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VwV-SMK AnerkZust

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Academic year: 2022

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1.

2.

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

zur Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung von Beamtinnen und Beamten

(VwV-SMK AnerkZust)

Vom 21. Februar 2019

Auf Grund des § 92 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen

Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, bestimmt das Sächsische Staatsministerium für Kultus:

I.

Zuständigkeit

Für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind zuständig

das Staatsministerium für Kultus für die Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums für Kultus, das Landesamt für Schule und Bildung für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Schule und Bildung und für die Beamtinnen und Beamten im öffentlichen Schuldienst.

Das Staatsministerium für Kultus kann die Zuständigkeit im Falle des Satzes 1 Nummer 2 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

Das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

II.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Februar 2019

Der Staatsminister für Kultus in Vertretung

Herbert Wolff Staatssekretär

Änderungsvorschriften

Änderung der VwV-SMK AnerkZust

Ziff. II der Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80)

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Kultus

vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

VwV-SMK AnerkZust

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 05.06.2020 Seite 1 von 1

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