• Keine Ergebnisse gefunden

14. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.3/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "14. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.3/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

14. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.3/2 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt

Begründung

zum Beschluss der Landessynode über den Gemeindebeitrag 2015 und 2016 (Gemeindebeitragsbeschluss)

Die Landessynode hatte zur Vereinheitlichung des zuvor noch bestehenden unterschiedlichen teilkirchlichen Rechts auf ihrer 9. Tagung im April 2012 das Kirchengesetz über den Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland (Gemeindebeitragsgesetz - GbG) vom 21. April 2012 (ABl. S. 146) beschlossen, welches am 1. Januar 2013 in Kraft trat.

Gemäß § 2 dieses Kirchengesetzes beschließt die Landessynode die Höhe des zu erbittenden Gemeindebeitrags (Gemeindebeitragsbeschluss). In dem Gemeindebeitragsbeschluss kann die Höhe nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gemeindeglieder gestaffelt werden.

Gemäß § 3 wird der Gemeindebeitrag jährlich durch die Kirchengemeinde erbeten.

Grundlage ist der Gemeindebeitragsbeschluss nach § 2, sofern nicht der Gemeindekirchenrat einen höheren Gemeindebeitrag beschließt.

Am 24. November 2012 hatte die Landessynode den ersten Beschluss nach dem neuen Kirchengesetz gefasst, und zwar für die Kalenderjahre 2013 und 2014. Dieser läuft nun aus, so dass eine neue Beschlussfassung erforderlich ist.

Nach den Erhebungen des Landeskirchenamtes betrug der 2013 gezahlte Gemeindebetrag durchschnittlich 10,48 Euro je Gemeindeglied.

Dies liegt nach wie vor unter dem Erwarteten, so dass eine Erhöhung der Sätze nicht in Betracht zu ziehen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei den durch die Landessynode festgelegten Beträgen um Mindestbeträge handelt. Gemeindekirchenräte können für ihren Bereich davon abweichen und höhere Beträge beschließen (§ 3 GbG). Dies lässt Kirchengemeinden, die schon "weiter" sind, Spielraum.

Gegenüber dem derzeit geltenden Beschluss wurde nur eine redaktionelle Änderung unter der Nummer 3 vorgenommen, die den Personenkreis deutlicher macht. Auf Grund der Änderung der Rentenbesteuerung im Jahre 2005 werden die Betroffenen zunehmend unter die Nummer 2 fallen. Die höheren Beträge unter Nummer 3 könnten jedoch für Arbeitslosengeldempfänger mit vormals gutem Einkommen durchaus relevant sein, so dass die Tabelle so beibehalten werden sollte.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 10 Euro je Hektar pro

* Das sind insbesondere Rentner und andere Gemeindeglieder, die wegen ihres geringen Einkommens oder auf Grund von Freibeträgen oder sonstigen steuerfreien Einnahmen keine

Der Landeskirchenrat wird gebeten, der Landessynode zu ihrer Frühjahrstagung im April 2015 das auf der Grundlage des Stellungnahmeverfahrens überarbeitete Finanzgesetz zur

Nach § 7 ARRG DW.EKM muss 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit, falls der Gesamtausschuss sein Entsendungsrecht in die ARK nicht wahrnimmt, eine Wahlversammlung... einberufen werden,

Wahl zweier Mitglieder für den Nominierungsausschuss für die Wahl einer Präsidentin / eines Präsidenten bzw. einer Dezernentin oder eines

Die gegenwärtigen Herausforderungen ermutigen dazu, Gemeinde neu zu denken, indem vom Allgemeinen Priestertum aller Getauften ausgegangen und alle Hauptberuflichen die- sem

Das Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mittel- deutschland für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012) wird mit

(7) Steht nur der bisherige Stelleninhaber zur Wahl oder soll dessen Dienst gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 verlängert werden, gelten die Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass die