• Keine Ergebnisse gefunden

Notar Thomas Grauel, Wolfratshausen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Notar Thomas Grauel, Wolfratshausen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung"

Copied!
32
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Notar Thomas Grauel, Wolfratshausen

Vorsorgevollmacht und

Patientenverfügung

(2)

Ablauf

Einführung

Grundlagen des Betreuungsrechts Vorsorgeverfügungen

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

(3)

Einführung

vier klassische juristische „Lebensrisiken“

- Tod

- Betreuungsbedürftigkeit - Scheidung

- Insolvenz

zunehmende Betreuungsproblematik

- steigende statistische Lebenserwartung der Bevölkerung:

2030 jeder dritte Deutsche über 60 Jahre alt

- aber auch junge Menschen können durch Unfall, Krankheit betreuungsbedürftig werden

- 2011 ca. 240.000 neue Betreuungen in Deutschland

- jährlich ca. 1,3 Mio. laufenden Betreuungen in Deutschland

(4)

Betreuungsrecht -Betreuungsbedürftigkeit

Wer durch Krankheit, Alter oder Unfall seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, ist betreuungsbedürftig.

Er erhält auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.

Ehepartner und Kinder sind nicht automatisch vertretungs- berechtigt.

(5)

Betreuungsrecht - Auswahl des Betreuers

Auswahl durch das Betreuungsgericht

regelmäßig nahe Familienangehörige des Betreuten

Bei Uneinigkeit in der Familie ist aber auch die Bestellung familien- fremder Dritter als Betreuer möglich

(6)

Betreuungsrecht -

Aufgaben und Befugnisse des Betreuers

Vermögenssorge und/oder Personensorge

Aufgabenkreis wird durch das Betreuungsgericht individuell im Einzelfall festgelegt

Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten, wie z.B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder

(7)

Betreuungsrecht - Gerichtliche Kontrolle

Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflicht des Betreuers, auch bei nahen Angehörigen

Genehmigungspflichten

in bestimmten Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten

(8)

Betreuungsrecht - Genehmigungspflichten in persönlichen Angelegenheiten

Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich für:

- medizinische Eingriffe mit Lebensgefahr oder Gefahr von dauerhaften Gesundheitsschäden (z.B. Herzoperation, Amputation) und bei Maßnahmen der passiven Sterbehilfe, aber nur bei Uneinig- keit mit dem behandelnden Arzt.

- freiheitsentziehende Unterbringung (geschlossene Anstalt) - freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. Bettgitter)

(9)

Betreuungsrecht - Genehmigungspflichten in Vermögensangelegenheiten

Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich insbesondere bei:

- Verkauf und Kauf von Immobilien

- Veräußerung von Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen - Bestellung von Grundschulden

- Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum

- Abschluss von sonstigen Miet- und Pachtverträgen für länger als vier Jahre

- Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften

Bsp.: Unternehmer ist geschäftsunfähig. Seine Ehefrau ist seine Betreuerin. Sie kann das Unternehmen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verkaufen.

(10)

Betreuungsrecht - Schenkungsverbot

Der Betreuer unterliegt grundsätzlich einem Schenkungsverbot, z.B.

- keine größeren Geldschenkungen

- keine Überlassungen von Grundbesitz - keine Betriebsübergaben

Bsp. 1: Ehemann besitzt eine Immobilie im Wert von 1,6 Mio. Geplant ist, diese ohne Anfall von Schenkungsteuer auf den gemeinsamen Sohn der Ehepartner zu übertragen. Ehemann wird betreuungs-bedürftig.

Steuerliche Gestaltungen zur Ausnutzung der Freibeträge von Kindern in Höhe von 400.000 EUR nach jedem Elternteil alle 10 Jahre sind hier nicht mehr möglich.

Bsp. 2: Unternehmer wird betreuungsbedürftig. Seine Ehefrau kann als dessen Betreuerin das Unternehmen nicht vorzeitig an den gemeinsa- men Sohn übergeben.

(11)

Betreuungsrecht - Kosten

Jährliche Betreuungskosten für Gericht und Betreuer bei einem Vermögen von 400.000 EUR:

- bei Berufsbetreuung mindestens ca. 1.600 EUR

- bei ehrenamtlicher Betreuung mindestens ca. 700 EUR

(12)

Vorsorgeverfügungen

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

(13)

Vorsorgevollmacht - Begriff u. Bevollmächtigter

Begriff:

- Vorsorgevollmacht (VSV) = Generalvollmacht für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit

- Vorsorgevollmacht vermeidet ein Betreuungsverfahren

Bevollmächtigter:

- freie Wahl des/der Bevollmächtigen (z.B. Ehepartner)

- Absolute Vertrauensperson, da VSV quasi eine Blankovollmacht ist.

- Bestimmung eines/mehrerer Ersatzbevollmächtigter (z.B. Kinder) für den Fall des Ausfalls des Hauptbevollmächtigten.

(14)

Vorsorgevollmacht - Vertretungsbefugnis

Mehrere Bevollmächtigte:

- jeder einzeln oder alle Bevollmächtigten nur gemeinsam

- auch Differenzierung möglich: jeder Bevollmächtigte allein, aber nur gemeinsam bei wichtigen Geschäften, z.B. bei Grundstücksge- schäften, größeren Schenkungen;

- Praxis: jeder Bevollmächtigte kann allein vertreten, muss sich aber intern vorher mit dem anderen Bevollmächtigten abstimmen, soweit möglich.

Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht

Befugnis zu Rechtsgeschäften mit sich selbst (Befreiung von

§ 181 BGB)

(15)

Vorsorgevollmacht - Geschäftsfähigkeit u. Form

Geschäftsfähigkeit:

- ein Geschäftsunfähiger kann keine VSV mehr erteilen

- Rechtzeitiges Handeln veranlasst; sonst droht eine Betreuung auf Lebenszeit

Form

- schriftliche Vollmacht grundsätzlich ausreichend;

- notarielle Vollmacht erforderlich für: Grundbuchangelegenheiten und Registersachen sowie allgemeine Darlehensvollmachten.

Liegt für diese Angelegenheiten keine notarielle Vollmacht vor, muss hierfür ein Betreuer bestellt werden.

- Vorteile notarieller Vollmacht: Notar prüft Geschäftsfähigkeit, sachgerechte Formulierung, höhere Akzeptanz bei Banken und

Behörden

(16)

Vorsorgevollmacht – Weisungen

Der Vollmachtgeber kann dem Bevollmächtigten Weisungen für den Gebrauch der Vollmacht erteilen

Beispiele:

- Pflicht zur vorherigen Abstimmung bei mehreren Bevollmächtigten - Auswahl eines bestimmten Pflegeheims

- Beibehaltung der eigenen Wohnung solange wie möglich - bestimmte Verwendung oder Verwaltung des Vermögens - Patientenverfügung

- Gebrauch der Vollmacht erst, wenn Vollmachtgeber betreuungsbe- dürftig.

Ähnlich wie dienstliche Weisungen an einem GmbH-Geschäftsführer haben die Weisungen nur interne Wirkung.

(17)

Vorsorgevollmacht – Wirksamkeit (1)

Bsp.: Vater hat seinem Sohn eine VSV erteilt. Vater ist bei bester Gesundheit. Trotzdem hebt der Sohn unter Vorlage der Vollmacht von dessen Konto eigenmächtig einen größeren Geldbetrag ab und verbraucht das Geld.

Problem: Vollmacht soll erst wirksam werden, wenn Betreuungsbe- dürftigkeit eingetreten ist, um vorherigen Missbrauch auszuschließen.

Eine Vollmacht unter derartiger Bedingung kann aber im Rechts- verkehr nicht überall verwendet werden bzw. wird nicht akzeptiert, z.B.

nicht in Grundbuchangelegenheiten.

Außerdem müsste Bevollmächtigter bei Gebrauch der Vollmacht ein aktuelles ärztliches Attest vorlegen.

(18)

Vorsorgevollmacht – Wirksamkeit (2)

Praxis: Der Bevollmächtigte wird intern angewiesen, die Vollmacht nur im Falle der Betreuungsbedürftigkeit zu verwenden. Die Vollmacht wird nach außen aber ohne diese Einschränkung erteilt.

Außerdem erhält der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde erst ausgehändigt, wenn die Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist.

Hierdurch wird ein gewisser Missbrauchsschutz erreicht.

(19)

Vorsorgevollmacht - Umfang

Grundsatz:

VSV umfasst alle vermögensrechtlichen und persönliche Angelegen- heiten, bei denen eine Vertretung gesetzlich zulässig ist.

Ausnahme:

Keine Vertretung bei höchstpersönlichen Angelegenheiten, z.B. Testamenten, Eheschließung, Scheidung

Individuelle Einschränkungen der VSV möglich, z.B.

- keine größeren Schenkungen - keine Grundstücksgeschäfte

(20)

Vorsorgevollmacht – Personensorge (1)

persönliche Angelegenheiten:

- Aufenthaltsbestimmung

- Unterbringung in Pflegeheim - medizinische Maßnahmen

Vollmacht umfasst aber bestimmte persönliche Angelegenheiten nur, wenn sie ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt sind, und zwar:

a) medizinische Eingriffe mit Lebensgefahr oder Gefahr von dauer- haften Gesundheitsschäden (z.B. Herzoperation, Amputation) b) Maßnahmen der passiven Sterbehilfe

c) freiheitsentziehende Unterbringung (geschlossene Anstalt) d) freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. Bettgitter)

(21)

Vorsorgevollmacht – Personensorge (2)

Generalvollmachten und ältere Vorsorgevollmachten (vor 2010) sind zu prüfen, ob sie die unter a) bis d) genannten Angelegenheiten enthalten, und sind ggf. zu ergänzen

Genehmigung des Betreuungsgerichts auch bei Vorsorgevoll- macht erforderlich für:

- medizinische Eingriffe mit Lebensgefahr oder Gefahr von

dauerhaften Gesundheitsschäden (z.B. Herzoperation, Amputation) und bei Maßnahmen der passiven Sterbehilfe, aber nur bei Uneinig- keit mit dem behandelnden Arzt.

- freiheitsentziehende Unterbringung (geschlossene Anstalt) - freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. Bettgitter)

(22)

Vorsorgevollmacht - Vermögenssorge

VSV umfasst alle vermögensrechtlichen Geschäfte.

Im Vermögensbereich findet keine Kontrolle durch das Betreuungsgericht statt. Es ist somit keine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nötig für:

- Grundstücksgeschäfte - Unternehmensverkäufe

- Miet-, Pacht- und Darlehensverträge

Der Bevollmächtigte unterliegt keinem Schenkungsverbot, d.h. mit Vorsorgevollmacht können vorgenommen werden:

- Geldschenkungen

- Überlassungen von Grundbesitz - Betriebsübergaben

(23)

Vorsorgevollmacht - Befugnisvergleich

Genehmigung BetrG Genehmigung BetrG

Schwerwiegende medizinische Maßnahmen und passive Ster- behilfe bei Uneinigkeit mit Arzt

Genehmigung BetrG Genehmigung BetrG

Freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen

Genehmigung BetrG Ja

Darlehensverträge

Genehmigung BetrG Ja

Mietverträge über Wohnraum;

Miet- u. Pachtverträge für länger als 4 Jahre

Genehmigung BetrG Ja

Unternehmensverkauf und -kauf

Genehmigung BetrG Ja

Immobilienkauf und -verkauf

Nein Ja

Schenkungen, Betriebsübergaben

Betreuer Bevollmächtigter

Gegenstand

(24)

Vorsorgevollmacht – Geltungsdauer, Widerruf

Geltungsdauer:

Die Vorsorgevollmacht gilt regelmäßig unbefristet, auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus: d.h. Bevollmächtigter hat Zugriff auf alle Konten des Vollmachtgebers vor allem bis zur Erbenfeststellung durch Erbscheinserteilung bzw. Testamentseröffnung.

Widerruf der Vollmacht:

- Die VSV ist jederzeit einseitig widerruflich.

- Auch mündlich möglich, aber aus Beweisgründen ist Schriftform zu empfehlen.

- Wenn die Vollmacht (Original oder Ausfertigung) schon ausgehändigt wurde, muss sie zurückgefordert werden. Anderenfalls könnte sie

(25)

Vorsorgevollmacht –

Notarkosten u. Registrierung

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - Ende 2011: ca. 1,5 Mio. Vollmachten registriert

- Anfragemöglichkeit aller Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik (2011: ca. 235.000 Anfragen, davon ca. 17.000 positiv beantwortet) - einmalige Gebühr, z.B. bei drei Bevollmächtigten max. 24,50 EUR Notarkosten bestimmen sich nach Reinvermögen:

- bei 100.000 EUR ca. 120 EUR

- bei 400.000 EUR ca. 300 EUR

- bei 700.000 EUR oder mehr (Höchstwert) ca. 500 EUR

(26)

Vorsorgevollmacht - Vorteile

Vermeidung eines Betreuungsverfahrens schnelles und flexibles Handeln

keine Genehmigungspflichten im Vermögensbereich kein Schenkungsverbot

Bevollmächtigter wird selbst ausgewählt

billiger als Betreuung, da keine jährlichen Kosten entstehen

(27)

Betreuungsverfügung

sinnvoll, wenn keine Vertrauensperson vorhanden oder deren gerichtliche Kontrolle erwünscht

Inhalt: Bestimmung der Person des Betreuers und ggf. Wünsche für die Durchführung der Betreuung

vermeidet kein Betreuungsverfahren Bindung des Betreuungsgerichts

(28)

Patientenverfügung - Problematik

Jährlich ca. 800.000 Todesfälle in Deutschland nach längerer Krankheit

Medizinischer Fortschritt ermöglicht Lebenserhaltung und Lebensverlängerung

Lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Patienten

seit Mitte 2009 gesetzliche Regelung durch Gesetz zur Patienten- verfügung

(29)

Patientenverfügung -Inhalt u. Form

Inhalt: Volljährige können in einer Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.

Beispiele:

- keine künstliche Ernährung bei unheilbarer Krankheit im Endstadium - Ablehnung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnah-

men bei Wachkoma oder im Falle hochgradiger Demenz - Schmerzmittel statt Chemotherapie

- auch Wunsch nach Maximaltherapie möglich

Grenze: Verlangen von aktiver Sterbehilfe unzulässig Form: mindestens Schriftform erforderlich

(30)

Patientenverfügung -

Wirkung u. Genehmigung

Wirkung

- zeitlich unbegrenzt, d.h. keine regelmäßige Bestätigung nötig - Verbindlichkeit der Patientenverfügung für den Betreuer oder

Bevollmächtigen

- moralische Unterstützung für Angehörige, Vertreter und Ärzte Genehmigungsvorbehalt

- Genehmigung des Betreuungsgerichts nur bei Uneinigkeit zwischen Arzt und Bevollmächtigtem über den Willen des Patienten nötig

- Kein freies Ermessen des Betreuungsgerichts, sondern Bindung an Patientenverfügung

(31)

Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer über lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen entscheidet.

Die Patientenverfügung legt fest, wie der Bevollmächtigte über

lebenserhaltende und lebensverlängernde Maßnahmen zu entschei- den hat.

Vollmacht gewährleistet schnellere Umsetzung der Patienten- verfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

= Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts

(32)

Broschüren, Kontakt

Referent:

Notar Thomas Grauel

Notare Rudolf Huber / Thomas Grauel Sauerlacher Str. 7-9,

82515 Wolfratshausen

Tel: +49 (0 81 71) 41 95 – 0 Fax: +49 (0 81 71) 41 95 – 25

Anlage:

Muster einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

Weiterführende Broschüren:

- Bundesjustizministerium: „Betreuungsrecht“ (www.bmj.de)

- Bayer. Justizministerium: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“

(www.verwaltung.bayern.de)

Amtstag in Sauerlach:

Rathaus,Bahnhofstr. 1, 82054 Sauerlach (jeden Donnerstag ab 14:00 Uhr)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mit 62,7 Jahren liegt das tatsächliche Renteneintritts- alter in Deutschland laut der Studie unter dem OECD-Schnitt. Der Anteil der Älteren im Beruf ist in den

Vielmehr kann sich für Betroffene, die zur Bildung eines vernünftigen Willens nicht mehr in der Lage sind und denen die Notwendigkeit der zusätzlichen Freiheitsbeschränkung nicht

Jeder hat das Recht, für den Fall dass er oder sie beispielsweise infolge einer Krankheit oder im hohen Alter geschäftsunfähig wird, vorzusorgen.. Der Referent wird die

In Kooperation mit der Volkshochschule Ludwigshafen lädt der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge ein zu einem Vortrag "Gut vorgesorgt durch Testament,.. Vorsorgevollmacht

Gudrun Alker vom Seniorenrat der Stadt Ludwigshafen berät ältere Menschen am Dienstag, 12. November 2019, von 15 bis 17 Uhr zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im

Die Teilnehmenden erhalten wertvolle praktische Empfehlungen für die persönliche Gestaltung ihrer Vorsorge und gewinnen somit

Haben sich bereits die charakteris- tischen Beläge gebildet, sollte man nicht versuchen, diese zu entfernen, auch wenn man subjektiv meint, dass dies dem Patienten Erleichterung

Da der BN davon ausgeht, dass in Zukunft verstärkt Bären nach Bayern einwandern werden, wird der BN ab kommender Woche eine Reihe von Informationsveranstaltungen im