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Für das o. g. Vorhaben wird festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

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Academic year: 2022

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Hausanschrift: Überweisungen an Bundeskasse Trier Olgastraße 13, 70182 Stuttgart Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken Tel.-Nr. +49 (711) 22816-0 BLZ 590 000 00 Konto-Nr. 590 010 20

Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart

Eisenbahn-Bundesamt, Olgastraße 13, 70182 Stuttgart

zur Veröffentlichung im Internet

Bearbeitung: Sachbereich 1 Telefon: +49 (711) 22816-0 Telefax: +49 (711) 22816-9699 E-Mail: Sb1-kar-stg@eba.bund.de

Internet: www.eisenbahn-bundesamt.de

Datum: 07.05.2021

Aktenzeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben) EVH-Nummer: 3451643

591ppw/101-2021#002

Betreff: Feststellung über das Nichtbestehen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei vorprüfungspflichtigen Änderungsvorhaben gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 14a Abs. 3 Nr. 3, Anlage 1 Nr. 14.7 i. V. m. § 7 Abs. 1 u. 5, Anlage 3 Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben „Weikersheim - Bf Weikersheim“, Bahn-km 41,500 bis 50,500 der Strecke 4953 Crailsheim - Mergentheim in Weikersheim

Bezug: Antrag der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH vom 05.01.2021, Az. I.N-RNI-WFB S(P)

Anlagen: 0

Verfahrensleitende Verfügung

Für das o. g. Vorhaben wird festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.

Begründung

Diese Feststellung beruht auf § 5 Abs. 1 i. V. m. § 14a Abs. 3 Nr. 3, Anlage 1 Nr. 14.7 i. V. m. § 7 Abs. 1 u. 5, Anlage 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Vorhaben hat im Wesentlichen die Änderung der Bahnsteiganlagen der Verkehrsstation Weikersheim zum Ge- genstand.

Es handelt sich damit um ein Änderungsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2b) UVPG, das gemäß § 14a Abs. 3 Nr. 3 UVPG die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1 UVPG betrifft und nicht von

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§ 14a Abs. 2 u. 3 UVPG erfasst ist. Es unterliegt folglich gemäß § 14a Abs. 3 Nr. 3 UVPG der all- gemeinen Vorprüfung entsprechend § 7 Abs. 1 UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht.

Der Vorprüfung lagen die Planunterlagen zugrunde, darunter insbesondere:

 Erläuterungsbericht

 Übersichtskarte und Übersichtslageplan

 Lageplan, Bauwerksverzeichnis und Bauwerksplan

 Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan

 Kabel- und Leitungslageplan

 Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis

 Landschaftspflegerischer Begleitplan zzgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Natura 2000-Vorprüfung

 Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen

 Untersuchung zu baubedingten Schall- und Erschütterungsimmissionen

 Geotechnisches Gutachten

Standort des Vorhabens gemäß Nummer 2 der Anlage 3 des UVPG

Die Verkehrsstation Weikersheim (Bahnhof) befindet sich an der eingleisigen, nicht elektrifizierten Strecke 4953 Crailsheim – Mergentheim zwischen den Verkehrsstationen Laudenbach (Württ) und Elpersheim. Die Gemeinde Weikersheim ist eine Stadt im Main-Tauber-Kreis im fränkisch gepräg- ten Nordosten Baden-Württembergs, ein Unterzentrum in der Region Heilbronn-Franken.

Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich ein Landschaftsschutzgebiet i.S.d. § 26 BNatSchG (Schutzgebiets-Nr. 1.28.013: Weikersheim (6 Teilgebiete)), ein Natura 2000-Gebiet i.S.d. § 31 BNatSchG (Schutzgebiets-Nr. 6625341: Taubergrund Weikersheim – Niederstetten), mehrere nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope (Biotop-Nr. 165251280428: Feldge- hölze Bahn bei Weikersheim, Biotop-Nr. 165251280430: Feldhecken SE Weikersheim, Biotop- Nr. 165251280437: Auwaldstreifen Vorbach SE Weikersheim) sowie mehrere festgesetzte Was- serschutzgebiete i.S.d. § 51 WHG (WSG-Nr-Amt. 128081: WSG EGELSEE, Weikersheim, WSG- Nr-Amt. 128138: WSG Vorbachwiese Weikersheim, WSG-Nr-Amt. 128052: WSG HAAGEN). Wei- tere Kriterien nach Nummer 2 der Anlage 3 des UVPG liegen nicht vor.

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Aufgrund der Struktur und bedingt durch die Lage im südlichen Siedlungsbereich der Gemeinde Weikersheim mit angrenzenden gewerblich genutzten Flächen, der Eisenbahnstrecke 4953 sowie der Landstraße L 2251 stellt der Planungsraum an dieser Stelle einen sehr stark anthropogen ge- prägten Bereich dar.

Merkmale des Vorhabens gemäß Nummer 1 der Anlage 3 des UVPG

Das Vorhaben hat im Wesentlichen die Erneuerung des Bahnhofs Weikersheim zum Gegenstand.

Im Einzelnen ist es geplant, den bestehenden Hausbahnsteig am Gleis 1 und den bestehenden Zwischenbahnsteig am Gleis 2 zurückzubauen und durch einen neuen Mittelbahnsteig zwischen Gleis 1 und Gleis 2 zu ersetzen, der durch einen höhengleichen technisch gesicherten Reise n- denübergang (RÜ) sowie einen geneigten Gehweg an den öffentlichen Verkehrsraum angeschlos- sen wird. Die geplante Änderung der Bahnsteiganlagen macht eine Aufweitung des Gleisabstan- des im Bahnhofsbereich bzw. eine Gleisverschwenkung des Gleises 2 zwischen den Bahnhof s- weichen erforderlich, die wiederum eine Anpassung einer Weiche sowie der jeweiligen Anschlüsse an das Gleis 1 sowie des Streckengleises nach sich ziehen. Im Zuge des Projekts wird auch das Fahrdienstleiterstellwerk durch ein elektronisches Stellwerk für Regionalstrecken (ESTW-R) er- setzt. Zur Umsetzung des Vorhabens sind zwei Baustelleneinrichtungsflächen erforderlich, die über separate Zufahrten an das öffentliche Wegenetz angeschlossen werden. Für die Dauer der Baumaßnahme wurde ein Zeitraum von etwa 8 Monaten prognostiziert.

Im Zuge des Vorhabens werden natürliche Ressourcen beansprucht und beeinträchtigt, darunter insbesondere die Schutzgüter Fläche, Boden, Pflanzen und Tiere. Ferner kommt es zu einem An- fall von Aushub- und Entsorgungsmaterial. Vorhabenbedingt ist schließlich mit Belästigungen durch Baulärm, bauzeitlichen Erschütterungen sowie bauzeitlichen Staubemissionen zu rechnen.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen gemäß Nummer 3 der Anlage 3 des UVPG

Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens ergeben sich für die schutzbedürftige Nachbarschaft insbesondere durch die baubedingten Schallimmissionen. Das zu diesem Thema vorgelegte Gut- achten zeigt – unter Heranziehung der in Nummer 4.1 der AVV Baulärm genannten Maßnahmen – jedoch ausreichend Möglichkeiten auf, um die Auswirkungen wirksam zu vermindern. Die derzeiti- ge Planung sieht die Durchführung der anfallenden Arbeiten ausschließlich im Tagzeitraum vor, sodass im Ergebnis keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Den vorhabenbedingten Betroffenheiten der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima, deren Bedeutung im Einzelfall durch zusätzliche Normen aufgeladen ist (z.B. nach § 30

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BNatSchG geschützte Biotope), werden im Zuge einer landschaftspflegerischen Begleitplanung spezifische Minimierungs-, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bzw. Rekultivierungs-, Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenübergestellt (z.B. Strukturelle Vergrämung von Reptilien und der Haselmaus sowie Schutz von boden- bzw. bodennahen Brütern, Einrichtung von Bau- tabuzonen / Biotopschutzzäunen, Entsiegelung von Bahnflächen mit Anlage bahntypischer Bö- schungsvegetation), die in Abhängigkeit des Ausgangs des noch durchzuführenden Beteiligungs- fahrens nachjustiert werden können. Soweit baubedingt Eingriffe in Gehölzbestände vorgesehen sind, sollen die unvermeidbaren Rückschnitt- und Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeiten von Vögeln durchgeführt werden. Eine Verletzung von Zugriffsverbotstatbeständen i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie erhebliche Beeinträchtigungen des betroffenen Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen i.S.d. § 33 Abs. 1 BNatSchG wurden nicht projiziert.

Anlagebedingt kommt es zu einer geringfügigen Neuversiegelung von bereits stark anthropogen überprägten Bereichen unmittelbar angrenzend an die bestehenden Bahnanlagen. Der Großteil der Arbeiten findet innerhalb des als bereits versiegelt zu betrachtenden Oberbaus der Bahn statt.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten. Aufgrund der geringen Tiefe der Bodeneingriffe sowie eines verhältnismäßig hohen Grundwasserflurab- stands, kommt es zu keinen Eingriffen in den Grundwasserkörper. Das Grundwasser wird darüber hinaus mit Hilfe von allgemeinen Schutzmaßnahmen geschützt. Soweit mit dem Vorhaben eine Einleitung von anfallenden Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer einhergeht, erweist sich dies nach der Darstellung der Vorhabenträgerin als vereinbar mit der Belastungssituation des Zielgewässers. Eine hilfsweise Versickerung im Bereich der Bahnanlagen scheidet aus geotechni- schen Gründen aus.

Die Menge der Bau- und Abbruchabfälle hat die Vorhabenträgerin auf 15000 Tonnen geschätzt.

Die Vorhabenträgerin hat in diesem Kontext erklärt, dass keine gefährlichen Abfälle anfallen kön- nen, deren ordnungsgemäße Entsorgung nicht gesichert ist.

Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe sind vorhabendingt nicht zu erwarten. Im Vorha- benbereich bzw. in dessen direkter Umgebung sind der Streckenabschnitt selbst, die EÜ über die Tauber bei km 49,3 sowie die Empfangsgebäude des Bf Weikersheim und der Haltepunkt Lau- denbach zwar als Sachgesamtheit geschützt. Im Zuge der geplanten Eingriffe in das Empfangs- gebäude bleibt dieses unbeschadet des Rückbaus des Bahnsteigvordachs in seiner restlichen Gestalt aber gänzlich erhalten. Durch die im Streckenabschnitt geplanten Bauarbeiten wird das geschützte Bild der Bahnstrecke nicht erheblich verändert. Im Übrigen erweisen sich die Eingriffe als nicht erheblich, wie sie etwa mit der Erneuerung eines bestehenden Kabelführungssystems auf der EÜ Tauber geplant sind.

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Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind bereits vorhabendingt nicht zu erwarten und bedürfen deshalb keiner entsprechenden Maßnahme zur Konfliktbewältigung. Besondere für die Landschaft prägende Elemente sind im Planungsbereich nicht vorhanden. Wichtige Sichtbezie- hungen werden vorhabendingt nicht beeinträchtigt, sodass in einer gesamthaften Betrachtung festzustellen ist, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Hinweis

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Sie wird ge- mäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes.

Die dieser Feststellung zu Grunde liegenden Unterlagen können von Dritten beim Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182 Stuttgart nach vorheriger Ter- minvereinbarung eingesehen werden.

Im Auftrag

Elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig

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