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W / 7 E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

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Academic year: 2022

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1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: +43 1 711 23-889 15 41 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at

E N T S C H E I D U N G S D A T U M 1 4 . 1 2 . 2 0 2 0

G E S C H Ä F T S Z A H L

W 2 5 5 2 2 3 6 0 0 2 - 1 / 7 E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.09.2020, VN: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm. §§ 44, 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

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1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) meldete sich am 28.07.2020 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) elektronisch arbeitslos.

1.2. Am 29.07.2020 wurde dem BF eine Antwort auf sein eAMS-Konto geschickt. In dieser befand sich der mit „ACHTUNG“ hervorgehobene Hinweis, dass eine sofortige Antragstellung beim AMS erforderlich sei, um sich allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Diese Nachricht sei am 07.08.2020 um 12:14 Uhr seitens des BF gelesen worden.

1.3. Am 08.09.2020 stellte der BF nach einem Anruf in der Serviceline des AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld über das eAMS-Konto. Die Leistung wurde ab diesem Tag gewährt.

1.4. Mit Bescheid des AMS vom 10.09.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF Arbeitslosengeld ab dem 08.09.2020 zustehe. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 08.09.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld über sein eAMS-Konto gestellt habe und ihm daher gemäß § 17 iVm. §§ 44, 46 AlVG ab diesem Tag Arbeitslosengeld gebühre.

1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe sich am 28.07.2020 arbeitslos gemeldet und gedacht, er habe ab der Arbeitslosmeldung ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dass hierzu ein eigener Antrag auf Geldleistung zu stellen sei, darüber sei er nicht ausreichend informiert worden. Er habe bereits am 05.08.2020 eine E-Mail geschrieben, da er niemanden telefonisch erreicht habe und eine ausführliche Beratung benötige. Da er jahrelang nicht mehr arbeitslos gewesen sei, habe er eine ausführliche Beratung gebraucht, jedoch nicht bekommen. Die telefonische Beratung habe am 16.09.2020 sieben Wochen nach seiner Arbeitslosmeldung stattgefunden. Dass ein eigener Antrag auf Geldleistung zu stellen sei, sei ihm erst mitgeteilt worden, nachdem er sich gewundert habe, wieso er noch keine Geldleistung erhalten habe. Er habe sich ordnungsgemäß bei allen zugeschickten Stellenangeboten beworben und ersuche aufgrund unzureichender Information seitens des AMS um Nachzahlung des Arbeitslosengeldes seit seiner Arbeitslosmeldung am 28.07.2020.

1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.10.2020, GZ: 2020- 0566-9-002225, wurde die unter Punkt 1.5. genannte Beschwerde des BF abgewiesen.

Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 08.09.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld über sein eAMS-Konto gestellt habe und ihm daher gemäß § 17 iVm. §§

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44, 46 AlVG ab diesem Tag Arbeitslosengeld gebühre. Da es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung um die Geltendmachung von materiell- rechtlichen Ansprüchen handle, sei weder eine Fristerstreckung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Daher können auch Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung macht, nicht berücksichtigt werden. Die formalisierte Antragstellung schließe eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Der Wortlaut des Gesetzes und die ergangene Judikatur würden Kulanzlösungen ausschließen.

1.7. Mit Schreiben vom 09.10.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

1.8. Am 13.10.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

Der BF ist am XXXX geboren und seit 12.04.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

Von 04.07.2016 bis 24.07.2020 war der BF in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Der BF meldete sich am 28.07.2020 beim AMS elektronisch arbeitslos. Dafür benutzte er ein Formular „Arbeitslosmeldung gemäß § 17 Arbeitslosenversicherungsgesetz“. Teil dieses Formulars bildet eine „Information zur Arbeitslosmeldung“, in der der BF folgende Information bestätigt: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Um Arbeitslosengeld beantragen zu können, schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. […]“.

Am 29.07.2020 wurde dem BF eine Antwort auf sein eAMS-Konto geschickt. In dieser befand sich der mit „ACHTUNG“ hervorgehobene Hinweis, dass eine sofortige Antragstellung beim AMS erforderlich ist, um sich allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu

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sichern. Diese Nachricht war ab 29.07.2020 um 09:02 Uhr für den BF in seinem e-AMS-Konto abrufbar und wurde vom BF am 07.08.2020 um 12:14 Uhr gelesen.

Zwischen dem 28.07.2020 und dem 08.09.2020 erfolgte keine Kontaktaufnahme des BF mit dem AMS in Leistungsangelegenheiten.

Am 08.09.2020 beantragte der BF die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Aufgrund dieses Antrages wurde dem BF ab dem 08.09.2020 Arbeitslosengeld zuerkannt.

Der BF war über die Notwendigkeit der Antragstellung zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nachweislich ausreichend informiert.

Vor seiner Antragstellung am 08.09.2020 hatte der BF bereits viermal einen Antrag auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt.

Mit Bescheid des AMS vom 10.09.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 08.09.2020 gebührt. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.10.2020, GZ: 2020-0566-9-002225, vollinhaltlich bestätigt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS.

Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Es ist unstrittig, dass der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 08.09.2020 gestellt und am gleichen Tag zuerkannt worden ist.

Dass zwischen dem 28.07.2020 und dem 08.09.2020 keine Kontaktaufnahme des BF mit dem AMS in Leistungsangelegenheiten erfolgte, hat der BF nicht bestritten.

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Zu der Feststellung, dass der BF über die Notwendigkeit der gesonderten Antragstellung zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung hinreichend informiert war, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF meldete sich am 28.07.2020 beim AMS elektronisch arbeitslos. Dafür benutzte er ein Formular „Arbeitslosmeldung gemäß § 17 Arbeitslosenversicherungsgesetz“. Teil dieses Formulars bildet eine „Information zur Arbeitslosmeldung“, in der der BF folgende Information bestätigt: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Um Arbeitslosengeld beantragen zu können, schicken wir Ihnen gesondert einen Antrag zu. […]“.

Dass der BF zusätzlich über die Notwendigkeit der sofortigen Antragstellung zur Sicherung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung informiert worden ist, ergibt sich aus der Mitteilung des AMS an den BF über das eAMS-Konto vom 29.07.2020. In jener Nachricht des AMS ist ein mit „ACHTUNG“ versehener Hinweis ersichtlich, dass eine sofortige Antragsstellung beim AMS erforderlich ist, um sich allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Aus dem im Akt aufliegenden Sendeprotokoll des AMS, geht der hervor, dass diese Nachricht ab 29.07.2020 um 09:02 Uhr für den BF in seinem e- AMS-Konto abrufbar war und vom BF am 07.08.2020 um 12:14 Uhr gelesen wurde. Der BF bestritt nicht, die Nachricht gelesen zu haben.

Bei dem Vorbringen des BF, nicht gewusst zu haben, dass neben der Arbeitslosmeldung ein Antrag auf Geldleistung zu stellen war, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, zumal der BF vor der Antragstellung am 08.09.2020 bereits viermal (zuletzt 2014) einen Antrag auf Zuerkennung einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt hatte.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

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Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1.wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2.wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail- Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder

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unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

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2.3.2. Abweisung der Beschwerde

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell- rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer

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von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).

Im gegenständlichen Fall meldete sich der BF am 28.07.2020 beim AMS arbeitslos, unterließ es jedoch, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Er wurde auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen. Der Erhalt dieser Information wurde vom BF nicht bestritten.

Das AMS ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der (tatsächlichen) Geltendmachung des Antrages auf Arbeitslosengeld, somit ab dem 08.09.2020, gebührt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem

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Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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