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ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG. Begleitunterlage zum EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 12.3.2014 SWD(2014) 62 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Begleitunterlage zum

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen

{C(2014) 1500 final}

{SWD(2014) 61 final}

DE

DE

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1. PROBLEMSTELLUNG

Zu einer Zeit, da die Europäische Union (EU) die größte Wirtschaftskrise ihrer Geschichte durchlebt, die in den meisten Mitgliedstaaten zu einer Rekordzahl an Konkursen geführt hat, ist die Verbesserung der Effizienz des Insolvenzrechts in der EU insbesondere durch die Neubegründung einer Rettungs- und Sanierungskultur ein wichtiger Faktor für die Stützung der Konjunkturbelebung geworden.

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Bedingungen und Anreize für die präventive Restrukturierung von Unternehmen zu verbessern und redlichen Unternehmern nach einem Konkurs eine zweite Chance zu geben. Dieses Ziel steht im Einklang mit den aktuellen politischen Prioritäten der EU, d. h. der Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung, eines nachhaltigen Wachstums, höherer Investitionen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Sinne der Strategie Europa 2020.

Ein wirkungsvolles Insolvenzrecht sollte eine schnelle und effiziente Liquidierung wirtschaftlich nicht bestandsfähiger Unternehmen ermöglichen, im Falle wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen jedoch deren Restrukturierung sichern, damit sie ihre Tätigkeit fortsetzen und für Gläubiger, Anteilseigner, Beschäftigte, Steuerbehörden und andere Beteiligte ein Höchstmaß an Wert gesichert wird.

In vielen Mitgliedstaaten ist das Insolvenzrecht allerdings noch unflexibel und kostenaufwändig und eröffnet nur begrenzte Restrukturierungsmöglichkeiten. In einigen Mitgliedstaaten können Unternehmen eine Restrukturierung nur außergerichtlich oder nur im Rahmen eines formalen Insolvenzverfahrens vornehmen, in anderen wiederum laufen Restrukturierungsverfahren im Frühstadium formal ab, sind kostspielig, und es fehlen bestimmte Effizienzmerkmale. Eine dritte Gruppe von Mitgliedstaaten verfügt über eine breitere Palette von Restrukturierungsmöglichkeiten, die jedoch im Wesentlichen von den Gerichten ausgehen und mit hohen Kosten verbunden sind, während es in einer vierten Gruppe gemischte Verfahren gibt, deren Gestaltung allerdings verbesserungswürdig ist.

Nicht zuletzt sind die Entschuldungsfristen, d. h. die Zeit, die verstrichen sein muss, bevor ein in Konkurs gegangener Unternehmer für schuldenfrei erklärt wird und ein neues Unternehmen gründen kann, in den meisten Mitgliedstaaten zu lang. Damit werden gescheiterte Unternehmer stigmatisiert und das Unternehmertum behindert.

Das Europäische Parlament unterstützt die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts. Auch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat sich für ein koordiniertes EU-Insolvenzrecht ausgesprochen.

2. SUBSIDIARITÄTSANALYSE

Seit 2009 sind in der EU durchschnittlich 200 000 Unternehmen im Jahr in Konkurs gegangen. Diese Konkurse wiesen eine beträchtliche grenzüberschreitende Dimension auf, da an etwa einem Viertel Gläubiger und Schuldner aus mehr als einem EU-Mitgliedstaat beteiligt waren. Darüber hinaus kann ein in der Lieferkette weiter vor- oder nachgelagertes Unternehmer durch die Insolvenz eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat in finanzielle Schwierigkeiten geraten, auch wenn keine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen ihnen besteht. Da somit nahezu jedes Unternehmen in der EU betroffen sein könnte,

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sollte es in allen Mitgliedstaaten ein effizientes und kohärentes präventives Restrukturierungsverfahren geben.

Die Unterschiede im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten können die wirksame Abwicklung von Insolvenzverfahren im Binnenmarkt behindern. Nach Ansicht der Interessenvertreter würde die Harmonisierung der europäischen Insolvenzregelungen erheblich zum Abbau der Hemmnisse für grenzüberschreitende Investitionen und somit zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Mit dieser Harmonisierung ließen sich insbesondere die folgenden grenzüberschreitenden Probleme beseitigen:

x zusätzliche Kosten für die Gläubiger, wenn sich die Schuldner in einem Mitgliedstaat ohne oder mit ineffizienten Präventionsverfahren befinden,

x zusätzliche Kosten für die Gläubiger, wenn Unternehmen ihren Sitz in einen Mitgliedstaat mit schuldnerfreundlicheren Verfahren verlegen,

x zusätzliche Restrukturierungskosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen aufgrund der unterschiedlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten,

x finanzieller Schaden infolge der unterschiedlichen Entschuldungsfristen für Unternehmer in den Mitgliedstaaten,

x zusätzliche Kosten für Gläubiger, wenn Schuldner ihren Sitz in Länder verlegen, in denen kürzere Entschuldungsfristen gelten.

3. ZIELE DER EU-INITIATIVE

Die allgemeinen Zielsetzungen lauten wie folgt:

1) Erbringung eines Beitrags zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, indem sichergestellt wird, dass unabhängig vom Ort in der EU, an dem ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, das Insolvenzrecht die effiziente Liquidierung wirtschaftlich nicht bestandsfähiger Unternehmen und die Restrukturierung wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen ermöglicht.

2) Verbesserung der Bestandsaussichten von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten.

3) Verminderung möglicher Verzerrungen bei Standort- und Investitionsentscheidungen, die auf Unterschiede im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen und die operativen Ziele und die jeweiligen Zusammenhänge aufgeführt.

Spezifische Ziele Operative Ziele

Erhöhung der Zahl geretteter, wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen

Verringerung der Rettungskosten in Mitgliedstaaten mit ineffizienten

Sicherstellung, dass alle Mitgliedstaaten über ein effizientes Restrukturierungsverfahren verfügen, das

x frühzeitig die Möglichkeit zur Restrukturierung bietet, x die Verhandlungschancen erhöht, indem dem Schuldner

bei Vollstreckungsmaßnahmen eine „Atempause“

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Rettungsverfahren

Verringerung der Kosten der

grenzüberschreitenden Restrukturierung von Unternehmensgruppen

gewährt wird,

x die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Schuldners erleichtert,

x Minderheitsgläubigern keine Möglichkeit gibt, Restrukturierungsbemühungen zu gefährden,

x die Erfolgsaussichten des Restrukturierungsplans durch die Zulassung neuer Finanzierungsmöglichkeiten erhöht,

x eine begrenzte Hinzuziehung der Gerichte ermöglicht, Verringerung der Kosten, die den Gläubigern

infolge der Geschäftssitzverlegung des Schuldnerunternehmens entstehen

Verringerung der Anreize zur Verlegung des Geschäftssitzes, die die Schuldner zu Lasten der Gläubiger begünstigt.

Verringerung der Kosten, die den Gläubigern infolge der Geschäftssitzverlegung durch schuldnerische Unternehmer entstehen

Verkürzung der Entschuldungsfristen

4. POLITISCHE OPTIONEN

Es wurden die folgenden vier politischen Optionen ermittelt:

Option 1: Beibehaltung des Status quo (Ausgangssituation)

Mit der Überarbeitung der Insolvenzverordnung, die derzeit das Gesetzgebungsverfahren durchläuft, soll der Anwendungsbereich der Verordnung auf Präventionsverfahren erweitert werden, so dass die Auswirkungen dieser Verfahren in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt werden. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten weder verpflichtet werden, ihre Vorinsolvenzverfahren mitzuteilen, noch sollen sie Verfahren dieser Art in ihr nationales Recht aufnehmen müssen.

Option 2: An die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung zu Mindeststandards für Rahmenregelungen für die präventive Restrukturierung und für Entschuldungsfristen für Unternehmer (zweite Chance)

Den Mitgliedstaaten würde empfohlen, einen Rahmen für präventive Restrukturierungen einzuführen, der bestimmte Mindeststandards für die wirkungsvolle Rettung von Unternehmen sowie Mindeststandards für Entschuldungsfristen enthält.

Option 3: Annahme einer Richtlinie über Mindeststandards für präventive Verfahren und Entschuldungsfristen für Unternehmer (zweite Chance)

Bei dieser Option würden die Mitgliedstaaten zur Einführung der in Option 2 genannten Mindeststandards verpflichtet werden.

Option 4: Einführung eines vollständig harmonisierten Verfahrens

Bei dieser Option würden alle Aspekte der präventiven Verfahren der Mitgliedstaaten sowie die Vorschriften im Zusammenhang mit der Unternehmerinsolvenz harmonisiert werden.

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Optionen 1 und 4 wurden bereits in einem frühen Stadium verworfen. Mit der Option 1 lassen sich die festgestellten Probleme nicht angemessen lösen. Die Option 4 würde zwar einheitliche Ausgangsbedingungen schaffen und die Lösung der Probleme angehen, jedoch ist die vollständige Harmonisierung als im Verhältnis zu den festgestellten Problemen unangemessen bewertet worden.

In der nachstehenden Tabelle ist für die Optionen 2 und 3 eine Reihe von Unteroptionen aufgelistet. Der Ausarbeitung der Unteroptionen lag Folgendes zugrunde:

International bewährte Verfahren, wie die Grundsätze der Weltbank für effektive Systeme für Insolvenz und Gläubigeransprüche, der Rechtsleitfaden der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über Insolvenzrecht, die Ordnungsgemäßen und Effektiven Insolvenzverfahren (Orderly and Effective Insolvency Procedures) des Internationalen Währungsfonds (IWF), die Kernprinzipien des Insolvenzrechts (Core Principles for an Insolvency Law Regime) der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

die Empfehlungen der „Studie über einen neuen Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen – Vergleichende rechtliche Analyse der einschlägigen Vorschriften und Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten“, die von INSOL Europe in Auftrag gegeben wurde;

die Erkenntnisse aus der Analyse der Überarbeitungen der Restrukturierungsgesetze der Mitgliedstaaten;

die Schlussfolgerungen aus den Gesprächen in der aus Kommissionsvertretern und privaten Insolvenzsachverständigen bestehenden Gruppe und der Sitzung mit den Mitgliedstaaten;

die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation;

Rechts- und Wirtschaftsliteratur.

Operatives Ziel Unteroptionen als Bausteine für den vorgeschlagenen Rahmen WIRKSAMER RESTRUKTURIERUNGSRAHMEN

Frühzeitige

Restrukturierungsmöglichkeiten

Unteroption 1

Das Verfahren steht für in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Schuldner unabhängig vom tatsächlichen oder

potenziellen Insolvenzrisiko zur Verfügung.

Unteroption 2

Das Verfahren steht für in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Schuldner zur Verfügung, bei denen ein tatsächliches oder potenzielles Insolvenzrisiko besteht.

Moratorium Unteroption 1

Automatische Gewährung eines Moratoriums

gegenüber sämtlichen Gläubigern.

Unteroption 2 Auf Antrag des Schuldners wird ein Moratorium gewährt.

Unteroption 3 Unteroption 2 + ein zeitlich begrenztes (kurzes) Moratorium.

Schuldner in Eigenverwaltung Unteroption 1 Der Schuldner agiert in

Eigenverwaltung, es erfolgt keine gerichtliche Bestellung eines Beauftragten oder Mediators.

Unteroption 2

Der Schuldner agiert in

Eigenverwaltung, doch können die Mitgliedstaaten die gerichtliche Bestellung eines Mediators und / oder Beauftragen zulassen.

Genehmigung des Plans durch eine Gläubigermehrheit

Unteroption 1 Eine

Unteroption 2 Eine

Unteroption 3 Unteroption 2 +

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Gläubigerminderheit kann zu dem Plan verpflichtet werden, sofern die Mehrheit derselben

Gläubigerklasse zustimmt; die Mitgliedstaaten können bevorrechtigte Gläubiger vom Mehrheitsbeschluss ausnehmen (d. h. ihre Ansprüche bleiben unberührt).

Gläubigerminderheit kann von der Mehrheit derselben Klasse zu dem Plan verpflichtet werden; alle

Gläubigerklassen sind daran gebunden, auch die bevorrechtigten Gläubiger.

Mitgliedstaaten können verfügen, dass kein Abstimmungsverfahren erforderlich ist.

Neue

Finanzierungsmöglichkeiten

Unteroption 1

Bei Erlangung zusätzlicher Liquidität erhält der Geldgeber einen besonderen Prioritätsstatus, der ihm Vorrang vor nicht bevorrechtigten

Konkursforderungen einräumt.

Unteroption 2 Geldgeber von im

Restrukturierungsplan vorgesehenen neuen Finanzmitteln werden von Anfechtungsklagen ausgenommen.

Die Mitgliedstaaten können

Geldgebern neuer Finanzmittel auch einen besonderen Prioritätsstatus zuerkennen.

Abbau der Formvorschriften in Verbindung mit gerichtlichen Verfahren

Unteroption 1:

Flexibler Rahmen, der eine begrenztere Hinzuziehung von Gerichten vorsieht.

Unteroption 2:

Unteroption 1 + Auflage an die Gerichte, Anordnungen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren zu erlassen.

ENTSCHULDUNGSFRISTEN FÜR UNTERNEHMER Verkürzung der

Entschuldungsfristen

Unteroption 1 Schuldbefreiung von Unternehmern innerhalb eines Jahres, mit begrenzten Ausnahmen.

Unteroption 2 Schuldbefreiung von Unternehmern innerhalb von drei Jahren, mit begrenzten Ausnahmen.

Unteroption 3 Unteroption 2 + Löschung nachteiliger Daten aus Kreditrating- Datenbanken kurz nach der Schuldbefreiung.

5. FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Gesamtauswirkungen von Option 2 in Bezug auf die spezifischen und allgemeinen Ziele sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:

Spezifische Ziele Erfüllungsgrad des Ziels

Erhöhung der Zahl geretteter, wirtschaftlich bestandsfähiger

Unternehmen

Kommen die Mitgliedstaaten der Empfehlung nach, könnten sich die Restrukturierungsaktivitäten insbesondere in BG, DK, SK, SI, HR, CY, EE, IE, LT, LU, NL, PL und RO verbessern, wo sie bislang nicht wirksam sind (z. B. zu spät, formal, ineffizient, ohne geeigneten Rahmen), und in geringerem Maße in Mitgliedstaaten, die Restrukturierungsoptionen anbieten, die jedoch formalisiert und kostenaufwändig sind (BE, FR, DE, FI, SE und LV). Besonders profitieren würden in Zahlungsschwierigkeiten befindliche bestandsfähige KMU mit einer nicht allzu komplexen Schuldenstruktur. In Ungarn beispielsweise würde ein Anstieg der Restrukturierungsquote von derzeit 1 % auf 20 % (Quote im VK:

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22 %) infolge der Umsetzung des vorgeschlagenen Verfahrens einen (hypothetischen) Mehrbestand von 4300 aktiven Unternehmen bewirken. Selbst wenn nur 10 % der Verfahren glückten, wären 430 Unternehmen erfolgreich restrukturiert worden.

Verringerung der Rettungskosten in Mitgliedstaaten mit ineffizienten Rettungsverfahren

In der Gruppe der Länder, in denen es nur formale Restrukturierungsverfahren gibt (BE, DE, FR, FI, SE, LV), könnten die Gesamteinsparungen für Unternehmen nach dem Übergang zu gemischten Alternativen (bei aller Vorsicht) bei schätzungsweise 135-223 Mio. EUR liegen. Hinzu kämen weitere erhebliche Einsparungen, wie z. B. durch mögliche Dividenden.

Auch in BG, DK, SK, SI, HR, CY, EE, IE, LT, LU, NL, PL und RO, wo das häufigste Ergebnis von Insolvenz derzeit die Liquidation ist, wären Kosteneinsparungen möglich, da ein Teil der formalen gerichtlichen Insolvenzverfahren durch die vorgeschlagenen Restrukturierungsverfahren ersetzt würde, die weitgehend außergerichtlich abgewickelt werden.

Verringerung der Kosten der grenzüberschreitenden Restrukturierung von Unternehmensgruppen

Unternehmensgruppen (die 0,2 % aller Unternehmen ausmachen, jedoch für 30 % der Arbeitsplätze und 41 % der Bruttowertschöpfung aufkommen) könnten Kosten sparen, indem sie einen für alle Tochtergesellschaften geltenden Restrukturierungsplan erstellen, anstatt für jede Tochtergesellschaft einen den nationalen Vorschriften entsprechenden Plan zu entwickeln.

Verringerung der Kosten, die den Gläubigern durch die Geschäftssitzverlegung entstehen

Durch die Option lassen sich einheitlichere Bedingungen für kleine und größere Unternehmen schaffen, zusätzliche Kosten für die Gläubiger durch den Wechsel der Gerichtsbarkeit vermeiden und die Kreditkosten der Gläubiger verringern.

Allgemeines Ziel 1) Ermöglichung der Restrukturierung wirtschaftlich bestandsfähiger

Unternehmen und damit Maximierung des Gesamtwerts im Interesse der Beschäftigten, Gläubiger, Eigentümer und sonstigen Beteiligten 2) Verbesserung der Überlebenschancen illiquider, aber solventer Unternehmen

3) Minimierung

potenzieller Verzerrungen bei Geschäftssitz- und Investitionsentscheidungen

Durch die Erhöhung der Zahl geretteter, wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen und die Verringerung der Rettungskosten könnte die bevorzugte Option dazu beitragen, die Vermögenswerte zu maximieren und die Rückzahlungsquoten für die aus- und inländischen Gläubiger zu steigern. In FR beispielsweise liegt die durchschnittliche Rückzahlungsquote liquidierter Unternehmen ein Drittel unter der Quote sanierter Unternehmen (31 % gegenüber 96 %).

Die Qualität des Restrukturierungsrahmens ist einer der maßgeblichen Faktoren bei der Lösung des Problems notleidender Kredite. Höhere Rückzahlungsquoten für die Gläubiger könnten beträchtlich zum Abbau notleidender Kredite beitragen, insbesondere in Mitgliedstaaten mit einem diesbezüglich hohen Anteil und unterdurchschnittlichen Rückzahlungsquoten (HU, LV, RO, GR, BG, LT).

Beispiele möglicher Reduzierungen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Verringerung des Verlusts aller Gläubiger (in Mrd. EUR)

Verringerung des Verlusts grenzüberschreitend tätiger Gläubiger (in Mio. EUR)

Ungarn 1,24 5,58

Bulgarien 1,41 6,35

Litauen 0,22 1,00

Durch die Rettung von Unternehmen bleiben Arbeitsplätze erhalten (die Gesamtzahl der insolvenzbedingt abgebauten Arbeitsplätze wird für 2009 mit 1,7 Mio. EUR veranschlagt).

Für die Anteilseigner ist es deutlich günstiger, wenn ein Konkurs vermieden wird.

Mit der Ankündigung einer Lösung steigt der Firmenwert um bis zu 11 %, während die Bekanntgabe einer Konkursanmeldung mit einem Wertverlust für die Anteilseigner von bis zu 56 % einhergeht.

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Höhere Rückzahlungsquoten dürften die Kapitalkosten von Gläubigern verringern und so Unternehmern und Investoren zugutekommen.

Die Option könnte im Falle von Investitionsstandortentscheidungen zu einer Verringerung potenzieller, aus Schwierigkeiten bei der Bewertung des Investitionsrisikos resultierender Verzerrungen beitragen. Dem OECD- Wirtschaftsbericht 2014 zufolge sollte die EU zur Lösung dieses Problems Richt- oder Leitlinien für effiziente Konkursverfahren erlassen.

Option 3 – eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung mit derselben Kombination von Unteroptionen wie bei Option 2 – wäre ein wirksameres Instrument, da in diesem Fall alle Mitgliedstaaten einen Rahmen für die präventive Restrukturierung einführen, der alle notwendigen Elemente enthält, um seine Wirksamkeit sicherzustellen.

Da jedoch eine große Zahl von Mitgliedstaaten derzeit dabei ist, das jeweilige nationale Insolvenzrecht zu reformieren, würde ein Vorschlag für ein EU-Rechtsinstrument aufgrund des für seine Aushandlung zu veranschlagenden Zeitraums nicht kurzfristig wirksam werden können.

Standpunkte der Interessenvertreter: Die Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation unterstützen mehrheitlich die Harmonisierung der Entschuldungsfristen (75 % der Teilnehmer) und Restrukturierungspläne (70 %). Einige Mitgliedstaaten befürworten auch eine Harmonisierung bestimmter Aspekte der Restrukturierungspläne (NL, LT, EE – nur Mindestharmonisierung) oder der Verkürzung der Entschuldungsfristen (ES, EE, LT, NL, EL). Auch die europäischen Branchenverbände (BusinessEurope, Euro Chambers, UEAPME, European Small Business Alliance) unterstützen überwiegend den Plan, die Rettungs- und Sanierungskultur in Europa zu verbessern.

Bei einem Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten am 12. Dezember 2013 sprach sich eine Mehrheit für eine Empfehlung aus (UK, FR, SE, PL, EE, AT, DE), während ein Mitgliedstaat jegliche EU-Maßnahmen ablehnte (FI). Die meisten Mitgliedstaaten bezogen allerdings noch keinen klaren Standpunkt (NL, SK, HU, ES, LU, BE, RO, SI, LT, LV, IT, DE, IE). Mehrere Mitgliedstaaten plädierten für eine Harmonisierungsmaßnahme (EL, PT, CY).

6. VERGLEICH DER OPTIONEN/BEVORZUGTE OPTION

Option 2 ist die bevorzugte Option, da mit ihr die unmittelbaren Ziele besser erreicht werden können, als mit den anderen in Betracht gezogenen Alternativen. In der nachstehenden Tabelle werden die bevorzugten Unteroptionen den operativen Zielen gegenübergestellt.

Operatives Ziel Bevorzugte Option

Frühzeitige

Restrukturierungsmöglichkeiten

Das Verfahren steht für in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Schuldner zur Verfügung, bei denen ein tatsächliches oder potenzielles Insolvenzrisiko besteht.

Verbesserung der

Verhandlungschancen Auf Antrag des Schuldners wird ein zeitlich begrenztes (kurzes) Moratorium gewährt.

Erleichterung der Fortführung der Geschäftstätigkeit

Der Schuldner führt die Geschäfte fort, doch kann auf Einzelfallbasis die gerichtliche Ernennung eines Mediators oder Beauftragten erfolgen.

Verhinderung, dass eine Eine Gläubigerminderheit kann von einer Mehrheit in derselben Klasse zu

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Gläubigerminderheit die Restrukturierungsbemühungen gefährdet

dem Plan verpflichtet werden; alle Gläubigerklassen sind daran gebunden, auch die bevorrechtigten Gläubiger + Mitgliedstaaten können verfügen, dass kein formales Abstimmungsverfahren erforderlich ist.

Mobilisierung neuer Finanzierungsmöglichkeiten

Geldgeber von im Restrukturierungsplan vorgesehenen neuen Finanzmitteln werden von Anfechtungsklagen ausgenommen. Die Mitgliedstaaten können Geldgebern neuer Finanzmittel auch einen besonderen Prioritätsstatus zuerkennen.

Verringerung der Hinzuziehung von Gerichten

Ein flexibler Rahmen, der es zulässt, dass die Hinzuziehung von Gerichten auf die Gewährung eines Moratoriums und die Bestätigung des Plans beschränkt wird + Auflage an die Gerichte, Anordnungen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren zu erlassen.

Verkürzung der Entschuldungsfristen

Verkürzung der Entschuldungsfrist auf höchstens drei Jahre + Löschung nachteiliger Daten aus Kreditrating-Datenbanken kurz nach der

Schuldbefreiung.

In der nachstehenden Tabelle werden die möglichen Auswirkungen von Option 2 der Ausgangssituation gegenüberstellt:

Ziele / Auswirkungen Option 1 (Status quo)

Option 2 – Mögliche Auswirkungen Erhöhung der Zahl geretteter,

wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen

0 Erhebliches Potenzial (insbesondere in BG, DK, SK, SI, HR, CY, EE, IE, LT, LU, NL, PL, RO)

Verringerung der Rettungskosten in Mitgliedstaaten mit ineffizienten Rettungsverfahren

0 Mindesteinsparungen von 135 bis 223 Mio. EUR (insbesondere in BE, DE, FR, FI, SE, LV) sowie weitere nicht bezifferte Einsparungen

Verringerung der Kosten der grenzüberschreitenden

Restrukturierung von

Unternehmensgruppen

0 Positiv

Verringerung der Kosten, die den Gläubigern infolge des „Forum Shopping“ entstehen

0 Kosteneinsparungen für Gläubiger (z. B.

Reisekosten, Kosten für die Vertretung vor Gericht) Verringerung der Kosten, die den

Gläubigern infolge der Geschäftssitzverlegung durch schuldnerische Unternehmer entstehen

0 Positiv

Allgemeines Ziel: Verringerung der finanziellen Verluste von Gläubigern und sonstigen Beteiligten

0 Höhere Rückzahlungsquoten, leichterer Abbau notleidender Kredite, Sicherung von Arbeitsplätzen,

weniger Verzerrungen bei

Investitionsentscheidungen

Unternehmertum 0 Positiv (aufgrund der erwarteten niedrigeren

Finanzierungskosten) Arbeitsbelastung der Gerichte 0 Erhebliche Einsparungen

Finanzinstitute 0 Überwiegend positiv, doch auch eine leicht negative Auswirkung ist möglich (weniger Kontrolle über die Darlehen)

Rechtsordnung 0 Potenziell besonders groß für Mitgliedstaaten der Gruppen 1 und 2

Grundrechte 0 Neutral

Umsetzungskosten 0 Begrenzt

7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Mindeststandards innerhalb 9

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von 12 Monaten nach ihrer Annahme umzusetzen.

18 Monate nach der Annahme wird die Kommission eine Evaluierung des Stands der Umsetzung der Empfehlung in den Mitgliedstaaten und der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen durchführen.

Auf der Grundlage dieser Evaluierung wird die Kommission über das weitere Vorgehen entscheiden.

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