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Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland

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Academic year: 2022

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(1)

Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland

Körperschaft des öffentlichen Rechts

______________________________________________________________________________

Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland, Postfach 10 16 61, 66016 Saarbrücken

Der Vorstand informiert: 2/2016

07.01.2016 1. Festzuschüsse 2016 als pdf-Datei (vorläufige Abrechnungshilfe)

2. Punktwertübersicht 2016

3. Einholung einer Genehmigung bei der Behandlung von Kiefergelenkserkran- kungen im Ersatzkassenbereich ab dem 01.01.2016 (Muster 3a)“

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

bitte nehmen Sie die nachfolgenden Informationen zur Kenntnis und informieren Sie auch Ihre mit der Abrechnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

1. Festzuschüsse 2016 als pdf-Datei (vorläufige Abrechnungshilfe)

Da sich die Höhe der Festzuschussbeträge aufgrund der Anpassung des Punktwertes für zahntechnische Leistungen voraussichtlich im Frühjahr 2016 noch einmal ändern wird, hat die KZBV zum jetzigen Zeitpunkt keinen Druck der Abrechnungshilfe vorgesehen.

Die Abrechnungshilfe mit den vorübergehenden Festzuschussbeträgen stellen wir Ihnen in Papierform als Anlage und zum Download unter: www.zahnaerzte-saarland.de/... auf unserer Internetseite zur Verfügung.

Eine laminierte Abrechnungshilfe erhalten Sie von uns, sobald die endgültigen Festzuschuss- beträge für 2016 feststehen.

2. Punktwertübersicht 2016

Als Anlage übersenden wir Ihnen die aktuelle Punktwertübersicht 2016 zum Stichtag 06.01.2016.

3. Einholung einer Genehmigung bei der Behandlung von Kiefergelenkserkran- kungen im Ersatzkassenbereich ab dem 01.01.2016 (Muster 3a)

Zur Erinnerung übersenden wir Ihnen noch einmal unser Vorstandsrundschreiben Nr. 1/2016 zum Thema „Einholung einer Genehmigung bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankun- gen im Ersatzkassenbereich ab dem 01.01.2016 (Muster 3a).“

Mit kollegialen und freundlichen Grüßen

SR Dr. Ulrich Hell ZA. Jürgen Ziehl

Präsident stellv. Vorsitzender

(2)

Befunde

1. Erhaltungswürdiger Zahn

1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentions-

möglichkeit, je Zahn 136,97 164,36 178,06 273,94

1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz,

je Zahn 153,93 184,72 200,11 307,86

1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentions-

möglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 49,11 58,93 63,84 98,22 1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömm-

lichen Zementierungsverfahren, je Zahn 29,78 35,74 38,71 59,56

1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömm-

lichen Zementierungsverfahren, je Zahn 90,05 108,06 117,07 180,10

2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I)

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke

Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen

neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 324,45 389,34 421,79 648,90 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke

Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen

neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 370,54 444,65 481,70 741,08 2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 417,37 500,84 542,58 834,74 2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 458,88 550,66 596,54 917,76 2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 181,36 217,63 235,77 362,72 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke 137,44 164,93 178,67 274,88 2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen

ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 47,83 57,40 62,18 95,66 3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen

3.1 Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsitua- tionen (Lückensituation II), je Kiefer

Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiend- situationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der

Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 324,91 389,89 422,38 649,82

3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe,

b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahn- gebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei neben- einander fehlenden Zähnen,

c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe,

je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 239,43 287,32 311,26 478,86 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer

4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 320,96 385,15 417,25 641,92

4.2 Zahnloser Oberkiefer 300,44 360,53 390,57 600,88

4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 322,73 387,28 419,55 645,46

4.4 Zahnloser Unterkiefer 321,32 385,58 417,72 642,64

4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 79,68 95,62 103,58 159,36

4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regel-

versorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn 253,06 303,67 328,98 506,12

Festzuschüsse in € Ohne

Bonus 20%

Mit Bonus 30%

Doppelter FZ

Schwere Kost für

leichteres Arbeiten. Abrechnungshilfe für Festzuschüsse

Die Höhe der F estzuschussbeträge wir d sich voraussichtlich im F rühjahr 2016 dur ch die Anhebung der Pr eise für zahntechnische Leistungen für das Jahr 2016 noch v

erändern.

Gültig ab 01.01.2016

(3)

1.2 pw X X XO XO X X X X X X X X X X X X

3

1.1 w w 1.4 Stif t. k onf . 1.5 Stif t, g eg oss . 2.1 Lück e 1 Z ahn 2.2 Lück e 2 Z ähne 2.3 Lück e 3 Z ähne 2.4 Lück e 4 Z ähne 2.5 w eiter e Lück e 2. 6 dispar . P f.- zähne 3.1 Lück ensit . I I 3.2 TK 4.1, 4.3 Deckpr . 4.2, 4.4 z ah nl os P r. 4.5 Metallbasis 4.6 TK zu 4.1, 4.3 4.8 W ur zelstif tk ap . 4.9 Stützstif tr eg .

1

7.1 s w Einz elimpl. 7.2 s w 7.1 7.5 s w P roth .

1nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen 2 nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen 3 nur unter den auf Seite 4 der „Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde“ unter „Erneuerung von Suprakonstruktionen“ angegebenen Bedingungen kombinierbar 4 nur bei Reparaturen 5 nur bei Vorliegen der in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Voraussetzungen Die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 sind im Verblendbereich der ZE-Richtlinien in Verbindung mit den Befunden 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 nach folgenden Regeln ansetzbar:

Befund 1.3 ist in Verbindung mit Befund 1.1 je Einzelkrone im Verblendbereich ansetzbar.

Befund 2.7 ist in Verbindung mit den Befunden 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied im Verblendbereich ansetzbar.

Befund 4.7 ist in Verbindung mit den Befunden 3.2, 4.6 und 6.10 je Teleskopkrone bzw. je Sekundärteil einer Teleskopkrone im Verblendbereich ansetzbar. Die Ansetzbarkeit der Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 richtet sich nach der Ansetzbarkeit und den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10. Soweit die Befunde 1.1, 2.1-2.6, 3.2, 4.6 und 6.10 mit anderen Befunden kombinierbar sind, sind auch die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 kombinierbar.

X XO XO X X X X X X X X X X X X X X

3

X XO XO X X X X X X X X X X X X

3

XO X X X X X X X X X XO X X XO X X X X

3

XO X X X X X X X X X XO X X XO X X X X

3

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2

X

2

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3

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2

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2

X X X

3

X X X X X X X X

X X X X X X

X X X X X X X X X X

X X X X X X X X X X

2

X

2

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2

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2

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2

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2

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2

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2

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X X X X X X X

X X

X X X X X X X X

5

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X

X X X X

4

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X X X X X X X

X X X X X X X X X X X X X X

3

X X X X X X X X X X X X X X

3

X

3

X

3

X

3

X

3

X

3

X

5

X

3

X

3

1.1

ww

1.2

pw

1.4

Stift, konf.

1.5

Stift, gegoss.

2.1

Lücke 1 Zahn

2.2

Lücke 2 Zähne

2.3

Lücke 3 Zähne

2.4

Lücke 4 Zähne

2.5

weitere Lücke

2.6

dispar. Pf.-Zähne

3.1

ww stiftkappe

3.2

TK

4.1,.4.3

Deckpr.

4.2,.4.4

zahnlos Proth.

1.1

Metall- basis

4.6

TK zu 4.1,.4.3

4.8

Wurzel- stiftkappe

4.9

Stütz- stiftreg.1

7.1

Einzel- impl.

7.2

sw ≠ 7.1

7.5

sw Proth.

Mögliche K ombinationen der Befunde und F estzuschüsse (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) X = im selben K ief er O = am selben Z ahn

(4)

Der Befund 6.4.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.4 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im Kunststoffbereich erweitert, ist nur Befund 6.4, nicht aber Befund 6.4.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.4.1 ansetzbar. Der Befund 6.5.1 ist nur in Verbindung mit Befund 6.5 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich erweitert, ist nur Befund 6.5, nicht aber Befund 6.5.1 ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund 6.5.1 ansetzbar. Im Übrigen richten sich die Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4.1 und 6.5.1 nach den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4 und 6.5.

Univ ersitä tsstr aße 73 · 50931 K öln · E-Mail: k zb vpr@k zb v.de · Stand: Januar 2016

Her ausg eber :

1.1/1.2

Einzelkrone/ Teilkrone

1.4/1.5

Stift, konf./ gegoss.

2.1-2.6

Einzelkrone/ Teilkrone

3.1

Lücken- situation II

3.2

Telekop- krone

4.1/4.3

Deck- prothese

4.5

Metall- basis

4.6

Teleskop- krone i.V.m. 4.1/4.3

4.8

Wurzelstift- kappe mit Knopfanker

5.1-5.3

Interims- prothese

6.0-6.5

WDH Prothese

6.6

Unterfütt. Teilproth.

6.7

Unterfütt. Total-/Deck- prothese

6.8

Wiederein- gliederung

6.9

Facette

6.10

Teleskop: Primär oder Sekundär

7.1/7.2

Einzel-/ Ankerkrone auf Impl.

7.3

Facette

7.4

Wiedereingl. Einzel-/Anker- krone kpl.

7.7

WDH Prothese auf Impl.

Mögliche K ombinationen Befunde und F estzuschüsse bei Wiederher stellungen / Er neuer ung v on Supr akonstr uktionen (Befundklassen 6, Befunde 7.3, 7.4, 7.7) 6.1 X X X X X X X X X X X

6.0 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 7.3 7.4 7.7

X X X X X X X X X X X X

X X X X X X X XO XO XO X X X

X X X X X X X X X X X X X

X X X X X X X X X X X X X X X X X X

X X X X X X X X X X

X X X X X

X X X

X X

X X X X X X

X X X X X X X X X X X X X X X XO X X X X X

X X X

X X X X X X X X X X X X X X X X X X X XO X X X X X X X X X X X X X X X X X

X X X X X X X

X X X X X X

X X X X X X

X X X

X X XO X X X X

X X X X X X X X X XO

X X X X X = im selben K ief er O = am selben Z ahn

(5)

Befunde

4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 31,13 37,36 40,47 62,26 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen,

je Ankerzahn 226,69 272,03 294,70 453,38

4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhaut-

getragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 56,42 67,70 73,35 112,84 5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist

5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort

möglich ist, je Kiefer 100,56 120,67 130,73 201,12

5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht

sofort möglich ist, je Kiefer 138,55 166,26 180,12 277,10

5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort

möglich ist, je Kiefer 181,48 217,78 235,92 362,96

5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 264,19 317,03 343,45 528,38 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz

6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/

Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen,

auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 13,72 16,46 17,84 27,44 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/

Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 31,66 37,99 41,16 63,32 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/

Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wieder-

befestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 51,43 61,72 66,86 102,86 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/

Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundär-

teleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 74,51 89,41 96,86 149,02 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi-

nationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 51,19 61,43 66,55 102,38 6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi-

nationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 7,99 9,59 10,39 15,98 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombi-

nationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 77,94 93,53 101,32 155,88 6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinations-

versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 13,40 16,08 17,42 26,80 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 60,59 72,71 78,77 121,18 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese,

je Kiefer 78,23 93,88 101,70 156,46

6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 10,11 12,13 13,14 20,22 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblend-

bereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 46,99 56,39 61,09 93,98

6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 172,16 206,59 223,81 344,32

7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen

7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke),

je implantatgetragene Krone 136,56 163,87 177,53 273,12

7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene

Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 84,58 101,50 109,95 169,16 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 41,89 50,27 54,46 83,78 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantat-

getragene Krone oder Brückenanker 10,33 12,40 13,43 20,66

7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 309,83 371,80 402,78 619,66 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem

Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 10,33 12,40 13,43 20,66 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Total-

prothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion 45,14 54,17 58,68 90,28 Festzuschüsse in € Ohne

Bonus 20%

Mit Bonus 30%

Doppelter FZ

(6)

Stand: 06.01.2016 KCH ZE KFO IP/FU PAR/KBR

Primärkassen Saarland

AOK 0,9820 0,8605 0,8310 1,0322

BKK 0,9820 0,8605 0,8310 1,0522

IKK 0,9820 0,8605 0,8310 1,0522

SVLFG vorm. LKK 0,9820 0,8605 0,8310 1,0522

Knappschaft 0,9820 0,8605 0,8310 1,0322

Ersatzkassen

vdek 0,9820 0,8605 0,8310 1,0322

Sonstige Kostenträger

Bundeswehr 1,0738 0,9220 0,9220 1,0738

Bundespolizei 1,0738 0,8969 0,9220 1,1452

Versorgungsamt je nach Kassenzugehörigkeit

Sozialamt (siehe AOK) 0,9820 0,8605 0,8310 1,0322

Berufsgenossenschaften 1,1400 *) 1,1400 1,1400

Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland

Die vorstehende Tabelle enthält die aktuell gültigen Punktwerte. Der Zeitpunkt, ab dem die Punktwerte gültig sind, ergibt sich aus der umseitigen Aufstellung.

Änderungen seit der letzten Übersicht Stand 08.05.2015 in Fettdruck. Siehe auch Rückseite.

*) Siehe besonderes Gebührenverzeichnis

Bei der KFO-Behandlung gilt immer der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Bei der Versorgung mit ZE gilt bei den Primär- und Ersatzkassen der bundeseinheitliche Punktwert.

Für KCH-, IP-, FU-, PAR- und KBR-Leistungen gilt der Punktwert am Sitz der Krankenkasse, bei Wohnortkassen der Punktwert am Wohnort der/des Versicherten.

Punktwertübersicht für 2016

(umseitig Punktwerte ab 01.01.2012)

Punktwerte im Praxiscomputer geändert am: ____________________, durch: _________________

in Euro

Bitte wenden

(7)

Chronologische Punktwertübersicht ab 01.01.2012

KCH/PAR/KBR ZE KFO IP/FU

AOK ab 1.1.2012 0,8804 0,7771 0,7541 0,9320

AOK ab 1.1.2013 0,9333 0,7898 0,9810

AOK ab 1.1.2014 0,9580 0,8490 *) 0,8107 ab 1.10.14: 1,085

AOK ab 1.1.2015 0,9820 0,8358 0,8310 1,0322

AOK ab 1.1.2016 0,8605

BKK ab 1.1.2012 0,8993 0,7771 0,7571 0,9496

BKK ab 1.1.2013 0,9333 0,7898 1,0000

BKK ab 1.1.2014 0,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0265

BKK ab 1.1.2015 0,9820 0,8358 0,8310 1,0522

BKK ab 1.1.2016 0,8605

IKK ab 1.1.2012 0,8804 0,7771 0,7571 0,9513

IKK ab 1.1.2013 0,9333 0,7898 1,0000

IKK ab 1.1.2014 0,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0265

IKK ab 1.1.2015 0,9820 0,8358 0,8310 1,0522

IKK ab 1.1.2016 0,8605

LKK ab 1.1.2012 - 0,7771 0,7541 -

SVLFG (LKK) ab 1.1.2014 0,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0265

SVLFG (LKK) ab 1.1.2015 0,9820 0,8358 0,8310 1,0522

SVLFG (LKK) ab 1.1.2016 0,8605

KN ab 1.1.2012 0,8676 0,7771 0,7431 0,9459

KN ab 1.4.2012 0,8804 0,7771 0,7541 0,9459

KN ab 1.1.2013 0,9333 0,7898 0,9810

KN ab 1.1.2014 0,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0070

KN ab 1.1.2015 0,9820 0,8358 0,8310 1,0322

KN ab 1.1.2016 0,8605

vdek ab 1.1.2012 0,9465 0,7771 0,7896 0,9521

vdek ab 1.4.2012 0,9465 0,7771 0,7896 0,9778

vdek ab 1.1.2013 0,9333 0,7898 0,9810

vdek ab 1.1.2014 0,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0070

vdek ab 1.1.2015 0,9820 0,8358 0,8310 1,0322

vdek ab 1.1.2016 0,8605

BARMER GEK ab 1.1.2011 0,9226 0,7620 0,7681 0,9428

BARMER GEK ab 1.1.2012 0,9404 0,7771 0,7795 0,9428

BARMER GEK ab 1.4.2012 0,9404 0,7771 0,7795 0,9683

Techniker KK ab 1.1.2011 0,9288 0,7620 0,7778 0,9521

Techniker KK ab 1.1.2012 0,9466 0,7771 0,7893 0,9521

Techniker KK ab 1.4.2012 0,9466 0,7771 0,7893 0,9778

DAK Gesundh. ab 1.1.2012 0,9443 0,7771 0,7879 0,9505

DAK Gesundh. ab 1.4.2012 0,9443 0,7771 0,7879 0,9762

*) ZE-Punktwert ab 1.4.2014

Fettdruck = neue Punktwerte Stand: 06.01.2016

(8)

Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland

Körperschaft des öffentlichen Rechts

______________________________________________________________________________

Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland, Postfach 10 16 61, 66016 Saarbrücken

Der Vorstand informiert und bittet um Beachtung: 1/2016

4. Januar 2016

Einholung einer Genehmigung bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen im Ersatzkassenbereich ab dem 01.01.2016 (Muster 3a)

Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen,

die Vereinbarung zwischen der KZV Saarland und den Ersatzkassen über den Genehmi- gungsverzicht für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen endete zum 31.12.2015.

Somit ist nunmehr wieder das Muster 3a (Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch) auch für die Versicherten der Ersatzkassen vorab an die Krankenkasse zur Genehmigung zu schicken. Dies gilt für alle Leistungen, die unter den BEMA Nrn. K1 bis K4 über den BEMA Teil 2 abgerechnet werden.

Wir bitten um Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Kranken- kassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versor- gung (Behandlungsrichtlinie), aus dem sich die Indikationen zur Behandlung mit Aufbissbehelfen ergeben.

Mit kollegialen Grüßen

Dr. Ulrich Hell ZA. Jürgen Ziehl

Präsident stellv. Vorsitzender

Referenzen

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