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referat für Bildungspolitik

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Academic year: 2022

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„Prüfungstourismus?!“

prüfunGen auf anderen HOcHscHulen ableGen - darf icH das?

htU AKtUeLL

I

n letzter Zeit erreichen uns im- mer öfter Anfragen zum Thema

„Ich möchte Prüfung XY an einer anderen Uni machen, darf ich das und muss mir das ange- rechnet werden?“

Die Antwort auf diese Frage ist ganz einfach: Jein, kommt drauf an.

§ 78 UG sagt, dass gleichwertige Prüfungen anzuerkennen sind, unzulässig abgelegte aber nicht.

Das Ablegen von Prüfungen für sein Studium auf anderen öster- reichischen Hochschulen ist un- zulässig.

Hierfür gibt es allerdings zwei Ausnahmen (§ 63 (9) UG):

• Wenn es das Curriculum oder das Curriculum eines gemein- sam mit einer anderen Uni- versität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht

• Wenn das für die studienrecht- lichen Angelegenheiten zu- ständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogi- schen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei ge- meinsam eingerichteten Stu- dien an den beteiligten Uni- versitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist.

Das bedeutet im Klartext, dass aktuell Prüfungen von anderen Unis, wenn sie nicht im Rahmen eines gemeinsamen Curriculums abgelegt werden, nur angerech- net werden dürfen, wenn der Studiendekan oder die Studien- dekanin dies mit Vorausbescheid genehmigt. Das wiederum darf nur passieren, wenn die Able- gung der Prüfung an der eigenen Uni nicht möglich ist. Nicht von diesem “Anti-Prüfungstouris- mus-Paragraphen” betroffen sind Prüfungen an der eigenen Uni- versität – hier können Studiende- kan_innen beliebig andere Prü- fungen anerkennen/anrechnen.

Auch führen Studienpläne häufig Äquivalenz- und Anerkennungs- listen – auch diese gelten natür- lich. Auch bei Studienplänen die LVen anderer Unis aufführen, ohne dass es sich um ein gemein- sames Studium handelt, ist natür- lich davon auszugehen, dass die Ablegung an der fremden Uni- versität zulässig ist.

Die Gesetzgebung ist etwas ei- genartig – das haben wir auch in einer Stellungnahme ans Mi- nisterium festgehalten: Einerseits wird böser “Prüfungstourismus”

untersagt, andererseits sind na- türlich ein Wechsel des Studiums und Studienstandortes weiter legitim; in den Erläuterungen zum Gesetz steht daher als Bei- spiel: “Eine Studienanfängerin oder ein Studienanfänger wurde erstmalig zu einem Studium zu-

gelassen. Sie oder er kann einen Antrag auf Anerkennung von bereits absolvierten Prüfungen gemäß § 78 stellen. Die weiteren im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind grundsätzlich an der Universität der Zulassung zu absolvieren, können jedoch NUR in den Fällen des § 63 Abs. 9 an einer anderen als der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Zulassung abgelegt werden.“

Es kommt also wirklich auf die spezifische Situation an, ob eine Anerkennung (ein und derselben Prüfung der einen Uni für eine an der anderen) erlaubt ist: Wenn die Motivation dahinter ist, eine un- liebsame, schwierige, oder schon mehrmals negativ abgelegte Prü- fung, die an der TU Graz angebo- ten wird, an einer anderen Uni zu machen, so ist das, nach Intention des Gesetzgebers, eindeutig nicht erlaubt.

Zum Abschluss zwei gute Nach- richten: Habt ihr – am besten schriftlich – die Zusage eines_ei- ner Studiendekans_in, dass euch eine Prüfung angerechnet wird, beziehungsweise führt der_die Studiendekan_in die Anerken- nung durch, so ist davon auszu- gehen, dass dies gilt – selbst wenn der_die Studiendekan_in damit eigentlich das UG nicht einhält.

Außerdem sind Prüfungen, die im Ausland abgelegt worden sind, sofern gleichwertig, jeden- falls anzuerkennen.

für das referaT für BiLdungspoLiTik der hTu graZ patrik bucHHaus

referat für Bildungspolitik

das bildungspolitische referat kümmert sich in erster linie um die begutachtung studienrelevanter Gesetzesentwürfe bzw.

um die unterstützung von studienrichtungsvertretungen bei rechtlichen fragen (z.b. für die erstellung von studienplänen).

kontakt: bipol@htu.tugraz.at https://htu.tugraz.at/referate/bipol

10 tu infO 04/2018

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