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SGB VIII Anlage 2.2 LAT Nr. 2 Familienanaloge WG

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Anlage 2.2

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VK-UAG/Os/Stand: Juli 2013

Leistungsangebotstyp Nr. 2

Heimerziehung / Familienanaloge Wohngruppe

1. Art des Angebots Stationäre Wohngruppe mit 5 - 7 Plätzen für Kinder und Jugendliche.

Die Betreuung der Minderjährigen erfolgt im Wohn- und Lebenszu- sammenhang einer sozialpädagogischen Fachkraft bzw. von sozial- pädagogischen Fachkräften, die dabei von externen Fachkräften unterstützt werden.

Dieser Leistungstyp ist als selbstständige Einrichtung oder als Teil einer Einrichtung möglich.

2. Rechtsgrundlage § 34 (41), in Ausnahmefällen gem. § 35a SGBVIII

3. Personenkreis Kinder und Jugendliche in der Regel in einem Aufnahmealter zwi- schen 6 und 16 Jahre

 die längerfristig geschützt werden müssen und für die eine Per- spektivfindung notwendig ist,

 bei denen soziale Kompetenz entwickelt oder erweitert werden muss.

 die für ihre Entwicklung einen überschaubaren Bezugs- und Bindungsrahmen benötigen,

 die wegen ihrer Beziehungs- und Verhaltensmuster einer profes- sionellen Betreuung bedürfen.

Innerhalb dieses Leistungsangebotstyps sind trägerindividuelle Schwerpunktsetzungen möglich. Näheres hierzu ist im Einzelvertrag festzulegen.

4. Allgemeine Zielsetzung Erziehung und umfassende Persönlichkeitsentwicklung der Minder- jährigen:

 Beziehungsgestaltung / verlässliche Bindungsstrukturen

 Bearbeitung traumatischer Erlebnisse

 Integration in das neue familiäre Feld und das soziale Umfeld

 Aufbau sozialer Kompetenzen und sozial verträglichem Verhal- ten

 Klärung und Aufarbeitung der Eltern-Kind-Beziehung

 Reintegration in die Herkunftsfamilie

 Verselbständigung

5. Inhalte der Leistung Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass die Einrichtung unter fachli- chen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geleitet und koordiniert wird. Hierunter fällt auch die Qualitätsentwicklung und -sicherung auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes.

5.1 Unterkunft und Raum- konzept

Zurverfügungstellung, Ausstattung und Bewirtschaftung (Reini- gung/Pflege) von Wohnraum, Nutz- und Gemeinschaftsflächen so- wie deren Instandhaltung

Reinigung und Pflege der Wäsche

Wohnen in Einzelzimmern ggf. Doppelzimmerzimmer

Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind zu berücksichtigen

5.2 Verpflegung Der Träger stellt die ernährungsphysiologisch, altersgerechte Ver- sorgung der Kinder / Jugendlichen mit Lebensmitteln sicher. Hierzu gehört eine warme Mahlzeit, Frühstück, Zwischenmahlzeiten und Abendbrot sowie die Versorgung mit Getränken an sieben Tagen in der Woche.

5.3 Erziehung / Sozialpäda- gogische Betreuung

Umfassende Betreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte an sieben Tagen in der Woche:

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 Bereitstellung eines altersgerechten Settings

 Strukturierung des Alltags unter Einbeziehung des familiären und sozialen Umfeldes.

 Wahrnehmung der Aufsichtspflicht

 Förderung im Schul- und Ausbildungsbereich

 Eltern- / Familienarbeit, unter Nutzung allgemein anerkannter Methoden, deren Einzelheiten in der Trägereigenen-

Leistungsbeschreibung zu beschreiben sind

 Sicherstellung der Kinderechte

 Sicherstellung von Beschwerdemöglichkeiten

 Beteiligung der jungen Menschen in allen sie betreffenden Ent- scheidungen

Zur Leistung gehört auch die Durchführung von Ferienmaßnahmen.

6. Personelle Ausstattung Die fachliche Leitung erfolgt durch eine Sozialpädagogin / einen Sozialpädagogen oder eine Sozialarbeiterin/ einen Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung oder mindestens vergleichbarer Quali- fikation.

Die Betreuung erfolgt durch Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen oder Erzieherinnen / Erzieher oder vgl. Qualifikation.

Eine anwesende Nachtbereitschaft ist erforderlich. Als Nachtbereit- schaft können auch Hilfskräfte mit erzieherischen und sozialpäd.

Kenntnissen eingesetzt werden, wenn eine fachlich qualifizierte Hin- tergrundbereitschaft vorhanden ist.

Personalanhaltswerte:

Betreuung: 1 zu 2

Gruppenübergreifendes Fachpersonal: Einzelvertragliche Rege- lung.

Fachliche Leitung: Einzelvertragliche Regelung

Geschäftsführung/Verwaltung: Einzelvertragliche Regelung Hauswirtschaft/Reinigung/Technik: Einzelvertragliche Regelung 7. Umfang der Leistung Betreuung an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr

8. Pädagogische Sachmit- tel

Altersgerechtes Spiel-, Freizeit und Beschäftigungsmaterial

9. Betriebsnotwendige Anlagen und Ausstat- tung

Vorhalten von Anlagen sowie Ausstattung der Nutz- und Gemein- schaftsflächen entsprechend der behördlichen Auflagen und Schutz- bestimmungen.

10. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Maßnahmen des Trägers einer Einrichtung zur Qualitätsentwick- lung und -sicherung werden mindestens im Abstand von 2 Jahren in einem Qualitätsentwicklungsbericht entsprechend der Regelungen des Landesrahmenvertrages dokumentiert.

11. Leistungsentgelt Das Leistungsentgelt enthält die Kosten für das Regelleistungsange- bot und die betriebsnotwendigen Investitionen. Im Entgelt sind au- ßerdem die Kosten für die Durchführung von Ferienmaßnahmen, die Kosten der Unterkunft sowie Kosten für deren Ausstattung und In- standhaltung enthalten.

Ferner Kosten die sich aus der Umsetzung des Bundekinderschutz- gesetzes ergeben:

 zur Umsetzung des Kinderschutzes im Sinne des § 8a SGB VIII,

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 für die Umsetzung von Partizipationskonzepten und Regelungen zum Beschwerdemanagment sowie

 zur Qualitätssicherung und Supervision/Fachberatung.

Im Entgelt sind nicht enthalten und daher im Einzelfall zusätz- lich nach SGB VIII zu finanzieren:

 Taschengeld und pauschalierte Nebenkosten,

 Bekleidungspauschale,

 für junge Menschen ab 13 Jahren unabhängig vom Schulbesuch Übernahme von Fahrtkosten in Höhe der günstigsten Monats- karte unter Abzug eines Eigenanteils, sofern keine Fahrkosten- übernahme von anderen Stellen erfolgt,

 mehrtägige Klassenfahrten,

 Ersteinkleidung soweit erforderlich.

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