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Wasserkraftanlage Pregelmühle Mukrena

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(1)

P l a n f e s t s t e l l u n g s b e s c h l u s s

Wasserkraftanlage Pregelmühle Mukrena

am Saalewehr Alsleben (Fluss-km 50,55)

im Landkreis Salzlandkreis

Vorhabenträgerin:

Libelle Wasserkraft und Vermietung GmbH Kupfermühle

67294 Bischheim

vom 11. März 2021

Dieser Planfeststellungsbeschluss umfasst die Seiten 1 – 90

(2)
(3)

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AbfG LSA Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ALFF Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Art. Artikel

AVO Anglerverband Oschersleben e.V.

BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz BBodSchV Bundesbodenschutzverordnung

BauO LSA Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunrei- nigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Im- missionsschutzgesetz)

BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) BodSchAG LSA Bodenschutzausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BWK Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau DAV Deutscher Anglerverband e.V.

DIN Deutsche Industrienorm

DSchG LSA Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt DTK Digitale topografische Karte

DVWK Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V.

EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz

EU SPA EU-Vogelschutzgebiet (Special Protected Area) nach EG-Vogelschutzrichtli- nie 79/409 vom 02.04.1979

Fa. Firma

FB Fachbereich

FFH Flora – Fauna – Habitate

(4)

FFH SPA FFH-Vogelschutzgebiet (Special Protected Area) nach FFH-Vogelschutz- richtlinie 92/43 vom 21.05.1992

FischG LSA Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt GewAbfV Gewerbeabfallverordnung

GG Grundgesetz

GLD Gewässerkundlicher Landesdienst

GW Grundwasser

HWM VO LSA Hochwassermeldeverordnung Land Sachsen-Anhalt KampfM-GAVO Kampfmittelgefahrenabwehrverordnung

KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltver- träglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)

LAF Landesanstalt für Altlastenfreistellung LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAWA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

LDA Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie

LHW Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft

LSA Land Sachsen-Anhalt

LSG Landschaftsschutzgebiet

LAV Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.

LwSV VO LSA Verordnung über die öffentliche Bestellung von landwirtschaftlichen Sachverständigen

MTB Messtischblatt

NatSchG LSA Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

NSG Naturschutzgebiet

NABU LSA Naturschutzbund Deutschland Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

REP Regionalentwicklungsplan

ROG Raumordnungsgesetz

PFV Planfeststellungsverfahren PFB Planfeststellungsbehörde

(5)

RdErl. Runderlass

TÖB Träger öffentlicher Belange

UHV Unterhaltungsverband

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG LSA Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt UVS Umweltverträglichkeitsstudie

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

VwKostG LSA Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG LSA Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Wasser-ZustVO Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasser- rechts

WG LSA Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)

WKA Wasserkraftanlage

WRRL Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.

Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

(Europäische Wasserrahmenrichtlinie, auch EG-WRRL)

WSA; WSV Wasser- und Schifffahrtsamt; Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun- des

(6)

INHALTSVERZEICHNIS

A. VERFÜGENDER TEIL ... 9

I. ENTSCHEIDUNG ... 9

Feststellung des Planes ... 9

II. PLANUNTERLAGEN ... 10

1. Planfestgestellte Unterlagen ... 10

2. Unterlagen zur Information ... 11

3. Hinweise zu den Planunterlagen ... 11

III. GENEHMIGUNGEN UND BEFREIUNGEN... 12

1. Wasserrechtliche Bewilligung ... 12

2. Naturschutz und Landschaftspflege ... 14

2.1 Eingriffsgenehmigung ...14

2.2 Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO; 22.12.1999 in der Fassung vom 15.12.2010) „Saale“ ...14

IV. ALLGEMEINE NEBENBESTIMMUNGEN ... 14

V. WEITERE NEBENBESTIMMUNGEN ... 14

1. Allgemeine Unterrichtungspflichten ... 14

2. Bauzeitliche Belastungen ... 16

3. Wasserwirtschaft und Schifffahrt ... 17

4. Natur- und Landschaftsschutz ... 20

5. Denkmalschutz und Archäologie ... 21

6. Bodenschutz ... 21

7. Immissionsschutz ... 22

8. Versorgungsunternehmen ... 22

Deutsche Telekom Technik GmbH ...22

VI. HINWEISE ... 22

VII. ENTSCHEIDUNG ÜBER STELLUNGNAHMEN UND EINWENDUNGEN ... 23

VIII. KOSTENENTSCHEIDUNG ... 23

B. SACHVERHALT ...24

I. BESCHREIBUNG DES VORHABENS ... 24

II. PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN ... 25

1. Antragstellung ... 25

2. Planauslegung und Anhörung ... 25

3. Erörterungstermin ... 26

4. Plananpassungen und 2. Anhörung ... 26

5. Umweltverträglichkeitsprüfung ... 27

6. FFH-Verträglichkeit ... 27

C. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ...29

(7)

I. VERFAHREN ... 29

1. Rechtsgrundlagen ... 29

2. Zuständigkeit ... 29

3. Beurteilungsgrundlagen ... 29

3.1 Zu beurteilende Sachverhalte ...29

3.2 Rechtlicher Beurteilungsmaßstab ...29

II. KONZENTRATIONSWIRKUNG ... 30

III. PLANUNGSERMESSEN ... 31

IV. PLANRECHTFERTIGUNG ... 31

1. Notwendigkeit der Planfeststellung ... 31

2. Erforderlichkeit der Baumaßnahmen ... 31

3. Variantenbetrachtung ... 33

3.1 Nullvariante ...33

3.2 Standortvarianten ...33

3.3 Technische Varianten ...33

V. BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGUNGEN UND DER BEFREIUNG ... 34

1. Wasserrechtliche Bewilligung ... 34

2. Eingriffsgenehmigung ... 42

3. Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung ... 44

VI. BEGRÜNDUNG DER NEBENBESTIMMUNGEN ... 45

1. Allgemeine Nebenbestimmung ... 45

2. Weitere Nebenbestimmungen ... 45

2.1 Allgemeine Unterrichtungspflichten ...46

2.2 Bauzeitliche Belastungen ...47

2.3 Wasserwirtschaft und Schifffahrt ...47

2.4 Naturschutz und Landschaftspflege ...51

2.5 Archäologie und Denkmalschutz ...52

2.6 Bodenschutz ...52

2.7 Immissionsschutz ...52

2.8 Versorgungs- und Infrastrukturunternehmen ...52

VII. ABWÄGUNG DER BELANGE... 52

1. Raumordnung, Landes und Regionalplanung ... 52

2. Planungsvarianten ... 54

2.1 Planfeststellungsabschnitt ... 54

2.2 Varianten der Reaktivierung der Wasserkraft ... 54

a) Nullvariante ...54

b) Standortvarianten ...54

c) Technische Alternativen ...54

3. Umweltverträglichkeit und FFH-Verträglichkeit... 55

4. Belange des Denkmalschutzes und der Archäologie ... 72

5. Belange des Immissionsschutzes ... 72

6. Bodenschutzrechtliche Belange... 72

(8)

7. Städtebauliche Belange ... 72

VIII. ENTSCHEIDUNGEN ÜBER STELLUNGNAHMEN;EINWENDUNGEN ... 73

1. Gebietskörperschaften< ... 73

2. Anerkannte Naturschutzvereinigungen ... 73

2.1 Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. ...73

2.2 Anglerverband Oschersleben e.V. ...77

2.3 Naturschutzbund Deutschland Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ...81

3. Obere Naturschutzbehörde ... 82

4. Private Belange, private Einwender ... 83

4.1 E001: Nebenliegerin ...83

4.2 E002: Oberlieger ...85

IX. GESAMTERGEBNIS DER ABWÄGUNG ... 86

1. Öffentliche Belange ... 86

1.1 Umweltverträglichkeit ...86

1.2 Wasserwirtschaft...86

1.3 Natur- und Landschaftsschutz ...87

1.4 Sonstige öffentliche Belange ...87

2. Private Belange ... 87

2.1 Eigentum von Grundstücken ...87

2.2 Schallbeeinträchtigungen ...88

2.3 Sonstige private Belange ...88

2.4 Zusammenfassung ...88

D. BEGRÜNDUNG DER KOSTENENTSCHEIDUNG ...89

E. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG ...89

F. VERFAHRENSRECHTLICHE HINWEISE ...90

(9)

Landesverwaltungsamt ■ Postfach 20 02 56 ■ 06003 Halle (Saale)

Zustellungsurkunde

Libelle W asserkraft und Vermietung GmbH Kupferm ühle

67294 Bischheim

Planfeststellungsverfahren:

Wasserkraftanlage Pregelmühle Mukrena am Saalewehr Alsleben

Das Landesverwaltungsamt erteilt folgenden

Planfeststellungsbeschluss:

A. Verfügender Teil I. Entscheidung

Feststellung des Planes

Gemäß § 68 Abs. 1 des W asserhaushaltsgesetzes (W HG) i.V.m. § 67 Abs.

2 Satz 1 W HG und §§ 1 Abs. 1 Satz 1; 5 des Verwaltungsverfahrensgeset­

zes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. den §§ 72 bis 77 Ver­

waltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird auf Antrag der Vorhabenträgerin vom 13.03.2003 der geänderte Plan vom 06.05.2019 in der Fassung vom 30.09.2020 für die

Wasserkraftanlage Pregelmühle in Mukrena am Saale­

wehr Alsleben

im Landkreis Salzlandkreis mit den in diesem Beschluss aufgeführten Än­

derungen des Planes und seinen Nebenbestimmungen festgestellt.

LANDESVERWALTUNGSAMT Referat W asser

Halle, 11. März 2021

Ihr Zeichen:

Mein Zeichen:

404.1.8-62211-0121 Bearbeitet von:

Herrn Grobe Juergen.Grobe®

lvwa.sachsen-anhalt.de

Tel.: (0345) 514-2318 Fax: (0345) 514-2155

Dienstgebäude:

Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale)

Hauptsitz:

Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale)

Tel.: (0345) 514-0 Fax: (0345) 514-1444 Poststelle®

lvwa.sachsen-anhalt.de

Internet:

www.landesverwaltungsamt.

sachsen-anhalt.de

E-Mail-Adresse nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur

Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank

BIG MARKDEF1810

IBAN DE21810000000081001500

(10)

II. Planunterlagen

1.

Planfestgestellte Unterlagen

Festgestellt werden die nachfolgend genannten Planunterlagen vom 6. Mai 2019 in der Fassung vom 30. September 2020 und der in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) integrierte land- schaftspflegerische Begleitplan (LBP) in der Fassung vom 28. November 2019.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Ord-

ner Blatt/Seite/

Zeichnung-Nr.

Erläuterungsbericht zum Vorhaben vom 30.09.2020 1 S. 1 – 79 Anhang 1

Abflussplan Planzustand, Tabelle Anl. 2 (vom 30.09.2020)

Abflussplan Planzustand bei Turbinenaus, Tabelle Anl. 2a (vom 30.09.2020)

Dimensionierung Schlitzpass (vom 06.05.2019)

1

1 Blatt

1 Blatt 1 Blatt Anhang 3

Anlage 3.1 vom 02.05.2019 in der Fassung vom 28.11.2019: Umweltverträglichkeitsstudie, Integrierter Landschaftspflegerischer Begleitplan

mit

Karte 3 Biotopkartierung (Fassung vom 28.11.2019) Karte 4 Plan der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Fassung vom 28.11.2019)

1:500 1:500

1

S. 86 – 116

1 Blatt 1 Blatt

Anhang 6 – Pläne 1

Lageplan Gesamt IST vom 28.09.2020 Lageplan Planung vom 28.09.2020

Grundriss Wasserkraftanlagenstandort vom 06.05.2019 Grundriss Wasserkraftanlagenstandort mit Einrichtun- gen für Kontrolle FAA und FAB vom 04.11.2019

Schnitte A, B, C, D, E (Fischaufstieg und Fischabstieg) vom 11.03.2019

Schnitte A, B, C, D, E (Fischaufstieg und Fischabstieg) mit Kontrolleinrichtungen vom 11.03.2019

Genehmigungsplanung PLAN – Schnitt F und Detail Fischaufstieg vom 12.11.2019

Schnitte H, I, (Turbinenhaus und Leitrechen) vom 11.03.2019

Längsschnitt Wehr (Planzustand) vom 11.03.2019 Baustellenplan vom 29.09.2020

Lageplan mit UW-Profil (IST und PLAN) v. 28.09.2020

1:500 1:200 1:100 1:100 1:100 1:100 1:100 1:50 1:100 1:25 1:200 1:200

Z: 3625-2016-01a Z: 3625-2016-02a Z: 3625-2016-03 Z: 3625-2016-04

Z: 3625-2016-05

Z: 3625-2016-06

Z: 3625-2016-07a

Z: 3625-2016-08

Z: 3625-2016-09 Z: 3625-2016-10a Z: 3625-2016-12a

(11)

2.

Unterlagen zur Information

Bezeichnung der Unterlage Maß-

stab Ord-

ner Blatt/Seite/

Zeichnung-Nr.

Anhang 1

Bevollmächtigung IGW vom 29.08.2016

1

1 Blatt Anhang 2

Grundbuchauszüge Flurst. 1057 und 1059 aus Flur 6 (Beesenlaublingen) / Nov. 2016

Grundstücksverzeichnis vom 03.12.2019 Grunderwerbsplan vom 28.09.2020

1

15 Blatt 1 Blatt

Z: 3625-2016-11a Anhang 3.1

Umweltverträglichkeitsstudie vom 02.05.2019

1

S. 1 – 85 Anhang 3.2

Artenschutzfachbeitrag vom 03.05.2019

1

S. 1 – 53 Anhang 3.3

FFH-/SPA-Verträglichkeitsvorprüfung vom 03.05.2019

1

S. 1 – 40 Anhang 4

Baugrunduntersuchung vom 17.11.2017 inkl. Anlagen

1

S. 1 – 21 Anhang 6

Vorprüfung der Bedingungen nach Art. 4 Abs. 7 EG- WRRL vom 28.09.2020

1

S. 1 – 4

3.

Hinweise zu den Planunterlagen

Der ursprüngliche, im März/April 2007 ausgelegte Plan mit Stand vom 20.12.2006 wurde von der jetzigen Vorhabenträgerin überarbeitet und neu mit Stand vom 06.05.2019 vorgelegt. Für diese Fassung ergaben sich im Zuge der weiteren Anhörung der im Verfahren Beteiligten noch- mals Änderungen. Für diese Änderungen wurden gekennzeichnete Deckblätter eingefügt.

Im Einzelnen betrifft dies für die UVS (mit dem integrierten LBP) das Deckblatt, die Seiten S. 84, 95, 96 und 100, S. 106 – 112, sowie die Karte 4.

Außerdem sind die Pläne 3625-2016-01a, 3625-2016-02a, 3625-2016-04a, 3625-2016-07a, 3625-2016-10a, 3625-2016-11a (Grunderwerbsplan) und 3625-2016-12a überarbeitet worden.

Im Erläuterungsbericht sind die Änderungen farblich hervorgehoben (Zusätze blau, ggf. auch Streichungen) auf den Seiten S. 1, 6, 10, 14, 15, 27, 31, 36, 37, 39, 54 und 78.

Die genehmigten Planunterlagen sind mit dem Siegel Nr. 31 des Landesverwaltungsamtes ver- sehen.

(12)

III. Genehmigungen und Befreiungen

1.

Wasserrechtliche Bewilligung

Für das Aufstauen der Saale auf den jeweiligen Betriebswasserstand am Standort des Wehres Alsleben (Saale), die Ableitung von Wasser zum Betrieb der Wasserkraftanlage (WKA) Pregel- mühle, das Wiedereinleiten in die Saale und für das Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser für die Fischwechselanlagen wird die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Befristung

Die Bewilligung wird für die Dauer von 40 Jahren erteilt.

Die örtliche Lage der Benutzung wird wie folgt bestimmt:

Land: Sachsen-Anhalt

Gemeinde: Mukrena, Beesenlaublingen (Saale) Gewässer: Saale

Flusskilometer: 50,55

MTBl: 4236 DTK 10

Ausleitung: o: 685 085 n: 5731 607 bis o: 685 133 n: 5731 588 Wiedereinleitung: o: 685 093 n: 5731 638 bis o: 685 102 n: 5731 640

Örtliche Lage der Fischwechselanlagen:

Fischaufstiegsanlage

Land: Sachsen-Anhalt

Gemeinde: Mukrena, Beesenlaublingen (Saale) Gewässer: Saale

MTBl: 4236 DTK 10

Ausleitung: o: 685 137 n: 5731 592 Wiedereinleitung: o: 685 086 n: 5731 667 Fischabstiegsanlage

Land: Sachsen-Anhalt

Gemeinde: Mukrena, Beesenlaublingen (Saale) Gewässer: Saale

MTBl: 4236 DTK 10 Ausleitung: o: 685 090 n: 5731 608 Wiedereinleitung: o: 685 083 n: 5731 636 Wehraufsatz am Wehr Alsleben

Land: Sachsen-Anhalt

Gemeinden: Alsleben und Mukrena, Beesenlaublingen (Saale) Gewässer: Saale

Flusskilometer: 50,55

MTBl: 4236 DTK 10

Wehr, links: o: 684 900 n: 5731 679 Wehr, rechts: o: 685 082 n: 5731 638

(13)

Art der Gewässerbenutzung:

Aufstauen der Saale auf das festgesetzte dynamische Betriebsstauziel mit festem Wehraufsatz auf dem Wehr Alsleben an der Saale zum Zweck des

 Ableitens von Wasser aus der Saale als Triebwasser der Wasserkraftanlage und zum Betrieb der Fischwechselanlagen und

 zum Wiedereinleiten in die Saale.

Maß der Gewässerbenutzungen:

a) Aufstauen der Saale am Wehr Alsleben mit festem Wehraufsatz von 10 cm Höhe mini- mal auf ein Betriebsstauziel von 64,26 m ü. NHN und im Weiteren gemäß der Stauziel- steuerung nach Anhang 1, Anlage 2, Abflussplan unter Beachtung der Nebenbestim- mungen.

b) Ableitung und Wiedereinleiten von mindestens 1,0 m³/s für die Fischabstiegsanlage und mindestens 0,9 m³/s für die Fischaufstiegsanlage der Saale und

c) Ableitung und Wiedereinleiten von bis zu 50 m³/s des Saalewassers durch die Wasser- kraftanlage als Triebwasser.

d) Ableitung von bis zu 38 m³/s durch den Bypassschacht (zum Ausgleich der Wehrerhö- hung um 10 cm ab 64,36 m NHN).

e) Alternativ bei Turbinenstillstand: Ableitung von 2 x 1,5 m³/s für die Schussstrahlen.

Zweck der Benutzung:

Das Wasser der Saale soll zum Betrieb von zwei Turbinen zur Gewinnung von elektrischer Ener- gie genutzt werden.

Beginn der Benutzung

Die Gewässerbenutzung ist nach der Bau- und Funktionsabnahme der Wasserkraftanlage ein- schließlich erfolgreicher Hydraulikkontrolle der Fischwechselanlagen nach Anzeige der Beendi- gung der Baumaßnahmen bei der oberen Wasserbehörde innerhalb von drei Jahren zu begin- nen.

Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unan- fechtbarkeit begonnen, so tritt er einschließlich der bewilligten Benutzung außer Kraft.

Die Eintragung der Bewilligung in das zu führende Wasserbuch bei beim Salzlandkreis erfolgt unter dem Aktenzeichen:

404.1.8-62211-0121

(14)

2.

Naturschutz und Landschaftspflege

2.1 Eingriffsgenehmigung

Die in den Planunterlagen dargestellten und durch das Vorhaben bedingten Eingriffe in Na- tur und Landschaft werden genehmigt.

2.2 Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO; 22.12.1999 in der Fassung vom 15.12.2010) „Saale“

Für die Errichtung der Wasserkraftanlage und für die Entnahme von Gehölzen wird die Be- freiung von den Verboten der Herstellung von Hoch- oder Tiefbauten im Landschaftsschutz- gebiet „Saale“ im früheren Landkreis Bernburg bzw. heutigem Salzlandkreis bis zum Ab- schluss der Baumaßnahme erteilt.

IV. Allgemeine Nebenbestimmungen

Auflagenvorbehalt

Änderungen und Ergänzungen dieses Beschlusses, die aus wasserrechtlichen, boden- und ab- fallschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Gründen erforderlich sind, bleiben vorbehal- ten.

V. Weitere Nebenbestimmungen

1.

Allgemeine Unterrichtungspflichten

a) Die Ausführungsplanung ist der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.

Darin sind u.a. die bauzeitlich bedingten Wasserabführungen mit Blick auf die Schiff- fahrtsverhältnisse darzulegen. Außerdem sind Bauzwischenzustände, die insbesondere die Schnittstelle der neuen Anlage zum Bestandswehr betreffen, darzulegen.

Mit der Ausführungsplanung ist zu gewährleisten, dass sich die Verschiebung der Durch- flussmengen von der Saalemühle zur Pregelmühle nicht auf die Schifffahrt nachteilig auswirkt. Die bauzeitlichen Maßnahmen der Herstellung des Wehraufsatzes sind so zu gestalten, dass keine Nachteile für die Schifffahrt entstehen.

In der Ausführungsplanung sind die Befestigungen der Wehraufsätze detailliert zu be- schreiben, Unterströmungen sind auszuschließen, Strömungsaufreißer auf dem Wehr- aufsatz sind hinsichtlich möglicher Nachteile für den Erhalt des Wehres zu betrachten.

Die Tragfähigkeitsnachweise für die Wehraufbauten sind vorzulegen.

(15)

Es ist ein Anlagenfahrplan vorzulegen, der den bisherigen Abflussverhältnissen am Be- standswehr am nächsten kommt. Für die Anlagensteuerung sind in der Ausführungspla- nung für die Betriebsfälle ‚Turbinenbetrieb‘ und ‚Turbinenaus‘ gemäß den Anlagen 2 bzw. 2a die Daten für das Öffnungsmaß der Einlauftür und die OK des Bremswehrs im Abstiegskanal aufzunehmen.

Soweit die Ausführungsplanung keine maßgeblichen Änderungen des festgestellten Pla- nes enthält, kann die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung auf dieser Grund- lage beim Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) direkt beantragt werden. (Merkblatt des WSA beachten). Die Planung muss ggf. auch Bauzwischenzustände beinhalten, insbe- sondere an den Schnittstellen zum verbleibenden Bestandswehr.

Die Ausführungsplanung der Kompensationsmaßnahmen ist der unteren Naturschutz- behörde zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.

b) Vor Beginn der Bauarbeiten ist dem WSA ein Beweissicherungskonzept mit dem Nach- weis des Bohrverfahrens und der Spundwandarbeiten auf das Bestandswehr vorzule- gen. Für den geplanten Fahrdamm inkl. der geplanten Verkehrslasten durch die Bau- maßnahme sind die Einwirkungen auf das Bauwerk zu erfassen und im Rahmen des Beweissicherungskonzeptes zu berücksichtigen. Das für den Fahrdamm einzubauende Material muss gegen den Abtrag in die Saale im Zuge eines Hochwasserereignisses geschützt werden. Er ist nach Beendigung der Baumaßnahmen vollständig zurückzu- bauen.

c) Vor Beginn der Bauarbeiten ist ein globaler Standsicherheits- und Gebrauchstauglich- keitsnachweis für das Wehr zu erbringen. Durch die beabsichtigte Wehrerhöhung (durchgängige Wehrkappe, +10 cm) hervorgerufene zusätzliche statisch-konstruktive Si- cherungsmaßnahmen sind von der Vorhabenträgerin zu tragen. Der Nachweis der Ge- samtstandsicherheit der Wehranlage unter Berücksichtigung der geänderten Einwirkun- gen ist von der Vorhabenträgerin durch eine geprüfte statische Berechnung zu erbrin- gen.

In Abhängigkeit von der Bauart des Aufsatzes sind erforderlich:

 Bestandsaufnahme des Bauwerkes einschließlich des Zustandes der Gründung und Materialuntersuchungen, soweit für die Nachweise erforderlich,

 Berechnungen der Einwirkungen und hydromechanischen Belastungen auf den Wehrkörper und Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit auf dieser Datengrundlage,

 Gegenüberstellung der Veränderung der hydrodynamischen Belastung vor und nach dem Aufbau des Aufsatzes (z.B. Geschwindigkeiten, Druck, Energiedissi- pation, ggf. Sogwirkungen des Überfallstrahls),

 Untersuchung des Auftriebs auf die Vorsatzschale des Wehrrückens jeweils mit und ohne Aufsatz (z.B. hydrostatischer Druck bei durchlässiger Spundwand, hyd- rodynamischer Druck bei z.B. durchgängiger Arbeitsfuge),

 hydraulischer Nachweis der vollständigen und schadfreien Energieumwandlung in Bezug auf die unterwasserseitigen Anlagenteile der WSV, sowie Nachweis der Auftriebssicherheit des Wehrrückens

d) Der Beginn und das Ende der Baumaßnahmen sind 14 Tage vorab dem Landesverwal- tungsamt als Planfeststellungsbehörde, der unteren Naturschutzbehörde und der unte- ren Denkmalschutzbehörde des Salzlandkreises, dem LHW, Flussbereich Merseburg

(16)

und GLD, dem WSA, der Stadt Könnern, der Stadt Alsleben sowie dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (LDA) schriftlich anzuzeigen.

e) Allgemeine Dokumentations- und Berichtspflichten

Der Anlagenbetreiber hat ab Baubeginn eine Anlagendokumentation und eine Betriebs- dokumentation zu führen. Eine digitale Dokumentation ist zulässig, soweit die dauerhafte Lesbarkeit und Datensicherung nach Stand der Technik gewährleistet ist.

Inhalte der Anlagendokumentation sind u.a.

 Planfeststellungsbeschluss inkl. festgestelltem Plan

 Ausführungsplanung

 Umsetzung der A&E- Maßnahmen

 Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung

 Anlagenkontrollen

 Instandhaltungsmaßnahmen

Inhalte der Betriebsdokumentation sind mindestens

 Für den Betrieb zuständige Personen

 Stauhöhen, permanent

 Sämtliche Steuerungsvorgänge der Anlage, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Haupt- und Nebenanlagen auswirken können

 Überwachungsmaßnahmen

 Behördliche Vorgaben und deren Umsetzung

Auf Verlangen der zuständigen Behörden sind entsprechende Aufzeichnungen zu über- geben.

Im Weiteren hat die Vorhabenträgerin bzw. der Betreiber jährlich bis zum 31. Januar ei- nen Kurzbericht zum Betrieb der Haupt- und Nebenanlagen im Vorjahr bei der oberen Wasserbehörde vorzulegen.

Dieser beinhaltet mindestens:

 Durchflussprotokolle

 Maßnahmen an Fischauf- oder Fischabstiegsanlage oder Rechenanlage

 Besondere Maßnahmen bei Niedrig- oder Hochwasser

 Ggf. Vorkommnisse bei Abschaltungen und Revisionen

 Ausfall- und Stillstandszeiten von Haupt- und Nebenanlagen

2.

Bauzeitliche Belastungen

a) Soweit öffentliche Wege für den Baustellenverkehr benutzt werden, ist deren Zustand vor den Maßnahmen zu dokumentieren und nach den Arbeiten ein ordnungsgemäßer Zustand zu sichern. Mindestens ist der vorgefundene Ausgangszustand wiederherzu- stellen. Schäden an den genutzten Wegen, die im Rahmen der Maßnahmen entstehen, sind kurzfristig auszubessern, um eine Befahrbarkeit jederzeit zu gewährleisten.

b) Die Funktionsfähigkeit des Wendehammers auf dem Flurstück 1061, Flur 6 (Gemarkung Beesenlaublingen) ist auch während der Bauphase zu sichern. Die Zufahrt zu den auf der Schleuseninsel gelegenen Wohngrundstücken für Rettungs- und Lieferverkehr ist jederzeit sicherzustellen.

(17)

c) Die Entnahme von Bäumen aus dem Unterwasser des Wehres darf nicht zu Eintragun- gen von Treibgut in die Wasserstraße führen.

d) Baumateriallager und Maschinenabstellplätze sind nur auf bereits verdichteten oder ver- siegelten Flächen einzurichten. Der bauzeitliche Eintrag von belasteten Oberflächen- wässern von Material- und Maschinenstellplätzen ist zu vermeiden. Bei Maschinen und Fahrzeugen, die an Gewässern oder in Gewässernähe eingesetzt werden, sind leicht biologisch abbaubare Öle und Treibstoffe zu verwenden.

e) Die Zwischenlagerung von Aushubmaterial ist nur außerhalb des hochwassergefährde- ten Bereichs zulässig.

f) Bei ggf. notwendigen Trockenlegungen von Gewässerabschnitten während der Bau- phase ist dies mindestens 10 Tage vor der Maßnahme dem Fischereiausübungsberech- tigten und der oberen Fischereibehörde mitzuteilen.

g) Soweit kurzzeitig unvermeidbare Beeinträchtigungen von Radwegen oder Wasserwan- derern zu erwarten sind, ist dies dem Landkreis Salzlandkreis rechtzeitig anzuzeigen.

3.

Wasserwirtschaft und Schifffahrt

a) Für das Vorhaben ist ein Hochwassermaßnahmeplan zu erarbeiten.

b) Die Aufgaben des WSA, insbesondere im Hochwasserfall, bleiben unberührt.

Für Betriebsinspektionen eigener Anlagen der WSV, Eisabfuhr und andere Sonderfälle sind die erforderlichen Betriebswasserstände von der Vorhabenträgerin auf Verlangen der WSV entschädigungslos einzustellen.

c) Beim Bau der Anlagen hat die Vorhabenträgerin die anerkannten Regeln der Technik zu beachten und die erforderliche Sorgfalt anzuwenden.

d) Die bewilligte Benutzung ist an die vorrangige Mindestwasserabgabe an die folgenden Teilströme gebunden:

 von mindestens 10,0 m³/s über das Wehr Alsleben,

 von 1,0 m³/s bis 1,2 m³/s für den Fischabstieg (Pregelmühle),

 von mindestens 0,9 m³/s für den Fischaufstieg (Pregelmühle) und

 von mindestens 0,6 m³/s für den Fischaufstieg (Saalemühle).

Die Fischaufstiegsanlage der WKA Pregelmühle ist unabhängig vom Turbinenbetrieb permanent in dem laut Funktionskontrolle abgenommenen Zustand zu betreiben.

Die Fischabstiegsanlage der WKA Pregelmühle ist mindestens bei Turbinenbetrieb zu betreiben.

e) Ohne Turbinenbetrieb sind zusätzlich zur Fischaufstiegsanlage die Schussleitungen (2 x 1,5 m³/s) zur Unterstützung der Leitströmung zu betreiben.

f) Ab einem Saaledurchfluss von 40 m³/s ist die WKA Pregelmühle vorrangig gegenüber der WKA Saalemühle Alsleben zu betreiben.

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g) Ohne Turbinenbetrieb muss der Fischabstiegs-Bypassschacht (Einlauftor, Bremswehr) über Q330 (aktuell 160 m³/s) vollständig geöffnet sein.

h) Ein Mindestwasserstand von 64,20 m NHN am Pegel Alsleben darf an maximal 30 Ta- gen unterschritten werden. Die Unterwasserstände an der Schleuse Alsleben sind bei- zubehalten.

i) Sunk und Schwall sind grundsätzlich und auch bei Ausfall oder gesteuerter Abschaltung der Wasserkraftanlage durch den Netzbetreiber zu vermeiden. Dies gilt auch für die be- sondere Phase der Anlagenrevision.

j) Auf und an der wasserseitigen Wand vor der Fischaufstiegsanlage sind Warnschilder mit der Aufschrift „Abstand! Schuss-Strahl!“ anzubringen.

k) Zur Gewährleistung des nachgewiesenen Fischschutzes und zur Minimierung von Ein- laufverlusten ist sicherzustellen, dass die Reinigungszähne des Horizontalrechenreini- gers durch die anstromseitig liegende Engstelle zwischen den Rechenstäben fahren.

l) Durch abgerundete gratfreie Kanten in den Fischabstiegsöffnungen sowie Dichtungs- gummi zwischen Einlauftür und Wand der Fischabstiegsanlage sind Fischschäden und Wasserverluste zu minimieren.

m) Die Null-Stellung des Rechenreinigers ist außer bei Eisbildung oberwasserseitig anzu- ordnen.

n) Neben der automatischen Steuerung ist explizit eine dominante Außenhandschaltung für die Blockierung der Einlauftür, Bremswehrklappe, UW-Schütz während der Wartung oder Fischzählung durch Personen im Bypass-Schacht nachzuweisen. Eine solche zu- sätzliche Außenhandschaltung wird auch für die optisch kontrollierte Rechen-Eisreini- gung empfohlen.

Zur Sicherung von Auffindbarkeit und Passierbarkeit der Fischwechselanlagen sind der Betriebsplan laut Funktionsnachweis einzuhalten und die Fischwechselanlagen laufend auf Versatzfreiheit zu kontrollieren. Die Inspektions- und Wartungsarbeiten an den Fisch- wechselanlagen sind kontrollfähig nachzuweisen.

Dem GLD ist zur laufenden Kontrolle der ökologischen Durchgängigkeit der Saale der Zugang zur Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage freizustellen.

o) Zum Erhalt des Sauerstoffeintrages am Wehr in kritischen Zeiten im bisherigen Umfang ist durch die Vorhabenträgerin bei Unterschreitung von 5 mg/l Sauerstoff in der Saale die WKA-Ausleitungsmenge zu drosseln oder eine Turbinenbelüftung mit Sauerstoffein- tragsrate analog Wehrüberfall zu betreiben.

p) Der Bau der Fischaufstiegsanlage ist entsprechend dem festgestellten Plan im Zeitraum der Baumaßnahmen der Wasserkraftanlage umzusetzen, so dass die grundsätzliche Funktionsbereitschaft der Anlagen mit der Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage gesi- chert ist.

Der Nachweis der ökologischen Durchgängigkeit bzw. der Eignung des Fischweges hat durch die Vorhabenträgerin entsprechend dem „Methodenstandard für die Funktions- kontrollen von Fischaufstiegsanlagen“ (BWK – Fachinformation 1/2006) innerhalb eines Jahres nach Betriebsbeginn zu erfolgen. Der ermittelte und beabsichtigte Kontrollzeit- raum und die Methode sind vor Kontrollbeginn vom Fachbereich Ingenieurbiologie beim

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LHW (GLD) bestätigen zu lassen (Mindestumfang: 42 Tage im Frühjahr und zuzüglich 3 x 7 Tage im Herbst im Jahr nach der behördlichen Mitteilung über die Wiederkehr von Großsalmoniden; für Flussneunaugen entsprechend 14 Tage im Frühjahr).

Die Gutachten über die Funktionskontrollen sind entsprechend der Tabelle 1 des „Me- thodenstandards für die Funktionskontrolle von Fischaufstiegsanlagen“ (BWK - Fachin- formation 1/2006) in vierfacher Ausfertigung der Planfeststellungsbehörde zu überge- ben.

Den Fischereiausübungsberechtigten ist die Mitwirkung an den Kontrollen zu ermögli- chen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind zeitnah nach Erarbeitung zur Verfügung zu stellen.

q) Die Fischschutz- bzw. Fischabstiegsanlagen sind entsprechend dem festgestellten Plan zeitgleich mit dem Bau der Wasserkraftanlage umzusetzen, so dass ihre grundsätzliche Funktionsbereitschaft mit der Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage gewährleistet ist.

Der Funktionsnachweis der Anlagen ist von der Vorhabenträgerin mittels eines bei den Durchführungstätigkeiten ständig anwesenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gewässerschutz innerhalb eines Jahres nach Betriebsbeginn wie folgt zu erbringen:

1. Tägliche Leerung der Reusen / Fangkammern und Auswertung (Fischerfas- sung: Art, Länge, Schäden) an 21 Tagen (nach dem Hauptaufstieg) im Frühjahr und 2 x 7 Tagen im Herbst

2. Parallele Referenzbefischung im Oberwasser 3. Parallele Kontrolle des Rechens

Der ermittelte und beabsichtigte Kontrollzeitraum und die Methode sind vom Fachbe- reich Ingenieurbiologie beim LHW (GLD) vor Kontrollbeginn bestätigen zu lassen. Die Termine zu den Aufgaben Nr. 1 – 3 sind dort vier Arbeitstage vorab schriftlich anzuzei- gen.

Das Gutachten über die Funktionskontrollen ist in vierfacher Ausfertigung der Planfest- stellungsbehörde zu übergeben und muss neben der Fischabstiegskontrollauswertung folgende Aussagen erbringen:

 Darstellung der für den Fischschutz/Fischabstieg optimalen Betriebsweise

 Vergleich der Ergebnisse mit der Prognose zu Schutzeffizienz von Rechenan- lage und Fischabstiegssystem und Ausweisung der standörtlichen Überlebens- rate für Blankaale und Lachse.

Soweit bei der Fischabstiegskontrolle Schäden an den Fischen festgestellt werden, sind die Ursachen nach ihrer Analyse zu beseitigen.

Den Fischereiausübungsberechtigten ist die Mitwirkung an den Kontrollen zu ermögli- chen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind zeitnah nach Erarbeitung zur Verfügung zu stellen.

r) Erforderliche Betriebsoptimierungen oder Baukorrekturen der Fischaufstiegs- oder Fischabstiegsanlage sind durch die Vorhabenträgerin umgehend unter Beachtung des

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aktuellsten Standes der Wissenschaft und nach Abstimmung mit der Planfeststellungs- behörde bis zum Nachweis der vollständigen Funktionstüchtigkeit auf seine Kosten durchzuführen.

s) Soweit durch Steuerorgane an den Fischwechselanlagen, differenzierte Triebwerksbe- schickung oder spezielle Wartungsarbeiten Auffindbarkeit und Passierbarkeit der Fisch- wechselanlagen beeinflusst werden können, ist die während der Funktionskontrolle er- mittelte optimale Betriebsweise als Anlagenbetriebsplan darzustellen und der Anlagen- steuerung zugrunde zu legen. Bei Niedrigwasserständen ist die rechte Turbine zur Er- haltung der Leitströmung für die Fischaufstiegsanlage vorrangig zu betreiben.

t) Zwischen Vorhabenträgerin und WSA ist ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag zu den von der Vorhabenträgerin genutzten Grundstücken des WSA zu schließen, der u.a. die Realisierung der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht des WSA für das Wehr sicherstellt und im Weiteren das Nutzungsrecht der Vorhabenträgerin am Wehr regelt.

Darüber hinaus ist ein privatrechtlicher Bauerlaubnisvertrag mit dem WSA zu schließen.

Grundlage für diesen Vertrag ist die Vorlage der Ausführungsplanung. Dem WSA ist dauerhaft ein Zugangs- und Wegerecht für die Erfüllung dessen Aufgaben an WSA-ei- genen Anlagen einzuräumen.

u) Die Vorhabenträgerin übernimmt für die eigenen Neubauanlagen die Verantwortung.

Von der Vorhabenträgerin ist eine Bauwerksinspektion nach dem Standard der WSV gemäß der Verwaltungsvorschrift der WSV: VV-WSV 2101 durchzuführen.

v) Dem WSA sind jährlich oder im Einzelfall auf Anfrage die Durchflussprotokolle der WKA Pregelmühle zu übergeben.

w) Soweit die geänderte Abflussverteilung zwischen den WKA Saalemühle und WKA Pre- gelmühle zu einer erhöhten Sedimentation führt, sind die Unterhaltungsbaggerungen durch die Vorhabenträgerin zu tragen. Das Nähere ist mit der WSV im privatrechtlichen Vertrag zu regeln (Ursachenermittlung, Datengrundlagen, Kostenanteile).

x) Für Fälle jeglicher, auch dauerhafter Betriebseinstellung der Wasserkraftanlage hat der Inhaber des Wasserrechts dafür Sorge zu tragen, dass die Fischaufstiegsanlage und die Schussleitungen weiter betrieben und kontrolliert werden und der Bypassschacht ab 64,36 m NHN geöffnet ist. Außerdem ist der Wehraufsatz bei dauerhafter Betriebsein- stellung vollständig zurückzubauen oder der Ausgleich durch die Öffnung des Bypasses ab 64,36 m NHN dauerhaft zu sichern.

4.

Natur- und Landschaftsschutz

a) Der Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere im LSG Saale, ist auf das unvermeid- bare Maß zu beschränken.

b) Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan bezeichneten Maßnahmen zur Vermeidung sowie zur Minimierung des Eingriffs sowie die benannten Schutzmaßnahmen sind um- zusetzen (UVS/LPB, S. 95 - 116).

Die fachgerechte Umsetzung ist durch eine ökologische Baubegleitung zu gewährleis- ten.

(21)

c) Die für die Umsetzung der LBP-Maßnahmen erforderlichen Zugriffsrechte der Vorhaben- trägerin auf die in Anspruch zu nehmenden Grundstücke sind – soweit noch nicht erfolgt – zu sichern und mit der Vorlage der Ausführungsplanung bei der Planfeststellungsbe- hörde nachzuweisen.

d) Die zur Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Gehölzrodungen sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Der zu fällende Baumbestand ist vor Maßnahmedurchführung zu kennzeichnen.

e) Die Kompensationsmaßnahmen sind möglichst bis zum Abschluss der Baumaßnahmen oder spätestens in der folgenden Vegetationsperiode umzusetzen und dauerhaft zu er- halten.

f) Baustelleneinrichtungen und bauzeitliche Zuwegungen sind nach Bauende vollständig zurückzubauen.

g) Bei der Abnahme der Kompensationsmaßnahmen ist die unteren Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

5.

Denkmalschutz und Archäologie

Die bauausführenden Firmen sind vor der Durchführung konkreter Maßnahmen auf die Ein- haltung der gesetzlichen Meldepflicht im Falle freigelegter archäologischer Funde oder Be- funde hinzuweisen. Danach sind Funde oder Befunde mit den Merkmalen eines Kulturdenk- mals bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Salzlandkreises oder des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen- Anhalt (Abt. Archäologie) unverändert zu lassen und vor Gefahren für deren Erhaltung zu schützen.

6.

Bodenschutz

a) Bei erdeingreifenden Arbeiten ist humoser Oberboden (Mutterboden) getrennt vom Un- terboden zu lagern, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeu- dung zu schützen. Anfallender Erdaushub ist entsprechend der technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) TR 20 „Anforderungen an die stoffliche Ver- wertung von mineralischen Abfällen“, Teil II, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) vom 05.11.2004 zu verwenden bzw. bei Verunreinigung zu entsorgen.

b) Sollten bei den anstehenden Erdbauarbeiten Belastungen des Bodens mit umweltge- fährdenden Stoffen festgestellt werden, die eine schädliche Bodenveränderung oder ei- nen Altlastenverdacht vermuten lassen (z.B. durch auffällige Bodenfärbungen, Ölverun- reinigungen, stechender Geruch, untypische Bodenbestandteile) sind die Arbeiten sofort einzustellen und die untere Bodenschutzbehörde des Salzlandkreises unverzüglich zu informieren.

c) Nach Beendigung der Arbeiten sind die natürlichen Bodenfunktionen der vorübergehend genutzten Flächen wiederherzustellen

(22)

7.

Immissionsschutz

Das Vorhaben ist so umzusetzen, dass in der nächstgelegenen Wohnbebauung die nach der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Ziffer 6.1 festgelegten Immis- sionsrichtwerte nicht überschritten werden:

tags (06:00 – 22:00 Uhr): 60 dB (A), nachts (22:00 – 06:00 Uhr): 45 dB (A).

Bei der Beurteilung ist die Summation der Einzelpegel aller verursachten Geräuschemissio- nen zu berücksichtigen. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn am Messort der ermittelte Beur- teilungspegel nicht überschritten wird. Als Messort gelten 0,5 m vor dem geöffneten vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster der benachbarten Wohnnutzungen.

Es soll vermieden werden, dass kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert am Tage um mehr als 30 dB (A) bzw. in der Nacht um mehr als 20 dB (A) überschreiten.

8.

Versorgungsunternehmen

Deutsche Telekom Technik GmbH

Die Planung der Vorhabenträgerin ist so abzustimmen, dass Umverlegung von Telekommu- nikationsanlagen möglichst vermieden werden.

Sollten Umverlegungen von Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, ist die Deut- sche Telekom Technik GmbH in die Erstellung der Ausführungsplanung einzubeziehen, um rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen der Telekom Deutschland GmbH abstimmen zu können. Nach Bauentscheidung der Telekom Deutschland GmbH hat die Vorhabenträgerin die erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten rechtzeitig der Deutschen Telekom Tech- nik GmbH objektkonkret und terminiert in Auftrag zu geben. Soweit eine koordinierte Verle- gung oder Änderung nicht möglich ist, ist der Deutschen Telekom Technik GmbH ein Zeit- fenster im Rahmen der Baumaßnahme für ihre Arbeiten einzuräumen.

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an den Telekommunika- tionslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen jederzeit der Zugang zu den vorhandenen Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH möglich ist. Die Bauausführenden müssen über die vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH im Baubereich informiert werden.

VI. Hinweise

1. Die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen der Bodenverwertung und des Bodenschutzes sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind zu beachten.

2. Der Anschluss der Wasserkraftanlage an das Stromnetz des regionalen Netzbetrei- bers Mitnetz Strom ist bei diesem rechtzeitig zu beantragen. Die dafür erforderlichen baulichen und anschlusstechnischen Voraussetzungen sind für die Ausführungspla- nung abzustimmen.

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3. Innerhalb und in der Nähe des Vorhabenbereiches befinden sich Grenzmarken. Die Veränderung oder Zerstörung von Grenzmarken ist verboten. Gegebenenfalls erfor- derliche Maßnahmen zur Sicherung oder Veränderungen von Grenzmarken sind rechtzeitig von der nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt befugten Stelle vornehmen zu lassen.

4. Das Vorhaben befindet sich teilweise in einem als kampfmittelbelastet gekennzeich- netem Gebiet (Teilfläche des Flurstücks 2243 der Flur 3 Gemarkung Alsleben/ Was- serfläche nahe der Wehranlage). Insoweit sind im Vorhabengebiet Funde von Kampf- mitteln, insbesondere von Bombenblindgängern, möglich. Vor der Durchführung von Tiefbauarbeiten oder anderen erdeingreifenden Maßnahmen sind die Flächen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst oder ein geeignetes Unternehmen überprüfen zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist mindestens 3 Monate vor Beginn der erdeingrei- fenden Arbeiten bei der Polizeiinspektion Halle, 06110 Halle (Saale), Merseburger Straße 6, zu stellen.

5. Werden bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten bzw. bei erdeingreifenden Maßnah- men Kampfmittel gefunden, sind unverzüglich die Bauarbeiten einzustellen. Die Bau- stelle ist vor dem Betreten unbefugter Personen zu sichern, es ist ausreichender Ab- stand zur Fundstelle zu halten und die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmit- telbeseitigungsdienst zu informieren. Das Berühren von Kampfmitteln ist verboten.

VII. Entscheidung über Stellungnahmen und Einwendungen

Forderungen, Hinweise und Bedenken, die Behörden, Versorgungsunternehmen, aner- kannte Naturschutzvereinigungen, Einwender und sonstige Stellen geäußert haben, wer- den, soweit ihnen nicht durch Planänderungen oder Vorkehrungen in diesem Beschluss Rechnung getragen wurde, aus den in Teil C, Kapitel VIII. dieses Beschlusses dargelegten Gründen zurückgewiesen.

VIII. Kostenentscheidung

Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Über die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.

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B. Sachverhalt

I. Beschreibung des Vorhabens

Am traditionellen Standort der historischen Pregelmühle an der Staustufe der Saale bei Mukrena bzw. Beesenlaublingen ist der Bau einer neuen Wasserkraftanlage (WKA) von der Vorhaben- trägerin geplant. Die Vorhabenträgerin ist zugleich Eigentümerin und Betreiberin der linksseitig am Saalewehr gelegenen Saalemühle Alsleben. Zukünftig soll nach Fertigstellung der neuen WKA die Wasserteilung zwischen den beiden WKA im Sinne der ökologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes optimiert werden. Insbesondere soll die WKA Pregelmühle ab einem Saaledurchfluss von 40 m³/s an der Saalestaustufe vorrangig betrieben werden.

Benutzt werden soll das Wasser der Saale im Umfang von maximal 50 m³/s zum Zweck der Erzeugung von Elektroenergie mit einer Jahresarbeit von durchschnittlich 7.000 MWh bei einer Gesamt-Nennleistung der beiden vertikalen Kaplan-Turbinen von insgesamt maximal 1.350 kW.

Die Grundstücke, auf denen das Vorhaben durchgeführt werden soll, befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin, im Eigentum der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Magdeburg und im Eigentum der interkommunalen Bernburger Bau- und Wohnungsgesellschaft mbH (BBG). Die Saale ist in diesem Abschnitt Bundeswasserstraße.

Das Wehr Alsleben hat eine Breite von ca. 185 m und eine Länge in Fließrichtung von 12 m bis 13 m. Die Wehrkronenhöhe des Streichwehrs fällt von links 64,13 m ü NHN auf rechts 63,89 m ü NHN. Es sichert die Schifffahrt im Oberwasser bis zur nächsten Staustufe Rothenburg. Dafür schließen sich im Weiteren rechtsseitig vom Wehr Schleuseninsel und Schleusenkanal an.

Vorgesehen ist der Aufbau von festen Wehrkappen, die eine Erhöhung der Wehrkrone um 10 cm gegenüber der Bestandshöhe erreichen sollen, um die Umlenkung des Saalewassers zur WKA Pregelmühle zu unterstützen. Kronenform und Neigung sollen beibehalten werden.

Die Wehraufbauten werden hochwasserneutral errichtet. Die Wehrerhöhung wird dadurch aus- geglichen, dass zusätzliche Wegsamkeiten, insbesondere der als Grundablass nutzbare By- passschacht an der rechten Seite des Wehrs, geschaffen werden.

Vor den Einläufen der beiden Turbinen wird ein 10mm-Horizontalrechen mit Reinigungsma- schine für den Fischschutz eingebaut. Die Fische werden von dort in Richtung des 4 m breiten Bypasskanals ins Unterwasser geführt. Der Bypassschacht ist so gestaltet, dass er u.a. mittels absenkbarem Bremswehr die Fließgeschwindigkeiten für den Abstieg der Fische verringert.

Mit Hilfe dieses Grundablasses und einer Abschaltsteuerung der beiden Turbinen soll auch ein Sunk- und Schwallausgleich erfolgen, falls die Turbinen plötzlich z.B. wegen technischer Prob- leme oder auf Anforderung des Netzbetreibers abgeschaltet werden. In dem Maße wie der Tur- binendurchfluss sich verringert, werden die Stellglieder am Bypass geöffnet. Bei entsprechender signaltechnischer Kopplung kann diese Möglichkeit zur Vermeidung von Sunk und Schwall auch für die WKA Saalemühle (allerdings zeitversetzt zur WKA Pregelmühle) genutzt werden.

Die Turbinen und weiteren technischen Anlagen werden in einem Turbinenhaus mit Flachdach (ca. Länge 10 m x ca. Breite 18 m) untergebracht.

Die Errichtung der neuen Wasserkraftanlage ist an landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft gebunden. Durch die Errichtung von Fischwechselanlagen wird insbesondere die ökologische Durchgängigkeit u.a. für Fische und das Makrozoobenthos an der Staustufe, die bisher nur über den Mühlgraben entlang der linken

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Wehrseite gegeben ist, wesentlich für die gesamte Saale verbessert. Die Fischaufstiegsanlage wird dafür rechtsseitig an der WKA Pregelmühle vom Unterwasser ins Oberwasser geführt. Es wird dafür eine Schlitzpassanlage mit 29 Einzelbecken mit einer jeweiligen Höhendifferenz von 11,8 cm errichtet. Unterwasserseitig werden zwei Einstiege geschaffen, um zusätzlich auch schwimmschwächeren Arten den Einstieg bereits 30 m unterhalb der Turbinenöffnung zu er- möglichen. Zur ausreichenden Wasserversorgung dieses unteren Einstiegsbereichs wird eine zusätzliche Dotationsleitung DN 300 aus dem Oberwasser herangeführt. Am oberen Einstieg nahe der Turbinenöffnung sind drei Einstiegsfenster in verschiedenen Tiefen vorgesehen.

Damit auch ohne Betrieb der Turbinen eine ausreichende Lockströmung für die Fischaufstiegs- anlage an den oberen Einstiegsöffnungen erzeugt werden kann, wird für diesen Fall Wasser aus dem Oberwasserbereich in zwei weiteren Leitungen je DN 600 zum oberen Einstieg geführt, das eine signifikante Leitströmung als Schussstrahlen erzeugen soll. Ziel ist es, die aufstiegsbereiten Fische, die im Unterwasser am Wehr ankommen, gezielt auf die rechte Seite zum Fischpass neben dem (ruhigen) Turbinenablass zu führen.

Neben Minderungs- und Schutzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft sind weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen: Dies sind neben der Wiederherstellung unver- meidbar beeinträchtigter Baubereiche insbesondere eine Gehölzpflanzung, die Pflanzung von Einzelbäumen, die Entwicklung von Uferstaudenfluren sowie eine externe Gehölzpflanzung.

Darüber hinaus ist die rechtzeitige Anbringung von Nistkästen und Fledermauskästen (vor Bau- beginn und Fortpflanzungsperiode) zur Schaffung günstiger Bedingungen für diese Arten vor- gesehen.

Die Zufahrt zur WKA kann über die Dorfstraße Mukrena geführt werden. Die Straße quert den Schleusenkanal über eine neue Brücke ohne Lastbeschränkung.

II. Planfeststellungsverfahren

1. Antragstellung

Der frühere Vorhabenträger hat mit Datum vom 13. März 2003 die Durchführung eines Planfest- stellungsverfahrens zur Neuerrichtung der Wasserkraftanlage Pregelmühle beantragt. Im Rah- men einer Antragskonferenz wurde am 27.05.2003 vom damals zuständigen Regierungspräsi- dium Dessau veranlasst, dass geeignete Unterlagen zur Prüfung der UVP-Pflicht nach UVPG erstellt wurden und ein entsprechender Antrag vom Vorhabenträger eingereicht wird. Nach Ein- reichung des entsprechenden Antrages mit Datum vom 11.09.2003 und Prüfung gem. §§ 3b bis 3f UVPG a.F. wurde mit Schreiben des nunmehr zuständigen Landesverwaltungsamtes vom 10.04.2004 die UVP-Pflicht gegenüber dem Vorhabenträger festgestellt.

Mit Datum vom 12.06.2006 wurden die Planunterlagen für den Antrag zur Planfeststellung vom damaligen Vorhabenträger beim Landesverwaltungsamt eingereicht. Mit Ergänzungen der Plan- unterlagen zum 07.02.2007 wurde die Vollständigkeit der Planung für das beantragte Planfest- stellungsverfahren erreicht.

2. Planauslegung und Anhörung

Am 16. März 2007 wurde das Anhörungsverfahren beim Landesverwaltungsamt eingeleitet.

Dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert und den anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beson- ders informiert wurden die bekannten möglichen Betroffenen, der Oberlieger des Vorhabens der

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WKA in Rothenburg und die Libelle Wasserkraft und Vermietung GmbH als Nebenlieger der WKA Saalemühle Alsleben – inzwischen Vorhabenträgerin.

Nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen gemäß den Be- kanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde Rothenburg (Saale) im Amtsblatt Nr. 15/2007 der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord, der Bekanntmachungsvorschriften der Stadt Alsleben im Amtsblatt Saale-Wipper-Bote Nr. 4/2007 und den Bekanntmachungsvor- schriften der Stadt Könnern in allen städtischen Bekanntmachungskästen lagen die Planunter- lagen zur öffentlichen Einsichtnahme gem. § 73 Abs. 5 VwVfG in der Zeit vom 17. März 2007 bis zum 16. April 2007 im Bau- und Planungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord in Löbejün, im Bürgerbüro der Stadt Alsleben und im Planungsamt der Stadt Könnern aus. Die Einwendungsfrist endete am 30. Mai 2007.

Im Ergebnis der Auslegung wurden zwei private Einwendungen zum Vorhaben fristgerecht vor- gebracht. Darüber hinaus haben sich zwei Naturschutzverbände zum Vorhaben mit einer Stel- lungnahme geäußert. Im Weiteren gingen 39 Stellungnahmen bzw. Rückmeldungen zum Vor- haben von den Trägern öffentlicher Belange, den privaten Versorgern und von den betroffenen Fachbehörden ein.

3. Erörterungstermin

Dem damaligen Vorhabenträger bzw. dem zuständigen Planer wurden zeitnah die Einwendun- gen und Stellungnahmen zum Vorhaben übergeben. Bis zum 15. August 2008 legte der Vorha- benträger bzw. der Planer der Planfeststellungsbehörde Antwortstellungnahmen und Entwürfe möglicher Planänderungen zu den vorgebrachten Kritiken und Einwendungen vor, die als Lö- sungsgrundlagen für die noch nicht abschließend bewältigten Konflikte des Vorhabens dienen sollten.

Auf der Basis dieser avisierten Planänderungen wurde der Erörterungstermin vorbereitet und im Amtsblatt der Stadt Alsleben, der Verwaltungsgemeinschaft Nördlicher Saalkreis und in den Be- kanntmachungskästen der Stadt Könnern ortsüblich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin wurde am 16. September 2008 durchgeführt. Es wurde eine Niederschrift angefertigt.

4. Plananpassungen und 2. Anhörung

Zum Erörterungstermin wurden die maßgeblichen Konflikte der Planung diskutiert und aufgear- beitet. Klärungsbedarf verblieb zur Wasserteilung bzw. Anlagensteuerung bezüglich der Stau- höhenregulierung, der Mindestwasserfestsetzungen für Unterwasser, Wehr und die weiteren Nebenanlagen, der baulichen Details der Fischwechselanlagen, der Fischschutzeinrichtung so- wie hinsichtlich der Gewährleistung der Rechte des Nebenliegers Libelle Wasserkraft und Ver- mietung GmbH und des Oberliegers am Wehr Rothenburg.

Im Verlauf der Lösungssuche zu den noch bestehenden Konflikten des Planes unter den gege- benen Verhältnissen am Standort der Staustufe Alsleben und insbesondere bezüglich möglicher nachteiliger Beeinflussungen des Oberliegers kam es im Juli 2016 zur Übernahme der Planung, des Verfahrens und der Grundstücke des Vorhabenträgers durch den Nebenlieger Libelle Was- serkraft und Vermietung GmbH.

Die Vorhabenträgerin des Vorhabens ging nach dieser Übernahme an die systematische Lö- sungssuche und konnte nach Klärung einer Vielzahl von eigentumsrechtlichen u.a. Fragen im Verhältnis zum WSA der Planfeststellungsbehörde eine geänderte Planung zum 6. Mai 2019 vorlegen.

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Daraufhin wurde gem. § 73 Abs. 8 VwVfG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 UVPG eine erneute Anhörung aller im Planfeststellungsverfahren Beteiligten durchgeführt. Eine erneute Öffentlich- keitsbeteiligung im Sinnen von § 22 Abs. 1 UVPG war nach Prüfung der Planänderung nicht angezeigt, da mit den Planänderungen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkun- gen des Vorhabens zu erwarten sind.

5. Umweltverträglichkeitsprüfung

Die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden in der UVS zusammengefasst und mit den Planunterlagen vorgelegt. Ergänzungen bzw. Anpassungen er- folgten mit den Nachträgen im Anschluss an die Erörterung, mit der Vorlage der Planänderung sowie im Ergebnis der zweiten Anhörung zum Plan.

Entsprechend §§ 6 ff. UVPG a.F. i.V.m. den verwaltungsrechtlichen Vorschriften der Planfest- stellung erfolgten die Auslegung der UVS mit dem Plan, die Behördenbeteiligung und die Ein- beziehung der Öffentlichkeit. Die im Ergebnis der Anhörung bzw. Erörterung eingereichten Planänderungen wurden den möglicherweise stärker betroffenen Beteiligten bzw. Trägern öf- fentlicher Belange zur erneuten Prüfung der geforderten Korrekturen vorgelegt.

Am 29.07.2017 trat das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVPGM 2017) in Kraft. Das Anhörungs- bzw. Planfeststellungsverfahren mit den vollstän- digen Planunterlagen wurde am 13. März 2008 eingeleitet. Auf Grund der Fristenregelung gem.

§ 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG sind Verfahren nach § 4 UVPG nach der Fassung des UVPG, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes für das Planfeststellungsverfahren vorgelegt wurden.

Die Umweltwirkungen wurden dementsprechend abschließend auf der Grundlage der geänder- ten Planunterlagen mit Stand vom 03.12.2019 und der zusammenfassenden Darstellung gem.

§ 11 UVPG a.F. nach § 12 UVPG a.F. durch das Landesverwaltungsamt bewertet.

Das Ergebnis der Prüfung (vgl. unter C.VII.3) wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt.

6. FFH-Verträglichkeit

Mit dem Vorhaben werden Flächen des FFH-Gebietes FFHLSA 0114 „Saaledurchbruch bei Rot- henburg“ und des FFH-Gebietes FFH0164LSA „Auwälder bei Plötzkau“ sowie des Vogelschutz- gebietes SPA 0017LSA „Auwald Plötzkau“ nicht unmittelbar in Anspruch genommen.

Die Prüfung möglicher Wirkerheblichkeiten des Vorhabens beschränkte sich insoweit darauf, das mögliche Hineinwirken von vom Bau, von der Wasserkraftanlage oder von deren Betrieb ausgehenden Wirkfaktoren in die Schutzgebiete und Pufferzonen zu untersuchen.

Lebensraumtyp- und artenspezifisch wurden mögliche bau- und betriebsbedingte Wirkpfade in die Pufferzonen der Teilflächen der Schutzgebiete hinein ermittelt. Auf Grund der Nähe zum Schutzgebiet sind insbesondere baubedingt oder betriebsbedingt Beeinflussungen der Fauna durch Baulärm, Baustellenverkehr, Änderung der Unterwasserverhältnisse, mögliche Fischver- luste, mögliche Havarien und die Benutzung von Beleuchtungsanlagen zu erwarten. Für rele- vante Arten und Lebensraumtypen (LRT) wurde untersucht und bewertet, ob sich aus den kon-

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kreten Vorhabenwirkungen solche nachteiligen Veränderungen in den Randgebieten bzw. Puf- ferzonen des FFH-Gebietes prognostizieren lassen, die eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Erhaltungszustandes der Arten bzw. LRT zur Folge haben könnten.

Es konnte festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten von im Be- trachtungsraum vorkommenden Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie, charakteristischen Ar- ten von LRT des Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang I und Art. 2 und 4 der EU- Vogelschutzrichtlinie durch das Vorhaben den günstigen Erhaltungszustand dieser nicht erheb- lich beeinträchtigen können. Kumulierende Wirkungen mit anderen Vorhaben waren nicht er- kennbar.

Hinsichtlich der Entwicklung biotischer und abiotischer Faktoren als räumlich-funktionale Bezie- hungen, Strukturen und gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die Lebens- räume und Arten im Umfeld des Vorhabengebietes von Bedeutung sind, konnten keine direkten oder indirekten wirkungserheblichen Veränderungen erkannt werden.

Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfungen für die Schutzgebiete haben ergeben, dass das Vorha- ben zu keinen Beeinträchtigungen in Form von Verschlechterungen des Erhaltungszustandes, eines möglichen Flächenverlustes für Lebensraumtypen oder für Habitate der zu berücksichti- genden Arten sowie keiner Beeinträchtigung der Funktion maßgeblicher Bestandteile der Schutzgebiete führen kann (vgl. Teil C, Kap. VII, Nr. 3, Abschnitt FFH-Verträglichkeit).

(29)

C. Entscheidungsgründe I. Verfahren

1. Rechtsgrundlagen

Der Neubau einer Wasserkraftanlage mit entsprechenden baulichen Veränderungen bedingt einen Ausbau des Gewässers Saale und ihrer Ufer und bedarf gem. § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 WHG der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.

Für dieses Planfeststellungsverfahren gelten die Übergangsvorschriften nach § 74 Abs. 1 und 2 UVPG. Gemäß Anlage 1 Nr. 13.14 (Errichtung einer Wasserkraftanlage), § 3c ff UVPG a.F.

und gem. dem Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur UVP-Pflicht war eine Umweltverträglichkeitsprüfung für den festzustellenden Plan durchzuführen.

2. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit war zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses gemäß § 12 Abs. 1 WG LSA i.V.m.

§ 1 Abs. 1 Nr. 8 c) der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) für die Planfeststellung zum Ausbau eines Gewässers beim Landesverwaltungsamt gegeben.

3. Beurteilungsgrundlagen 3.1 Zu beurteilende Sachverhalte

Als Grundlage dieses Planfeststellungsbeschlusses dienen außer den Planunterlagen ein- schließlich der Umweltverträglichkeitsstudie und dem dort integrierten landschaftspflegerischen Begleitplan:

 die Stellungnahmen der beteiligten Fachreferate des Landesverwaltungsamtes, der betei- ligten Behörden, der Gebietskörperschaften, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereine,

 die fristgerecht eingegangenen Einwendung E001 bis E002,

 das Ergebnis des Erörterungstermins vom 16.09.2008 und

 die zusammenfassende Darstellung und abschließende Bewertung der Umweltauswirkun- gen nach § 11; 12 UVPG a.F. (2010).

3.2 Rechtlicher Beurteilungsmaßstab

Der rechtliche Beurteilungsmaßstab für die vom Landesverwaltungsamt als Planfeststellungs- behörde zu treffenden Planentscheidungen ergibt sich u.a. aus:

 dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – bestehend aus Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit,

 den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Was- serhaushaltsgesetz) und des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,

 den gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sach- sen-Anhalt i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz,

 den gesetzlichen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit,

 den Vorschriften zum Naturschutz,

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 den gesetzlichen Bestimmungen des Baurechts,

 den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Bodenschutz- und Abfallrechts

 und des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Unter Beachtung der gesetzlichen Planungsgrundsätze ist im Folgenden die Erforderlichkeit des konkreten Planvorhabens entsprechend der Zielsetzung der Nutzung der Wasserkraft objektiv aufgezeigt.

Darüber hinaus wurde sowohl bei der Planfeststellung als Entscheidungsvorgang als auch bei der Feststellung des konkreten Planes selbst das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete und von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richtes näher ausgeformte planungsrechtliche Abwägungsgebot als materielle Schranke des Planungsermessens beachtet. Dies geschah mit dem Ziel einer umfassenden und ausgewoge- nen Lösung der durch die Planung gegebenen Interessenkonflikte.

Schließlich erfüllt das Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau gem. § 68 Abs. 1 WHG die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften an die Umweltverträglichkeitsprüfung. Ge- mäß dem UVPG LSA i.V.m. dem UVPG wurde im Rahmen der Abwägung die Umweltverträg- lichkeit des Vorhabens bei der Entscheidung berücksichtigt.

II. Konzentrationswirkung

Durch die wasserrechtliche Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- und Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaub- nisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.

Der Planfeststellungsbeschluss umfasst gem. § 11 WHG ebenso die notwendige wasserrecht- liche Bewilligung.

Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vor- habenträger und den durch den Plan Betroffenen gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 5 VwVfG LSA i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG und §§ 21 und 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 WG LSA rechtsge- staltend geregelt.

Vor dem Hintergrund, dass für die Erteilung der strom- und schifffahrtpolizeilichen Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Detailierungsgrad gemäß der Ausführungsplanung erforderlich ist, kann diese Genehmigung nicht in diesem Planfeststellungsbeschluss kon- zentriert werden. Der Vorhabenträger hat vor Baubeginn die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder bei der Planfest- stellungsbehörde zu beantragen und dafür die Ausführungsplanung und die weiteren geforder- ten Unterlagen und Nachweise dort vorzulegen. Falls im Zuge der Aufstellung der Ausführungs- planung Planänderungen erforderlich werden, die nach § 76 Abs. 1 VwVfG ein neues Planfest- stellungsverfahren oder nach § 76 Abs. 2; 3 VwVfG ein Planänderungsverfahren erforderlich machen, kann die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung auch in diesen Verfahren konzentriert werden.

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