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LVwG-400376/6/ZO/NE Linz, 12. November 2019

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde des J K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.5.2019, GZ: AS/PB-2058077, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Gegen diese Entscheidung ist für die belangte Behörde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig.

4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018

E-Mail:post@lvwg-ooe.gv.at /www.lvwg-ooe.gv.at

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Der Bürgermeister der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 28.9.2018 von 16:50 Uhr bis 17:07 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem Halte- und Parkverbot – ausgenommen Ladetätigkeit – innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne Durchführung einer Ladetätigkeit, ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühren nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit a Oö. Parkgebührengesetz, sowie §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass sich vor dem Haus P keine Kurzparkzone sondern ein Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit befinde. Er habe sein Kraftfahrzeug daher nicht in einer gebührenpflichtigen Zone abgestellt.

Die Mitarbeiter der Parkplatzaufsicht hätten in diesem Fall keinerlei Kompetenz, strafberechtigt wäre ausschließlich die Bundespolizei. Auch ein Parkschein der Stadt Linz hätte ihn nicht vor einer allfälligen Bestrafung durch die Polizei geschützt. Eine Doppelbestrafung für ein und dasselbe Delikt sei aber im Gesetz nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer erwähnte auch eine jüngere Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, ohne diese näher zu konkretisieren.

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und es sind ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche haben auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde verlangt.

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4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hatte den PKW mit dem Kennzeichen x am 28.9.2018 in der Zeit von 16:50 Uhr bis 17:07 Uhr in Linz vor dem Haus P abgestellt. Die Parkgebühr war nicht entrichtet worden. Die gegenständliche Straßenstelle befindet sich innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Stadt Linz, gleichzeitig ist für diesen Bereich und diesen Zeitraum eine Ladezone verordnet. Der Beschwerdeführer führte in der Zeit von 16:50 Uhr bis 17:07 Uhr keine Ladetätigkeit durch.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.

5. Diesen Sachverhalt hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich rechtlich wie folgt beurteilt:

5.1. Gemäß § 17 Abs. 3 FAG 2017 werden die Gemeinden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

....

5. Abgaben für das Abstellen mehrspurige Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß

§ 25 StVO 1960.

§ 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz idFv. 9.7.2018 lautet wie folgt:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159 in der geltenden Fassung) wird eine Parkgebühr vorgeschrieben.

Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb der durch die nachangeführten Straßen (bzw. Verkehrsflächen) umgrenzten und auch in der Anlage A planlich dargestellten Bereiche einschließlich dieser Straßen (bzw.

Verkehrsflächen):

„Untere Donaulände bis Gruberstraße, .... Obere Donaulände vom Römerbergtunnel bis Untere Donaulände“.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrsanlage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes, das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

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Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Stadt Linz hat in Punkt 2 der Verordnung vom 25.6.2008, GZ: 0004128/2008 ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel: “werktags Mo-Fr 6.00 -18.30 Sa 6.00 -12.00 ausgenommen Ladetätigkeit“ laut beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung vom 10.03.2008, angeordnet. Diesem Plan ist zu entnehmen, dass sich diese Verordnung auf den gegenständlichen Parkplatz vor dem Objekt P bezieht.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Stadt Linz hat in der Verordnung vom 15.6.2001, GZ 101-5/19 für die Straßen der Linzer Innenstadt innerhalb eines in einem Plan dargestellten Gebietes das Parken zeitlich beschränkt und die erlaubte Parkdauer mit 90 Minuten festgelegt.

Es hat ausdrücklich angeordnet, dass bestehende anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken hiedurch nicht aufgehoben werden.

Der gegenständliche Parkplatz, auf dem das Fahrzeug des Bf abgestellt war, befindet sich innerhalb dieses Gebietes, für den zum Vorfallszeitpunkt auch die oben angeführte Ladezone verordnet war.

5.2.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich § 1 Abs. 1 der Linzer Parkgebührenverordnung unmittelbar auf § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017 und nicht – wie noch deren Vorgängerbestimmung – auf § 1 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes stützt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2017, Ra2017/16/0108, welches noch zur Parkgebührenverordnung der Stadt Linz in der Fassung vom 12.6.2017 und § 1 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes ergangen ist, kann daher zur Begründung der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr herangezogen werden.

5.2.2. § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017 ermächtigt die Gemeinde, für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Parkgebühr auszuschreiben.

Auf Basis dieser Bestimmung legt § 1 Abs. 1 der Linzer Parkgebührenverordnung eine Gebührenpflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen fest. Beide Bestimmungen setzen für das Bestehen der Gebührenpflicht eine Kurzparkzone voraus und verweisen diesbezüglich auf § 25 der Straßenverkehrsordnung, weshalb für die Frage, ob eine bestimmte Straßenstelle als Kurzparkzone anzusehen ist, das Begriffsverständnis des § 25 StVO heranzuziehen ist. Diese Bestimmung versteht unter Kurzparkzonen

„Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes, in denen das Parken zeitlich beschränkt wird“.

Für die Verkehrsfläche vor dem Haus P, auf welcher der Bf sein Fahrzeug abgestellt hatte, wurde für den Tatzeitraum vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates einerseits die oben angeführte Ladezone sowie andererseits mit Verordnung vom 15.6.2001, GZ 101-5/19 eine Kurzparkzone angeordnet. Sie befindet sich auch

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innerhalb des Bereiches, für den § 1 Abs. 1 lit. a der Linzer Parkgebührenverordnung eine Gebührenpflicht festlegt.

5.2.2.1. § 25 Abs. 1 StVO ermächtigt den Verordnungsgeber, das Parken zeitlich zu beschränken. Diese Ermächtigung kann nur so verstanden werden, dass das an dieser Stelle grundsätzlich erlaubte Parken durch die Verordnung einer Kurzparkzone zeitlich beschränkt werden soll. Dem Gesetzgeber kann hingegen nicht unterstellt werden, dass er den Verordnungsgeber ermächtigt hätte, ein von Anfang an verbotenes Abstellen von Fahrzeugen noch zusätzlich zeitlich zu beschränken. Eine solche Beschränkung wäre sinnlos, weil sie am grundsätzlichen Verbot nichts ändern würde. Würde man § 25 StVO so verstehen, hätte dies zur Folge, dass ein ohnedies (von Anfang an) verkehrsrechtlich verboten abgestelltes Fahrzeug nach Ablauf der in der Kurzparkzonenverordnung festgelegten Parkdauer gegen ein weiteres verkehrsrechtliches Verbot verstoßen würde. Eine solche Regelung wäre aus verkehrsrechtlicher Sicht (auf die § 25 StVO wohl abstellt) sinnlos.

Eine (prinzipiell denkbare) Ermächtigung, ein von Anfang an verbotenes Abstellen für eine bestimmte Zeit zu erlauben, ist § 25 StVO nicht zu entnehmen. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber für Kurzparkzonen nicht vorgesehen. Eine Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO umfasst daher nur jene Straßenteile, an denen das Abstellen von Fahrzeugen nach den sonstigen Bestimmungen der StVO erlaubt ist. Würde man davon ausgehen, dass eine bestimmte Kurzparkzonenverordnung das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Straßenstelle erlauben würde, auf welcher dies gesetzlich verboten ist (z.B. auf der für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahn oder auf einem Schutzweg) so würde diese Verordnung über die Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO hinausgehen und wäre wohl gesetzwidrig. Eine Kurzparkzonenverordnung darf eben nur das Parken zeitlich beschränken, nicht hingegen ein von Anfang an verbotenes Abstellen für eine bestimmte Zeit erlauben. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 25 StVO den Verordnungsgeber ermächtigen wollte, für ein aufgrund anderer verkehrsrechtlicher Bestimmungen (von Anfang an) verbotenes Abstellen von Fahrzeugen eine bestimmte Zeit festzulegen, nach deren Ablauf das Abstellen dieses Fahrzeuges auch nach dieser Verordnung (also im Ergebnis doppelt) verboten sein sollte.

Für diese Sicht spricht auch § 25 Abs. 1 letzter Satz der StVO, wonach die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten betragen darf. Der Gesetzgeber wollte den Verordnungsgeber wohl kaum dazu ermächtigen, ein von der ersten Sekunde an verbotenes Abstellen eines Fahrzeuges auf mindestens 30 Minuten zu

„beschränken“. § 52 Z. 13d StVO bestimmt zum Vorschriftszeichen

„Kurzparkzone“ unter anderem, dass die „zulässige Kurzparkdauer“ anzugeben ist.

Auch daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in

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muss. Flächen, auf denen das Parken unzulässig ist, können daher nach den Bestimmungen der StVO nicht Teil einer Kurzparkzone sein.

Die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz schreibt für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.S.d. § 25 StVO in einem bestimmten Gebiet eine Parkgebühr vor (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit.). Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld ist daher, dass das Kraftfahrzeug auf einer als Kurzparkzone verordneten Stelle abgestellt wird. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich aber, dass mit der Erklärung eines bestimmten Gebietes zur Kurzparkzone (durch eine Verordnung nach § 25 StVO) nicht alle von diesem Gebiet umfassten Straßenteile gemeint sein können, sondern nur jene, welche grundsätzlich zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen sind und auf denen dies auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden soll. Straßenstellen innerhalb der Kurzparkzone, auf denen das Abstellen von Fahrzeugen von Anfang an verboten ist, können von der Kurzparkzonenregelung nicht umfasst sein. So gilt die Kurzparkzonenregelung z.B. auf dem Straßenzug „Untere Donaulände bis zur Gruberstraße“ wohl offenkundig nicht für die dort vorhandenen vier Fahrstreifen für den fließenden Verkehr oder für den Geh- und Radweg sondern nur für die dortigen Stellplätze. Bereits daraus ergibt sich, dass der räumliche Geltungsbereich der Kurzparkzonenverordnung insofern eingeschränkt ist, als damit sinnvollerweise nur jene Teile des genannten Gebietes gemeint sein können, auf denen das Abstellen von Fahrzeugen grundsätzlich vorgesehen ist.

5.2.2.2. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn sich das Verbot des Abstellens von Fahrzeugen nicht aus dem Gesetz sondern aus einer Verordnung ergibt. Für die verfahrensgegenständliche Abstellfläche und den Tatzeitraum hat das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz das Abstellen von Fahrzeugen durch eine Halteverbotsverordnung (ausgenommen Ladetätigkeiten) verboten und der gleiche Verordnungsgeber für die gleiche Straßenstelle und den gleichen Zeitraum das Parken zeitlich beschränkt. In diesem Fall können nicht beide Verordnungen nebeneinander gelten:

Ist das Abstellen des Fahrzeuges verboten (also von Anfang an nicht erlaubt) so kann das Abstellen an dieser Stelle nicht sinnvoll auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Dem Verordnungsgeber kann nicht unterstellt werden, dass er zwei einander derart widersprechende Regelungen erlassen wollte.

Die Frage des Verhältnisses einer solchen Halteverbotsverordnung zur Kurzparkzonenverordnung ist dahingehend zu lösen, dass die speziellere Norm der generellen vorgeht. Nach Ansicht des zuständigen Richters des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die Anordnung des Halteverbotes im Verhältnis zur zeitlichen Beschränkung des Parkens (Kurzparkzone) die speziellere Norm, weil das Halteverbot das Abstellen zur Gänze verbietet während die Kurzparkzonenverordnung dieses lediglich zeitlich beschränkt. Beim Halteverbot handelt es sich in der Regel auch um ein kleinräumiges Verbot

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innerhalb einer großräumigen Kurzparkzonenbeschränkung. Auch aus diesem Grund ist die Halteverbotsverordnung als speziellere Norm anzusehen. Die Halteverbotsverordnung geht daher der Kurzparkzonenverordnung vor. Dies gilt auch für Ladezonen, weil hier ebenfalls das Abstellen grundsätzlich verboten und lediglich für bestimmte Zwecke erlaubt wird. Die Kurzparkzonenregelung der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz ist daher so zu verstehen, dass sie auch nicht für jene Bereiche innerhalb der aufgezählten Straßenzüge gilt, für die ein Halteverbot (allenfalls mit bestimmten Ausnahmen) verordnet wurde.

Mit anderen Worten: Der Verordnungsgeber muss sich bei der Erlassung straßenpolizeilicher Regelungen hinsichtlich des Abstellens von Fahrzeugen entscheiden, ob er für eine bestimmte Straßenstelle zu einer bestimmten Zeit entweder

1. gar keine Anordnungen treffen will (das Parken also unbeschränkt erlaubt sein soll) oder

2. das Parken zeitlich einschränken will (also eine Kurzparkzone einrichtet) oder

3. das Abstellen von Fahrzeugen überhaupt verbietet [also ein Halteverbot erlässt, wobei er von diesem noch bestimmte Personengruppen (z.B.

Gehbehinderte) oder Tätigkeiten (z.B. Ladetätigkeiten) ausnehmen kann].

Diese Regelungen schließen sich jeweils gegenseitig aus, es kann immer nur eine davon zur gleichen Zeit am gleichen Ort gelten.

In der Verordnung vom 15.6.2001, GZ: 101-5/19, hat das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Stadt Linz als Verordnungsgeber diese Problematik offensichtlich erkannt: Es wurde die Parkdauer innerhalb eines bestimmten Bereiches auf 90 Minuten beschränkt, gleichzeitig aber auch festgehalten, dass bestehende anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken hiedurch nicht aufgehoben werden. Dem Verordnungsgeber war offensichtlich bewusst, dass er mit der Anordnung einer Kurzparkzone nur das erlaubte Abstellen von Fahrzeugen zeitlich einschränken darf, andere Beschränkungen für das Halten und Parken dadurch aber nicht berührt werden. Er wollte mit der Anordnung der großflächigen Kurzparkzone die zahlreichen innerhalb dieser Fläche angeordneten kleinräumigen Einschränkungen für das Halten und Parken nicht abändern. Es war ihm offenbar bewusst, dass er für Straßenstellen, für die er das Halten und Parken verboten hatte, nicht gleichzeitig eine zeitliche Beschränkung für das Parken anordnen durfte.

Diese Überlegungen gelten auch, wenn – so wie hier – die Ladezone später verordnet wurde als die Kurzparkzone. Die Ladezone stellt die speziellere Regelung dar und verdrängt für diesen Bereich die Kurzparkzone. Die Ladezone verbietet das Parken (mit Ausnahme von Ladetätigkeiten) generell ab der ersten Sekunde.

Bei dieser Anordnung verbleibt keine sinnvolle Möglichkeit mehr, das Parken

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Verordnungserlassung stellt die Ladezone auch die später erlassene Norm dar, welche der früher erlassene Regelung (Kurzparkzone) für den Geltungsbereich der Ladezone vorgeht, weil beide Verordnungen nebeneinander nicht sinnvoll bestehen können.

Zusammengefasst ist die Kurzparkzonenverordnung der Landeshauptstadt Linz vom 15.6.2001, GZ: 101-5/19, so zu verstehen, dass innerhalb der aufgezählten Straßenzüge nur jene Verkehrsflächen von der zeitlichen Beschränkung der Parkdauer umfasst sind, für die kein Verbot des Abstellens von Fahrzeugen nach spezielleren Regelungen (entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder aufgrund einer entsprechenden Verordnung) gelten. Würde man die gegenständliche Kurzparkzonenverordnung anders verstehen, wäre sie wohl nicht von der Verordnungsermächtigung des § 25 StVO gedeckt.

5.2.3. Für das Entstehen der Gebührenpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz ist nach deren Wortlaut Tatbestandsvoraussetzung, dass das Fahrzeug in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO 1960 abgestellt wurde.

Ob eine konkrete Straßenstelle Teil einer Kurzparkzone ist, ist daher nach den straßenpolizeilichen Bestimmungen zu beurteilen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die gegenständliche Ladezone (Halten und Parken verboten ausgenommen Ladetätigkeit) nicht als Teil der Kurzparkzone anzusehen ist, weshalb für das Abstellen des Fahrzeuges in diesem Bereich auch keine Gebührenpflicht entsteht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.4.1995, 92/17/0300 zum Wiener Parkometergesetz sowie in weiteren Entscheidungen zum steiermärkischen sowie zum Salzburger Parkgebührengesetz im Ergebnis ausgesprochen, dass die Parkgebühr auch in Ladezonen innerhalb einer Kurzparkzone entstehen kann, wenn keine Ladetätigkeit durchgeführt wird. In diesen Erkenntnissen hat sich der Verwaltungsgerichtshof aber – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich mit dem Argument befasst, dass sowohl das Finanzausgleichsgesetz 2017 (bzw. die damaligen Vorgängerbestimmungen) sowie § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz (bzw.

die diesbezüglichen Regelungen in den entsprechenden Wiener, Salzburger sowie Grazer Verordnungen) bezüglich des Begriffes „Kurzparkzone“ ausdrücklich auf

§ 25 StVO 1960 verweisen. Nach der hier vertretenen Ansicht ist der Begriff der Kurzparkzone im Sinne der straßenpolizeilichen Bestimmungen dahingehend (räumlich) eingeschränkt zu verstehen, dass auch innerhalb des als Kurzparkzone verordneten Gebietes nur jene Verkehrsflächen umfasst sein dürfen, für welche das (grundsätzlich erlaubte) Parken von Fahrzeugen zeitlich eingeschränkt wird.

Auch die Anordnung in der hier gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung, dass

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„hiedurch bestehende anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken nicht aufgehoben werden“, spricht aus hs. Sicht eindeutig für diese Auslegung.

5.4. Der Beschluss des VfGH vom 27.9.1994, B 1337/94-4, wonach eine Kurzparkzone durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen nicht unterbrochen wird, bewirkt nach hs. Ansicht (nur) eine Verwaltungsvereinfachung für die verordnungserlassende Behörde: Es ist nicht erforderlich, im Verordnungstext innerhalb des als Kurzparkzone festgesetzten Gebietes alle Teilgebiete ausdrücklich von der Kurzparkzonenregelung auszuschließen, für die strengere Beschränkungen hinsichtlich des Parkens gelten. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Verordnungstext ist iSd obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die jeweils strengere Regelung als Spezialnorm gilt. Es sind auch keine gesonderten Verkehrszeichen [„Ende der Kurzparkzone“ und gleichzeitig „Halten und Parken verboten Anfang“ bzw. „Halten und Parken verboten Ende“ und (Wiederbeginn der) „Kurzparkzone“] notwendig. Dass hingegen bei einem Zusammentreffen einer Kurzparkzone mit einem Halteverbot die beiden einander widersprechenden Verkehrsregeln (sh. oben 5.2.2.2.) gleichzeitig gelten sollen, folgt nach hs. Ansicht aus diesem Beschluss nicht zwingend.

II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde zulässig, da zur Auslegung der Kurzparkzonenverordnung der Landeshauptstadt Linz vom 15.6.2001, GZ 101- 5/19 (insbesondere unter Berücksichtigung der Anordnung, dass „darüber hinausgehende Beschränkungen für das Halten und Parken nicht aufgehoben werden“) sowie zu § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz idFv. 9.7.2018 noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt und dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.

Für den Beschwerdeführer ist nach der Bestimmung des § 25a Abs 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer

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Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Ein Verzicht ist schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist einer Partei zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr/ihm noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

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