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Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.18, Heft 10

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Amtsblatt für den

Landkreis Havelland

Jahrgang 18 Rathenow, 2011-05-23 Nr. 10

Inhaltsverzeichnis

Allgemeinverfügung der Amtstierärztin des Landkreises Havelland an die im Landkreis Havelland Jagd treibenden Jagdausübungsberechtigten.

Seite 118

(2)

Die Amtstierärztin des Landkreises Havelland, Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung erlässt durch öffentliche Bekanntmachung folgende

Allgemeinverfügung:

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) geändert durch: Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934) und Art. 8 a)v) i. V. m.

Art. 12 der EU-Verordnung 1069/2009 ergehen an alle im Landkreis Havelland Jagd treibenden Jagdausübungsberechtigten folgende Anordnungen:

1. Für alle ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung in den Gemarkungen

Nauen Wernitz

Markee Wustermark

Bredow Hoppenrade

Pausin Elstal

Wansdorf Buchow-Karpzow

Schönwalde Priort

Brieselang Dallgow

Zeestow Döberitz (Gemeinde Dallgow-Döberitz)

Falkensee Seeburg

erlegten Wildschweine, die an den Verbraucher abgegeben werden sollen, wird eine amtliche Fleischbeschau angewiesen. Zur Fleischbeschau sind dem amtlichen Tierarzt mit dem Tierkörper sämtliche innere Organe vorzustellen.

2. Sämtliche tierische Nebenprodukte, die bei der Jagd von Wildschweinen in den vorgenannten Gemarkungen anfallen, und dort verendet aufgefundene Wildschweine sind entsprechend Artikel 12 der EU-Verordnung 1069/2009 in einer dafür zugelassenen Tierkörperbeseitigungsanlage als Material der Kategorie 1 gem. Art. 8 a)v) der EU-Verordnung 1069/2009 beseitigen zu lassen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde der Entsorgungsbeleg vorzulegen.

3. Die sofortige Vollziehung zu Punkt 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Die Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, kann eingesehen werden in den Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Nauen und Rathenow und im Internet unter www.havelland.de.

Begründung:

Das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung trifft, gemäß § 39 LFGB, die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften sicherzustellen. Gemäß

§ 2 AGLFGB ist das Amt für Landwirtschaft-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung die sachlich und örtlich zuständige Behörde und damit zu dieser Entscheidung befugt.

Mit Befund des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 13.05.2011 wurde bei in der Gemarkung Elstal der Gemeinde Wustermark verendeten Wildschweinen Toxin bildende Stämme des Corynebakteriums ulcerans nachgewiesen.

(3)

Das Corynebakterium. ulcerans ist ein Bakterium, das vom Tier auf den Menschen übertragen werden und hier Diphtherie-ähnliche Infektionen verursachen kann (Zoonose). Dieser Erreger wird inzwischen in Deutschland sogar häufiger als Ursache dieser schweren Erkrankung diagnostiziert (RKI, 2008). Das Corynebakterium ulcerans kann aber auch andere Infekte beim Menschen auslösen und ist unter anderem auch durch den Verzehr von Wildbret infizierter Tiere und den Kontakt mit infizierten Wildschweinen auf den Menschen übertragbar.

Bei der Diphtherie handelt es sich um eine Infektionskrankheit, bei der es zu lebensbedrohlichen Komplikationen und Spätfolgen kommen kann.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Sonderform der Diphterie. Diese kann beim Menschen plötzliche Atemnot mit Todesfolge auslösen.

Wildschweine, die klinisch gesund erscheinen und deshalb vom Jagdausübungsberechtigten als potentielles Lebensmittel lieferndes Tier eingestuft werden, können den Erreger in sich beherbergen.

Durch eine gezielte Fleischuntersuchung und ggf. Probenahme mit mikrobiologischer Untersuchung wird die hiervon ausgehende Gefahr für den Verbraucher stark minimiert.

Das Corynebakterium ulcerans hat ein breites Wirtsspektrum. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Bakterium auch auf Haustiere wie Hunde, Katzen, Schweine oder Rinder übertragen werden kann. Um eine Weiterverbreitung des Erregers durch Verschleppung zu verhindern, müssen sämtliche tierische Nebenprodukte, die bei der Jagd von Wildschweinen in den vorgenannten Gemarkungen anfallen, und dort verendet aufgefundene Wildschweine entsorgt werden.

Gemäß des § 5 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Hiernach gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn sie gesundheitsschädlich sind.

Da die Symptome der Erkrankung durch Corynebakterium ulcerans in der Fleischuntersuchung makroskopisch sichtbar sind, war zum Schutz der Verbraucher eine amtliche Fleischbeschau aller an den Verbraucher abzugebenden in den unter 1. genannten Gemarkungen erlegten Wildschweine anzuordnen.

Gemäß Artikel 8 Buchstabe a)v) der VO 1069/2009 handelt es sich bei ganzen Tierkörpern und allen Körperteilen einschließlich Häuten und Fellen von Wildtieren, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind, um Material der Kategorie 1. Dieses Material der Kategorie 1 darf nicht, wie sonst bei Wildtieren üblich, an Ort und Stelle vergraben werden, sondern muss entsprechend Art. 12 der EU-Verordnung 1069/2009 in einer dafür zugelassenen Einrichtung entsorgt werden.

Da bei allen sich in den vorgenannten Gemarkungen befindenden Wildschweinen der Verdacht eines Befalls mit dem Corynebakteriums ulcerans besteht, sind sämtliche tierische Nebenprodukte, die bei der Jagd von Wildschweinen in diesen Gemarkungen anfallen, und verendet aufgefundene Wildschweine die Entsorgung in einer dafür zugelassenen Tierkörperbeseitigungsanlage beseitigen zu lassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für die Anordnungen zu 1. und 2. ist im öffentlichen Interesse geboten. Damit soll das Risiko einer Übertragung des Corynebakteriums ulcerans auf den Menschen und dadurch hervorgerufene schwere Erkrankungen minimiert werden. Darüber hinaus soll eine Weiterverbreitung der Erkrankung innerhalb der Wildschweinpopulation und auch auf andere empfängliche Tierarten eingedämmt werden.

Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Von dieser Möglichkeit wurde wegen der für die Verbraucher bestehenden Gefahr hier Gebrauch gemacht.

(4)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der o. g. Behörde einzulegen.

Das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Nauen, 19.05.2011

Im Auftrag

Wernecke Amtstierärztin

Anlage: Karte

(5)

Herausgeber: Landkreis Havelland, Der Landrat, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow Redaktion: Pressestelle, Erik Nagel / Friederike Schuppan

Erscheinungsweise: unregelmäßig

Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen nach Bedarf und liegt in den Bürgerservicebüros der Dienstgebäude Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, Goethestr. 59/60, 14641 Nauen und Dallgower Straße 9, 14612 Falkensee zur kostenlosen Abholung bereit.

Außerdem kann das Amtsblatt im Internet unter der Adresse www.havelland.de abgerufen werden und es kann für 1 € + Porto schriftlich bestellt werden über: Landkreis Havelland, Der Landrat, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow.

Der kostenlose Nachdruck ist mit Quellenangabe gestattet.

Alle im Amtsblatt des Landkreises Havelland veröffentlichten Beschlussvorlagen für die in öffentlichen Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse des Landkreises zu behandelnden Tagesordnungspunkte liegen vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzungen bis zum Tag der betreffenden Sitzung während der Stunden, in denen die Kreis- verwaltung für den Besucherverkehr geöffnet ist, zur Einsichtnahme für jedermann in den Bürgerservicebüros der Dienstgebäude Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, Goethestr. 59/60 in 14641 Nauen und Dallgower Str. 9 in 14612 Falkensee aus.

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