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Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO

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Verordnung

der Sächsischen Staatsregierung

über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von

Rechtsverordnungen im Bereich des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

(Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO)

Vom 5. Januar 2009

Aufgrund von § 4 Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3, und § 22 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Übertragung von Ermächtigungen

Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde nach

§ 3 Abs. 1 Satz 1 BörsG übertragen:

1. die Ermächtigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BörsG, 2. die Ermächtigung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BörsG,

3. die Ermächtigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3 BörsG, sowie 4. die Ermächtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 BörsG.

§ 2

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts vom 17. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 15) außer Kraft.

Dresden, den 5. Januar 2009 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk

Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 16.01.2009 Seite 1 von 1

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