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Kirchengesetz zur Anwendung und Ausführung des Diakonengesetzes der Evangelischen Kirche der Union (Anwendungsgesetz zum Diakonengesetz der EKU – DiakGAG)

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10. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 10.6/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 21. bis 24. November 2012 in Erfurt Die Landessynode möge beschließen:

Kirchengesetz

zur Anwendung und Ausführung des Diakonengesetzes der Evangelischen Kirche der Union

(Anwendungsgesetz zum Diakonengesetz der EKU – DiakGAG)

Vom ...November 2012

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

(Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Das Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz – DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKKPS S. 45) gilt im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.

§ 2

Verordnungsermächtigung

(1) Ausführungsverordnungen zum Diakonengesetz der EKU erlässt der Landeskirchenrat.

(2) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlässt das Landeskirchenamt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 3

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt

das Diakonengesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 19. März 1994 (ABl. ELKTh S. 94),geändert durch Kirchengesetz vom 22. März 1997 (ABl. ELKTh S. 148) und die Anordnung über die Dienstanweisungen für Gemeindediakone vom 3. September 1965 (ABl. ELKTh S. 213)außer Kraft.

Erfurt, den ... November 2012 ( )

Die Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Ilse Junkermann Wolf von Marschall Landesbischöfin Präses

(2)

10. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 10.6/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 21. bis 24. November 2012 in Erfurt

Begründung Kirchengesetz zur Anwendung und Ausführung des Diakonengesetzes der Evangelischen Kirche der Union

In der EKM gelten derzeit für die Diakonenausbildung und den Dienst der Diakone das Diakonengesetz der EKU und das Diakonengesetz der ELKTh. Eine Rechtsvereinheitlichung ist seit längerem als Aufgabe gestellt und in Angriff genommen. Dazu wurden zuerst die Ausbildungs- und die

Prüfungsordnung vereinheitlicht und im September 2011 verabschiedet. Nun ist zu klären, wie mit den Diakonengesetzen weiter umzugehen ist.

Es wird vorgeschlagen, das Diakonengesetz der EKU für die gesamte EKM in Geltung zu setzen. Das lässt sich wie folgt begründen: Das Diakonengesetz der ELKTh ist wesentlich auf die Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses in Eisenach zugeschnitten. Eine Übernahme dieses Gesetzes für die gesamte EKM ist deshalb nicht möglich. Im Rahmen von Beratungen beim Kirchenamt der EKD zum Berufsbild Diakon wurden wir dringend gebeten, die Gemeinschaft der Landeskirchen in einem Teil der EKD (EKU) nicht aufzugeben, sondern sie als eine Grundlage für die Suche nach neuen gemeinsamen Regelungen auf EKD-Ebene zu nutzen. Diesem Wunsch entsprechend haben wir deshalb geprüft, ob die für den bisher nicht unter das Diakonengesetz der EKU fallenden Teil der EKM die Anwendung des Gesetzes möglich ist. Dies scheint unproblematisch zu sein, zumal Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits vereinheitlicht wurden. Es ist deshalb nun auch geboten. Auf Ebene der EKD wird fü,r die Erarbeitung neuer gemeinsamer Regelungen ein Zeitraum von mehreren Jahren angesetzt.

Das Diakonische Werk und die Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses wurden um eine Stellungnahme zu diesem Gesetzesvorhaben gebeten. Das Diakonische Werk hat nach einer Beratung in der Diakonischen Konferenz am 11. Oktober 2012 mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 die Übernahme des Anwendungsgesetzes für die gesamte EKM begrüßt und die Zustimmung erteilt. Die Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses hat nach einer Beratung im Leitungsrat mit Schreiben vom 18. September 2012 ebenfalls ihr Einverständnis erklärt.

Zur Rechtsvereinheitlichung in der EKM wird der Landessynode vorgeschlagen, das Anwendungsgesetz zum Diakonengesetz der EKU zu beschließen.

In der Debatte im Kollegium und im Landeskirchenrat ist darauf verwiesen worden, dass sich

hinsichtlich der weiteren Entwicklung des diakonischen Profils in Kirche und Diakonie grundsätzlichen Fragen stellen, die einer weiteren Klärung bedürfen. Auf Initiative des Bischofskonvents und des Dezernats Gemeinde des Landeskirchenamtes ist eine Arbeitsgruppe einberufen worden. Diese Arbeitsgruppe bereitet einen Konsultationstag Diakonat für März 2013 in Halle (Saale) vor. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Bericht der Präsidentin des Landeskirchenamtes verwiesen.

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