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SCHULORDNUNG FÜR DIE MTAR-SCHULE DES UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN Ausbildung zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten 1

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SCHULORDNUNG FÜR DIE MTAR-SCHULE DES UNIVERSITÄTSKLINIKUM TÜBINGEN

Ausbildung zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten

1

Allgemeines

Nach § 4 Abs. 1 Universitätsklinikagesetz (UKG) in der Fassung vom 24.11.1997 (GBI. 1997 S. 474 ff) in der jeweils gültigen Fassung hat der Klinikumsvorstand am 19.6.2018 nachstehende Schulordnung beschlossen.

§ 1 Rechtsstellung

Die Schule ist eine Einrichtung des Universitätsklinikums. Der Betrieb der Schule gehört gem. § 4 Abs. 1 UKG zu den Aufgaben des Universitätsklinikums Tübingen.

§ 2 Aufgabe

Die Schule hat die Aufgabe, die Ausbildung von Medizinisch-technischen Radiologieassistenten nach den Vorschriften des Gesetzes für Technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 02.08.

1993 (BGBI. I, S. 1402 ff.) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTA-APrV) vom 25.04.1994 (BGBI. I, S. 922 ff.) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

§ 3 Leitung der Schule (1) Schulleitung

Die Aufgabe und die Stellung der Schulleitung ergeben sich aus § 10 Abs. 3 und 4 Satzung UKT in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Fachliche Leitung

Der Leiter1 der MTAR-Schule und sein Stellvertreter1 werden vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit dem Dekanat bestellt (§ 10 Abs. 3 und 4 Satzung UKT). Die Bestellung ist jederzeit – auch vorzeitig – unter Angabe von sachlichen Gründen widerruflich. Dies gilt auch für eine bereits laufende und zeitlich befristete Bestellung. Befristete Bestellungen können mehrfach verlängert werden. Der Schulleiter und sein Stellvertreter müssen Ärzte1 sein.

Die fachliche Leitung erfolgt gemeinsam mit der Leitenden Lehrkraft, die auf Vorschlag des Leiters der MTAR-Schule vom Klinikumsvorstand bestellt wird. Die Bestellung ist jederzeit – auch vorzeitig – unter Angabe von sachlichen Gründen widerruflich. Dies gilt auch für eine bereits laufende und zeitlich befristete Bestellung. Befristete Bestellungen können mehrfach verlängert werden.

Der fachlichen Leitung obliegt die Erledigung aller Aufgaben der Schule, soweit durch die Satzung des Universitätsklinikums keine besondere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.

_________________________

1Die männliche Form umfasst im Folgetext auch die weibliche Form.

(2)

§ 4 Zulassungs- und Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach § 5 MTAG.

(2) Bewerben können sich alle Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

(3) Bewerbungen werden ganzjährig entgegen genommen.

(4) Dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf

2. die Nachweise über die geforderte Vorbildung 3. ein Lichtbild

(5) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

1. die erfolgreiche Teilnahme am Bewerbungsgespräch

2. ein durch den Betriebs- und Personalärztlichen Dienst des UKT ausgestelltes ärztliches Zeugnis, das dem Bewerber1 die für den angestrebten Beruf erforderliche gesundheitliche Eignung attestiert.

Das Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein und muss der Schule vor Beginn der Ausbildung vorliegen.

§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungsdauer beträgt nach MTAG und MTA-APrV drei Jahre.

(2) Die gesamte Ausbildung wird inhaltlich und hinsichtlich der Stundenanzahl entsprechend der geltenden Vorschriften ( Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 MTA-APrV), umgesetzt.

§ 6 Probezeit

(1) Das erste Halbjahr gilt als Probezeit. In der Probezeit wird festgestellt, ob der Schüler1 den schulischen und den allgemeinen Anforderungen der MTAR-Ausbildung gewachsen ist.

(2) War der Schüler aus besonderen Gründen, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung beeinträchtigt, so kann die Probezeit längstens bis zu drei Monaten verlängert werden.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Schulleitung auf Grund der Ergebnisse der Leistungsnachweise. Außerdem werden die Stellungnahmen der Lehrkräfte, die den Schüler unterrichtet haben, herangezogen.

(4) Die Probezeit gilt als nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass er das Ziel der MTAR-Ausbildung erreicht.

(5) Während der Probezeit kann das Schulverhältnis von der MTAR-Schule und dem Schüler ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich beendet werden.

§ 7 Kosten der Ausbildung

(1) Für die Ausbildung wird kein Schulgeld erhoben.

(2) Kosten für Lehrmaterial, das die Schule bereitstellt, entstehen nicht. Bei Verlust oder Beschädigung des leihweise zur Verfügung gestellten Lehrmaterials sind die Wiederbeschaffungskosten vom Entleiher zu tragen.

(3) Fahrtkosten zu und von den Unterrichtsveranstaltungen und -orten sind vom Schüler zu tragen.

(4) Kosten für Veranstaltungen, an denen die Schüler1 im Rahmen der Ausbildung verpflichtend teilnehmen müssen, werden von der Schule getragen. Fallen in dem Zusammenhang Verpflegungskosten an, sind diese vom Schüler zu tragen.

(3)

Grundsätze des Schulbetriebs

§ 8 Stundenpläne, Unterrichts- und Ausbildungszeiten

(1) Ausbildungszeit und Lehrpläne richten sich nach den Bestimmungen des MTAG und der MTA-APrV in deren jeweils gültigen Fassungen.

(2) Die o.g. Bestimmungen werden durch die Stundenpläne umgesetzt. Die Stundenpläne werden von der Schulleitung erstellt und festgelegt.

(3) I.d.R. finden der Unterricht und die Praxisausbildung an fünf Werktagen in der Woche statt.

(4) Die Dauer einer theoretischen und praktischen Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. In der praktischen Ausbildung beträgt eine Stunde 60 Minuten. Die Pausenzeiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und sind am jeweiligen Einsatzplatz individuell zu vereinbaren.

(5) Der theoretische und der praktische Unterricht erfolgt größtenteils in der MTAR-Schule sowie den Fachabteilungen des Universitätsklinikums Tübingen.

§ 9 Praktische Ausbildung (Praxisausbildung)

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt überwiegend1) in den Fachabteilungen des Universitätsklinikums Tübingen. Im zweiten Ausbildungsjahr sind die Schüler verpflichtet, einen geringen Teil der praktischen Ausbildung in den radiologischen Abteilungen externer Krankenhäuser oder Arztpraxen zu absolvieren.

Diese externe Praxisausbildung ist verpflichtender Anteil der Ausbildung an der MTAR-Schule.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in allen Kliniken/Instituten grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Ärztlichen Direktor1/Leiter1und dem Leitenden MTA1 der jeweiligen Einrichtung.

(3) Gemäß MTA-APrV ist ein sechswöchiges Krankenhauspraktikum im Rahmen der praktischen Ausbildung vorgeschrieben. Das Praktikum kann nicht vor Beginn der MTAR-Ausbildung und muss in einer Einrichtung mit stationär behandelten Patienten absolviert werden. Die Schüler beschaffen sich ihren Praktikumsplatz selbständig.

1) Besondere Situationen, z.B. ein länger andauernder Geräteumbau, können ggf. dazu führen, dass zusätzlich Teile der Praxisausbildung in externen Einrichtungen absolviert werden müssen. Auch dann wird die Schule im Rahmen des Möglichen versuchen, die zumutbare Belastung für die Schüler so gering wie möglich zu halten.

§ 10 Unterrichtsfreie Zeit / Schulferien

Die Schulferien werden von der MTAR-Schule festgelegt. Die Schüler erhalten den Ferienplan für das folgende Schuljahr 4 Wochen vor Schuljahresende.

§ 11 Teilnahme am Unterricht und an der Praxisausbildung

Der Unterricht sowie die praktische Ausbildung finden zu den von der fachlichen Schulleitung festgesetzten Zeiten statt. Die Schüler sind zum pünktlichen Erscheinen und zur regelmäßigen Teilnahme an Unterricht und Praxisausbildung verpflichtet.

§ 12 Verhinderung / Erkrankung

(1) Jede Verhinderung an der Teilnahme von Unterricht und praktischer Ausbildung ist der MTAR-Schule und der Praxisstelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei einer Erkrankung von mehr als drei Unterrichts- bzw. Praxisausbildungstagen ist der MTAR-Schule eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(3) Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen von der Teilnahme am Unterricht befreien.

(4) Gemäß § 6 MTAG werden Unterbrechungen der Ausbildung durch Schwangerschaft, Krankheit und aus anderen, von dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, bis zu einer Gesamtdauer von 12 Wochen, bei

(4)

verkürzter Ausbildung (§ 7 MTAG) bis höchstens 4 Wochen, auf die Ausbildungszeit angerechnet. Schüler, die die maximal zulässigen Schulfehlzeiten überschreiten, werden grundsätzlich nicht zur Prüfung zugelassen. Sofern eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch eine Anrechnung nicht gefährdet wird, können auf Antrag darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden. Bei der Prüfung dieser Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt.

(5) Das Krankenhauspraktikum ist nach § 6 Abs. 2 MTAG vollumfänglich zu absolvieren. Fehlzeiten müssen nachgeholt werden. Das Krankenhauspraktikum entfällt für Schüler, die bereits eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen haben.

Leistungsnachweise

§ 13 Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungskontrollen, Referate, Protokolle und Berichte, Zwischenprüfungen.

(2) I.d.R. werden die Termine für die Leistungskontrollen von den Lehrkräften in Absprache mit den Schülern festgelegt.

(3) Die Termine werden von den Schülern in dem im Klassenzimmer ausgehängten „Klausurenplan“

vermerkt. Pro Unterrichtswoche dürfen max. drei Leistungskontrollen anberaumt werden. Finden in der Woche praktische Prüfungen statt, reduziert sich die Anzahl der Leistungskontrollen dementsprechend.

Referate sind von dieser Regel ausgeschlossen. In der letzten Woche im Schuljahr dürfen nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit der fachlichen Schulleitung Leistungskontrollen durchgeführt werden, die für die Notengebung relevant sind. Sollten es schulorganisatorische Gründe erfordern, kann die fachliche Schulleitung zusätzlich Zeiten für die Durchführung von Leistungskontrollen sperren.

§ 14 Nachholen von notenrelevanten Leistungsnachweisen

Versäumt ein MTAR-Schüler die Teilnahme oder die Abgabe eines angekündigten Leistungsnachweises mit ausreichender Entschuldigung (Nachweis, dass das Versäumnis nicht auf Gründen beruht, die vom Schüler zu verantworten sind, z.B. ärztliches Attest bei Krankheit, etc.), so erhält er einen zeitnahen Ersatztermin.

§ 15 Besprechung, Einsichtnahme, Aufbewahrung

(1) Leistungskontrollen werden mit den MTAR-Schülern besprochen und zur Einsichtnahme ausgehändigt.

Diese Aufgabe obliegt den Lehrkräften und kann bei Verhinderung nur an andere Lehrkräfte delegiert werden.

(2) Leistungskontrollen und sonstige dem Leistungsnachweis dienende Dokumente werden für die Dauer von drei Kalenderjahren nach Ablauf der Berufsausbildung von der MTAR-Schule aufbewahrt.

Leistungskontrollen, Bewertung, Versetzung, Wiederholung, Zeugnis, Staatliche Prüfung

§ 16 Leistungskontrollen

(1) Zur Leistungsbewertung wird innerhalb eines jeden Schuljahres pro Unterrichtsfach mindestens eine Leistungskontrolle durchgeführt. In den theoretischen Fächern findet dies in Form schriftlicher Form und in den praktischen Fächern in Form praktischer statt. Zusätzlich kann jede Lehrkraft Noten für mündliche Leistungen erteilen. Alle Leistungskontrollen dienen zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses eines jeden Schuljahres im Sinne der MTA-APrV. Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss eines Schuljahres ist, dass der Schüler als Jahresnote in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ (4,0 bis 4,4) erreicht. Ein Notenausgleich zwischen den Fächern ist nicht möglich.

(2) Die Endjahresnote eines Unterrichtsfachs wird aus allen durchgeführten Leistungskontrollen errechnet.

Bei Nichterreichen der Mindestanforderungen, Gesamtnote „mangelhaft“ (4,5 bis 5,0) oder „ungenügend“

(6), erfolgt keine Versetzung.

(5)

§ 17 Zwischenprüfungen

(1) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres finden im Sinne der MTA-APrV eine schriftliche und eine mündliche Zwischenprüfung statt.

(2) Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres finden praktische Zwischenprüfungen in den Fächern Röntgendiagnostik (Einstelltechnik), Nuklearmedizin und Strahlentherapie statt.

(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung fließt nicht in die Endjahresnote ein.

§ 18 Bewertung der Leistungen, Täuschungsversuche

(1) Den Noten sind die Wortbedeutungen gemäß § 6 MTA-APrV zugrunde zu legen.

(2) Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, so ist dies in einer Bemerkung zum Ausdruck zu bringen.

(3) Versäumt ein MTAR-Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder gibt er den Leistungsnachweis nicht termingerecht ab, so wird die Note

„ungenügend“ (6) erteilt.

(4) Bedient sich ein MTAR-Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfen, so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet. Beim Versuch wird ebenso verfahren. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.

§ 19 Versetzung und Wiederholung

(1) Erbringt der Schüler in dem jeweiligen Ausbildungsjahr die geforderten Mindestleistungen, erfolgt die Versetzung in das nächste Ausbildungsjahr.

(2) Bei Nichterreichen kann der Schüler das Ausbildungsjahr wiederholen, wenn nach Einschätzung der Schulleitung und der Lehrkräfte unter Gesamtwürdigung der Leistungen zu erwarten ist, dass die Wiederholung zu einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung führt. Die Wiederholung eines Ausbildungsjahres ist nur einmal während der gesamten Ausbildung möglich.

§ 20 Zeugnis

(1) Am Ende eines jeden Schuljahres erhält der Schüler von der MTAR-Schule jeweils ein Zeugnis.

(2) Die Zeugnisnoten werden aus den Noten der jeweiligen Unterrichtsfächer errechnet und in auf 1/3 gerundete und als Ganzzahl mit Zusatz + oder - dargestellt.

(3) Im Zeugnis werden die Zwischenprüfungsnoten und die Gesamt-Fehltage angegeben.

(4) Freitextbemerkungen sind möglich.

§ 21 Staatliche Prüfung

(1) Für die Zulassung zur Staatlichen Prüfung gelten die Bestimmungen nach § 4 MTA-APrV.

(2) Gemäß § 1 Abs. 3 MTA-APrV ist den MTAR-Schülern für die Zulassung zur Prüfung die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung einschließlich des Krankenhauspraktikums anhand einer Bescheinigung nach dem Muster 5 der Verordnung zu bestätigen.

(3) Die Staatliche Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 25 MTA-APrV in der gültigen Fassung.

(4) Die Prüfungsunterlagen werden für die Dauer von 3 Jahren und die Schülerakten werden für die Dauer von 3 Jahren nach Abschluss der Ausbildung in der MTAR-Schule aufbewahrt.

(6)

Klassensprecher1, besondere Pflichten, Ordnungsmaßnahmen

§ 22 Klassensprecher

(1) Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. Wahlleiter ist die Schulleitung oder eine Lehrkraft.

(2) Scheidet ein Klassensprecher oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.

§ 23 besondere Pflichten

(1) Die MTAR-Schüler haben in ihrem Verhalten in den Kliniken und Instituten insbesondere auf die Patienten1 Rücksicht zu nehmen und sich an die Anordnungen der Lehrkräfte und des Personals der Abteilungen zu halten

(2) Die MTAR-Schüler unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches.

§ 24 Ordnungsmaßnahmen

(1) Zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes und zur Sicherung des Unterrichtsauftrages ist die Zentrale Schulleitung im Einvernehmen mit dem Leiter der MTAR-Schule berechtigt, Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.

Hierzu gehören:

1. die Erteilung eines Verweises 2. die Androhung des Ausschlusses 3. der Ausschluss aus der Schule

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (insbesondere das Übermaßverbot) ist zu beachten. Die vorstehenden Maßnahmen sind schriftlich zu fixieren.

Eine Maßnahme nach

- Ziffer 2 ist nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.

- Ziffer 3 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen nach Ziffer 2 das Verbleiben des Schülers eine Gefahr für die Unterrichtung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler und/oder der Patienten befürchten lässt.

Der Schüler ist jeweils vorher anzuhören. Bei Minderjährigen sind bei Maßnahmen nach den Ziffern 2 und 3 auch der/die Erziehungsberechtigte(n) zu hören. Zur Anhörung ist einzuladen.

§ 25 Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt mit Beschluss des Klinikumsvorstand in Kraft.

Tübingen, den 19.6.2018 gez.

Prof. Dr. Michael Bamberg Gabriele Sonntag

Leitender Ärztlicher Direktor Kaufmännische Direktorin

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