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VO AT II. Besonderheiten bei der Bestrafung Jugendlicher und junger Erwachsener; Verbandsverantwortlichkeit. Susanne Reindl-Krauskopf SoSe 2020

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(1)

VO AT II

Besonderheiten bei der Bestrafung Jugendlicher und junger Erwachsener;

Verbandsverantwortlichkeit

Susanne Reindl-Krauskopf

SoSe 2020 Einheit X, 18. Juni 2020

(2)

Literatur zur Vertiefung

• Maleczky, AT II, 20. Aufl

Zu Jugendlichen / jungen Erwachsenen: Seiten 18, 41 f, 59, 83

Kap III Die Verbandsgeldbuße

• Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl, AT II, 2. Aufl

Kap 10 Besonderheiten bei der Bestrafung Jugendlicher

Kap 11 Sonderregelungen für junge Erwachsene

• Seiler, AT II, 8. Aufl

2. Kap Die Strafe Unterkap § 3/VI. Verbandsgeldbuße

Gesetzliche Grundlagen:

• §§ 1-19 JGG; §§ 1-12 VbVG

(3)

I. Besonderheiten bei der

Bestrafung Jugendlicher

(4)

Unmündige

– 4. Lj nicht vollendet (§ 1 Z 1 JGG) – strafunmündig (§ 4 JGG)

Jugendliche

– 14. Lj, nicht aber 18. Lj vollendet (§ 1 Z 2 JGG) – gesamtes JGG beachtlich

– aber Straflosigkeit nach § 4 Abs 2 JGG möglich, im Fall

» verzögerter Reife oder

» begangenen Vergehens, falls

Tatbegehung vor Vollendung des 16. Lj und

Kein schweres Verschulden und

Keine spezialpräventiven Bedürfnisse dagegen sprechen

A. Grundsätzliches

(5)

Junge Erwachsene (§ 1 Z 5 JGG)

– 18. Lj, nicht aber 21. Lj vollendet – JGG tlw beachtlich (§§ 19, 46a JGG)

Jugendstraftat

– = eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird

» Alter im Tatzeitpunkt entscheidend!

Hinweis

Im JGG finden sich auch besondere Verfahrensregeln - §§ 27 ff JGG

A. Grundsätzliches

(6)

• Besondere Strafrahmen (§ 5 Z 2 bis 4 JGG)

aber keine Berücksichtigung (§ 5 Z 7 JGG) der durch Z 4 geänderten Straf- drohungen für

Unterscheidung Verbrechen / Vergehen § 191 StPO

sonst zu berücksichtigen, zB für Verjährung

Herabsetzung des Höchstmaßes bei der Geldstrafe auf die Hälfte

• Besondere Härteklausel (§§ 5 Z 6, 6a JGG)

Geld-, Verfallsersatz-, Wertersatzstrafen nur, wenn Fortkommen nicht gefährdet wird

(ganz oder tlw) Absehen vom Verfall nach § 20 Abs 3 StGB, wenn unbillige Härte

B. Besonderheiten nach § 5 JGG

(7)

Keine Anwendbarkeit von

§ 37 Abs 2 StGB und § 41 Abs 2 StGB (§ 5 Z 8 JGG)

in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen (§ 5 Z 10 JGG)

Erweiterte Anwendung der bedingten Nachsicht nach §§ 43, 43a StGB

bleiben anwendbar, auch wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre (§ 5 Z 9 JGG)

• Sonderregel zur Berechnung nach § 29 StGB (§ 5 Z 11 JGG)

bei Taten, die tlw als Jugendlicher, tlw danach begangen wurden

verminderte Strafdrohungen des § 5 Z 2 bis 5 JGG anwendbar, außer

allein die Summe der Werte aus Taten nach Vollendung des 18. Lj begründet höhere Strafdrohung

B. Besonderheiten nach § 5 JGG

(8)

Welche Strafdrohung gilt, wenn der 15-jährige A folgende Taten begeht und welches Gericht ist zuständig?

Diebstahl nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB

Vergewaltigung mit Todesfolg nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB

Erpresserische Entführung nach § 102 Abs 1 StGB

Nationalsozialistische Wiederbetätigung nach § 3g VerbotsG Welche Strafdrohung gilt, wenn

• der 15-jährige A Sachen im Wert von 3.000 EUR stiehlt und als 20-Jähriger nochmals einen Diebstahl begeht, diesmal mit Beute im Wert von 4.000 EUR?

Auflösung siehe gesondertes Dokument

B. Beispiele zu § 5 JGG

(9)

Schlichte Diversion (§ 6 JGG), möglich falls

Jugendstraftat mit Strafdrohung GS od FS max 5J

Keine Todesfolge

Keine Einstellung nach §§ 190-192 StPO möglich

Keine intervenierende Diversion nach § 7 JGG aus spezialpräv. Sicht geboten

GenPräv berücksichtigen (§ 14 JGG)

Fragen

Geklärter Sachverhalt nötig, obwohl nicht explizit im Gesetz verlangt?

» Ja, weil anders nicht beurteilt werden kann, ob Begehung einer Straftat vorliegt und ob Vorgehen nach anderen Bestimmungen (s.o.) geboten ist.

Schwere des Verschuldens relevant, obwohl im Gesetz nicht angesprochen?

» Nach hM ja, weil anders präventive Bedürfnisse kaum zu beurteilen sind.

C. Besonderheiten bei der Diversion

(10)

Intervenierende Diversion (§§ 7, 8 JGG)

Jugendstraftat

Hinreichend geklärter Sachverhalt, weshalb feststeht, dass keine Einstellung nach §§ 190-192 StPO möglich ist

Weitere Voraussetzungen nur, Keine schwere Schuld

Grs keine Todesfolge, es sei denn fahrlässige Tötung eines Angehörigen + schwere psychische Belastung dadurch

KEINE Berücksichtigung der Generalprävention!!!

C. Besonderheiten bei der Diversion

(11)

Besonderheiten bei einzelnen Maßnahmen (§ 8 JGG)

Zahlung eines Geldbetrags

Jugendlicher muss selbständig über Mittel verfügen.

Fortkommen darf nicht beeinträchtigt werden.

Gemeinnützige Leistungen

zeitliche Beschränkung (max insg 120 statt 240 Std)

Tatausgleich

unabhängig von Zustimmung des Tatopfers

C. Besonderheiten bei der Diversion

(12)

Allgemein

Schadensgutmachung / Folgenausgleich (§ 8 Abs 4 JGG) Leistungsfähigkeit und Fortkommen berücksichtigen

Absehen vom Pauschalkostenbeitrag, falls Fortkommen erschwert würde (§ 45 Abs 2 JGG)

Verständigungen (§§ 33, 38 JGG)

Betreffen ua Kinder- und Jugendhilfeträger, Pflegschaftsgericht, gesetzliche Vertreter

C. Besonderheiten bei der Diversion

(13)

Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG)

Voraussetzungen

Jugendstraftat

nur geringe Strafe wäre zu verhängen,

Schuldspruch allein erfüllt spezialpräventive Bedürfnisse,

generalpräventive Bedürfnisse stehen nicht entgegen (§ 14 JGG).

• Im Urteil zu begründen

• Ausspruch tritt an Stelle des Strafausspruches.

• Verständigungen (§§ 33, 38 JGG)

• Eintrag ins Strafregister

D. Besondere Sanktionen

(14)

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG)

Voraussetzungen

Jugendstraftat, bei der nur geringe Strafe zu verhängen wäre,

Schuldspruch allein od iVm weiteren Maßnahmen (Weisung / Bewährungshilfe) erfüllt spezialpräventive Bedürfnisse,

generalpräventive Bedürfnisse stehen nicht entgegen (§ 14 JGG).

Konsequenz: Androhung des Strafausspruchs und Probezeit von 1-3 J

Im Urteil zu begründen

Ausspruch tritt an Stelle des Strafausspruches.

Verständigungen (§§ 33, 38 JGG)

Eintrag ins Strafregister

D. Besondere Sanktionen

(15)

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG)

Vorzeitige Beendigung der Probezeit (§ 18 JGG)

nach Ablauf von mind. 1 J

bei besonders günstiger spezialpräventiver Prognose

Nachträglicher Strafausspruch (§ 15 JGG)

Neuerliche Verurteilung wg Tat in Probezeit od

„böswillige“ Nichtbefolgung von Weisungen od

dem Einfluss des Bewährungshelfers beharrlich entzogen

zusätzlich muss nachträglicher Strafausspruch spezialpräventiv geboten sein.

Zu Verfahrensregeln siehe § 16 JGG

D. Besondere Sanktionen

(16)

Besonderheiten gegenüber dem StGB

• Mindestverbüßungsdauer max ein Monat (§ 17 JGG)

• Generalprävention ohne Bedeutung (§ 17 JGG)

• Vorzeitige Beendigung der PZ möglich (§ 18 JGG) Entlassungskonferenz (§ 17a JGG)

• dient der Beurteilung der Voraussetzungen für bedingte Entlassung und der Festlegung der spezialpräventiven Maßnahmen.

• Mitwirkung d. Kinder-/Jugendhilfeträgers

• Durchführung nur mit Zustimmung des Verurteilten

E. Besonderheiten bei der bedingten Entlassung

aus einer Freiheitsstrafe

(17)

II. Besonderheiten bei der

Bestrafung junger Erwachsener

(18)

Junge Erwachsene

– = 18. Lj, nicht aber 21. Lj vollendet – JGG teilweise beachtlich

Materiell-rechtliche Sonderbestimmungen – siehe § 19 JGG

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen – siehe § 46a JGG

A. Grundsätzliches

(19)

• Besondere Strafrahmen (§ 19 Abs 1 JGG; § 36 StGB) – Max 15 J Freiheitsstrafe

– Mindeststrafen richten sich nach § 5 Z 2 lit a, 3, 4 JGG – Sonderregel zu § 29 StGB (§ 19 Abs 3 JGG)

• Besondere Härteklausel bei Verfall (§ 5 Z 6a JGG)

Erweiterte bedingte Strafnachsicht (§ 5 Z 9 JGG)

Besonderheiten der Diversion (§§ 7, 8 JGG)

– aber keine Reduktion der Stundenzahl bei gemeinnützigen Leistungen

B. Besonderheiten

(20)

Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG)

• Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG)

Bedingte Entlassung (§§ 17, 17a JGG)

Vorzeitige Beendigung der Probezeit (§ 18 JGG)

Von diesen Sonderregeln abgesehen gelten die Bestimmungen des StGB.

B. Besonderheiten

(21)

III. Verbandsverantwortlichkeit

(22)

Verband - § 1 Abs 2 VbVG =

Juristische Person

– Öffentl. Rechts: Gebietskörperschaften, Soz.vers., … – Privaten Rechts, zB AG, GmbH, Vereine, …

Eingetragene Personengesellschaft

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

A. Grundsätzliches

(23)

Verband

Ausnahmen e contrario:

– Einzelunternehmer

– Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesetzliche Ausnahmen - § 1 Abs 3 VbVG – Verlassenschaft

– Gebietskörperschaft / jurist. Person in Vollziehung der Gesetze – Kirchen, Religionsgesellschaften, religiöse Bekenntnisgemein-

schaften in seelsorgerischer Tätigkeit

A. Grundsätzliches

(24)

Straftaten, die die Verantwortlichkeit auslösen

Straftat (§ 1 Abs 1 VbVG)

nach einem Bundes- od Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung

Verweis auf FinStrG! (→ § 28a FinStrG)

• Verantwortlichkeit neben Strafbarkeit der natürl. Pers.!

Allgemeine Haftungsvoraussetzungen

Begehung zu Gunsten des Verbandes oder Verletzung einer Verbandspflicht

A. Grundsätzliches

(25)

Unterscheide für Zurechnung zum Verband Taten

• eines Entscheidungsträgers

• eines sonstigen Mitarbeiters des Verbandes

Taten eines Entscheidungsträgers (§ 3 Abs 2 VbVG)

• Verband haftet, wenn

allgemeine Haftungsvoraussetzungen vorliegen und

ein Entscheidungsträger (siehe § 2 Abs 1 VbVG) als solcher rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat begeht .

B. Haftung des Verbandes

(26)

Taten eines Mitarbeiters (§ 3 Abs 3 VbVG)

• Verband haftet, wenn

allgemeine Haftungsvoraussetzungen vorliegen und ein Mitarbeiter (siehe § 2 Abs 2 VbVG)

rechtswidrig einen objektiven Straftatbestand verwirklicht und der Mitarbeiter vorsätzlich bzw fahrlässig gehandelt hat UND

ein Sorgfaltsverstoß des Entscheidungsträgers vorliegt, der das Fehlverhalten des Mitarbeiters ermöglicht / wesentlich erleichtert hat.

B. Haftung des Verbandes

(27)

Konsequenz

Verbandsgeldbuße (§ 4 VbVG)

Höhe ist abhängig von der Strafdrohung für natürliche Personen.

Tagessatzsystem anknüpfend an den Jahresertrag Tagessatzhöhe

» 50 – 10.000 EUR

» 2 – 500 EUR, falls Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken dient bzw sonst nicht auf Gewinn ausgerichtet ist

B. Haftung des Verbandes

(28)

1. Der Geschäftsführer G der Baufirma X-GmbH trifft mit anderen Firmen unzulässige Absprachen bezüglich eines Verfahrens zur Vergabe eines

Bauauftrags. Aufgrund der Absprache legen die Firmen ebenso wie G ihre Angebote. Die X-GmbH erhält den Zuschlag und profitiert enorm von diesem Auftrag.

2. Die Mitarbeiter M und N der Abfallentsorgungsfirma Y-GmbH (zu 100% im Eigentum der Stadt Wien) vergraben gefährlichste Abfallstoffe im Wiener- wald-Wasserschutzgebiet, weil das firmeneigene Depot für solche Stoffe bereits überfüllt ist. Dieses Vorgehen der Mitarbeiter war nur möglich, weil es in der Y-GmbH keine ausreichenden Kontrollen gibt. Jeder Mitarbeiter hat jederzeit zu allen Arten von Abfällen Zugang und mangels

ausreichender Dokumentation fällt es auch nicht auf, wenn Abfallstoffe

„verschwinden“.

C. Beispiele

(29)

3. Der Aufsichtsratsvorsitzende A der Z-AG verprügelt seinen potentiellen Vertragspartner V, weil er sich so sehr über dessen Verhandlungstaktiken ärgert. V erleidet etliche Prellungen.

Auflösung zu den Beispielen – siehe gesondertes Dokument

C. Beispiele

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