• Keine Ergebnisse gefunden

14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.4/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt Vorlage des Landeskirchenrates an die Landessynode

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.4/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt Vorlage des Landeskirchenrates an die Landessynode"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.4/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt

Vorlage des Landeskirchenrates an die Landessynode Die Landessynode möge beschließen:

Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM (ARRG-DW.EKM)

Vom ………..

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Artikel 82 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM

In § 21 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM vom 20. November 2010 (ABl. S. 311, berichtigt 2011 S. 163) geändert durch Kirchengesetz vom 19. März 2011 (ABl. S. 114) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Die Amtszeit der gemäß § 21 Absatz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM zum 1. Januar 2011 gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission endet abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 am 30. Juni 2015.“

Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2014 in Kraft.

Ilse Junkermann Steffen Herbst Landesbischöfin Präses

Begründung:

Auf Grund der aktuellen Veränderungen durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Streikrecht in Kirche und Diakonie ist es notwendig, das ARRG DW.EKM umfassend zu novellieren.

Insbesondere die Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) muss sich verändern.

Die Amtszeit der aktuellen ARK endet derzeit am 31.12.2014 und eine neugewählte ARK nimmt anschließend ihre Arbeit auf. Nach § 7 ARRG DW.EKM muss 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit, falls der Gesamtausschuss sein Entsendungsrecht in die ARK nicht wahrnimmt, eine Wahlversammlung

(2)

einberufen werden, um dort Mitglieder für die Arbeitsrechtliche Kommission zu wählen. Der Gesamtausschuss wird aller Voraussicht nach sein Entsendungsrecht nicht wahrnehmen.

Die Einleitung dieses Wahlverfahrens liegt nur wenige Monate vor der Änderung des ARRG durch die Synode. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist klar, dass die bisherigen Regelungen zur Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission abgeändert werden müssen, um den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes genügen zu können.

Vor diesem Hintergrund wäre es ungünstig eine Arbeitsrechtliche Kommission zu wählen, die diesen Anforderungen noch nicht entspricht. Zum Zeitpunkt ihrer Konstituierung oder in unmittelbarer Nähe hierzu, müssten die Änderungen des ARRG DW.EKM nämlich nachvollzogen werden und die Arbeitsrechtliche Kommission erneut gewählt/gebildet werden.

Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig zur Vermeidung eines unnötigen Wahlverfahrens die Amtszeit der aktuellen Arbeitsrechtlichen Kommission um 6 Monate zu verlängern.

Eilbedürftig im Sinne von Art. 82 Abs. 2 KVerfEKM ist die Angelegenheit, da die verbindlichen Vorbereitungsschritte für die Wahl bereits im September 2014 vorgenommen werden müssten und auch die Wahlversammlung im Herbst stattfinden müsste. Beides würde vor der Herbstsynode im November 2014 liegen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die besondere Qualität des Berichts findet auch darin ihren Niederschlag, dass die konkreten Herausforderungen der Personalentwicklung in unserer Landeskirche prägnant und

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 10 Euro je Hektar pro

* Das sind insbesondere Rentner und andere Gemeindeglieder, die wegen ihres geringen Einkommens oder auf Grund von Freibeträgen oder sonstigen steuerfreien Einnahmen keine

Der Landeskirchenrat wird gebeten, der Landessynode zu ihrer Frühjahrstagung im April 2015 das auf der Grundlage des Stellungnahmeverfahrens überarbeitete Finanzgesetz zur

November 2012 hatte die Landessynode den ersten Beschluss nach dem neuen Kirchengesetz gefasst, und zwar für die Kalenderjahre 2013 und 2014.. Dieser läuft nun aus, so dass eine

Auch in Bezug auf die Hinzuberufungen nach Artikel 57 Absatz 1 Nummer 11 sollten die Erfahrungen bei der zweiten Wahlperiode abgewartet werden.. Ein ähnliches Bild ergab sich bei

( 1 ) 1 Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. 2 Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit

Wahl zweier Mitglieder für den Nominierungsausschuss für die Wahl einer Präsidentin / eines Präsidenten bzw. einer Dezernentin oder eines