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Januar 2000 und der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in seiner Sitzung am 9

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C. ABAS-Beschluss 1/2000 bzw. AGS-Beschluss III. 28/3 Empfehlung von ABAS und. AGS über ihre Zusammenarbeit mit anderen regelsetzenden Gremien - insbesondere den Berufsgenossenschaften (Kooperationsmodell)

Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2000 und der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in seiner Sitzung am 9. Mai 2000 folgende Empfehlung beschlossen:

- Mit dem Ziel der Vermeidung von Doppelarbeit im Technischen Regelwerk zur Biostoff- bzw. Gefahrstoffverordnung,

- anerkennend, dass auch von anderen regelsetzenden Gremien - insbesondere durch die Berufsgenossenschaften - ein fachlich qualifiziertes Regelwerk zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen bzw. Gefahrstoffen erstellt wurde und fortgeschrieben werden muss

- vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) bzw. der Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) u.a. ermittelt, wie die in der Biostoffverordnung bzw. der Gefahrstoffverordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechenden Vorschriften vorschlägt,

- unter Berücksichtigung , dass die beteiligten Institutionen im Interesse des Arbeitsschutzes eine enge Kooperation anstreben

empfehlen der ABAS und der AGS folgende Vorgehensweise:

a) Der ABAS bzw. der AGS erstellt Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) bzw. Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) unter Beteiligung der berührten Kreise/Institutionen.

b) Der ABAS bzw. der AGS kann von Dritten, z.B. den berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen, erstellte Regelungen nach Behandlung in dem zuständigen Unterausschuss durch Vergabe einer TRBA bzw. TRGS- Nummer in das technische Regelwerk aufnehmen.

Die Urheberschaft der Regelung bleibt davon unberührt und wird kenntlich gemacht.

Hält der ABAS bzw. der AGS Änderungen für erforderlich, so bittet er die erstellende Institution, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen. Der erstellenden Institution obliegt die Fortschreibung der Regeln. Die Koordinierung zwischen erstellender Institution und ABAS bzw. AGS wird dabei insbesondere durch die personelle Besetzung gewährleistet.

c) In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, in TRBA bzw.

TRGS auf Regelungen Dritter hinzuweisen, die nach Auffassung des ABAS bzw des AGS geeignet sind, bei der Erfüllung der Anforderungen der Biostoffverordnung bzw. der Gefahrstoffverordnung hilfreich zu sein (z.B.

Empfehlungen der Berufsgenossenschaften, des BIA oder der Länder).

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