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STADT LANDSHUT. Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Landshut über Verkehrsleistungen im Omnibusverkehr

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Academic year: 2022

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STADT LANDSHUT

Vorinformation für den

beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Landshut

über Verkehrsleistungen im Omnibusverkehr

Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation

Die Stadt Landshut ist zuständige Behörde für den Stadtverkehr nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ÖPNVG Bay. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Omnibusverkehr als Gesamtleistung auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hat die Stadt Landshut eine Vorin- formation für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Vorinformation definiert zugleich die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Zudem legt die Vorinformation fest, dass eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG).

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG können die Anforderungen auch in öffentlich zugängli- chen Dokumenten enthalten sein, auf die durch die Vorinformation verwiesen wird. Die Vorinformation verweist im Abschnitt VI.1) „zusätzliche Angaben“ unter Gliederungspunkt III zur Beschreibung der Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards, die die vom beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistun- gen zu erfüllen haben, auf das vorliegende Dokument.

Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge können nur innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Vorinformation gestellt werden (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG).

Diese Anträge müssen die in der Vorinformation und dem vorliegenden Dokument be- schriebenen Anforderungen erfüllen und sich auf die Gesamtleistung beziehen. Andern- falls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).

Das nachstehende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG.

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02 1 Anforderungen an das Fahrplanangebot

1.1 Liniennetz, Tätigkeitsumfang

Gegenstand der Vergabe ist die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste im Om- nibusverkehr in der Stadt Landshut einschließlich der in diesem Dokument beschriebenen abgehenden Linien in die Nachbargemeinden Altdorf, Ergolding und Kumhausen. Die Vergabe der folgenden Verkehrsleistungen ist als Gesamtleistung beabsichtigt:

Linie Linienweg

1 Preisenberg – Kumhausen – Hbf – Altdorf 2 Altstadt – Hbf – Ergolding

3 Auloh – Altstadt – Hbf – Wolfgangsiedlung 4 Ländtorplatz – Landshut/West – Hbf

5 Altstadt – Moniberg – Alte Kaserne – Schweinbach 6 Auwaldsiedlung – Altstadt – Hbf – Eugenbach 7/7A Mitterwöhr – Altstadt – Hofberg – Obere Altstadt /

Berggrub

8 Hbf – Nördl. Wolfgangsiedlung – Eugenbach 9 Altstadt – Hbf – Münchnerau - Gündlkoferau 10 Lainerbuckel – Ländtorplattz – Ev. Altenheim 11 Piflaser Weg – Am Alten Viehmarkt – Hbf – LA Park 12 Altstadt – Piflas – Ergolding

14 Wolfsteinerau – Gretlmühle/Frauenberg - Altstadt X2 Ergolding – Hbf

X3 Auloh – Hbf X6 Altdorf – Hbf X10 Metzental – Hbf X33 Hbf – Hochschule

101 Preisenberg – Kunhausen – Hbf 102 Altstadt – Hbf – Ergolding

103 Auloh – Altstadt – Hbf – Wolfgangsiedlung 104 Ländtorplatz – Landshut/West – Hbf 105 Moniberg – Altstadt – Hbf

106 Auwaldsiedlung – Altstadt 107 Altstadt – Hofberg – Altstadt 108 Altstadt – Hbf – Eugenbach

109 Am Alten Viehmarkt – Gündlkoferau 110 Metzental – Ländtorplatz

501 - 583 Schülerverkehr (Verstärkerfahrten nach § 42 PBefG) Tabelle: Übersicht Leistungsumfang

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Das Gesamtvolumen der genannten Linien liegt bei rund 2,2 Mio. Nutzwagenkilome- ter/Jahr.

Die Linien 1 bis 14 enthalten auch linienbezogene und -übergreifende Verstärkerfahrten im Schülerverkehr im Bedienungsgebiet Stadt Landshut, Gemeinden Altdorf, Ergolding und Kumhausen.

Zu erbringen ist ferner das Anruftaxi Berggrub (JVA) – Hbf/Altstadt mit derzeit rund 15.400 abgerufenen Wagenkilometern.

1.2 Linienübergreifende Anforderungen an die Fahrplangestaltung

Die Anforderungen an den Fahrplan werden nachstehend beschrieben. Eine Vorgabe des konkreten Fahrplans erfolgt im Rahmen dieser Vorinformation nicht.

Der Fahrplan muss zunächst den in diesem Kapitel beschriebenen Anforderungen ent- sprechen. Weitere linienspezifische Anforderungen sind unter Kap. 1.3 in sogenannten Liniensteckbriefen geregelt.

1.2.1 Gesamtumfang der Leistung

Das Fahrplanangebot muss je Linie sowie insgesamt den in Kap. 1.1 genannten Mindest- umfang haben.

1.2.2 Fahrzeugeinsatz, Beförderungskapazitäten

Das Fahrplanangebot und die eingesetzten Fahrzeuge sind so zu gestalten, dass die An- forderungen, wie sie in den sogenannten Liniensteckbriefen beschrieben sind, erfüllt wer- den. Das Verkehrsunternehmen hat in der Spitzenstunde mindestens 39 Solobusse und 24 Gelenkbusse einzusetzen. Es hat zudem ausreichende Kapazitäten einzusetzen, um sicherzustellen, dass im Rahmen der üblicherweise auftretenden und aufgrund konkreter Anlässe zu erwartenden Nachfrage kein Fahrgast an der Haltestelle zurückgelassen wer- den muss.

1.2.3 Umsteigebeziehungen

Zentrale Haltestelle für den Umstieg auf den Schienenpersonennahverkehr ist der Zent- rale Omnibusbahnhof (Hauptbahnhof). Das Fahrplanangebot ist so zu gestalten, dass möglichst geringe Übergangszeiten, insbesondere auf folgende Schienenverbindungen, gegeben sind:

• von/nach München

• von/nach Regensburg

• von/nach Passau

• von/nach Mühldorf

Weitere Knotenpunkte für einen Umstieg zwischen Bus/Bus bestehen an den Haltestellen Hauptbahnhof, Altstadt, Ländtorplatz und Maximilianstraße. Das Fahrplanangebot ist so auszugestalten, dass möglichst geringe Übergangszeiten erreicht werden. Insbesondere am Knotenpunkt Hauptbahnhof sind Umsteigebeziehungen zu schaffen, die ein zeitglei- ches Umsteigen in und aus Richtung der Hauptverkehrsachsen, Seligenthaler Straße und Luitpoldstraße, ermöglichen.

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1.2.4 Bedienungsart

Sofern nicht besonders vermerkt, sind die in Kap. 1.1 genannten Linien im Linienverkehr zu bedienen. Abweichend hiervon dürfen maximal zwei der Linien 101-110 in Bedarfsver- kehre umgewandelt werden.

1.2.5 Anforderungen an Sonderverkehre

Bei Großveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen und sonstigen Märkten müssen, in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter, Zusatzverkehre mit Omnibussen durchgeführt werden. Derzeit können hierfür folgende Veranstaltungen genannt werden:

• Volksfest im Frühjahr und Herbst

• Gartenfestival

• Wintermarkt

• Niederbayernschau

• Landshuter Hochzeit

• Fußballiade

Hierbei sind, in Absprache mit dem Veranstalter und eventuell beteiligten Behörden, Zu- satz- bzw. Shuttlebusverkehre durchzuführen. Dabei müssen ausreichende Fahrzeugka- pazitäten eingesetzt werden.Das Verkehrsunternehmen hat bei diesen Veranstaltungen ein Gesamtverkehrsangebot (Linienverkehr plus Sonderverkehre) sicherzustellen im Um- fang von den in der Spitzenstunde einzusetzenden Fahrzeugen (oben Ziff. 1.2.2).

1.3 Linienspezifische Anforderungen

Der Fahrplan für das in Kap. 1.1. genannte Angebot muss den Anforderungen in den, in der Anlage beigefügten, Liniensteckbriefen genügen.

Innerhalb des durch die Liniensteckbriefe und die allgemeinen Anforderungen gesteckten Rahmens kann das Verkehrsunternehmen die genauen Abfahrtszeiten im eigenen Ermes- sen festlegen. In den Liniensteckbriefen ist der mindestens abzudeckende Bedienungs- zeitraum angegeben. In den Liniensteckbriefen ist jeweils das an den Verkehrstagen an- zubietende Taktraster angegeben. Eine Verdichtung des Taktes bleibt möglich, jedoch darf das Taktraster hierdurch nicht verändert werden (Beispiel: bei vorgegebenem 30 - Minuten-Takt sind zusätzliche Fahrten zwischen dem 30er Takt zulässig; ein 20-Minuten- Takt wäre unzulässig; zulässig wäre aber ein 15-Minuten-Takt, da hierdurch das 30er- Taktraster erhalten bleibt). Ausgehend von der Lage der ersten Fahrt ist der Takt über den gesamten Tag minutengenau durchzuhalten, d.h. Wechsel der Abfahrtsminuten sind unzulässig.

Besonderheiten bei einzelnen Linien sind in den Steckbriefen benannt und müssen ent- sprechend beachtet werden. Am 24.12. und 31.12. gilt der Samstagsfahrplan. Fallen diese Tage auf einen Sonntag, gilt der Sonntagsfahrplan. Der Busverkehr am 24.12. endet zwi- schen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr. An gesetzlichen Feiertagen gilt grundsätzlich der Sonn- tagsfahrplan.

Alle dort aufgeführten Linien sind durchgehend zu bedienen. Teilweise sind für die Linien Varianten definiert, die abweichende Linienwege beschreiben.

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1.4 Änderungen während der Laufzeit

Das Verkehrsunternehmen hat erforderliche Änderungen von Linienwegen und der Be- dienung anderer, neuer oder Ersatzhaltestellen einzuplanen. Hierunter fallen sowohl kurz- fristige und zeitlich begrenzte Änderungen, die z.B. im Rahmen von Baumaßnahmen im Linienweg entstehen, als auch bereits zum derzeitigen Zeitpunkt absehbare neue ÖPNV - Erschließungen im Zuge von städtebaulichen Maßnahmen. Als absehbare städtebauliche Maßnahmen der nächsten 49 Monate, die eine neue ÖPNV-Erschließung erfordern kön- nen, sind zu nennen:

• Neubau Realschule Landshut West,

• Neubau Grundschule Nordwest

• Neubau Grundschule Ost

• Wohnungsbau mit bestehendem Bebauungsplan:

o Watzmannstraße (B-Plan 02-35)

o Auloh / Oxenau/LAs 14 (B-Plan 07-83/1b): erwartete Bevölkerungszu- nahme bis 2026 von ca. 250 bis max. 500 Menschen und bis 2030 max.

1000 Menschen

o BMI-Gelände (B-Plan 02-34 - unsicher) o Bahnhofsareal (B-Plan 03-70a)

• Wohnungsbau mit aufzustellendem / zu änderndem Bebauungsplan:

o Ochsenau (wird bis 2026 wohl nur teilweise bebaut sein) o Hitachi-Gelände

o Bahnhofsareal - westlicher Anschluss o Verlängerung Wernstorfer Straße (unsicher)

Im Übrigen enthält der öffentliche Dienstleistungsauftrag Regelungen, wonach das Ver- kehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrs- bedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einfüh- rung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Dabei sind die Nahver- kehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die Änderungsmög- lichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Be- förderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards erge- ben. Demzufolge können sich die o. g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzie- ren oder ausweiten.

2 Qualitative Anforderungen an die Leistungen

Für die von dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrs- leistungen gelten nachfolgend beschriebene qualitative Vorgaben, die das durchführende Verkehrsunternehmen während der gesamten Vertragslaufzeit einzuhalten hat.

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2.1 Fahrzeuge

Die beschriebenen Qualitätsstandards für die Ausstattung der einges etzten Busse gelten für alle Bustypen, sofern nichts anderes angegeben ist. Grundsätzlich werden für den Linienverkehr folgende Bustypen eingesetzt:

• Linientaxi (PKW mit 5 bis 8 Plätzen). Mitnahme von Kinderwagen/Rollator/Roll- stuhl im Kofferraum

• Midibus (8,5 m Länge, ca. 52 Plätze, 2 Türen)

• Standardbus (12 m Länge, ca. 92 Plätze, 3 Türen)

• Gelenkbus (18 m Länge, ca. 145 Plätze, 4 Türen)

Die Sitzplätze sollten als Einzelbestuhlung mit gepolsterten Sitzen ausgeführt sein. Alle Busse haben mindestens vier behindertengerechte Sitzplätze in der Nähe der Türen, die barrierefrei zugänglich sein müssen. An mindestens jeder zweiten Sitzreihe, an den Be- hindertenplätzen und im Bereich der Sondernutzungsflächen sind Festhaltemöglichkeiten in Form von vertikalen Haltestangen vorzusehen. Haltewunschtaster sind in ausreichen- der Anzahl vorzusehen und von jedem Sitz- und Stehplatz aus bequem zu erreichen.

Alle Busse sind als Stadtlinienbusse und vollständig in Niederflurbauweise vorzuhalten.

Sie verfügen über eine automatische Kneeling-Funktion (Absenkung beim Öffnen der Tü- ren) und besitzen eine ausklappbare Rampe als Einstiegshilfe.

Für Sonderverkehre können vom Aufgabenträger Ausnahmen zugelassen werden.

Alle Busse, die eingesetzt werden, besitzen zur Beeinflussung der Lichtsignalanlagen der Stadt Landshut mit diesen Anlagen kompatible Systeme.

Die Innenraumgestaltung ist kontrastreich mit heller und blendfreier Beleuchtung. Alle Be- dienelemente (z.B. Haltewunschtaster), Türen und Aufstellmöglichkeiten sind auffällig ge- kennzeichnet, die insbesondere Unterstützung für seh- und körperbehinderte Fahrgäste bieten.

Jeder Bus verfügt über ein digital visuelles Fahrgast-Informationssystem.

Außen befindet sich an der Front die Fahrzielanzeige mit Liniennummer, rechts an der Fahrzeugseite die Liniennummer und der Linienverlauf sowie die Liniennummer am Fahr- zeugheck (jeweils als frei programmierbare Vollmatrix/LED).

Im Inneren der Busse werden TFT-Monitore eingesetzt, welche die aktuelle sowie min- destens die nächsten vier Haltestellen, sowie „Wagen hält“ anzeigen. Unterstützt wird das System durch eine automatische, akustische Haltestellenansage, welche an jedem Sitz - oder Stehplatz im Bus deutlich hörbar und gut verständlich ist. Die zur Anwendung kom- menden Ansagetexte werden nicht digital erzeugt, sondern stammen aus Studioaufnah- men realer Personen.

Alle Anzeigen müssen kontrastreich und auch bei direkter Sonneneinstrahlung, Dunkel- heit oder starken Niederschlägen gut lesbar und beschlagfrei sein.

In Klein-, Midi- und Solobussen ist mindestens eine Anzeige und in Gelenkbussen min- destens zwei Anzeigen vorzuhalten, die ausschließlich der Fahrgastinformation dienen.

Um die Fahrgäste aktuell informieren zu können, verfügen die Fahrzeug e im Innenraum über eine Lautsprecheranlage mit Mikrofon am Fahrerarbeitsplatz.

In allen Bussen ist ein Fahrausweisverkauf über einen elektronischen Fahrscheindrucker möglich. Die elektronischen Fahrscheindrucker müssen Fahrausweise in Form von Pa- pierfahrscheinen und als elektronischer Fahrschein (eTicket) ausgeben können. Die elekt- ronischen Fahrscheindrucker müssen zum Prüfen von Handytickets mit entsprechenden Barcodelesern ausgestatten sein.

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Jeder Bus ist mit einer Kommunikationseinrichtung (Funk) ausgestattet um jederzeit eine Kommunikation zwischen dem Fahrer/Fahrzeug und der Leitstelle zu gewährleisten.

Das Verkehrsunternehmen stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Busse stets in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand sind. Ihm alleine obliegt die Einhaltung sämtlicher diesbezüglicher Rechtsvorschriften. Es trägt die Verantwortung dafür, dass die Fahrzeuge außerhalb der Einsatzzeiten vorschriftsmäßig und sicher abgestellt sind.

Durch Unfall beschädigte oder nicht verkehrssichere Busse (techn. Defekt) sind innerhalb von 45 Minuten gegen einen einsatzbereiten Bus auszutauschen und der Werkstatt zuzu- führen.

Außenwerbung an den Bussen ist möglich. Es dürfen 100 % der Heckscheibe aber max.

30% der seitlichen Fensterflächen beklebt werden. Es ist ausschließlich Windows Folie zu verwenden. Hiervon ausgenommen sind die Scheiben der vorderen Einstiegstür.

Werbung im Innenraum des Busses ist nur über zusätzliche TFT-Monitore (Midbus max.

1 zusätzlicher Monitor, Solobus max. 2 zusätzliche Monitore, Gelenkbus max. 3 zusätzli- che Monitore), über einen Klipprahmen (DIN A2) hinter dem Fahrerplatz und über spezi- elle sogenannte Flyerspender (Midi- und Solobus max. 2 Flyerspender, Gelenkbus max.

3 Flyerspender) gestattet.

Bei neu zu beschaffenden Bussen ist unabhängig von der aktuell gültigen Abgasnorm immer die bestmöglich verfügbare Schadstoffklasse für Verbrennungsmotoren zu erfüllen.

Zudem ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, bei neu zu beschaffenden Bussen bis zum 31.12.2025 die Mindestziele der RL 2009/33 in der Fassung der RL 2019/1161 ein- zuhalten. Das Verkehrsunternehmen muss für die Erbringung des Stadtverkehrs mindes- tens folgende Aufträge vergeben: bis zum 01.12.2022 3 Elektrobusse und je 1 Elektrobus in den Jahren 2023-2026.

Neu zu beschaffende Busse verfügen, neben der Sondernutzungsfläche (Rollstuhlfahrer- platz, Kinderwagenplatz) gegenüber der Tür 2, über eine zusätzliche Aufstellfläche rechts neben der Tür 2. Dem entsprechend ist die Tür 2 als Außenschwenk -Schiebetür auszu- führen.

Das Durchschnittsalter aller eingesetzten Busse darf zu keiner Zeit mehr als 8 Jahre be- tragen.

2.2 Fahrgastinformation

Neben dem Fahrplanbuch mit dem grundlegenden Fahrplanangebot sorgen speziell auf bestimmte Fahrgastgruppen (z.B. Schüler, Studenten) abgestimmte Fahrplanauszüge für eine gute Darstellung des ÖPNV-Angebotes. Im Internet abrufbare linienbezogene Fahr- pläne und die Möglichkeit einer persönlichen Verbindungsauskunft über online verfügbare Auskunftssysteme bieten weitere Informationsquellen für Fahrgäste.

Der Betreiber informiert mindestens über folgende Informationskanäle/Medien:

• Fahrplanbuch

• Fahrplanauszüge für spezielle Fahrgastgruppen

• Tarifbroschüre

• Internetauftritt (stationäre/mobile Endgeräte)

• Online Fahrplanauskunftssysteme

• Dynamische Fahrgastinformation an ausgewählten Haltestellen

• Aushängen an Haltestellen

• Kundenzentrum (Mo-Fr. 09:00 Uhr - 18:00 Uhr, Samstag 09:00 Uhr - 13:00 Uhr)

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• Telefonauskunft mindestens Mo-Fr 04:15 Uhr – 18:00 Uhr (Apr. – Okt.) Mo-Fr 04:15 Uhr – 19:00 Uhr (Nov. – Mrz.)

• Im Fahrzeug (Informationssystem)

Das Online Fahrplanauskunftssystem „Bayern-Fahrplan“ ist mittels definierter VDV- Schnittstelle mit Fahrplan Soll- und Ist-Daten zu bedienen.

Dynamische Fahrgastinformation (DFI)

Der dynamischen Fahrgastinformation kommt aufgrund der besonders hohen Akzeptanz bei den Fahrgästen eine besondere Bedeutung zu. Folgende Standorte sind in der Stadt Landshut umgesetzt:

DFI am Zentralen Omnibusbahnhof (Hauptbahnhof)

• Zwei Anzeiger an den Busspuren der Stadtbusse

• Ein großer Übersichtsanzeiger auf dem Vorplatz zum Bahnhofsgebäude

DFI an Haltestellen im Innenstadtbereich

• Drei Anzeiger an der Haltestelle Altstadt

• Zwei Anzeiger an der Haltestelle Ländtorplatz

• Zwei Anzeiger an der Haltestelle Maximilianstraße

DFI an Haltestellen im Außenbereich

• Ein Anzeiger an der Haltestelle Sparkassen Arena

• Ein Anzeiger an der Haltestelle Messepark

Alle genannten DFI sind mittels definierter Schnittstelle gemäß VDV zu bedienen. Dabei hat der Betreiber die technische Voraussetzung für die Ermittlung der Daten in den Fahr- zeugen sicher zu stellen. Der Betreiber ist verpflichtet, den zuverlässigen Betrieb aller erforderlichen Komponenten des DFI-Systems zu gewährleisten. Der Betrieb umfasst die Unterhaltung und Reparatur der Anlagen, die Software-Wartung und das Installieren von Updates, die Bereithaltung der notwendigen Schnittstellen, die Administration, Datenver- sorgung und Systempflege, die Datenspeisung für kurzfristige Fahrgastinformationen, eine Elektronikversicherung für Hardware und Schadensregulierung sowie die Kommuni- kationsgebühren für die Einbindung der Anzeiger.

2.3 Haltestellen

Die Haltestelle dient dem Fahrgast als Zugangsstelle zum Stadtbusverkehr und ist somit das Aushängeschild für den Busverkehr. Zielsetzung ist es, die Haltestellenqualität in der Stadt Landshut weiter zu entwickeln. Dazu gehören insbesondere die Verbesserung der Information an den Haltestellen, die Ergänzung von Witterungsschutz und Sitzgelegen- heiten sowie ein barrierefreier Ausbau im Sinne des PBefG.

Die endgültige Festlegung von Haltestellenstandorten erfolgt durch die Stadt Landshut als zuständige Behörde bzw. bei ausbrechenden Linien die jeweils zuständige Gemeindever- waltung. Einrichtung und Unterhalt der Haltestellen im Sinne des Abs. (3) bis (6) oblieg en dem Betreiber entsprechend § 32 BOKraft.

Der Betreiber hat alle von ihm neu eingerichteten Haltestellen mit Haltestellenmast, Hal- testellenschild und Fahrplankasten am Mast erstmalig, entsprechend der Form, Aussehen und Ausstattungsmerkmale der zuletzt errichteten bestehenden Haltestellen, auszustat- ten.

Jede Haltestelle ist vom Betreiber mit einem Aushangfahrplan zu versehen. Der Aushang- fahrplan muss mindestens folgende Angaben beinhalten:

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• Liniennummer

• Anfangs- und Endpunkt

• Richtung

• Haltestellenfolge im Linienverlauf

• Fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten an der Haltestelle

• Angaben zu Fahrtvarianten

• Darstellung der Betriebstage

• Angaben zum Verkehrsunternehmen inkl. Logo und Telefonnummer

• Angaben zum Verkehrs- bzw. Tarifverbund

Bei einem Fahrplanwechsel müssen die Aushänge am Tag des Fahrplanwechsels zum Betriebsstart vom Betreiber angebracht werden.

Bei Fahrplanänderungen, z.B. bei Beeinträchtigungen aufgrund von Umleitungen, sind an den betroffenen Haltestellen die Aushangfahrpläne anzupassen bzw. zu ergänzen.

Der Betreiber hat alle Haltestellenmasten, -stelen und –schilder sowie die Fahrplankästen in einem sauberen, einwandfreien und ansprechenden Zustand zu halten. Schäden an der genannten Ausstattung sind spätestens nach zwei Werktagen durch den Betreiber zu beseitigen. Fehlende, beschädigte oder unleserliche Aushangfahrpläne sind am Tag der Kenntnisnahme, spätestens bis zum nächsten Werktag um 10:00 Uhr, zu ersetzen.

Der Betreiber ist für die Verkehrssicherungspflicht (z.B. Streupflicht) der Haltestellen zu- ständig. Diese Pflicht beschränkt sich auf die Haltestellen im Stadtgebiet von Landshut.

2.4 Sauberkeit der Fahrzeuge

Der Verkehrsunternehmer gewährleistet die Sauberkeit der Busse innen wie außen. Sie sind innen wie außen mindestens einmal täglich zu reinigen. Darüber hinaus sind alle Fahrzeuge mindestens im Zeitraum von vier bis sechs Wochen einer Grundreinigung zu unterziehen. Dazu gehört die Reinigung des Bodens, der Seitenwände, der Decke, der Scheiben sowie der Bestuhlung mit Aufhängung und Haltestangen. Bei Gelenkbussen ist zudem der Faltenbalg innen zu reinigen. Bei jeder dritten Grundreinigung sind die Sitzflä- chen chemisch zu reinigen und zu desinfizieren.

Der Innenraum ist sauber, wenn

• die vorhandenen Abfallbehälter geleert sind,

• sich kein Müll am Boden oder auf und zwischen den Sitzen befindet,

• die Sitzflächen nicht verschmutzt und fleckenfrei sind,

• der Boden frei von Schmutz, Getränke- und Essensresten ist und

• keine üblen Gerüche vorhanden sind.

Scheiben müssen frei von Vandalismus Schäden sein. Sitze dürfen nicht zerrissen oder aufgeschlitzt sein.

Grober Müll sowie ekelerregende oder abfärbende Verunreinigungen sind unverzüglich, spätestens zum Ende der Fahrt zu beseitigen, oder das Fahrzeug bis zur nächsten Fahrt zu tauschen.

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2.5 Fahr- und Verkaufspersonal

Das Fahrpersonal hat entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für das Führen eines Kraftomnibusses geeignet und im Besitz der erforderlichen Genehmigungen zu sein.

Der Betreiber muss das Fahrpersonal nach folgenden Kriterien auswählen bzw. das Fahr- personal muss sich auszeichnen durch:

• höfliches, kundenfreundliches, serviceorientiertes und respektvolles Auftreten, auch in Konflikt- und Stresssituationen

• sichere deutsche Sprachkenntnisse

• gepflegtes Erscheinungsbild

• angemessene und sichere Fahrweise, passgenaue Anfahrt der Haltestellen

• lokale Netz- und Streckenkenntnisse

• Kenntnisse über die Linien- bzw. Haltestellenverläufe

• Kenntnisse zur Anwendung der Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise in ihrer jeweiligen Fassung

• Kenntnisse in Erster Hilfe

• Kenntnisse betrieblicher Besonderheiten (wie z.B. Veranstaltungsverkehre, Stö- rungsmanagement)

• Durchführung von Einstiegskontrollen

• Verkauf von Fahrausweisen

• Tragen von Dienstkleidung

• Einhaltung von Dienstanweisungen, Verordnungen und Gesetze

Das Verkehrsunternehmen hat seine Mitarbeiter im Vertrieb (auch Fahr- und ggf. Kontroll- personal) in Bezug auf den Verbundtarif (Landshuter Verkehrsverbund) und vertriebliche Regelungen zu schulen und unverzüglich über Neuerungen beim Verbundtarif, beim Ver- trieb oder bei der Kontrolle von Verbundfahrscheinen zu informieren. Alle ÖPNV spezifi- schen Kenntnisse sind durch Schulungen oder anderweitige Information auf dem jeweili- gen aktuellen Stand zu halten.

Das Fahrpersonal kann während seines dienstlichen Einsatzes eine Fahrplan - und Tarif- auskunft erteilen und führt zu diesem Zweck entsprechendes, dienstliches Informations- marerial mit.

Im Falle von Belästigungen der Fahrgäste untereinander oder der vorsätzlichen Beschä- digung der Businnenausstattung durch einen Fahrgast, hat das Fahrpersonal entspre- chende Maßnahmen (z.B. Information der Leitstelle, Aufforderung zum Verlassen des Fahrzeuges), möglichst unter Weiterführung des Fahrbetriebes, einzuleiten. Nach Bedar f ist in Konfliktfällen die Polizei zu verständigen.

Das Verkehrsunternehmen hat für das Fahrpersonal geeignete Aufenthalts- und Sozial- räume bereitzustellen.

Das Verkehrsunternehmen führt in Eigenregie die notwendigen Schulungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) durch oder übernimmt die Kosten für externe Schulungen.

Die Fahrdienst- und Kundenzentrumsmitarbeiter sind mit einer einheitlichen Dienstklei- dung auszustatten.

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Mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist darüber hinaus folgende Anforderung verbunden. Den Mitarbeitern ist eine zusätzliche Altersversorgung anzubie- ten. Hierfür muss das Verkehrsunternehmen mindestens 3.200 € im Jahr für jeden Mitar- beiter zur Verfügung stellen.

2.6 Kundenservice und Vertrieb

Das Verkehrsunternehmen stellt den Vertrieb des Fahrscheinsortiments des Landshuter Verkehrsverbunds über folgende Vertriebswege sicher:

• elektronische Fahrscheindrucker in den Bussen

• personenbediente Vorverkaufsstellen

• eigenes Kundenzentrum

In den Fahrzeugen des Betreibers hat neben dem Vertrieb des sogenannten Bartarifs auch der Vertrieb von Zeitkarten bis hin zur Monatskarte zu erfolgen. Diese Fahrscheine werden vom Betreiber sowohl in Papierform als auch als elektronischer Fahrschein (eTi- cket) ausgegeben. In den Fahrzeugen des Betreibers erfolgt der Vertreib der elektroni- schen Fahrscheine auch bargeldlos. Der Betreiber hat alle technischen Voraussetzungen für den Verkauf des Fahrscheinsortiments und die Einnahmensicherung zu schaffen. Die verbundweiten Anforderungen an Fahrausweise sind zu beachten. Für den Fall einer Stö- rung des Fahrscheindruckers muss das Verkehrsunternehmen eine ausreichend große Anzahl von Ersatzgeräten vorhalten und innerhalb von 45 Minuten das defekte Gerät aus- tauschen. Zur Kontrolle von elektronischen Fahrscheinen oder Handytickets sind die er- forderlichen technischen Geräte vorzuhalten.

Für das Störungsmanagement ist eine tägliche Rufbereitschaft von 0 – 24 h vorzuhalten Der Betreiber hat ein Kundenzentrum in gut erreichbarer Lage zu betreiben. Als Öffnungs- zeiten wird die Mindestanforderung Mo. – Fr., 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag, 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr gestellt. Die Serviceleistungen umfassen dort mindestens:

• Vertrieb aller Fahrausweise des Verbundtarifs (digital und print)

• Auskünfte über das gesamte Leistungsangebot des Landshuter Verkehrsverbun- des

• Entgegennahme von Kundenanregungen und Beschwerden

• Fundsachenverwaltung (Annahme, Verwaltung, Lagerung, Ausgabe)

• Dauerhafte Bereitstellung aller Info-Materialien (Fahrplanbücher, Tarifbroschüren, Wabenpläne des Verkehrsverbundes)

Das Kundenzentrum muss barrierefrei zugänglich sein und im Innerraum barrierefrei ge- staltet sein.

Das Personal im Kundenzentrum und der Telefonauskunft agiert freundlich und zuvor- kommend, es ist kompetent und beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Es hat Ortskenntnisse der Stadt Landshut, im Bedienungsgebiet der Stadtlinien und Tarif, in den Beförderungsbedingungen und ist in der Umsetzung des Beschwerdemanagements besonders geschult.

Das Verkehrsunternehmen ist für die Behandlung von Anfragen, Anregungen und Be- schwerden zuständig. Telefonische Anfragen, Anregungen und Beschwerden sind unver- züglich zu bearbeiten. Schriftlich eingegangene Anliegen sollen innerhalb von einer Wo- che final beantwortet sein. Soweit absehbar ist, dass dies in der vorgegebenen Zeit nicht möglich sein wird, erhält der Kunde eine Zwischennachricht, in der mitgeteilt wird, bis wann die Antwort erfolgen wird. Eine Bearbeitungszeit von mehr als zwei Wochen sollte

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nicht überschritten werden. Das Verkehrsunternehmen hat eine Kundenstatistik zu führen, die mindestens folgende Differenzierung aufweist:

• Anzahl der Anliegen (differenziert nach Eingang: telefonisch, schriftlich, persön- lich)

• Art der Eingabe: Anliegen, Beschwerde, Anfrage, Verbesserung, Sonstiges

• Problemkategorie (Fahrplan, Anschlüsse, Tarif, Erschließung, Fahrzeuge, Halte- stellen, Personal, Information)

Das Beschwerdemanagement des Betreibers stellt sicher, dass aus berechtigten Be- schwerden Konsequenzen gezogen werden.

Über bedeutsame und länger andauernde Betriebseinschränkungen sind die örtlichen Me- dien zweckmäßig und rechtzeitig zu informieren.

2.7 Tarif und Verbundintegration

Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, für die vom beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfassten Verkehre, ausschließlich die Tarifregelungen des Landshuter Verkehrsverbunds (LAVV) anzuwenden. Der jeweils aktuelle Tarif ist unter http://www.lavv.info veröffentlicht.

Das Verkehrsunternehmen hat mit dem LAVV einen Kooperationsvertrag abzuschließen.

Es verpflichtet sich, in den Gremien des Landshuter Verkehrs- und Tarifverbunds mitzu- wirken. Es unterstützt den dafür zuständigen Zweckverband aktiv bei der kundenfreundli- chen Fortentwicklung des Verbundtarifs.

Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet am Einnahme-Aufteilungsverfahren des Lands- huter Verkehrsverbunds teilzunehmen. Das Verkehrsunternehmen stellt dem Zweckver- band sämtliche erlösrelevante Daten, die notwendig sind, die Einnahmeaufteilung durch- zuführen, fristgerecht und testiert unentgeltlich zur Verfügung.

Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf Anfrage, kostenfrei die tatsächlich erbrach- ten Leistungen im Linienverkehr einschließlich regelmäßiger Verstärkerleis tungen gegen- über dem Aufgabenträger vollumfänglich zu melden.

Die Einnahmesicherung obliegt dem Verkehrsunternehmen.

Das Verkehrsunternehmen ist zur kontinuierlichen Entwicklung von Vorschlägen zur Op- timierung seiner Linienverkehre aufgerufen. Dies beinhaltet auch die Bewertung von Pla- nungsvorschlägen des Aufgabenträgers hinsichtlich der Umsetzbarkeit und ggf. die Be- nennung von Alternativen durch das Verkehrsunternehmen, inkl. der Prüfung vorgeschla- gener Fahrwege und Fahrzeiten.

2.8 Betriebs- und Servicequalität

Das Verkehrsunternehmen ist für seine Kunden mindestens während folgender Betriebs- zeiten telefonisch erreichbar:

• Montag – Freitag von 04:15 Uhr bis 18:00 Uhr (in den Wintermonaten November bis März bis 19:00 Uhr)

Während der genannten Zeiten ist sicherzustellen, dass die Leitstelle durch einen Ver- kehrsmeister ständig besetzt und uneingeschränkt erreichbar ist.

Das Verkehrsunternehmen hat für einen geordneten und vertragsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen. Im Störungs- und Notfall ist kurzfristig, innerhalb von 30 Minuten, ein Ersatz-

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fahrzeug bereitzustellen. Hierfür hält der Betreiber für die gegenständlichen Verkehrsleis- tungen die erforderliche Anzahl an Fahrzeugen, einschließlich einer angemessenen Be- triebsreserve, vor.

Das Verkehrsunternehmen hat darüber hinaus Systeme zu betreiben, die einen geordne- ten und vertragsgemäßen Betriebsablauf unterstützen. Die Systeme müssen mindestens folgende Funktionalitäten aufweisen:

• Informationsaustausch mit dem Fahrpersonal bzw. Fahrzeug in Form von Sprech- funk und als codierte Anweisungen (Textnachrichten auf den im Bus verbauten elektronischen Fahrscheindrucker);

• Kontinuierliche Überwachung des Betriebszustandes der im Einsatz befindlichen Fahrzeuge und der Einsatzbereitschaft der Fahrer;

• Standortverfolgung und Identifizierung der im Einsatz befindlichen Fahrzeuge;

• Darstellung und Protokollierung der Fahrplanabweichungen;

• Überwachung vorhandener Anschlussverbindungen; Anschlusssicherung.

Der Betreiber hat die Fahrpläne so aufzustellen bzw. weiterzuentwickeln, dass Verspätun- gen so gering wie möglich gehalten werden und sich diese an den Linienenden so wenig wie möglich auf die Gegenrichtung übertragen.

Bei absehbaren Betriebsstörungen hat der Betreiber die Fahrgäste im Voraus und wäh- rend der Dauer der Störung über die Art und Ursache der Störung, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung sowie insbesondere über alternative Bedienungen zu informieren (Aushang, Sonderfahrplan, Anzeige im Fahrzeug, Internet, Kundenzentrum, Presse usw.).

Bei ungeplanten Betriebsstörungen, die über eine kurzfristige Verspätung hinausgeht, ist das gesamte Betriebs- und Leitstellenpersonal sowie das Personal der telefonischen Aus- kunft und im Kundenzentrum auf dem Laufenden zu halten. Der Betreiber hat betroffene Fahrgäste im Bus und an den Haltestellen angemessen zu informieren, soweit möglich sind dem Fahrgast Alternativen anzubieten.

Bei Ausfall von Fahrzeugen oder Personal im Betrieb, hat das Verkehrsunternehmen un- verzüglich nach Bekanntwerden für geeigneten Ersatz zu sorgen. Dies gilt insbesondere bei längerfristigem Ausfall.

Neben dem Kundenzentrum sind noch mindestens acht Vorverkaufsstellen vom Verkehrs- unternehmen, auf dessen Kosten, mit der erforderlichen Infrastruktur auszustatten. Die Verfügbarkeit der Fahrscheinausgabegeräte muss täglich (Mo. – Fr.) sichergestellt sein.

Die Abrechnung der Vorverkaufsstelle sowie die Rechnungsstellung haben monatlich zu erfolgen.

Die Abstellung der Busse hat auf einem eingezäunten und gesicherten Gelände zu erfol- gen, hierzu ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Fahrzeuge sind f rostfrei, vorzugsweise in einer beheizbaren Abstellhalle, abzustellen. Bei Betriebsbeginn dürfen die Busse keine Vereisungen an den Scheiben aufweisen und der Innenraum muss ver- tretbar temperiert sein.

Für den Stellplatz der Busse muss ein Nachweis über die Einhaltung von Umweltstan- dards (Abwasser, Altöl, Tankstelle usw.) geführt werden.

Anlage: Liniensteckbriefe

Referenzen

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