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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Vollzug der Le-bensmittelgesetzgebung

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung 1/2

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung über den Vollzug der Le- bensmittelgesetzgebung

(LMVV, SR 817.042)

1. August 2021

I. Ausgangslage

Die Verordnung regelt in den Artikeln 37 bis 43 die verstärkten Kontrollen bei der Ein- oder Durchfuhr bestimmter Lebensmittel.Die Bestimmungen stützen sich auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/17931 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnah- men beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union. Mit der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2021/6082 werden Anpassungen in den Anhängen I und II vorgenommen.

Diese Änderungen in den Anhängen werden in der vorliegenden Revision aufgenommen.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Anhang 2 und 3

Mit der Revision wird im Anhang 2 die Fussnote in Ziffer 1 angepasst. Da in Anhang 3 die Fussnote in Ziffer 1 auf die angepasste Fussnote im Anhang 2 verweist, werden somit beide Anhänge der LMVV an die Durchführungsverordnung (EU) 2021/608 angepasst. Folgende Anpassungen wurden vorge- nommen:

Die Goji Beeren aus China werden aus dem Anhang 2 gelöscht und unterstehen nicht mehr den ver- stärkten Kontrollen.

Die Weintrauben aus der Türkei werden aus dem Anhang 2 gelöscht und unterstehen nicht mehr den verstärkten Kontrollen.

Die Kontrollfrequenz von schwarzem Pfeffer aus Brasilien im Anhang 2 wird von 20% auf 50% erhöht.

Die Kontrollfrequenz von Paprika der Capsicum-Arten (ausser Gemüsepaprika) aus Thailand in An- hang 2 wird von 10% auf 20% erhöht.

Die Kontrollfrequenz von Erdnüssen und Erdnussprodukten aus Indien im Anhang 3 wird von 10% auf 50% erhöht.

Neben den Gemüsepaprika werden zusätzlich Paprika der Capsicum-Arten aus der Türkei in Anhang 2 aufgenommen.

Erdnüsse und Erdnussprodukte aus Brasilien werden von Anhang 3 in Anhang 2 verschoben, Kon- trollfrequenz von 10%.

1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89.

2 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/608, ABl. L 129 vom 15.04.2021, S. 119

(2)

2/2

Erdnüsse und Erdnussprodukte aus China werden von Anhang 3 in Anhang 2 verschoben, Kontrollfre- quenz von 10%.

Haselnüsse und Haselnussprodukte aus der Türkei werden von Anhang 3 in Anhang 2 verschoben, Kontrollfrequenz von 5%.

Betelblätter aus Bangladesch werden aus der Verordnung des BLV über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel3 in Anhang 3 verschoben, Kontrollfrequenz von 50%.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund Keine Auswirkungen.

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden Keine Auswirkungen.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Keine Auswirkungen

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz verein- bar.

3 SR 817.041

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