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Reglement für das Videoüberwachungssystem im Naturbad Riehen, Weilstrasse 69

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www.riehen.ch

Reglement für das Videoüberwachungssystem im Naturbad Riehen, Weilstrasse 69

vom 7. August 2018

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 17 f Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) vom 9. Juni 2010 und nach erfolgter Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt, folgendes Reglement für das Videoüberwachungssystem:

1. Zweck

1 Zum Schutz des Naturbads und seiner Einrichtung sowie des Personals und der Badegäste gegen Einbruch, Diebstahl, Vandalismus sowie Belästigungen wird die Überwachung sensibler Bereiche durch eine Videoanlage unterstützt. Die Anlage soll potenzielle Täterinnen und Täter abschrecken und im Ereignisfall zur Aufklärung der Sachlage beitragen.

2. Mittel und Standort

1 Insgesamt bestehen drei Standorte mit je einer Videokamera, wovon vorläufig ledig- lich zwei Standorte (Standorte 1 und 2) mit Kameras bestückt sind. Die eingesetzten Kameras sind weder automatisch zoom-, noch schwenkbar.

2 Der Standort 3 soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgerüstet werden. Hier besteht vorerst nur die Zuleitung – ohne Kamera.

Kamerastandort 1: Überwachung des Haupteingangs, insbesondere des Zutrittsbereichs mit Kassenschalter

Kamerastandort 2: Überwachung des Zugangs zum Café

Kamerastandort 3: Überwachung der Garderobenzugänge (nicht in Betrieb, Installation ist lediglich vorbereitet).

Kamera 2:

Standort: Terrasse Café Kamerabereich: Zugang Café

Kamera 1:

Standort: Haupteingang

Kamerabereich: Zutrittsbereich mit Kassenschalter

Kamera 3:

Nicht in Betrieb, Installation wird lediglich vorbereitet!

Standort: Eingang Garderoben Kamerabereich: Zugang Garderoben

(2)

Seite 2 3. Sicherheit

1 Die Videokameras sind mit einem Recorder verbunden, der im Werkstatt-/Lager- Raum des Betriebsgebäudes installiert ist. Der Raum ist lediglich für das Betriebs- personal zugänglich. Der Recorder befindet sich in einem abschliessbaren Schrank.

2 Das Videoüberwachungssystem ist autonom und nicht in das Netzwerk der Ge- meinde Riehen eingebunden.

4. Kennzeichnung

1 Die Benutzerinnen und Benutzer des Naturbads Riehen werden mit einem Hinweis- schild der Gemeinde Riehen auf die Videoüberwachung hingewiesen.

5. Betrieb und Auswertung

1 Die Videokamera ist dauernd in Betrieb. Die Videoaufzeichnungen mittels Recorder erfolgen jeweils dann, wenn die Videoüberwachungsanlage Bewegungen feststellt.

2 Die Auswertung der gespeicherten Daten erfolgt nur im Ereignisfall. Im Fall eines straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens sind die Aufzeichnungen zusammen mit der Anzeige oder der Klage an die zuständigen Behörden zu übergeben.

6. Zugriff zu den Daten

1 Der Zugriff zu den Daten ist passwortgeschützt und erfolgt ausschliesslich durch das dafür autorisierte Personal – namentlich durch die Hauptbademeisterin bzw. den Hauptbademeister und deren bzw. dessen Stellvertretung.

7. Löschen der Daten

1 Sofern kein Ereignis erfolgt, werden die gespeicherten Daten gemäss den betriebli- chen Anforderungen automatisch nach 7 Tagen gelöscht.

8. Geltungsdauer

1 Der Einsatz der Videoüberwachungsanlage wird bis zum 31. Juli 2022 befristet. Vor einer allfälligen Verlängerung der Bewilligung muss die Wirksamkeit der Videoüber- wachung geprüft und dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt zur erneuten Vorabkontrolle vorgelegt werden (§ 9 der Informations- und Datenschutz- verordnung).

Das Reglement wird im Kantonsblatt, in der Riehener Zeitung und auf der Webseite der Gemeinde publiziert; es tritt rückwirkend per 1. August 2018 in Kraft.

Im Namen des Gemeinderats Der Präsident: Hansjörg Wilde Der Generalsekretär: Urs Denzler

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