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Archiv "Mutterschaftsurlaub und soziale Sicherung" (27.09.1979)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

DDR THEMEN DER ZEIT

Die Beiträge zur Kranken- und Ren- tenversicherung werden bis zum Jahresende 1981 durch Zahlungen des Bundes abgegolten. Die Arbeits- losenversicherung besteht beitrags- frei. Für Mütter, die von der Versi- cherungspflicht zur Angestelltenver- sicherung befreit sind und Beiträge zu einer berufsständischen Versi- cherungs- oder Versorgungsein- richtung zahlen, übernimmt der Bund unter bestimmten Vorausset- zungen die Beitragszahlung. Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei und unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Krankenversicherung: Die Kran- kenversicherung besteht für die Frauen während des Mutterschafts- urlaubs beitragsfrei fort, soweit sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Krankenkassen brauchen den Versi- cherungsschutz während des Mut- terschaftsurlaubs nicht beitragsfrei zu Lasten der übrigen Versicherten- gemeinschaft zu gewährleisten. Den Trägern wird der entstehende Bei- tragsausfall vorerst bis zum 31. De- zember 1981 durch Zahlungen des Bundes abgegolten. Die Beitragser- stattung des Bundes beträgt 11 Pro- zent des tatsächlich gezahlten Mut- terschaftsgeldes. Dieser Vomhun- dertsatz ist nicht festgeschrieben. Er paßt sich der Entwicklung der Bei- tragssätze in der gesetzlichen Kran- kenversicherung an. Der Satz verän- dert sich im gleichen Verhältnis, wie sich der durchschnittliche Beitrags-

satz der Krankenkassen für versi- cherungspflichtige Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen ha- ben, entwickelt. Maßgebend ist da- bei jeweils der am 1. Januar und 1.

Juli vom Bundesministerium für Ar- beit und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Beitragssatz.

Frauen, die bei einem privaten Kran- kenversicherungsunternehmen ver- sichert sind, haben — je nach den Versicherungsbedingungen — auch während des Mutterschaftsurlaubs die Prämie zu zahlen.

Sie sollen während des Urlaubs den in der gesetzlichen Krankenversi- cherung versicherten Müttern aber gleichgestellt sein. Deshalb sind den Frauen bis zum 31. Dezember 1981 für ihre private Krankenversiche- rung vom Bund Beiträge in Höhe von 11 Prozent des während des Mutterschaftsurlaubs tatsächlich gewährten Mutterschaftsgeldes zu erstatten. Die Höhe dieser Zahlun- gen ist auf den Betrag begrenzt, den die Frauen für die private Kranken- versicherung aufwenden. Im übri- gen muß der private Krankenversi- cherungsschutz der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe nach der RVO entsprechen (also: Krank- heitskostenversicherung). Die Bei- träge erhalten die privat versicher- ten Mütter ebenso wie das Mutter- schaftsgeld durch das Bundesversi- cherungsamt ausgezahlt.

in Kraft gesetzt werden sollen (18).

Denn jährlich erfolgen 8 Millionen Besuche von Bundesbürgern in der DDR und Ost-Berlin (19), so daß die Wahrscheinlichkeit, daß auch Bun- desbürger einmal DDR-Patienten werden können, als gar nicht so ge- ring einzuschätzen ist (20).

Fußnoten und Literaturhinweise

(1) Anordnung über die Approbation als Arzt — Approbationsordnung für Ärzte — vom 13. 1.

1977, GBI. DDR I Nr. 5, S. 30 — (2) Verordnung über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion vom 11.1. 1978, GBI.

DDR I Nr. 4, S. 61 (vgl. dazu auch: Mück Be- triebsarzt und betriebliches Gesundheitswesen in der DDR, DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 20/

1978, S. 1212 ff.) — (3) Anordnung über die Beurlaubung von Patienten aus stationärer Be- treuung vom 25. 10. 1977, GBI. DDR I Nr. 34, S.

371 (vgl. dazu auch: Mück: DDR — Beurlaubung aus stationärer Betreuung, Arzt und Kranken- haus 3/1978, S. 95) — (4) Verordnung über die Staatliche Hygieneinspektion vom 11. 12. 1975, GBI. DDR I Nr. 2, S. 17 — (5) Anordnung über die Weiterbildung der Ärzte und Zahnärzte — Fach- arzt-/Fachzahnarztordnung — vom 11. 8. 1978, GBI. DDR I Nr. 25, S. 286 (vgl. dazu auch: Mück, Entwicklungen und Tendenzen im Facharzt- recht der DDR, Arzt und Krankenhaus 12/1978, S. 397 ff.) — (6) Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. 12. 1978, GBI. DDR 1979, 1 Nr. 1, S. 4 — (7) humanitas Nr. 5/1979, S. 11 ff.

— (8) So auch ausdrücklich der Entwurf der Rahmenkrankenhausordnung in Abschnitt D I, Abs. 1 — (9) Aufgaben und Organisation der Krankenhäuser des Staatlichen Gesundheits- wesens — Rahmen-Krankenhausordnung — vom 5. 11. 1954, GBI. DDR Sonderdruck, Nr. 54

— (10) Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1978, Berlin (Ost) 1978, S. 328 — (11) Auch die dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen und anderen zentralen Staatsorganen unter- stellten Gesundheitseinrichtungen sollen eige- ne Rahmenordnungen erhalten, die aber Teile des hier zur Diskussion stehenden Entwurfs übernehmen werden, vgl. das Interview „Ent- wurf der RKO fand breite Zustimmung" in:

humanitas 11/1979, S. 2 — (12) Vgl. Statisti- sches Jahrbuch der DDR 1963, Berlin (Ost) 1963, S. 446 (13) Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1978, Berlin (Ost) 1978, S. 330 — (14) Vgl. § 136 StGB-DDR — (15) Vgl. § 8 der Anord- nung über die ärztliche Leichenschau (Fn. 6), insbesondere auch dessen Abs. 2 Ziff. e — (16) So zum Beispiel auch im Falle der DDR-Verfas- sung, des neuen Zivilgesetzbuches und des neuen Arbeitsgesetzbuches — (17) Vgl. das In- terview „Entwurf der RKO fand breite Zustim- mung" in: humanitas 11/1979, S. 2 — (18) Vgl. a.

a. 0. — (19) Vgl. Erklärung der Bundesregie- rung zur Lage der Nation vor dem Deutschen Bundestag am 17. 5. 1979 (Bulletin Nr. 64/S.

593 ff.) — (20) In 32 Fällen sollen Bundesbür- gern und Bürgern West-Berlins seit 1974 Spe- zialbehandlungen, Spezialkuren und Organ- transplantationen in der DDR gewährt worden sein (vgl. DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Nr. 16/

1979, S. 1059).

Anschrift des Verfassers:

Dr. jur. Herbert Mück Schlagbaumsweg 1 5000 Köln 80

Mutterschaftsurlaub und soziale Sicherung

Josef Nolte

Nach dem Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25.

Juni 1979 (BGBl. I S. 797) sind Frauen während des verlängerten Mutterschaftsurlaubs für die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch in der Arbeitslosenversi- cherung versichert. Sie sind gleichfalls rentenversicherungspflichtig.

Dadurch wirken sich die Zeiten rentensteigernd aus. Die Betroffenen selbst brauchen keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslo- senversicherung zu zahlen.

2502 Heft 39 vom 27. September 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Mutterschaftsurlaub

Rentenversicherung: Nach bisheri- gem Recht wurden Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Be- schäftigung durch Schwangerschaft oder Wochenbett unterbrochen wurde, als Ausfallzeiten bei der Er- mittlung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten in der gesetzli- chen Rentenversicherung berück- sichtigt. Nunmehr ist die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld während des Mutterschaftsurlaubs eine echte Versicherungs- und Bei- tragszeit, die auf die Wartezeit und damit auf die Erfüllung der An- spruchsvoraussetzungen angerech- net wird. Von der Rentenversiche- rungspflicht werden auch Frauen er- faßt, die eine geringfügige Beschäf- tigung ausübten und deshalb versi- cherungsfrei waren. Eine auf Antrag ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht behält dagegen für die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld während des Mutterschaftsurlaubs ihre Wirkung mit der Folge, daß keine Rentenver- sicherungspflicht eintritt. Die Vor- aussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der An- gestelltenversicherung sind für die- jenigen erschwert, die aufgrund ei- ner durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver- pflichtung Mitglieder einer öffent- lich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (z. B. Ärzte, Zahnärz- te, Apotheker und Architekten) sind.

Jetzt ist eine Befreiung nur noch möglich, wenn für die Angestellten einkommensbezogene Beiträge un- ter Berücksichtigung der Beitrags- bemessungsgrenze der Rentenver- sicherungen entrichtet werden. Au- ßerdem wird gefordert, daß die be- rufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene vor- sieht und diese Leistungen der wirt- schaftlichen Entwicklung angepaßt werden. Dabei ist auch die finanziel- le Lage der Einrichtung zu berück- sichtigen. Unter den von der Ren- tenversicherungspflicht befreiten

Personen sind auch Frauen, die frü- her schon der Rentenversicherung angehörten oder ihr als freiwillige Mitglieder weiterhin angehören, was

trotz der Befreiung von der Versi- cherungspflicht möglich ist. Sie können wahlweise Beiträge zu ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur Rentenversicherung entrichten.

Frauen können deshalb beantragen, daß die Befreiung von der Angestell- tenversicherungspflicht für Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Ablauf der Schutzfrist nicht gilt. Hiervon können nur solche An- spruchsberechtigte Gebrauch ma- chen, die schon vorher einmal in der Rentenversicherung versichert wa- ren. Die Beiträge zur Rentenversi- cherung für die Zeit des Mutter- schaftsurlaubs trägt der Bund. Sie werden berechnet auf der Grundla- ge des tatsächlich ausgezahlten Mutterschaftsgeldes. Diese werden nicht individuell für jeden Versicher- ten berechnet und ihren Versiche- rungskonten gutgeschrieben. Viel- mehr erstattet der Bund die sich auf- grund des gezahlten Mutterschafts- geldes ergebenden Beiträge in vier- teljährlichen Beträgen an das Bun- desversicherungsamt, das die Ver- teilung an die Rentenversicherungs- träger vornimmt. Ebenso wie in der Krankenversicherung ist auch in der Rentenversicherung die Verpflich- tung des Bundes zur Übernahme der Beiträge während der Zeit des Mut- terschaftsurlaubs bis zum 31. De- zember 1981 beschränkt. Die vom Bund für die Zeit des Mutterschafts- urlaubs gezahlten Rentenversiche- rungsbeiträge können der Versi- cherten nicht erstattet werden.

Durch ein abgesprochenes Melde- verfahren zwischen den Kranken- und Rentenversicherungsträgern wird sichergestellt, daß die für Zei- ten des Mutterschaftsurlaubs anfal- lenden Beitragszeiten und Entgelt- beträge dem Rentenkonto der ein- zelnen Versicherten gutgeschrieben werden.

Bleibt die Befreiung von der Ange- stelltenversicherungspflicht auch für Zeiten des Bezuges von Mutter- schaftsgeld nach Ablauf der allge- meinen Schutzfrist wirksam, so hat der Bund für die Zeit des Mutter- schaftsgeldbezuges die Beiträge zur berufsständischen Versicherungs-

oder Versorgungseinrichtung zu entrichten. Die Höhe der Beiträge ist auf den Betrag begrenzt, der beim Bestehen der Rentenversicherungs- pflicht vom Bund an den Rentenver- sicherungsträger zu zahlen wäre. In- soweit sind die Frauen von der Bei- tragszahlung an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen be- freit. Die Beiträge werden durch das Bundesversicherungsamt unmittel- bar an die Einrichtungen abgeführt, mit denen eine entsprechende Über- einkunft erzielt wurde. Die an- spruchsberechtigte Frau hat eine Bestätigung der Einrichtung über die Befreiung von der Rentenversi- cherungspflicht beizubringen. Die Verpflichtung des Bundes, die Bei- träge an die berufsständische Versi- cherungs- oder Versorgungsein- richtung zu übernehmen, ist eben- falls bis zum 31. Dezember 1981 be- grenzt.

Arbeitslosenversicherung: Der Mutter soll durch die Inanspruch- nahme von Mutterschaftsurlaub auch in der Arbeitslosenversiche- rung kein Nachteil entstehen. Nach der vorgenommenen Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes sind jetzt Zeiten, für die eine Mutter anstelle von Arbeitsentgelt Sonderunterstüt- zungen oder Mutterschaftsgeld er- hält, bei der Erfüllung der Anwart- schaft zu berücksichtigen. Diese Zeiten begründen damit den An- spruch auf Arbeitslosengeld in glei- cher Weise wie Beschäftigungszei- ten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Die Bezieherin von Mutterschafts- geld (Sonderunterstützung) bleibt während der Zeit des Leistungsbe- zuges in der Arbeitslosenversiche- rung beitragsfrei versichert. Die Bundesanstalt für Arbeit erhält im Gegensatz zur Kranken- und Ren- tenversicherung den Beitragsausfall nicht ersetzt.

Die Steuerfreiheit des Mutter- schaftsgeldes regelten bislang ver- schiedene gesetzliche Vorschriften.

Jetzt nimmt einheitlich § 3 Nr. 1 d EStG das Mutterschaftsgeld von der Steuerpflicht aus.

Josef Nolte

Schultheißstraße 40 5040 Brühl

2504 Heft 39 vom 27. September 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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