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Vortrag beim. Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Aktuelle Entwicklungen bei den Normen des barrierefreien Bauens

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(1)

Vortrag beim

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Aktuelle Entwicklungen bei den Normen des barrierefreien Bauens

20. September 2006

(2)

Aufbau des Vortrages:

I. Normenlandschaft des barrierefreien Bauens II. Entwurf DIN 18030

III. Bedeutung der Normen

im Rechtssystem

(3)

Barrierefreies Bauen – Geltende Normen

• DIN 18024-Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze

• DIN 18024-Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und

Arbeitsstätten

• DIN 18025-Teil 1: Barrierefreie Wohnungen für Rollstuhlbenutzer

• DIN 18025-Teil 2: Barrierefreie Wohnungen

• DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum

• EN 81-70 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschl.

Personen mit Behinderungen

(4)

Barrierefreies Bauen – Zukünftige Normen

• DIN 18030: Barrierefreies

Bauen – Planungsgrundlagen und –anforderungen (E.)

• DIN 32975 Optische Kontraste im öffentlich zugänglichen

Bereich (E.)

• DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Verkehrsraum (in Ü.)

• EN 81-70 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschl.

Personen mit Behinderungen

(5)

Barrierefreies Bauen – Blick in die Normen-

Zukunft

• Barrierefreies Bauen –

Planungsnorm (reduziert)

• Aufzugnorm einschl. barrierefreier Aufzüge

• Treppennorm einschl. barrierefreier Treppen

• Sanitärnorm einschl. barrierefreier Sanitärräume

• Küchennorm einschl. barrierefreier Küchen

• Flachdachrichtlinie einschl.

barrierefreier Balkone und Terrassen

(6)

Technische

Baubestimmungen des barrierefreien Bauens

In folgenden Ländern ist die DIN 18024 Teil 2 “Öffentlich

zugängliche Gebäude”

baurechtlich eingeführt:

Baden-Württemberg, Hessen, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Meck.-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,

Schlesw.-Holstein, Thüringen

(7)

Weg zur DIN 18030

1997:

Beschluss zur Aufnahme der Normungsarbeit

2003:

Erster Gelbdruck und Einspruchs- beratung

2006:

Zweiter Gelbdruck und Einspruchs-

beratung

(8)

Zusammensetzung des Normausschusses

-Menschen im Rollstuhl und gehbehinderte Menschen

-blinde und sehbehinderte Menschen -schwerhörige, ertaubte und gehörlose

Menschen -Aufzugbauer

-Bauteil-Hersteller

-Architekten und Stadtplaner -Hochschulen

-Verkehrsplaner

-Berufsgenossenschaften

-Verbraucherschutz-Organisationen -Sozialverbände

-Sozialbehörden

-Kommunale Spitzenverbände

-Baubehörden des Bundes und der Länder -Rehabilitationsträger und andere

(9)

Einspruchsberatung

Einsprüche:

- Abweichungen von Bodenin-

dikatoren- u. Kontraste-Normen - Unpraktikabel für Architekten,

da zu komplex, Lösungs- anstatt Zielorientierung

- Mangelhafte Trennung von Mindestanforderungen und Empfehlungen

- Kontrolle und Kosten

(10)

Barrierefreies Bauen – DIN 18030 - Planungsgrundlagen

Die Norm enthält Planungsgrundlagen für die barrierefreie Gestaltung des Lebensraumes.

Die Norm richtet sich an Planer und Bauherren.

Die Norm berücksichtigt die Bedürfnisse insbesondere von:

- blinden und sehbehinderten Menschen, - gehörlosen und hörbehinderten Menschen - Rollstuhlbenutzern, auch mit

Bewegungseinschränkungen des Oberkörpers,

- gehbehinderten Menschen,

- Menschen mit sonstigen Behinderungen, - älteren Menschen,

- Kindern

- klein- und großwüchsigen Menschen.

(11)

Definition des Begriffs

„Barrierefreiheit“

Barrierefreiheit ist die

Eigenschaft von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,

wenn sie für alle Menschen mit und ohne Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und

grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Quelle: Gelbdruck DIN 18030

(12)

Aufbau der DIN 18030

Gelbdruck

(13)

Allgemeine

Planungsanforderungen

Anforderungen z. B. an

- sensorische Orientierungshilfen, Zwei-Sinne-Prinzip

(optische und akustische

Informationen, taktile Orientierungs- hilfen, Wegeführung, Schrift- und Zahleninformationen)

- Mindestflächenbedarf von Menschen in Rollstühlen

- lichte Höhe, Greif- u. Bedienhöhen - Stufenlose Erreichbarkeit

- Treppen nur in Verbindung mit Rampen und/oder Aufzügen - Benutzbarkeit von Räumen u.

Anlagen

(14)

Sensorische Anforderung:

Kontrastreiche Gestaltung

(15)

Promenade in Bamberg

(16)

Sensorische Anforderungen

Taktile Orientierungshilfen

Taktile Orientierungshilfen müssen vor Gefahrenstellen, bei Hindernissen oder Richtungsänderungen einen

Aufmerksamkeitshinweis geben (siehe DIN 32984).

Taktile Orientierungshilfen müssen sich vom Umfeld deutlich unterscheiden, z. B durch Form, Material, Härte, Oberflächenrauheit, erhabene Schriftzeichen.

Tastschalter müssen sich vom Umfeld deutlich unterscheiden und einen

Druckpunkt haben, um beim Ertasten der

Informationen ein unbeabsichtigtes Auslösen zu vermeiden und eine deutliche

Rückmeldung zu geben.

(17)

Maße:

Mindestflächenbedarf von Menschen in Rollstühlen:

auf Verkehrsflächen Mindestbreite 150 cm zur Begegnung 180 x 180 cm

für das Rangieren 150 x 150 cm

in Durchgängen Mindestbreite 90 cm

Lichte Höhe des Bewegungsraumes 230 cm Bedienhöhe 85 cm über OFF

Beinfreiraum bei unterfahrbaren Einrichtungen, z. B. Waschtisch

(18)

Besondere

Planungsanforderungen

Anforderungen an:

Nutzungsbereiche, z. B.

Zugangs- und Eingangsbereiche, Sanitärräume,

Küchen

Baukonstruktionen, z. B.

Treppen

Rampen

Türen

Aufzüge

(19)

Zugangs- und Eingangsbereiche öffentlich zugänglicher Gebäude

Müssen:

auffindbar, kontrastreich gestaltet, beleuchtet und stufenlos sein sowie beidseitig eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm aufweisen.

Sollten:

Witterungsschutz, kraftbetätigte Tür, analog angeordnete Klingeln,

Informationstafel haben.

(20)

Barrierefreie Sanitärräume in

öffentlich zugänglichen Gebäuden - Bewegungsfläche 150 x 150 cm - Bewegungsflächen rechts und

links vom WC

- WC-Maße (Ausladung, Höhe) - Halte- und Stützgriffe

- Papier im Greifbereich

- unterfahrbarer Waschtisch mit Spiegel

- nach außen aufschlagende und von außen entriegelbare Tür

- Notrufanlage aus sitzender und

liegender Position

(21)

Treppen-Markierung

(22)

Domtreppe in Köln

(23)

Besondere

Planungsanforderungen

an Verkehrs- und Außenanlagen:

- Fußgängerverkehrsanlagen

- Anlagen des ruhenden Verkehrs - Nebenanlagen von

Bundesfernstraßen - von Straßentunneln

- Anlagen des öffentlichen Verkehrs - Spielplätze, Freizeit- und

Grünanlagen

(24)

Anforderungen an Verkehrsanlagen

Absenkung der Borde auf 3 cm an Zugängen, Überwegen etc.

Bahn- und Bussteigkanten möglichst lückenlos zu den

Fahrgasträumen, Lücke max. 5 cm Erkennbarkeit von

Fahrgastinformationen, Auffind-

barkeit von Haltestellen

(25)

Hauptbahnhof Nürnberg

Rampe

(26)

Hauptbahnhof Nürnberg

Empfang

(27)

Hauptbahnhof Nürnberg

Stadtpläne

(28)

Hauptbahnhof Nürnberg

Bodenindikatoren

(29)

Hauptbahnhof Nürnberg

Zugeinstieg

(30)

Anwendung der Normen im Bestand

Die DIN-Normen für barrierefreies Bauen gelten für

Neubauten und sinngemäß für Umbauten, Modernisierungen und

Nutzungsänderungen.

(31)

Anpassung öffentlich

zugänglicher Gebäude an die Barrierefreiheit

Die Nutzbarkeit durch alle Bevölkerungs- gruppen muss gewährleistet sein,

Kompromisse aus Gestaltungsgründen dürfen die Funktionalität nicht in

Frage stellen. Abweichung von

Mindestanforderung muss begründet und kompensiert werden.

Auf Aufzüge und barrierefreie Sanitär- räume kann nicht verzichtet werden.

Mängel bei Kontrasten und Orientierung

führen zu mehr Personalbedarf.

(32)

„Mehrkosten“

barrierefreien Bauens

Zusätzlicher Flächenbedarf

Reduktion durch frühzeitiges integriertes Planen

Einzelanfertigungen

anstelle standardisierter Produkte (z. B. Türhöhe, Türbreite, Höhe der Bedienelemente)

Reduktion durch Verbreitung des barrierefreien Bauens und

durch Zertifizierung von barrierefreien Produkten

Aufzüge bei Gebäuden ohne Aufzugpflicht

Reduktion durch Aufzugtechnik ohne Maschinenraum und

Optimierung der Aufzug - Erschließung

(33)

Normen des barrierefreien Bauens im Rechtssystem

Benachteiligungsverbot im Grundgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Barrierefreiheit als Anforderung im

Bundesbehindertengleichstellungsgesetz und in Landesbehindertengleichstellungsgesetzen

Verbandsklagerecht und Initiativrecht für Zielvereinbarungen für anerkannte

Behindertenorganisationen

Barrierefreiheit als Anforderung in den Landesbauordnungen

Barrierefreiheit als Aufgabe von

Behindertenbeauftragten und Behindertenbeiräten Barrierefreiheit als Thema von Zielvereinbarungen und Teilhabeplänen

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