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U m s a t z s t e u e r - I n f o ( 1 5 / 2 0 1 7 )

In dieser Ausgabe

1 Aus der Rechtsprechung ... 1

1. Zur Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten... 1

2. Differenzbesteuerung für Leistungen eines Autoverwerters ... 2

3. Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber... 3

4. Verbilligte Vermietung einer Gewerbeimmobilie an den Ehegatten ... 4

2 Abkürzungsverzeichnis ... 6

1 Aus der Rechtsprechung

1. Zur Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten

Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist Voraussetzung, um Nachhilfekurse von Nachhilfeinstituten von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Einrichtungen ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Die Bescheinigungen werden von den „zuständigen Landesbehörden“ erteilt, wobei diese wiederum ihre Mittel- behörden, zum Beispiel die Bezirksregierungen, einschalten können. Die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch Nachhilfeeinrichtungen setzt unter anderem voraus, dass die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Die Behörden dürfen aber keine zu hohen Anforderungen an die Prüfung dieser Eignung stellen, wie jüngst das BVerwG1 entschieden hat.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war die Vorausset- zung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nur dann erfüllt, wenn mindestens 25 Prozent der vorgehaltenen Nachhilfekräfte die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, die übrigen Nachhilfelehr- kräfte jedenfalls fachlich geeignet sind und sichergestellt ist, dass die voll ausgebildeten Lehrkräfte für pädagogische Fragen der übrigen Lehrkräfte unterstützend zur Verfügung stehen.

Das BVerwG ist jedoch der Auffassung, dass die erforderliche Eignung der für den Nach- hilfeunterricht eingesetzten Lehrkräfte nicht von einer Mindestquote an Personal mit Lehr- amtsbefähigung abhängig gemacht werden darf. Diese Voraussetzung finde keine Grund- lage im Gesetz. Der Nachhilfeunterricht unterscheide sich vom Schulunterricht, den er le- diglich ergänzt. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die jeweiligen Lehrkräfte ge- eignet sind, den konkreten Nachhilfeunterricht zu erteilen. Im Urteilsfall waren diese Min-

1BVerwG, Urteil vom 27.4.2017, 9 C 5.16

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destanforderungen aufgrund der im Einzelnen belegten Auswahl und Vorbildung der Lehr- kräfte nach der Überzeugung des BVerwG erfüllt. Danach bestand ein Anspruch auf Ertei- lung der begehrten Bescheinigungen.

Praxishinweis

Immer wieder kommt es zum Streit über die Frage, ob Privatlehrer und Bildungseinrichtun- gen – bis hin zu Fahrschulen – von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Interessenlage kann dabei sehr unterschiedlich sein – je nachdem, ob ein Vorsteuerabzug begehrt wird, ob die Kunden die Umsatzsteuer ihrerseits abziehen können und ob zum Beispiel aus Wettbe- werbsgründen ein möglichst niedriger Preis für die Dienstleistung angestrebt wird.

Sofern die Umsatzsteuerfreiheit „gewünscht“ wird, sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, die genannte Bescheinigung der Landesbehörde zu erhalten. Sofern dieser Weg versperrt ist und auch die nationale Gesetzgebung nicht weiterhilft, sollte jeweils geprüft werden, ob Art 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL greift (siehe z.B. Beschluss des FG Berlin- Brandenburg vom 26.3.20132 zu einer selbständigen Musiklehrerin oder BFH-Urteil vom 5.6.20143 zum Schwimmunterricht von Privatlehrern).

2. Differenzbesteuerung für Leistungen eines Autoverwerters

Veräußert ein Autoverwertungsunternehmen gebrauchte Teile aus Altfahrzeugen, die das Unternehmen von Privatpersonen erworben hat, so unterliegt die Lieferung solcher Teile nach der Rechtsprechung des EuGH der Differenzbesteuerung.4

Dem aktuellen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein dänisches Unternehmen be- treibt einen Handel mit gebrauchten Autoteilen aus Altfahrzeugen. Es erwirbt die Altfahr- zeuge von Privatpersonen und Versicherungsgesellschaften. Weder die Privatpersonen noch die Versicherungsgesellschaften melden Mehrwertsteuer für die Verkäufe an. Auch das dänische Unternehmen weist keine Mehrwertsteuer aus, denn es ist der Auffassung, auf den Wiederverkauf gebrauchter Autoteile finde die Differenzbesteuerung Anwendung.

Der EuGH hat diese Ansicht nun bestätigt.

Der EUGH stellt wesentlich auf den Begriff des „Gebrauchtgegenstandes“ ab und begrün- det sein Urteil u.a. wie folgt: Wird ein gebrauchter Gegenstand, der Bestandteil eines ande- ren Gegenstands ist, von diesem getrennt, so stellt dies die Einstufung des entnommenen Gegenstands als „Gebrauchtgegenstand“ nicht in Frage, sofern er in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist. Für die Einordnung als „Ge- brauchtgegenstand“ ist nur erforderlich, dass dem gebrauchten Gegenstand unverändert die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem der- zeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist. Dies ist bei Autoteilen,

2 FG Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2013, 7 V 7361/12, EFG 2013 S. 1074 Nr. 13

3 BFH, Urteil vom 5.6.2014, V R 19/13, BFH/NV 2014 S. 1687

4 EuGH, Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-471/15, Sjelle Autogenbrug I/S

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die aus einem Altfahrzeug entnommen wurden, der Fall, weil ihnen, auch wenn sie von diesem Fahrzeug getrennt werden, unverändert die Funktionen zukommen, die sie im Neu- zustand hatten, und sie somit zu denselben Zwecken erneut verwendbar sind. Nicht nur die dänische, sondern auch die deutsche Finanzverwaltung vertritt eine andere Auffassung. In Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 4 u. 5 UStAE heißt es: „Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung die- ses „neuen“ Gegenstands nicht der Differenzbesteuerung. Das gilt auch, wenn von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert werden (z. B. beim Ausschlachten eines Pkw).“

Praxishinweise

Da die derzeitige Rechtsauffassung nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht, sollte in einschlägigen Fällen unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung Einspruch eingelegt wer- den. Allerdings kann die Bestimmung des exakten Einkaufspreises für das jeweilige Autoteil mitunter schwierig sein. Unabhängig von dieser Frage kann im Einzelfall die Anwendung des § 25a Abs. 4 UStG Erleichterungen bringen, wonach eine Gesamtdifferenz für einen Besteuerungszeitraum gebildet und entsprechend versteuert werden kann. Allerdings ist die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt (s.a. Walkenhorst, UStDD 2/2017, S. 13).

3. Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

Zahlungen, die ein Unternehmer von seinen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erhält, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt zu qua- lifizieren. Sie werden im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern geleistet und sind kein reiner Schadensersatz.5

Beispiel

Ein Unternehmen der IT-Branche mahnt Mitbewerber wegen fehlerhafter AGB ab. Es be- auftragt hierfür einen Rechtsanwalt, der in seinem Namen die Mitbewerber auffordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die durch seine Einschaltung entstandenen Kos- ten zu erstatten. Die abgemahnten Mitbewerber zahlen den geltend gemachten Aufwen- dungsersatz auf ein Konto des Rechtsanwalts, der seinen Vergütungsanspruch mit den Zahlungen der abgemahnten Mitbewerber verrechnet.

5 BFH, Urteil v. 21.12.2016, XI R 27/14

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Das IT-Unternehmen erbringt hier an seine Mitbewerber eine umsatzsteuerpflichtige Leis- tung. Diese besteht darin, dass die Abmahnung im Interesse beider Parteien liegt, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise beendet, ohne dass es insoweit eines – mitunter langwierigen – Prozesses bedarf.

Zugegebenermaßen dürfte das abgemahnte Unternehmen die Abmahnung wohl kaum als ein besonderes Entgegenkommen des Konkurrenten sehen. Der BFH führt aber aus, dass den Mitbewerbern ein Weg gewiesen wird, um auf die Inanspruchnahme eines Gerichts zu verzichten. Somit werde ihnen hiermit ein konkreter Vorteil verschafft, der zu einer Leistung führt.

Praxishinweise

Der BFH hatte zwar mit Urteil vom 16.1.20036 entschieden, dass sog. Abmahnvereine an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringen. Allerdings war fraglich, ob diese Entscheidung auf wettbewerbsrechtliche Ab- mahnungen von am Markt tätigen Unternehmen übertragen werden konnte. Sowohl das FG Münster7 als auch das FG Berlin-Brandenburg8 waren der Auffassung, dass hier kein Entgelt für eine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern nicht umsatzsteuerbarer Schadensersatz vorliegt. Dem ist der BFH jedoch nicht gefolgt.

Fraglich wird sein, ob das abmahnende Unternehmen die von ihm – möglicherweise nach- träglich – abzuführende Umsatzsteuer noch zusätzlich vom bereits abgemahnten Unter- nehmen verlangen kann. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 313 Abs. 1 BGB ergeben9. Letztlich müssen hier die Zivilgerichte entscheiden.

4. Verbilligte Vermietung einer Gewerbeimmobilie an den Ehegatten

Die verbilligte Vermietung einer gewerblichen Immobilie an den Ehegatten führt einkom- mensteuerlich zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs. § 21 Abs. 2 EStG, der eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nur dann erlaubt, wenn das Entgelt für die Überlassung weniger als 66 Prozent der ortsüb- lichen Marktmiete beträgt, ist nur auf die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken anwendbar. Seitens der Finanzverwaltung wird zuweilen versucht, diese ertragsteuerliche

6 BFH, Urteil v. 16.1.2003, BStBl 2003 II S. 732

7 FG Münster, Urteil v. 3.4.2014, 5 K 2386/11, EFG 2014 S. 1334 Nr. 15

8 FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.11.2016, 7 K 7078/15, EFG 2017 S. 240 Nr. 3

9 vgl. auch BFH, Urteil v. 23.2.2017, V R 16, 24/16 (Rz. 50)

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Sichtweise auf die Umsatzsteuer zu übertragen, indem über die Anwendung der Mindest- bemessungsgrundlage die zu entrichtende Umsatzsteuer – vermeintlich – zu erhöhen ist.

Dass dies jedoch nicht zulässig ist, hat das Sächsische FG10 unter Berufung auf die Recht- sprechung des BFH11 klargestellt.

Beispiel

Die Ehefrau verpachtet ein Gaststättengrundstück an ihren Ehemann. Sie investiert vor und während des Pachtzeitraums erhebliche Beträge in die Gebäudesanierung und die Ge- schäftsausstattung. Es wird eine monatliche (Kalt-)Pacht pro Quadratmeter Nutzfläche von 3,25 Euro vereinbart, obwohl 4 Euro ortsüblich sind.

Obwohl die Pacht mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Pacht beträgt, ist der Werbungs- kostenabzug der Ehefrau zu kürzen. Die Verpachtung gilt insoweit als privat veranlasst.

Allerdings erfolgt bei der Verpächterin grundsätzlich keine Kürzung des Vorsteuerabzugs und auch die Mindestbemessungsgrundlage ist nicht anzuwenden.

Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 letzter Fall i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG bei Leistungen an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ist dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuer- abzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt. Zwar ist das aus einem Pachtverhältnis folgende Nutzungsrecht durch einen laufend zu entrichtenden Pachtzins entgeltlich erworben; gleichwohl ist das Nutzungsrecht nicht zu bilanzieren und es kann seitens des Pächters kein Fall des § 15a UStG gegeben sein.

Praxishinweise

Das Urteil des Sächsischen FG ist äußerst lesenswert, da es sich ausführlich mit der Frage befasst, nach welcher Methode eine ortsübliche Marktpacht zu ermitteln ist, wenn keine Vergleichspachten feststellbar sind. Die Feststellung der angemessenen Pacht bei Vermie- tung von gewerblichen Immobilien unter nahen Angehörigen ist von enormer Bedeutung, da die 66-Prozent-Rgelung des § 21 Abs. 2 EStG insoweit nicht gilt. In Fällen von größerer Tragweite kann es sinnvoll sein, ein Sachverständigengutachten über die ortsübliche Miete bzw. Pacht einzuholen.

10 Sächsisches FG, Urteil vom 13.10.2016, 8 K 1569/14 rkr.

11 BFH, Urteil vom 5.6.2014, BStBl 2016 II S. 187; s.a. Abschn. 10.7 Abs. 6 S. 2 UStAE

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2 Abkürzungsverzeichnis

AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung

ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof

BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift, Haufe- Verlag)

BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift)

DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DStRE Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien

EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht

FinMin Finanzministerium

FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)

GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift)

HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) LSt Lohnsteuer

LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStR Lohnsteuer-Richtlinien

OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch

UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStG Umsatzsteuergesetz

UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung

Referenzen

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