso bezeiehnete Stornierung oder Korrektur der urspriingliehen Reehnung (vgl. Absehnitt 14e.l Abs. 3 Satz 2). "Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutsehrift) als aueh über ausgeführte Leistungen (Reehnung) zusammen abgereehnet, muss das Dokument die

Reehnungsangabe „Gutsehrift“ enthalten. ’Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welehe Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgereehnet wird, "in dem Dokument sind Saldierung und Verreehnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.“

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6. In Abschnitt 14.5 wird nach Absatz 23 folgende Zwischenüberschrift und der neue Absatz 24 angefügt:

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(24) Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die Rech- nung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). ^Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff

„Gutschrift“ in Artikel 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z.B. „Self-billing“). ^Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. ^Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begriff- licher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B.

Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.“

7. Abschnitt 14a. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) ^Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitglied- staat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsemp- fängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsemp- fänger geschuldet wird (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG). ^Dies gilt nicht, wenn eine Abrechnung durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart worden ist. Vbsatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der 4 Leistungsempfänger über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), die im Inland ausgeführt wird und für die der Leis- tungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet, sind Absatz 3 Sätze 2 und 3 und Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(3) Vührt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) aus, ist er nach § 14a Abs. 3 UStG verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. ^Die gleiche Erist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). ^In beiden Eällen ist in der Rechnung sowohl die USt-IdNr. des Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers anzugeben.^Eine Nichteinhaltung der vorgenannten Erist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar. *Zum zivilrecht- lichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5.

(4) ^Der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buch- stabe b, § 6a UStG) ausführt, muss in den Rechnungen auf die Steuerfreiheit

(13)

- 13 -

hinweisen. ^Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht in diesen Fällen nicht nur, werm der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für

unternehmerische Zwecke erworben hat. ^Sie besteht auch daim, werm die irmergemeinschaftliche Liefemng an eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Liefemng für ihren nichtuntemehmerischen Bereich erworben hat.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5.

c) Nach dem (neuen) Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) ^Führt der Unternehmer eine Leistnng im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG ans, für die der Leistnngsempfänger naeh § 13b Abs. 5 UStG die Stener sehnldet, ist er znr Ansstellnng einer Reehnnng mit der Angabe „Stenersehnldnersehaft des Leistnngsempfängers“ verpfliehtet (vgl. Absehnitt 13b.l4 Abs. 1). ^Alternativ kommen Formnliemngen in Betraeht, die in anderen Amtsspraehen für den Begriff „Stenersehnldnersehaft des Leistnngsempfängers“ in Artikel 226 Nr. 11a MwStSystRL der jeweiligen Spraehfassnng verwendet werden (z.B.

„Reverse eharge“). ^Znr Reehnnngslegnng bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer vgl. Absehnitt 14.1 Abs. 6.“

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden neue Absätze 7 bis 9.

e) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 10 und wird wie folgt gefasst:

„(10) hn den Fällen der Besteuemng von Reiseleistungen naeh § 25 UStG, mnss die Reehnnng die Angabe „Sonderregelnng für Reisebüros“ nnd in den Fällen der Differenzbestenemng naeh § 25a UStG die Angabe „Gebranehtgegenstände / Sonderregelnng“, „Knnstgegen- stände / Sonderregelnng“ oder „Sammlnngsstüeke nnd Antiqnitäten / Sonderregelnng“ ent- halten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG). ^Der Reehnnngsanssteller kann anstelle der dentsehen Begriffe aneh Formnliemngen verwenden, die in anderen Amtsspraehen für die Reehnnngs- angaben naeh Artikel 226 Nr. 13 nnd 14 MwStSystRL der jeweiligen Spraehfassnng ver- wendet werden (z.B. „Margin seheme - Travel agents“ für „Sonderregelnng für Reise- büros“, „Margin seheme - Seeond-hand goods“ für „Gebranehtgegenstände / Sonderrege- lnng“, „Margin seheme - Works of art“ für „Knnstgegenstände / Sonderregelnng“ oder

„Margin seheme - Colleetors’s items and antiqnes“ für „Sammlnngsstüeke nnd Antiqnitäten / Sonderregelnng“). ^Ein gesonderter Steneransweis ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 nnd

§ 25a Abs. 3 nnd 4 UStG nnznlässig (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG) nnd ein Vorstenerabzng ans diesen Reehnnngen ansgesehlossen.“

8. In Abschnitt 14c. 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„^Wird in einem Doknment der Begriff „Gntsehrift“ verwendet, obwohl keine Gntsehrift im nmsatzstenerreehtliehen Sinne naeh § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt (z.B. kanfmännisehe Gut- sehrift), führt allein die Bezeiehnnng als „Gntsehrift“ nieht znr Anwendnng des § 14e UStG.“

(14)

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IV. Anwendungsregelung

Die Gmndsätze dieses Schreibens zur Ausstellung von Rechnungen gelten für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).

Für Rechnungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Rechnungsangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG fehlt bzw. die Angaben in der Rechnung oder Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) nicht den Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

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Stand: 16.11.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER