• Keine Ergebnisse gefunden

Stadt Lübben (Spreewald)/ Lubin (Błota)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Stadt Lübben (Spreewald)/ Lubin (Błota)"

Copied!
29
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stadt Lübben (Spreewald)/

Lubin (Błota)

Bebauungsplan Nr. 27

„Spreewerk Börnichen“

Umweltbericht Vorentwurf

Fassung vom 15.11.2021

(2)

Inhaltsverzeichnis

1 Einführung 4

2 Kurzdarstellung Inhalt und Zielsetzung des Bebauungsplanes 5

Ziel und Inhalt der Planung 5

Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 5

3 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes 6

Ziele des Umweltschutzes aus den übergeordneten Planungen 6 Ziele des Umweltschutzes aus den Fachgesetzen und Fachplänen 7

4 Ermittlung der wesentlichen Wirkfaktoren 10

Vorbemerkungen zum methodischen Vorgehen 10

Vorbewertung der Wirkfaktoren bei Umsetzung der Planung 10 Relevanzmatrix der Wirkfaktoren bei Umsetzung der Planung 10 Erläuterungen zur Relevanzmatrix und Ableitung zum

Untersuchungsbedarf 12

Abschätzung und Reichweite zu erwartender Auswirkungen auf die Umwelt 17 5 Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile 19

Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt 19

Boden und Fläche 21

Wasser 22

Landschaft und Erholung 22

Luft und Klima 22

Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 23

Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit 23

6 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 23 7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung

der Planung 23

Artenschutzrechtliche Belange 24

Eingriffsbewertung und -bilanzierung 25

Quellen 27

(3)

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Lübben (Spreewald) von 2006 (Quelle und Legende: /4/), genordet ... 7

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Für den B-Plan bedeutsame Umweltziele aus Fachgesetzen ... 7 Tabelle 2: Matrix zur Ermittlung potenziell relevanter Wirkfaktoren, beeinflussbarer

Schutzgüter und der Intensität der Beeinflussung durch das Vorhaben ...11 Tabelle 3: Umfang der artenschutzfachlichen Kartierungen...19 Tabelle 4: Ergebnisse der artenschutzfachlichen Erfassung /8/, /9/ ...20 Tabelle 5: Übersicht der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen

Ausgleichsmaßnahmen ...25

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Schutzgebiete nach Naturschutz- und Wasserrecht mit Kennzeichnung des Untersuchungsraums

(4)

1 Einführung

Die Spreewerk Lübben GmbH (Mitglied der General Atomics Europe Gruppe) betreibt in Lübben eine Anlage zum Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, die im Jahr 1990 als Altanlage nach § 67 BImSchG angezeigt wurde.

Aufgrund der wachsenden Nachfrage nach Anlagen zur umweltgerechten Entsorgung von Batteriesystemen plant die Spreewerk Lübben GmbH zukünftig die Erweiterung des Spektrums der vor Ort gehandhabten Stoffe und Tätigkeiten.

Um eine Weiterentwicklung des Standortes zu ermöglichen, hat die Stadtverordneten- versammlung der Stadt Lübben am 29.08.2019 einen Grundsatzbeschluss, sowohl zur planungsrechtlichen Sicherung des Betriebsgeländes der Spreewerk Lübben GmbH, als auch zur planungsrechtlichen Sicherung der zukünftigen Nutzung, gefasst, wonach für die Fläche ein verbindlicher Bebauungsplan aufzustellen ist.

Für den Bebauungsplan Nr. 27 „Spreewerk Börnichen“ besteht eine gesetzlich verankerte Prüfpflicht der Umweltauswirkungen. Die Umweltprüfung des Bebauungsplanes ist nach den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Baugesetzbuches (BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB durchzuführen. Der Umweltbericht wird im weiteren Bebauungsplanverfahren erstellt.

Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind auf die entscheidungserheblichen Sachverhalte zu konzentrieren. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar und ist unverzichtbarer Teil der Begründung des Bebauungsplans. Zur Festlegung der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit gem.

§ 2a BauGB wurde auf Basis einer Tischvorlage /7/ ein Scopingtermin am 15.06.2021 durch- geführt.

Der Umweltbericht wird im weiteren Bebauungsplanverfahren erstellt werden. Bereits vorliegende wesentliche Inhalte werden im hiermit vorgelegten Umweltbericht zum Vorentwurf des Bebauungsplanes zusammengefasst. Soweit die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind, werden die später im Umweltbericht zu erfassenden Inhalte aufgeführt.

Ebenso werden die im weiteren Planungsverlauf zu konkretisierenden Daten benannt.

Hinweise und Stellungnahmen des Scopingverfahrens werden bei der weiteren Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt.

(5)

2 Kurzdarstellung Inhalt und Zielsetzung des Bebauungsplanes Ziel und Inhalt der Planung

Mit dem Bebauungsplan Nr. 27 wird planungsrechtlich die Vorrausetzung zur Bestandssiche- rung und Entwicklung des Standortes für im Wesentlichen folgende Nutzungen: Großbatterie- recycling, Munitionsentsorgung, Pyrotechnikrecycling, Katalysatorenrecycling und Spreng- stoffveredlung geschaffen.

Der Geltungsbereich (im Folgenden auch als Plangebiet benannt) umfasst eine Fläche von ca. 33 ha. Ausgehend von der bestehenden Bebauung werden mögliche Bauflächen als Sons- tiges Sondergebiet festgesetzt. Zwischen den bebauten Arealen des südlichen sowie westli- chen und östlichen Bereiches finden sich zusammenhängende Flächen für Wald, welche als sogenannter Schutzwald zwischen einzelnen Nutzungen ausgewiesen werden. Weitere Aus- weisungen ergeben sich für Verkehrsflächen und naturschutzfachliche Kompensationsmaß- nahmen.

Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten

Nach § 1 Abs. 5 und §1a Abs. 2 BauGB ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer flächensparen- deren Umsetzung des Vorhabens im Innenbereich, auf Industriebrachen oder im Geltungsbe- reich bestehender Planungen besteht. Angesichts der Zielsetzung des Bebauungsplanes, den Bestand der Anlage zum Delaborieren von Munition und sonstigen Sprengkörpern der Spree- werk Lübben GmbH, als Teil der General Atomics Europe Gruppe, zu sichern und deren maß- volle Entwicklung zu ermöglichen, stellt die Nutzung des bestehenden Betriebsstandortes das vorrangige Kriterium dar. Aufgrund der Tätigkeiten sowie des Vorhandenseins von massenex- plosionstauglichen Stoffen und Gemischen ist das Werk als Betriebsbereich der oberen Klasse eingeordnet und unterliegt den Bestimmungen des Störfallrechtes. Eine direkte Nachbarschaft zu Wohnbebauungen ist daher auszuschließen. Es bedarf folglich auch keiner Prüfung von Standortalternativen unter dem Aspekt der Flächenverfügbarkeit.

Der Bebauungsplan ist somit insgesamt ein guter Kompromiss zwischen einer Sicherung der vorhandenen Nutzung und einem gleichzeitig schonenden Umgang mit Natur und Landschaft.

Anderweitige Planungen stellen vor diesem Hintergrund suboptimale Lösungen dar.

(6)

3 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes

Nachfolgend werden die Ziele und Grundsätze aus der Landesentwicklungs- und Regional- planung sowie aus den Fachgesetzen und Fachplänen aufgeführt und es wird dargestellt, wie diese berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung der für den Bebauungsplan bedeutsamen Umweltziele ist integraler Bestandteil und notwendige Grundlage des Planungs- und Bewer- tungsprozesses. Die Umweltziele dienen auf der einen Seite einer von vornherein auf die Um- weltbelange optimierten Planung und auf der anderen Seite als Maßstab für die erforderliche Bewertung der Umweltauswirkungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen verbindlichen, als striktes Recht für die Planung zu beachtenden Umweltzielen und Umweltzielen, welche abwä- gend angewendet werden.

Ziele des Umweltschutzes aus den übergeordneten Planungen Folgende räumliche Planungsvorgaben liegen für das Plangebiet vor:

- Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) /1/

- Entwurf Sachlicher Teilregionalplan "Grundfunktionale Schwerpunkte" vom 09.06.2020 /2/

- Flächennutzungsplan der Stadt Lübben (Spreewald) vom 25.01.2006 /4/

Inhalte mit rechtlicher Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) für das Plangebiet enthalten die genannten Pläne nicht.

Landesentwicklungsplan (LEP HR)

Der LEP HR enthält keine raumkonkreten Vorgaben für das Plangebiet. Es ergeben sich daher keine verbindlich zu beachtenden Umweltziele.

Regionalplanung

Das Gebiet gehört zur Planungsregion Lausitz-Spreewald. Für diese wird derzeit ein sachlicher Teilregionalplan „Grundfunktionale Schwerpunkte“ erstellt. Ein Entwurf liegt mit dem Stand 09.06.2020 vor.

Am 1. April 2020 hat die Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald zudem die Aufstellung des Integrierten Regionalplanes Lausitz-Spreewald beschlossen.

Weiterhin liegt für die Region ein sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“ vor.

Die Teilregionalpläne enthalten keine raumkonkreten Darstellungen für das Plangebiet.

Flächennutzungsplan

Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2006 wird der geplante Geltungsbe- reich als Fläche für den Wald und davon ein Großteil als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Im Parallelver- fahren wird der Flächennutzungsplan in ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung

(7)

Delaborierung und Recycling gem. den geplanten Flächenausweisungen des Bebauungspla- nes geändert.

Abbildung 1: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Lübben (Spreewald) von 2006 (Quelle und Legende: /4/), genordet

Ziele des Umweltschutzes aus den Fachgesetzen und Fachplänen

Die für den Bebauungsplan bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes sind im Folgenden tabellarisch dargestellt. Dabei werden, orientiert an den in § 2 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Schutzgütern, die maßgebenden Umweltziele sowohl in ihrem konkreten Schutzgutbezug als auch in ihrem schutzgutübergreifenden Bezug berücksichtigt.

Tabelle 1: Für den B-Plan bedeutsame Umweltziele aus Fachgesetzen

Abwägungsrelevante Umweltziele Art und Weise, wie das Ziel umgesetzt / beachtet wird Sparsamer und schonender Umgang mit Boden, (§ 1a

Abs. 2 BauGB, ROG, § 2 Abs. 2 Nr. 6)

Grundlage als Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden und zur Festlegung von VMA-

Maßnahmen

(8)

Abwägungsrelevante Umweltziele Art und Weise, wie das Ziel umgesetzt / beachtet wird Funktionen des Bodens zu sichern oder

wiederherzustellen, Erhalt der natürlichen Bo-

denfunktionen, Archivfunktion und Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen (BBodSchG §1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1)

Grundlage als Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden und zur

Festlegung von VMA-Maßnahmen Meidung von Waldflächen / keine erheblichen

Beeinträchtigungen von Waldfunktionen (LWaldG des Landes Brandenburg, §§ 1, 6, 8 und Bundeswaldgesetz, §§ 1, 9)

Grundlage als Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Klima, Flora/Fauna und Biodiversität und zur Festlegung von VMA-

Maßnahmen Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf

Grund von Bodenerosion durch Wasser (6. Teil, § 8 BBodSchV), Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen (7. Teil, §§ 9-12)

Grundlage als Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden und zur

Festlegung von VMA-Maßnahmen.

Schutz von Natur und Landschaft, biologischer Vielfalt, Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (BNatSchG § 1)

Grundlage als Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Luft, Klima, Boden, Wasser und Landschaft und zur Festlegung von VMA-Maßnahmen.

Der Eingriffsverursacher ist verpflichtet, vermeidbare

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen zu begründen und auszugleichen. (BNatSchG § 15)

Die Vermeidung und der Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (…) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu

berücksichtigen. (…) Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen (…).

Erarbeitung Grünordnungsplan und Festlegung von

Kompensationsmaßnahmen für nicht vermeidbare Eingriffe.

Schutz von natur- und wasserschutzrechtlichen festgesetzten Gebieten/Objekten (BNatSchG, § 22 bis § 30 und § 61, BbgNatSchAG § 8 bis § 15, § 32, WHG §§ 51-53)

Nach gegenwärtiger Datenlage sind keine Schutzgebiete oder Schutzobjekte von der Planung betroffen.

Keine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH- oder EU- Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (BNatSchG,

§ 34 i. V. m. § 36 Nr. 2 und Vogelschutzrichtlinie, Art. 4 Abs. 4)

Nach gegenwärtiger Datenlage sind keine Natura 2000-Gebiete von der Planung betroffen.

(9)

Abwägungsrelevante Umweltziele Art und Weise, wie das Ziel umgesetzt / beachtet wird Keine Verletzung von Verbotstatbeständen des besonderen

Artenschutzes (BNatSchG, § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5)

Nachweis wird mit der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung vorgelegt.

Vermeidung von Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Regenerationsfähigkeit und

Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit und des Erholungswertes von Natur und Landschaft (BNatSchG, § 1 Abs. 1)

Grundlage als Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Flora/Fauna und Biodiversität sowie Landschaft und zur Festlegung von VMA-

Maßnahmen.

Keine Verschlechterung des Zustandes von

Oberflächengewässern und Grundwasser (WHG § 27)

Grundlage als Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser und zur

Festlegung von VMA-Maßnahmen.

(10)

4 Ermittlung der wesentlichen Wirkfaktoren Vorbemerkungen zum methodischen Vorgehen

Gegenstand der Umweltprüfung sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Für die Umweltprüfung werden die Kategorien der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen durch Wirkfaktoren untersetzt, die einen Aufschluss über die Intensität der möglichen Beeinflussung und damit möglichen Konflikt- situation geben.

Die Festsetzungen sind entsprechend der Wirkfaktoren der nachfolgenden Relevanzmatrix bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter vertiefend zu prüfen. Zur Voreinschätzung der Betroffenheit der Schutzgüter werden folgende Unterscheidungskriterien eingeführt:

Als wesentlicher Wirkungsfaktor [ X ] werden Beeinflussungen eingestuft, wenn diese deutlich und längere Zeit nachweisbar sein werden und die Auswirkung nicht offensichtlich so gering ist, dass eine Beeinträchtigung von Schutzgütern bzw. Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr.

7a bis 7d BauGB in nennenswertem Maße ausgeschlossen werden kann. Eine Prüfung auf Basis der Umweltziele ist erforderlich.

Als Wirkungsfaktor von untergeordneter Bedeutung [ O ] wird eine Beeinflussung dann eingestuft, wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, die jedoch quantitativ so gering ist, dass eine Beeinträchtigung von Schutzgütern bzw. Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis 7d BauGB in nennenswertem Maße auch ohne nähere Untersuchung ausgeschlossen werden kann (auf der Grundlage allgemein verbreiteter Kenntnisse und Erfahrungen).

Als Wirkungsfaktor sehr gering bzw. nicht relevant [ ] werden Beeinflussungen eingestuft, deren Auftreten nach dem derzeitigen Kenntnisstand auf Grund der projektspezifischen Gegebenheiten und speziellen Maßnahmen nicht zu erwarten ist, oder deren quantitatives Ausmaß so gering ist, dass die Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis 7d BauGB nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht nachweisbar sein werden.

Vorbewertung der Wirkfaktoren bei Umsetzung der Planung Relevanzmatrix der Wirkfaktoren bei Umsetzung der Planung

Die folgende Tabelle 2 gibt eine Übersicht über die zu erwartenden projektspezifischen Wirkfaktoren, die durch sie beeinflussbaren Schutzgüter und die Voreinstufung hinsichtlich der Intensität ihrer Einwirkung.

Die Erläuterungen zur Tabelle werden anschließend in der Reihenfolge der projektspezifischen Wirkfaktoren gegeben. Dabei werden außerdem Schlussfolgerungen hinsichtlich des weiteren Untersuchungsbedarfes bzw. bewertungsrelevante Informationen bereits mit eingearbeitet. Grundsätzlich werden alle benannten Wirkfaktoren und daraus resultierenden Wirkpfade im Umweltbericht beschrieben.

Allgemein lassen sich bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen unterscheiden, wobei baubedingte Wirkungen zeitlich begrenzt sind und anlage- und betriebsbedingte Wirkungen dauerhaft die Umwelt beeinflussen.

(11)

Tabelle 2: Matrix zur Ermittlung potenziell relevanter Wirkfaktoren, beeinflussbarer Schutzgüter und der Intensität der Beeinflussung durch das Vorhaben

Umweltbereich (Schutzgut)

projektspezifischer

Wirkfaktor Bo

den Fläche Wasser Flora/Fauna/ Biologische Vielfalt Mensch, menschl. Gesundheit Klima Luft Kulturelles Erbe & s. Sachgüter Landschaft

Baubedingte Wirkfaktoren

Flächenverbrauch (Baumaßnahmen) X X O X

Sanierung / Abriss von Baukörpern X

Baubedingte Emissionen/

Störwirkungen X

Baubedingte Barriere- oder Fallen-

wirkung / Mortalität X O

Bodenaushub / Umlagerung /

Verdichtung O

Anlagebedingte Wirkfaktoren

Flächeninanspruchnahme X X O X

Baukörper O

Betriebsbedingte Wirkfaktoren Abfallerzeugung

Emissionen von Luftschadstoffen O O O O

Sonstige Emissionen

(Erschütterungen / Wärme / Licht) O O

Emission von Lärm X O

Anlagenbezogener Verkehr O O O O

Abwasser / Niederschlagswasser O

Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes

Stoffe und Technologien O O O O O

Störfälle O

Einwirkung sehr gering

Einwirkung gering oder von untergeordneter Bedeutung, kein Untersuchungsbedarf

Potenzielle Einwirkungen mit wesentlichem Wirkungsfaktor, weitere Betrachtungen erforderlich

O

X

(12)

Erläuterungen zur Relevanzmatrix und Ableitung zum Untersuchungsbedarf

4.2.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren Flächenverbrauch/Baufelder

Während der Bauzeit ist gegebenenfalls die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen erforder- lich. Die Flächeninanspruchnahme ist temporär auf die Bauphase und einen gewissen Zeit- raum davor und danach begrenzt. Es ist zu prüfen, ob Lebensräume für Pflanzen und Tiere betroffen sind. Hier sind vor allem Biotope mit Gehölzen und geschützte Arten, welche im Rahmen der vorgesehenen Kartierung erfasst werden, zu betrachten. Ein Auslösen von arten- schutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß §§ 44 ff. BNatSchG ist durch die Festlegung von Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung, Lage und Anordnung der Bauflächen, öko- logische Baubegleitung) im Rahmen des zu erstellenden Artenschutzfachbeitrages nicht zu erwarten.

 Fazit: Auswirkungen durch die Flächeninanspruchnahme werden auf Basis der Größe und der Empfindlichkeit der betroffenen Fläche bewertet. Die Belange des Artenschutzes werden im Zuge einer speziellen Artenschutzprüfung untersucht.

Sanierung/Abriss von Gebäuden

Mit dem Vorhaben werden unter anderem derzeit ungenutzte Gebäude wieder in Anspruch genommen beziehungsweise sind an einigen Gebäuden teils umfangreiche Umbaumaßnah- men erforderlich. Eine Inanspruchnahme beziehungsweise Beeinträchtigung von Tierlebens- räumen oder etwaige Störwirkungen sind daher nicht grundsätzlich auszuschließen.

 Fazit: Auswirkungen durch Abriss von Gebäuden werden im Zuge einer speziellen Artenschutzprüfung untersucht.

Baubedingte Emissionen (Licht, Lärm, Abgase, Staub, Erschütterung/Störwirkung)

Mögliche Störwirkungen durch baubedingte Emissionen (optische Reize, Lärm, Abgase, Staub, Erschütterung) auf empfindliche Arten sind im Rahmen der artenschutzfachlichen Be- trachtungen sowie Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zu prüfen. Mögliche erhebliche Wirkungen auf andere Schutzgüter können aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Bau- maßnahme und der Entfernung zur Wohnbebauung ausgeschlossen werden.

 Fazit: Auswirkungen werden durch Abgrenzung eines Wirkbereiches von 500 m um die Plangebietsfläche unter Berücksichtigung der Immissionsempfindlichkeit im Wirk- bereich bewertet. Die Belange des Artenschutzes werden im Zuge einer speziellen Ar- tenschutzprüfung untersucht. Aufgrund der Lage zum SPA „Spreewald und Lieberoser Endmoräne“ und der Nähe zu einem besetzten Uhu-Horst (s. Kapitel 5.1 ) wird eine FFH- Verträglichkeitsprüfung erstellt.

(13)

Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität

Während der Bauphase kann es durch bauliche Aktivitäten beziehungsweise Aktivitäten, wel- che auf den Bauprozess eines Vorhabens zurückzuführen sind, zu Barrierewirkungen sowie Individuenverlusten und Mortalität kommen. Dazu zählen auch die Individuenverluste, welche beispielsweise im Rahmen der Baufeldfreimachung beziehungsweise -räumung auftreten (Ve- getationsbeseitigung, Baumfällungen, Bodenabtrag etc.). Es ist ferner zu prüfen, ob Aus- tausch- und Wechselbeziehungen sowie Lebensstätten und Nahrungshabitate von Tieren be- troffen sind. Ein Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß §§ 44 ff.

BNatSchG ist durch die Festlegung von Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen des zu erstel- lenden Artenschutzfachbeitrages zu verhindern.

 Fazit: Auswirkungen durch baubedingten Barriere- oder Fallenwirkungen werden verbal-argumentativ mit Festlegung von Vermeidungsmaßnahmen bewertet. Die Be- lange des Artenschutzes werden im Zuge einer speziellen Artenschutzprüfung unter- sucht.

Bodenaushub/Umlagerung/Verdichtung

Der Untergrund beziehungsweise Boden bildet im terrestrischen Bereich entscheidende Rah- menbedingungen für die Ausbildung bestimmter Lebensraumtypen sowie die Besiedlung durch Tiere und Pflanzen.

Aufgrund der bestehenden Nutzung des Standortes liegt großräumig eine Vorbelastung vor.

Belastungen im Untergrund können auftreten. Der Umfang von erforderlichen Bodenarbeiten ist aufgrund der bestehenden Nutzung und Weiternutzung des Gesamtstandortes vergleichs- weise gering. Sollte der Wiedereinbau des entnommenen Bodens an den Standorten nicht möglich sein, muss eine externe Entsorgung erfolgen. Im Rahmen der Bodenaushubarbeiten sind somit Untersuchungen zur Schadstoffbelastung der Böden und zur Bestimmung der ge- eigneten Entsorgungswege erforderlich. Bei Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsor- gung und der vorgenannten Vorgaben zur Freigabe sind keine erheblichen Umweltauswirkun- gen zu erwarten.

Im Umweltbericht werden die vorliegenden Informationen und Ergebnisse aus Baugrundun- tersuchungen dargestellt. Vertiefende Untersuchungen sind nach derzeitigem Stand nicht er- forderlich.

 Fazit: Die im Rahmen der Baugrunduntersuchungen erhobenen Informationen wer- den im Umweltbericht dargestellt. Eine weitere Betrachtung des Bodenaushubs auf- grund der bestehenden Nutzung ist nicht erforderlich.

4.2.2.2 Anlagenbedingte Wirkfaktoren

Flächeninanspruchnahme (innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig)

Durch die Bebauung von Flächen kann es zu einer Flächeninanspruchnahme und Neuversie- gelung kommen. Im Zuge der Flächeninanspruchnahme kann eine Beeinträchtigung von Natur

(14)

und Landschaft ohne vertiefende Betrachtung nicht ausgeschlossen werden. Infolge des Flä- chenverbrauchs mit gegebenenfalls erforderlichen Fällungen von Gehölzen und Versiegelung kommt es zu einer Beeinflussung des Bodens und Inanspruchnahme von Lebensräumen für Flora und Fauna. Der am Standort vorhandene Boden wird überprägt und verliert seine natür- lichen Bodenfunktionen. Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung sind potenziell infolge von Versiegelung und Ableitung des anfallenden Niederschlages möglich.

Aufgrund des mit der Flächeninanspruchnahme verbundenen Eingriffes in Natur und Land- schaft ist die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach BNatSchG erforderlich. Hierzu wird eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz erarbeitet.

Ein Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß §§ 44 ff. BNatSchG ist durch das Vorhaben aufgrund der Festlegung von Vermeidungsmaßnahmen und (soweit er- forderlich) CEF-Maßnahmen nicht zu erwarten. Ein Artenschutzfachbeitrag wird für die An- tragsunterlagen erstellt.

 Fazit: Auswirkungen durch die Nutzungsänderung von Flächen werden auf Basis der Größe der Fläche und des betroffenen Schutzgutbelangs bewertet. Der Eingriff der Flä- cheninanspruchnahme wird bilanziert. Die Belange des Artenschutzes werden im Zuge einer speziellen Artenschutzprüfung untersucht.

Baukörper als Landschafts- und Oberflächenelement

Baukörper mit überdurchschnittlicher Höhe sind grundsätzlich geeignet, das Landschaftsbild zu beeinflussen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit zulässigen Bauhöhen von 10 m ist eine Errichtung von Anlagen, welche zu einer Veränderung in der optischen Fernwir- kung des Plangebietes/Standortes sowie zur Veränderung des Reliefs (Rauigkeit der Erdober- fläche) führen, nicht vorgesehen. Auswirkungen können daher ausgeschlossen werden.

 Fazit: Es sind keine weiteren Betrachtungen hinsichtlich der Errichtung von Baukör- pern erforderlich.

4.2.2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren Anfall und Verbleib von Abfällen

Im Ergebnis einer thermischen Behandlung und Aufbereitung entstehen Abfälle, im Wesentli- chen stofflich unbedenkliche Metallgehäuse und Feinbestandteile sowie Schlacke, welche an geeignete Fachunternehmen übergeben werden kann.

Bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung sind daher keine umweltrelevanten Aspekte durch die Entsorgung von Abfällen zu erwarten, sodass auch eine Betrachtung von Auswirkungen entfallen kann.

 Fazit: Eine Beschreibung und Bewertung von Auswirkungen ist im Umweltbericht nicht erforderlich.

(15)

Emissionen von Luftschadstoffen

Emissionen können im Wesentlichen bei thermischen Verfahren entstehen. Der für die thermische Behandlung im Regelfall vorgesehene Drehrohrofen wird an eine Abgasreini- gungsanlage angeschlossen. Die Emissionen können über den bestehenden Abgaskamin abgeleitet werden.

Bei der thermischen Behandlung von Lithium-Ionen-Batterien sind folgende Stoffe im Abgas zu erwarten:

- Unverbrannte Kohlenwasserstoffe, - Saure Gase HCl, SOx,

- Halogenverbindungen F, Cl, - Phosphorverbindungen, - Stickoxide NOx,

- Staub von organischen Stäuben sowie anorganischen Schwermetallverbindungen Mn, Co, Ni (Flugasche).

Erfahrungsgemäß kann davon ausgegangen werden, dass die im Metalloxidpulver eingesetz- ten Komponenten Ni, Mn und Co nach der thermischen Behandlung in der Schlacke verbleiben und somit für den weiteren Rückgewinnungsprozess aufbereitet werden können. Die gegen- wärtigen Emissionsgrenzwerte für die Abgasbehandlung sollen auch bei Umsetzung der ge- planten Vorhaben nicht geändert werden.

Ein Nachweis wird mit den Antragsunterlagen nach BImSchG vorgelegt.

 Fazit: Eine Beschreibung und Bewertung von Auswirkungen der Emission von Luft- schadstoffen in Form einer Immissionsprognose ist im Umweltbericht nicht erforder- lich.

Sonstige Emissionen (Erschütterungen/ Beleuchtung/Wärme)

Immissionen, welche durch andere als die vorstehend genannten Erscheinungen verursacht werden, wie Erschütterungen, Licht oder Wärme, sind durch das Batterierecycling nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Umwelt beeinflussende sonstige Emissionen durch den Betrieb im Plangebiet nur untergeordnet auftreten. Erfahrungsgemäß haben solche Emissionen zudem nur eine geringe Reichweite.

 Fazit: Es ist keine weitere Betrachtung der sonstigen Emission im Betrieb bzw. der Nutzung des Plangebietes erforderlich.

Emissionen von Lärm

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid von 1994 sind die zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte für den Standort wie folgt festgelegt:

- Tagsüber (6.00 Uhr – 22.00 Uhr) 65 dB(A)

(16)

- Nachts (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) 50 dB(A)

Der genehmigungsrechtlich festgesetzte nächstgelegene Nachweisort ist die Behinderten- schule an der Hauptzufahrt zum Unternehmen. Die Nutzung des Standortes wurde aufgege- ben.

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmemissionen am Standort im Zusam- menhang mit den Vorhaben und der Nutzung des Plangebietes sowie dem anlagenbezogenen Verkehr nicht erhöhen. Die Häufigkeit der Anlieferung und Entsorgung mittels Lkw ist im Be- bauungsplanverfahren näher zu betrachten. Hierbei sollte auf die Tonnage und die angestreb- ten Ausbaustufen eingegangen werden.

Aufgrund der Entfernung zu maßgeblichen Immissionsorten von > 500 m und dem Fehlen von weiteren sich überlagernden Emittenten ist eine Festlegung von flächenbezogenen Schallleis- tungspegeln für die Nutzung des Plangebietes nicht erforderlich. Mögliche Störwirkungen auf empfindliche Arten werden im Rahmen der artenschutzfachlichen Betrachtungen geprüft.

 Fazit: Es ist eine weitere Betrachtung von Schallemissionen im Rahmen des Arten- schutzfachbeitrages für den zukünftigen Betrieb beziehungsweise die Nutzung des Plangebietes erforderlich. Auswirkungen werden durch die Abgrenzung eines Wirkbe- reiches von 500 m um das Plangebiet unter Berücksichtigung der Immissionsempfind- lichkeit im Wirkbereich bewertet.

Anlagenbezogener Verkehr

Eine erhebliche Änderung des anlagenbezogenen Verkehrs sowie die Umlagerung des Fahr- verkehrs mit Erhöhung des Kollisionsrisikos für Individuen der Fauna ist bei Nutzung des Plan- gebietes und Realisierung des Vorhabens nicht zu erwarten. Dies ist darzustellen. Bei Zu- nahme sind die Lärmwirkungen unter dem Wirkfaktor Lärmemissionen mit zu betrachten.

Ebenso sind keine Wirkungen durch erhöhte Abgase oder Lärmwirkungen gegeben.

 Fazit: Auswirkungen werden durch die Abgrenzung des Wirkbereiches mit 500 m um das Plangebiet sowie anhand der Einschätzung der Immissionsempfindlichkeit angren- zender Nutzungen verbal-argumentativ bewertet.

Abwasser/Niederschlagswasser

Hinsichtlich des Prozessabwassers der Abgasbehandlung werden keine Änderungen erfor- derlich. Weitere Prozessschritte erfolgen ohne den Einsatz von Wasser, sodass kein Produk- tionsabwasser anfällt.

Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung sind potenziell infolge von Versiegelung und Ableitung des anfallenden Niederschlages möglich. Aufgrund der geringen Flächenausdeh- nung möglicher Neuversiegelungen können erhebliche Auswirkungen ausgeschlossen wer- den. Unbelastetes Niederschlagswasser wird versickert.

Änderungen zur Entsorgung von anfallendem Sozialabwasser sind ebenfalls nicht erforderlich.

Im Umweltbericht werden die anfallenden Abwassermengen, neu zu versiegelnden Flächen

(17)

und die Ableitwege dargestellt. Vertiefende Untersuchungen sind nicht erforderlich.

 Fazit: Auswirkungen werden anhand der Empfindlichkeit des Grund- und Oberflä- chenwassers und der Flächengröße der Inanspruchnahme (Neuversiegelung) bezie- hungsweise Nutzungsänderung unter Berücksichtigung des Bewirtschaftungsplanes nach WRRL verbal-argumentativ bewertet.

Anfälligkeit der nach Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen und Auswirkungen

Am Standort werden Explosivstoffe und wassergefährdende Stoffe gehandhabt. Eine Änderung der Handhabung der Explosivstoffe ist nicht vorgesehen.

Ein Eindringen von relevanten Mengen wassergefährdender Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer kann infolge der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung solcher Stoffe vernünftigerweise ausgeschlossen werden.

Die Anlage zur Delaborierung von Munition ist ein Betriebsbereich der oberen Klasse nach § 2 Nr. 2 der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV. Der Standort unterliegt somit bereits den Bestimmungen der 12. BImSchV. Für die zeitweilige Lagerung und Behandlung sowie die thermische Behandlung von Li-Ionen-Batterien ist somit der Sicherheitsbericht (SIB) fortzuschreiben. Die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Anlagenerrichtung werden im BImSchG-Antrag dargestellt.

Es wird davon ausgegangen, dass die getroffenen verhindernden Maßnahmen und die Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen das Störfall- und Unfallrisiko auf ein unvermeidliches Restrisiko minimieren. Eine störungsrelevante Gefährdung ist somit nicht bzw. nur bei bewussten Fehlhandlungen zu erwarten.

Aufgrund der Unzugänglichkeit des Betriebsgeländes besteht keine erhebliche Gefährdung von Personen und Objekten außerhalb des Betriebsgeländes. Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich das Gefährdungspotential und damit verbundene Auswirkungen im Vergleich zum Bestand nicht relevant erhöht.

Die Anlage liegt zudem außerhalb von ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten, sodass kein erhöhtes Risiko gegenüber Hochwasserereignissen durch Klimaveränderungen besteht.

 Fazit: Weitere Betrachtungen zu Umweltauswirkungen infolge von schweren Unfällen und Katastrophen sind im Umweltbericht nicht erforderlich.

Abschätzung und Reichweite zu erwartender Auswirkungen auf die Umwelt Für die Untersuchung der potenziellen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt müssen formal zunächst alle Schutzgüter gem. § 2 UVPG in Betracht gezogen werden:

- Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit, - Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

(18)

- Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter,

einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen.

Anhand der aufgeführten Wirkfaktoren kann abgeschätzt werden, dass bei Planumsetzung nur lokale, räumlich begrenzte Auswirkungen zu erwarten sind.

In Bezug auf diese Feststellungen wird der Untersuchungsraum (UR) für die Erfassung der Bestandssituation der Schutzgüter und Bewertung der Umweltauswirkungen mit einem Puffer von max. 500 m um den Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt.

Die Lage des Untersuchungsraumes ist der Anlage 1 zum Umweltbericht zu entnehmen.

(19)

5 Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile

Nachfolgend werden bereits vorliegende Informationen zum Bestand und der Schutzwürdigkeit der Schutzgüter aufgeführt. Die vorliegende Datenlage wird im weiteren Planungsverlauf untersetzt.

Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Für das Plangebiet wurde eine Biotopkartierung durchgeführt. Der Bestand der Vegetation im Plangebiet wird im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan dargestellt. Die Flächen im Gel- tungsbereich weisen keinen Schutzstatus gemäß § 30 BNatSchG oder § 1b Abs. 1 BbgNatSchAG (geschütztes Biotop) auf.

Parallel erfolgte eine artenschutzfachliche Erfassung (vgl. nachfolgende Tabelle 3).

Tabelle 3: Umfang der artenschutzfachlichen Kartierungen Artengruppe/

Untersuchungsgegenstand

Kartierumfang

Brutvögel Brutvogelkartierung nach Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Südbeck et. al 2005

Flächendeckende Revierkartierung (mit Angaben EOAC- Brutvogelstatuskriterien)

5 Tagbegehungen, 2 Nachtbegehungen, 1 Gebäudekontrolle (März/April bis Juli)

Erfassung Höhlenbäume im 300 m-Radius

Horstkontrolle im 300 m-Radius unter Berücksichtigung der durch das LfU zur Verfügung gestellten avifaunistischen Daten zu Horststandorten

Fledermäuse 5 Fledermaus-Detektorbegehungen, Kontrolle von Winterquartieren

Gebäudekontrolle in relevanten Bereichen

Zeitraum März bis Oktober: Installation von Horchboxen (batcordern) in drei Erfassungszeiträumen für jeweils eine Woche

Erfassung Höhlenbäume im 300 m-Radius

Reptilien 1 Übersichtsbegehung zur Kartierung potenzieller Habitate GIS-gestützte Übersichtskartierung potenzieller Habitate Erfassung bei geeigneten Witterungsbedingungen durch Sichtprüfung zu den Aktivitätszeiten (April bis September) im Bereich der geplanten Baufelder

(20)

Artengruppe/

Untersuchungsgegenstand

Kartierumfang

Käfer Erfassung Höhlenbäume im 300 m-Radius und Prüfung

xylobionte Käfer

Flora/Biotoptypen Flächendeckend, 2 Begehungen

Für Amphibien wurde aufgrund des Fehlens von geeigneten Lebensräumen von keinem Vorkommen ausgegangen. Ebenso sind keine Wanderbewegungen zu/von den nächstgelegenen Wasserflächen zum Plangebiet zu erwarten, sodass keine gesonderte Erfassung erforderlich war.

Die Ergebnisse der vorliegenden Kartierungen werden nachfolgend zusammengefasst.

Tabelle 4: Ergebnisse der artenschutzfachlichen Erfassung /8/, /9/

Artengruppe/

Untersuchungsgegenstand

Kartierumfang

Brutvögel - Nachweis des standorttypischen Artinventars, insgesamt 36 Vogelarten, davon für 10 Brutvogelnachweis

- Kein Nachweis für Rotmilan und Mäusebussard - Althorst vom Kolkraben

- Nach Datenauskunft des LfU ein besetzter Horst vom Uhu im Untersuchungsgebiet

- Nachweis eines Höhlenbaums mit 3 Spechtlöchern Fledermäuse - alle Gebäude bieten zahlreiche Nischen oder Spalten als

Einflugsmöglichkeit, an Einzelgebäuden Nachweise von Kotspuren; Individuen, Sommerquartiere und Wochenstuben, Tagesverstecke und/oder Zwischenquartier ->

Individuenstarkes Fledermausvorkommen, einzelne Totfunde im Geb. 25A, 25C, E und 46

- Fledermäuse Braunes und Graues Langohr und die Pipistrellus- Arten (Mücken-, Rauhaut-, und Zwergfledermaus) wurden im Bereich der Gebäude (25A bis D, 47, 48, 54, 60, 336) in Quartieren erfasst

- Nutzung als Flugkorridor und Jagdgebiet vor allem durch den Großen Abendsegler.

- Nachweise von Winterquartieren liegen für die Arten Braunes Langohr im Gebäude 54 sowie der Artengruppe Pipistrellus in den Gebäuden 25A, C und E vor

Reptilien - Vereinzeltes Vorkommen von Zauneidechsen im Bunkerbereich und auf den Grün- und Ruderalflächen der Gebäude 25 A-E, 31, 59

Käfer - kein Nachweis erfolgt

Zur Verbesserung der Situation für die Fledermäuse wurden kurzfristige Maßnahmen (Verschluss von Einflugmöglichkeiten von Gebäuden oder Öffnungen zur Verbesserung der Ein- und Ausflüge) umgesetzt.

(21)

Lage zu den Schutzgebieten

Die Lage der Schutzgebiete ist der Darstellung in Anlage 1 zu entnehmen.

Das Plangebiet überlagert sich mit folgenden Schutzgebieten:

- SPA „Spreewald und Lieberoser Endmoräne“ (DE 4151-421), - Landschaftsschutzgebiet „Biosphärenreservat Spreewald“, - Biosphärenreservat „Spreewald“.

In einer Entfernung von ca. 60 m befinden sich zudem folgende Schutzgebiete:

- FFH-Gebiet „Wiesenau-Pfaffenberge“ (DE 4049-301),

- NSG „Wiesenau“ (in diesem Bereich mit dem FFH-Gebiet überlagernd).

Boden und Fläche

Das Schutzgut Boden umfasst in Anlehnung an § 2 Abs. 2 BBodSchG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr.

2 BNatSchG folgende für das Vorhaben maßgeblichen Schutzgutbelange:

Sicherung der

natürlichen Funktionen,

Funktion als „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ und

Nutzungsfunktionen.

Für den vorsorgenden Bodenschutz sind dabei folgende drei natürliche Funktionen zu berücksichtigen:

Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorga- nismen („Lebensraumfunktion“)

Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoff- kreisläufen („Regler- und Speicherfunktion“)

Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers („Filter- und Pufferfunktion“).

Weiterhin sind folgende spezielle Schutzgutbelange relevant:

Vermeidung/ Minimierung von Erosion und schädlichen Bodenveränderungen

sparsame und schonende Inanspruchnahme.

Für das Betriebsgelände des Spreewerkes sind fünf Kontaminationsschwerpunkte bekannt /10/. Davon entfallen auf den Geltungsbereich 2 ausgewiesene Altlasten. Weitere Kontamina- tionen werden vermutet. Soweit eine Überbauung bzw. ein Eingriff in den Boden nicht ausge- schlossen werden kann, sind entsprechende Untersuchungen vor Eingriff vorzusehen.

(22)

Wasser

Der UR liegt im Bereich des Grundwasserkörpers Schlepzig (DE_GB_DEBB_HAV_MS_3).

Der mengenmäßige Zustand des Hauptgrundwasserleiters wird als gut, der chemische Zu- stand als schlecht eingestuft1. Ursache für den schlechten chemischen Zustand ist die Belas- tung mit Ammonium. Die generelle Grundwasserfließrichtung ist in Richtung Westen (Spree) gerichtet. /12/

Durch den Anteil an versiegelter Fläche und des dichten Bewuchses kann von einer geringen Grundwasserneubildung im Plangebiet ausgegangen werden. Grundwasserbelastungen sind aufgrund der jahrzehntelangen industriellen Nutzung des Standortes nicht auszuschließen.

/10/

Hauptvorfluter im UR ist die Spree, welche ca. 1,3 km westlich des Plangebietes verläuft.

Schutzgebiete

Ausgewiesene Schutzgebiete sind in Anlage 1 enthalten.

Im UR befinden sich keine Trinkwasserschutzgebiete und keine festgesetzten Heilquellenschutzgebiete. Entlang der Spree wird ein Hochwasserrisikogebiet (HQ100 und HQextrem) ausgewiesen.

Landschaft und Erholung

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG)

"Biosphärenreservat Spreewald". Das LSG wurde durch die Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem LSG mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald" unter Schutz gestellt wurde.

Durch die topographische Lage und den umgebenden Bewuchs sind Blickbeziehungen von weiterer Entfernung nicht gegeben. Das Landschaftsbild wird durch die derzeitige Vegetation mit Waldflächen und kleineren Grünflächen sowie die bestehende Bebauung des Betriebs- standortes geprägt. Im weiteren Umfeld besteht aufgrund der Ausstattung des Landschaftsraums eine hohe Wertigkeit für die Erholungsnutzung.

Luft und Klima

Das Plangebiet besitzt durch die bisher unversiegelten, größtenteils mit Gehölzen bewachsenen Flächen eine ausgleichende Wirkung auf das lokale Klima und die Lufthygiene.

Eine Funktion hat diese ausgleichende Wirkung jedoch nicht, da in der Umgebung keine Bebauung vorhanden ist.

Kaltluftbahnen und Flächen zur Frischluftversorgung werden für das Plangebiet nicht ausgewiesen.

1 2-stufige Skala: gut; schlecht

(23)

Durch den Klimawandel ist von einer moderaten Verringerung der Wasserverfügbarkeit, der Abnahme der Sommerniederschläge, einer erhöhten Verdunstung, einer ungünstigen klimatischen Wasserbilanz sowie zunehmender Dürregefahr im Sommer, , auszugehen. Es ist mit deutlich häufigeren Hitzeereignissen zu rechnen. Insgesamt wird es langfristig zu einer flächendeckenden Erwärmung kommen.

Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet und UR werden keine Bau-, Garten- oder Bodendenkmäler ausgewiesen.

Ebenso sind keine technischen oder beweglichen Denkmale und Denkmalbereiche im UR bekannt.

Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit

Die menschliche Gesundheit gilt als primäres Schutzgut und genießt demzufolge höchste Schutzwürdigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG).

Im Umkreis von 500 m um das Plangebiet befindet sich keine Wohnbebauung oder Einrichtungen zur Erholungsnutzung (z. B. Kleingartenanlagen, Sportplätze).

Lärmvorbelastungen

Potenziell relevante Hauptschallquellen im Wirkbereich des Plangebietes sind die bestehenden Anlagen zur Delaborierung und der Straßenverkehr.

6 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Absicherung der wirtschaftlichen Gesamtent- wicklung des Betriebsstandortes. Bei Nichtdurchführung des Bebauungsplanes würden die Flächen weiterhin als Betriebsstandort genutzt werden und nicht genutzte Bebauung weiterhin verfallen. Der aktuell vorherrschende Flächenzustand bliebe auf unbestimmte Zeit unverän- dert bestehen. Die Schutzgutsituation würde keiner erheblichen Änderung der Ausstattung und Vorbelastung unterliegen.

7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

In diesem Kapitel werden im zu erstellenden Umweltbericht die zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 UVPG durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt und auf ihre Erheblichkeit untersucht. Unter Bezugnahme auf das Kapitel 4 wird der Zusammenhang zwischen den Wirkfaktoren, den beeinflussbaren Schutzgütern, der Intensität der Beeinflussung und der Erheblichkeit der Auswirkung unter Beachtung der Empfindlichkeit und der Vorbelastung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung erfolgt dabei zunächst separat für jedes Schutzgut. Hierbei werden die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bereits miterfasst.

(24)

Vor dem Hintergrund der räumlichen Restriktionen und den aktuellen Anforderungen im Bau- und Naturschutzrecht sind folgende Gutachten für die Beschreibung der Umweltauswirkungen zu erstellen:

- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,

- Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz (Kompensation der Einzelbäume, soweit erforderlich Waldflächen),

- Verträglichkeitsprüfung für das SPA „Spreewald und Lieberoser Endmoräne“

- Verträglichkeitsvorprüfung FFH-Gebiet „Wiesenau-Pfaffenberge“

Aufgrund der Lage im LSG „Biosphärenreservat Spreewald“ ist ein Antrag auf Befreiung von der LSG-Schutzverordnung (§ 67 BNatSchG) zu erarbeiten. Für die Prüfung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit sind die Auswirkungen auf die Schutzziele der Schutzgebiete zu prüfen und die Befreiungsvoraussetzungen und Voraussetzungen der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung darzustellen. Gemäß der Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewaid (BaumSchV LDS) ist ein Konzept für die Kompensation der von den durch die Planung vorbereitenden Vorhaben betroffenen Gehölze zu erarbeiten.

Artenschutzrechtliche Belange

Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind von dem Vorhaben nicht betroffen.

Für das Vorhaben wurden 13 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie als prüfrelevant ermittelt. Dabei handelt es sich um eine terrestrische Säugetierart (Wolf), 11 Fledermausarten (Großer Abendsegler, Braunes und Graues Langohr, Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Große und Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfleder- maus, Zwergfledermaus) und eine Reptilienart (Zauneidechse).

Als prüfrelevante europäische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie wurden auf Grundlage der avifaunistischen Untersuchungen (vgl. /8/) sowie den Angaben des LfU 36 Brutvogelarten und Nahrungsgäste auf Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG untersucht. Insgesamt 3 Arten der erfassten Brutvögel sind in der Roten Liste Deutschlands als gefährdet (Kategorie 1 bis 3) geführt. Unter den Brutvögeln wurde eine in Brandenburg gemäß Roter Liste vom Aussterben bedrohte Art (Kategorie 1), und zwei gefährdete Vogelarten (Kategorie 3) nachgewiesen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für bestimmte Arten wie Fledermäuse, Höhlen- und Nischenbrüter sowie Rauchschwalbe auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen durch die Eingriffe in und an Gebäuden die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG nicht gänzlich auszuschließen sind. Daher ist vorsorglich, allein schon für den Einsatz der Ökologischen Baubegleitung, ein Antrag auf Befreiung gemäß §67 BNatSchG zu stellen.

Durch CEF-Maßnahmen wird die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten.

(25)

Die nach gegenwärtigem Planungsstand vorgesehenen Maßnahmen werden in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Tabelle 5: Übersicht der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen

Nr. gem. LBP Maßnahmenkurzbeschreibung Betroffene Arten Maßnahmen zur Vermeidung

VAFB1 Ökologische Bau-/ Umweltbaubegleitung

Allgemein, insbesondere gebäudebewohnende Fledermäuse

und Vögel VAFB2 Fällung von Gehölzbeständen

zwischen 1. Oktober und 28. Februar

Gehölzbewohnende Vogel und Fledermäuse

VAFB3 Bauzeitenregelung Vögel, Fledermäuse

VAFB4 Bauzeitliche Schutzmaßnahmen für

Zauneidechsen Zauneidechse

VAFB5 Bauzeitliche Schutzmaßnahmen

für den Wiedehopf Wiedehopf

VAFB6 Schaffung von Ersatzniststätten und Ersatzquartieren

Gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ACEF 1 Erhalt von Strukturen und Schaffung von

Ersatzstrukturen und -quartieren

Gebäudebewohnende Fledermäuse

Eingriffsbewertung und -bilanzierung

Nach § 18 BNatSchG sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Eingriffe in Natur und Landschaft zu erfassen und zu bewerten. Über die entsprechende Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz ist nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Diese sind in § 1a ge- regelt. Nach Absatz 2 ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nach Absatz 3 ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes entsprechend der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Abwägung zu berücksichti- gen.

Gemäß § 1a Abs.3 BauGB hat der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 6 des BauGB als "Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich" im Plangebiet zu erfolgen.

Durch den Bebauungsplan wird eine Verdichtung der Bebauung ermöglicht. Eingriffsschwer- punkt im Plangebiet stellt die Neuversiegelung dar. Das Biotopspektrum ist in diesen Berei- chen bezüglich seiner Artenzusammensetzung und Lebensraumqualität für Tiere und Pflan-

(26)

zen von mittlerer Bedeutung. Geschützte Biotope, Überschwemmungsgebiete und Uferberei- che sind nicht betroffen. Es entsteht ein Biotopverlust und eine Beeinträchtigung des Bodens.

Zu Kompensationszwecken sind innerhalb des Plangebietes unter anderem vereinzelte Rück- baumaßnahmen vorgesehen (Gebäude Nr. 7 im Norden sowie Gebäude Nr. 42, 44 und Nr. 45 im Westen).

Im weiteren Planungsverlauf sind die Eingriffe zu bilanzieren und die Vermeidungs-, Minimie- rungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu planen. Die Ergebnisse der Eingriffsbilanzierung und Grünordnungsplanung sind im Umweltbericht zu ergänzen.

(27)

8 Quellen

/1/ Land Brandenburg. Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (Hrsg.) (2019):

LEP HR – Festlegungskarte. URL: https://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/

landesentwicklungsplaene/lep-hr/lep-hr-festlegungskarte-895053.php, letzter Zugriff am 14.04.2021

/2/ Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald (Hrsg.) (2020): Sachlicher Teilregionalplan "Grundfunktionale Schwerpunkte" (Entwurf). URL: https://region- lausitz-spreewald.de/de/regionalplanung/teilplaene/artikel-sachlicher-teilregionalplan- grundfunktionale-schwerpunkte-entwurf-05102020.html, letzter Zugriff am 14.04.2021 /3/ Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald (Hrsg.) (2020): teilregionalplan

Zentralörtliche Gliederung, Regionalplan Region Lausitz-Spreewald, Juli 1997 /4/ Stadt Lüben (2006): Flächennutzungsplan der Stadt Lübben (Spreewald), Stand

25.01.2006, http://www.luebben-rathaus.de/de/rathaus/

verwaltung/bebauungsplaene/documents/ planzeichnung-inkl.-legende.pdf

/5/ LGB (2020): Brandenburg-Viewer. https://bb-viewer.geobasis-bb.de/; letzter Zugriff:

02.03.2020

/6/ LfU (2019): Protokoll zum Vorgespräch am 14.10.2019 um 10:00 Uhr im Raum 4.20 des Landesamtes für Umwelt am Standort Cottbus, Frau Markert, Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU/ T12)

/7/ GICON (2021): Voraussichtlich beizubringende Unterlagen zur Umweltverträglich- keitsprüfung für den Bebauungsplan Nr. 27 „Spreewerk Börnichen“ und das

Vorhaben der Spreewerk Lübben GmbH „Thermische Vorbehandlung von Li-Ionen- Batterien“, Scopingpapier, 22.04.2021

/8/ Probios (2021a): Bauvorhaben B-Plan Nr. 27 „Spreewerk Börnichen, Stadt Lübben“, Kommentierte Artenlisten - Endbericht -, Stand 22.02.2021

/9/ Probios (2021b): Bauvorhaben B-Plan Nr. 27 „Spreewerk Börnichen, Stadt Lübben“, Kommentierte Artenlisten – Winterquartierkontrolle -, Stand 12.03.2021

/10/ Gutachten zur Gefährdungsabschätzung auf der Grundlage von Erstbewertung und orientierender Untersuchungen für das Betriebsgelände des lndustrieparks

Spreewerk Lübben GmbH vom 20.01.1992 der ARGE DGC GmbH/DGFZ e.V.

/11/ Projekt „Rüstungsaltlast-Verdachtsflächen im Land Brandenburg", Kapitel 4:

Munitionsfabrik „Spreewerk" Lübben vom 25.02.1994 der uve GmbH, Potsdam /12/ BfG (2021): https://www.wasserblick.net/servlet/is/1/, Zugriff 24.10.2021

(28)

Anlage 1

Schutzgebiete nach Naturschutz- und Wasserrecht

mit Kennzeichnung des Untersuchungsraums

(29)

! (

! (

SPA Spreewald und Lieberoser Endmoräne

NSG Wiesenau NSG Börnichen

NSG Lehniksberg NSG Bibersdorfer Wiesen NSG Innerer Unterspreewald

LSG Biosphärenreservat Spreewald

Biosphärenreservat Spreewald

HWRG Flussgebiet Spree / Dahme mit Nebengewässern

FFH Wiesenau-Pfaffenberge FFH Unterspreewald

33424000 33426000 33428000

5758000 5758000

5760000 5760000

5762000 5762000

100

0 250 500 1.000 1.500 2.000 2.500Me te r

1:15.000 Bebauungsplan Nr. 27 "Spreewerk Börnichen"

200015G035

Karte 1 Schutzgebiete nach Naturschutz- und Wasserrecht

P os ts tra ße 5

15907 Lübben (Spre e wa ld )

Stadt Lübben (Spreewald)

Bla ttform a t:594x420

Großmann Ingenieur Consult GmbH

Tie rg a rte ns tra ße 48 01219 Dre s d e n

Tel.:+49 351 47878-0 Fax:-78 e Ma il:info@g icon.d e

Bearbeiter: DGR

Da tum :

0 -

Zeichner: VRP

15.11.2021

ETRS 1989 UTM Z one 33N DHHN 92

Landkreis: Dahme-Spreewald

Gemeinde: Stadt Lübben (Spreewald)

Ge obas is d a te n: © Ge oBa s is -DE/LGB, dl-de /by-2-0

Lagebezug:

Höhenbezug:

Que lle :© Land e s a m t für Um we lt Bra nd e nburg 2020,d l-de /by-2-0; http://www.lfu.bra nd e nburg .de ; Wa s s e rs chutzg e bie te , Übers chwe m m ung s g e bie te ,Hochwa s s e rris ikog e bie te

Schutzgebiete nach Wasserrecht

Hochwa s s e rris ikog e bie te (HWRG, Sta nd 12/2019) Hochwa s s e rs ze na rio HQ10/HQ20 Hochwa s s e rs ze na rio HQ100 Hochwa s s e rs ze na rio HQe xtre m Schutzgebiete nach Naturschutzrecht

Land s cha fts s chutzg e bie t (LSG, Sta nd 09/2016) Fa una -Flora -Ha bita t-Ge bie t (FFH, Sta nd 02/2017) Na turs chutzg e bie t (NSG, Sta nd 12/2018)

Europäis che s Vog e ls chutzg e bie t (SP A, Sta nd 06/2013)

Bios phäre nre s e rvat (Sta nd 09/2016)

!(

Que lle :© Land e s a m t für Um we lt Bra nd e nburg 2020,d l-de /by-2-0; http://www.lfu.bra nd e nburg .de ; Schutzg e bie te na ch Na turs chutzre cht und Na tura 2000,Biotopka ta s te r Bra nd e nburg

fläche nha fte s Biotop fläche nha fte s Biotop

geschützte Biotope und LRT-Kartierung in FFH-Gebieten, Biotopkartierung des LUA 2001 - laufend geschützte Biotope und LRT-Kartierung in Großschutzgebieten, Biotopkartierung des LUA 1993 - laufend geschützte Biotope und LRT-Kartierung außerhalb von FFH- und Großschutzgebieten, Biotopkartierung des LUA 2007 - laufend

Stand 01/2021

Selektive Biotopkartierung (Altbestand), Biotopkartierung des LUA 1991 - 98, Stand 2009 Erg e bnis s e de r land e s we ite n se le ktiven Biotopka rtie rung

(da rg e s te llt sind jewe ils Biotope ge m . § 30 BNa tSchG/18 Bbg Na tSchG)

linie nha fte s Biotop punktha fte s Biotop

P la nträg e r: Spre e we rk Lübben Gm bH P la ng e ber: Sta d t Lübben (Spre e wa ld )/ Lubin (Błota )

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(3) Wenn die Tagesordnung der Sitzung nach einer Dauer von fünf Stunden nicht abschließend behandelt werden konnte, kann die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit der

(1) Für die Überlassung und Nutzung von Spielflächen und Räumen in der Mehrzweckhalle und der Außensportanlage, nachfolgend Sportanlagen genannt, in der Wettiner Straße in

Bezüglich der Löschwasserversorgung, verfügt das Betriebsgelände der Spreewerk Lübben GmbH über 14 Hydranten an einer Ringleitung, mit einer Gesamtkapazität von 1.200 l/min (72

Wie schon in Ziffer 5 dargelegt, sind die Gemeinden verpflichtet worden, die Gebäude- eigentümer in Bauten mit Verdacht auf asbesthaltiges Material zu orientieren sowie

Für die nächste Förderperiode sollte es ein wichtiges Ziel sein, diese für den sozialen Zusammenhalt im ländlichen Raum so wichtige Gruppierung auch der

Einer Geschichte nach verbrannte auch der Vogel Phönix in seinem Nest, aber aus der Asche wurde ein neuer

Gemäss konstan- ter Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist eine ausserordentliche Neubewertung der amtlichen Werte nur rechtmässig, wenn bei kleineren

Er entde____ te ein kleine Schne_____ e, die auf einem Blatt Papier auf dem Wasser trieb.. Um an ihr zu schnuppern, stre____te er sich solange bis er das Gleichgewicht verlor und