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Leistungen für SED-Unrecht Opferpension

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Academic year: 2022

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Leistungen für SED-Unrecht Opferpension

Herausgeber: Landesverwaltungsamt Stabsstelle Kommunikation

Redaktion: Referat Landesversorgungsamt Redaktionsschluss: 19. November 2010 Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle [Saale]

Tel.: [0345] 514 0 Fax: [0345] 514 1477

E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Anfahrtsskizze

HBF

LVwA

Riebeck- platz

Delitzscher Straße B80 - Magistrale

Volkmannstraße

Philipp-Müller-Str.

B91 - Merseburger Straße

Raffineriestraße B6 - R.-E.-W

eise-Straße Ernst-Kamieth-Straße

Maybachstr .

Turmstraße

Pfännerhöhe

Opferpension

Landesverwaltungsamt

Referat Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle, Soziales Entschädigungsrecht

Dienstort Halle [Saale]

Maxim-Gorki-Str. 7 06114 Halle [Saale]

Tel.: [0345] 514 3108 Fax: [0345] 514 3089

E-Mail: postgs@lvwa.sachsen-anhalt.de

Dienstort Magdeburg Olvenstedter Straße 1-2 39108 Magdeburg Tel.: [0391] 567 02 Fax: [0391] 567 2696

E-Mail: postmd@lvwa.sachsen-anhalt.de

Strafrechtliche Rehabilitierung

Landgericht Magdeburg Rehabilitationskammer Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel.: [0391] 606 0 Fax: [0391] 606 2069 Landgericht Halle Rehabilitationskammer Hansering 13

06108 Halle [Saale]

Tel.: [0345] 220 0 Fax: [0345] 220 3379

Layout: Oeft-Geffarth / Agenda 3mb

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Einkommen der Berechtigten die nachfolgenden Einkom- mensgrenzen nicht übersteigt.

Hierbei wird nur das Ein- kommen der Betroffenen, nicht aber das Einkommen der Partner berücksichtigt.

Abgesetzt werden die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Darunter fallen z.B. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, Pflicht- beiträge zur Sozialversiche- rung sowie andere notwendi- ge Versicherungsbeiträge in angemessener Höhe.

In welcher Höhe wird die be- sondere Zuwendung gewährt?

Liegt das zu berücksichtigen- de Einkommen nicht über der maßgeblichen Einkommens- grenze, so steht die Opferpen- sion in voller Höhe von 250 € monatlich zu. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkom- men die maßgebliche Einkom- mensgrenze, so verringert sich die Opferpension von 250 € um den übersteigenden Betrag. Ist das Einkommen zu hoch, ergibt sich kein Zahlbe- trag mehr.

Änderung der Einkommens- verhältnisse

Ändert sich die Einkom- menshöhe, kann dies Aus- wirkungen auf die Höhe der zustehenden Opferpension haben. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze steht dann eine Opferpension nicht

mehr oder nicht mehr in voller Höhe zu.

Wurde eine Opferpension wegen der Höhe des Ein- kommens abgelehnt, ist die erneute Antragstellung bei Verringerung des Einkom- mens (z.B. bei Arbeitslosig- keit) oder bei Erhöhung der absetzbaren Ausgaben (z.B.

höhere Fahrtkosten) jederzeit möglich.

Leistungen für SED-Unrecht – Opferpension

1. im Internet unter:

www.lvwa.sachsen-anhalt.de/sed-opferpension 2. telefonisch unter: [ 0345 ] 514 3108

3. postalisch unter:

Landesverwaltungsamt Referat Versorgung Maxim-Gorki-Str. 7 06114 Halle [Saale]

Antragsformulare erhalten Sie:

ab alleinstehend verheiratet, Lebenspart- nerschaft, eheähnliche oder lebenspartner- schaftsähnliche Gemein- schaft

09/2007 1041 € 1388 € 07/2008 1053 € 1404 € Am 29.08.2007 ist das Dritte Gesetz zur Verbesserung

rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und damit auch die besondere Zuwendung (Opferpension) in Kraft getreten.

Unter welchen Voraus- setzungen kann ich eine be- sondere Zuwendung (Opfer- pension) erhalten?

Eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 250€

nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRe- haG) erhalten auf Antrag:

- Personen, die eine rechts- staatswidrige Freiheitsentzie- hung von insgesamt mindes- tens 6 Monaten erlitten haben und- bei denen keine Ausschlie- ßungsgründe vorliegen und - die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Nachweis der rechtsstaatswid- rigen Freiheitsentziehung Eine mit wesentlichen Grund- sätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsent- ziehung ist mit Rehabilitie- rungsbeschluss nach dem StrRehaG bzw. mit einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz nachzuweisen. Das Rehabi- litierungsverfahren führt das- jenige Landgericht durch, in dessen heutigem Bezirk das

erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren seiner- zeit durchgeführt worden ist.

Mindesthaftzeit

Die Freiheitsentziehung muss insgesamt mindestens 6 Monate betragen. Liegen für mehrere Haftzeiten Rehabili- tierungen oder eine Beschei- nigung nach § 10 Abs. 4 HHG vor, werden die Zeiten tagge- nau zusammengerechnet.

Wann sind Leistungen ausge- schlossen?

Keine sozialen Ausgleichs- leistungen und damit auch keine besondere Zuwendung erhält (trotz einer Rehabilitie- rung), wer gegen die Grund- sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder wer in schwerwiegen- dem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Wann liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirt- schaftlichen Lage vor?

Berechtigte sind in ihrer wirtschaftlichen Lage beson- ders beeinträchtigt, wenn das

Da Renten aus der gesetz- lichen Rentenversicherung oder vergleichbaren Siche- rungssystemen nicht als Einkommen berücksichtigt werden, sollten Betroffene, deren Antrag wegen der Höhe des Einkommens ab- gelehnt wurde, vor Renten- beginn erneut einen Antrag auf Gewährung einer beson- deren Zuwendung stellen.

Frühzeitige Antragsstellung Da der Leistungsbeginn der Opferpension vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt, ist eine frühzeitige Antrag- stellung sinnvoll.

Die Rehabilitierung kann nur bis zum 31.12.2011 beantragt werden.

Einkommensgrenzen

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