Merkblatt
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz
1. Allgemeines
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder Teileigentum) nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 3 WEG werden pro Grundstück ausgestellt. Alle Gebäude und Stellplätze auf dem Grundstück sind daher vollständig zu erfassen.
2. Antragsunterlagen 2.1 Antragformular
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Den Antragsvordruck finden Sie auf der städtischen Homepage bzw. erhalten Sie auf Nachfrage beim Bauverwaltungsamt.
Bei Anträgen für bestehende Gebäude ist zu erklären, dass die im Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügten Bauzeichnungen (Aufteilungspläne) dem vorhandenen Baubestand entsprechen. Antrag und alle Aufteilungspläne sind vom Antragsteller zu unterzeichnen.
2.2 Aufteilungspläne
a) Lageplan im Maßstab 1:500
b) Aufteilungspläne im Maßstab 1:100 Dazu gehören:
- alle Grundrisse des Gebäudes, auch die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden
- Schnitte und Ansichten
Es sind mindestens zwei Ausfertigungen einzureichen. Wir empfehlen jedoch pro Wohneinheit eine Ausfertigung und zusätzlich je eine weitere für den Notar und das Bauverwaltungsamt vorzulegen.
3. Beschaffenheit der Aufteilungspläne
3.1 Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks darstellen.
Bei bestehenden Gebäuden müssen die Aufteilungspläne entweder dem derzeitigen (abgeschlossenen) Baubestand entsprechen oder aber den künftigen Baubestand darstellen.
3.2 Jedes Geschoss ist einzeln darzustellen.
3.3 Stellplätze und außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstückes sind durch Maßangaben zu bestimmen.
3.4 Nummerierung
Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit ist mit einer arabischen Ziffer zu kennzeichnen. Dabei ist jeder Raum, einschließlich der Balkone, mit einer Ziffer zu versehen. Die Nutzung der einzelnen Räume muss angegeben werden. Zu einer Wohnung gehörende, aber nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Keller, Speicher, Abstellräume usw.) sind mit der gleichen Ziffer wie die zugeordnete Wohnung zu versehen. Gleiches gilt für Garagen/Carports und Stellplätze sowie Teile des Grundstücks, welche nicht als Gemeinschaftseigentum gelten sollen.
Alle Räume, die dem Unterhalt der einzelnen Wohnungen dienen (Heizungsraum, Waschküche, Treppenhaus usw.), sind Gemeinschaftseigentum und daher mit „0“ oder
„G“ zu bezeichnen.
4. Weitere Hinweise
Abgeschlossene Wohnungen müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen durch feste Wände und Decken abgeschlossen sein. Wohnungs- und Teileigentum muss weiterhin über einen eigenen Zugang unmittelbar vom Freien oder über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche verfügen. Eine Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten darf nicht bestehen.
In der Regel ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. drei bis vier Wochen zu rechnen. Die Gebühr der Bescheinigung richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Stadt Neckarsulm.
Bei Fragen steht Ihnen Frau Spitzer (Tel. 07132 35 463, E-Mail senja.spitzer@neckarsulm.de) gerne zur Verfügung.