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Archiv "Konvolut überwiesener Anträge zu Grundsatz- und Tagesfragen" (27.05.1983)

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Die Information:

Bericht und Meinung ENTSCHLIESSUNGEN

„Betriebsmedizin" zu erlangen, wird durch die bisherige Definition des Be- griffs „geeigneter Betrieb" und insbe- sondere durch die darin enthaltene Vorschrift von 400 ärztlichen Einsatz- stunden pro Jahr in einem Betrieb er- heblich erschwert, ja fast unmöglich gemacht. Dieser Mangel bedarf drin- gend einer Behebung, wobei die Quali- tät der Weiterbildung natürlich nicht vermindert werden darf.

Qualitätssicherung in der gesundheitlichen Versorgung

❑ „Auf der Grundlage der Beschlüs- se der ,Gesundheits- und sozialpoliti- schen Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft' vom Mai 1980 und an- knüpfend an die Vorarbeiten in den Gremien der ärztlichen Organisationen wie Bundesärztekammer, Landesärzte- kammern, Kassenärztliche Bundesver- einigung und Kassenärztliche Vereini- gungen, der wissenschaftlichen Fach- gesellschaften und ärztlichen Berufs- verbände, hält der 86. Deutsche Ärzte- tag folgende Maßnahmen zur Förde- rung der Qualitätssicherung für erfor- derlich:

• die verstärkte Motivierung und Be- tonung des Qualitätssicherungsbe- wußtseins bei der ärztlichen Berufsaus- übung,

41)

die Förderung der Qualitätssiche- rung in der Aus-, Weiter- und Fortbil- dung des Arztes,

O die innerärztliche Koordination der Maßnahmen zur Qualitätssicherung unter Mitarbeit der Wissenschaftlich- Medizinischen Fachgesellschaften und der ärztlichen Berufsverbände,

• den Ausbau arbeitsfähiger Organi- sationsstrukturen der Ärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigun- gen unter Mitwirkung der Träger der ärztlichen stationären Versorgung, O die Kooperation und Abstimmung von Maßnahmen zur Qualitätssiche- rung zwischen Ärzteschaft und Trägern der gesundheitlichen Versorgung und sozialen Sicherung."

86. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Die dreieinhalbtägigen Plenarbe- ratungen konzentrierten sich auf die neuralgischen Punkte des Ärz- tetagsleitthemas, nämlich auf die

Frage, inwieweit Reformüberle- gungen in erster Linie an die ärztli- che Aus- und Weiterbildung an- knüpfen sollten. Waren die Bera- tungen aufreibend und kräftezeh- rend genug, so sind die übrigen Beschlüsse mehr als nur margina- le Anmerkungen. Der (nebenste- hend wiedergegebene) Beschluß zum Thema „Qualitätssicherung"

bekräftigt die einhellige Meinung, daß die Qualitätssicherung essen- tieller Bestandteil der Aus-, Wei- ter- und Fortbildung des Arztes bleiben müsse; sich für die Einfüh- rung und Durchsetzung von Quali- tätssicherungsverfahren zu enga- gieren, sei zudem eine eminent wichtige berufsethische Verpflich- tung des Arztes. Ausdrücklich be- tont die Entschließung, daß sämtli- che Maßnahmen zur Qualitätssi- cherung zwischen der Ärzteschaft und den Trägern der gesundheitli- chen Versorgung und Sozialversi- cherung abzustimmen und in Ko- operation mit diesen zu vollziehen seien. Professor Dr. Friedrich-Wil- helm Kolkmann, Nürtingen, unter- strich den Erkenntniswert syste- matisch betriebener Obduktionen.

Er plädierte dafür, in sämtlichen Bundesländern gleichlautende Gesetzesgrundlagen zu schaffen, um zu mehr Obduktion zu kommen.

Der Ärztetag fordert (s. vorstehen- de Entschließungen) eine grundle- gende Änderung des gescheiter- ten Krankenhausfinanzierungsge- setzes von 1972. Als unmittelbar betroffen sei die Ärzteschaft bei allen Entscheidungen der Kran- kenhausbedarfsplanung unmittel- bar zu beteiligen. Das geltende duale Finanzierungssystem sollte überprüft, und leistungsorientier- ten Entgeltzahlungen sollte der Vorzug vor ebenso „bequemen"

wie kostentreibenden pauschalen

Abrechnungsmodalitäten einge- räumt werden.

Krankenhauspolitische Berüh- rungspunkte haben auch die bei- den Beschlüsse, die auf eine pra- xisgerechtere Kapazitätsverord- nung der Länder drängen. Eine ausreichende Ausbildungsqualität sei nur dann zu erzielen, wenn die Ausbildungskapazitäten auch auf das tatsächliche Bettenangebot in den Kliniken und die für die Lehre geeigneten Patienten abstellen.

Aus „gegebenem Anlaß" hat der Ärztetag den schillernden Begriff

„Gastarzt" präziser umrissen: Die- ser ist weder in den Routinebe- trieb des Krankenhauses inte- griert, noch hauptamtlich an der Klinik tätig. Er übt keine Tätigkeit im Sinne der Weiterbildungsord- nung aus; demnach können nach- gewiesene Einsatzzeiten nicht auf die Pflichtweiterbildungszeiten angerechnet werden. Dem „Gast- arzt" solle es anheimgestellt blei- ben, freizügig an der klinischen Tätigkeit teilzunehmen, um seine beruflichen Fähigkeiten zu erwei- tern. Von anderen Institutionen (etwa Bundeswehr und Kliniken) abgeordnete Ärzte sind keine

„Gastärzte" im Sinne des Be- schlusses.

Die „Schularbeiten" haben die De- legierten beim Tagesordnungs- punkt „Tätigkeitsbericht" nicht voll erfüllen können. Immerhin blieben 42 Anträge zu acht The- menkomplexen auf der Strecke.

Die „überhängigen" Anträge grei- fen allesamt höchst aktuelle Grundsatz- und Tagesfragen auf.

Die Gremien der Bundesärztekam- mer werden also nicht über einen Mangel an Beratungsgegenstän- den zu klagen haben. Dem 87.

Deutschen Ärztetag 1984 in Aa- chen bleibt es vorbehalten, zu prü- fen, wie die Anträge behandelt worden sind und auch etwas im politischen Raum haben bewegen können. HC

Konvolut überwiesener Anträge zu Grundsatz- und Tagesfragen

68 Heft 21 vom 27. Mai 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

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