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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Oskar Müller, lic. iur. Jacqueline Iten-Staub,

lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführerin

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizverwaltungsabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Personalrecht (nachträgliche Anrechnung von Dienstjahren)

V 2017 12

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A. a) A, geboren am 10. April 1959, arbeitete vom 1. April 1979 bis 31. Juli 1986 als Verwaltungsangestellte beim damaligen D Amt des Kantons Zug. Anschliessend widmete sie sich der Pflege und Erziehung ihrer beiden Kinder (Geburtsjahre 1986 und 1989). Vom 6. November 1995 bis 10. März 1998 war sie als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in der E Schule (heute F Schule) tätig und arbeitete anschliessend am gleichen Ort als Sekretärin und vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2001 in zwei verschiedenen Anwaltskanzleien in Zug, ebenfalls als Sekretärin. Am 1. Juni 2001 trat A wieder in den Dienst des Kantons Zug, zuerst als Sekretärin beim damaligen G Amt, anschliessend als Sekretärin der Amtsleitung H, wo sie heute noch bis zu ihrer vorzeitigen Pensionierung Ende April 2017 tätig ist.

b) Mit Schreiben vom 21. November 2016 gelangte A an das Personalamt und bean- tragte bei der Berechnung der Treue- und Erfahrungszulage (TREZ) die nachträgliche An- rechnung der sieben Dienstjahre beim D Amt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 wies das Personalamt darauf hin, dass frühere Dienstjahre beim Kanton – auch nach einem Unterbruch der Anstellung – gemäss Praxis angerechnet werden könnten, wenn die frühe- re Beschäftigung nicht allzu lange zurückliege und die dabei gewonnenen Erfahrungen auch für die neue Funktion nutzbar seien. Dem Personalamt sei die Praxis der Gerichte betreffend Berücksichtigung früherer Dienstjahre bei der Berechnung der TREZ nicht be- kannt, da für die Gerichte keine Pflicht bestehe, vor personalrelevanten Entscheiden Rücksprache mit dem Personalamt zu nehmen und das Personalamt die vom Obergericht ausgestellten Arbeitsverträge erst nach deren Unterzeichnung erhalte. Bei der Verwaltung sei man eher kulant, wenn es darum gehe, frühere Erfahrungsjahre beim Kanton anzu- rechnen, sofern diese für die neue Funktion von ausgewiesenem Nutzen seien. Zuständig für den Entscheid sei im vorliegenden Fall das Obergericht.

c) Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gelangte A an das Obergericht und stellte den Antrag, es seien ihr die Dienstjahre ihrer Anstellung beim damaligen D Amt des Kan- tons Zug, also die Zeit vom 1. April 1979 bis 31. Juli 1986, mithin gut sieben Dienstjahre, bei der Berechnung ihrer Treue- und Erfahrungszulage nachträglich anzurechnen bzw. es seien ihr die entgangenen Lohn- und Kapitalbeiträge an die Pensionskasse des Kantons Zug nachträglich vollumfänglich zu vergüten. Ihren Antrag begründete sie damit, dass ihr bei Wiedereintritt in die Dienste des Kantons Zug per 1. Juni 2001 vom Amtsleiter des da- maligen G Amtes mitgeteilt worden sei, dass die vormals geleisteten Dienstjahre beim Kanton Zug bei der Berechnung der TREZ nicht angerechnet werden könnten; sie habe wieder bei null anzufangen. In den Folgejahren beim Kanton sei ihr wiederholt zu Ohren gekommen, dass bei der Anrechnung von ehemals geleisteten Dienstjahren mit unter-

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schiedlichen Ellen gemessen werde. Es gäbe Personen, denen beim Wiedereintritt in den Staatsdienst vorgängig geleistete Dienstjahre oder Teile davon angerechnet worden seien.

Sie sei sogar als gutgläubig ausgelacht worden. Im November 2014 habe sie sich im Zu- sammenhang mit einer Berechnungsanfrage betreffend Übergangsrente erlaubt, beim Personalamt anzufragen, ob die Munkeleien hinsichtlich der behaupteten unterschiedli- chen Anrechnungspraxis zuträfen oder haltlos seien und welche Praxis bei der Berech- nung der TREZ gälte. Ihr sei erklärt worden, dass es bei Wiedereintritten in den Staats- dienst in keinem einzigen Fall zur Anrechnung von vorgängig beim Kanton geleisteten Dienstjahren gekommen sei. Einzig bei Konstellationen, dass einem Mitarbeiter/einer Mit- arbeiterin seitens des Kantons habe gekündigt werden müssen, weil der Kanton z.B. eine Dienstleistung eingestellt oder ein Amt reorganisiert habe, könnten Vorjahre angerechnet werden. Am Jubilarenanlass vom 26. Oktober 2016 habe sie dann von einer Mitarbeiterin der I Direktion erfahren, dass ihr bei der Wiederanstellung beim Kanton Zug die von ihr vorgängig geleisteten sieben Dienstjahre mitangerechnet worden seien. Diese sieben Dienstjahre entsprächen genau ihrer in den Vorjahren geleisteten Dienstzeit, die nicht be- rücksichtigt worden sei. Sie gründe ihren Antrag auf das Vertrauen, dass das Personalge- setz für alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichermassen Gültigkeit habe und sich die Berechnung der TREZ nicht danach richte, ob man einer kulanten oder weni- ger kulanten Verwaltungsabteilung unterstellt sei. Es sei unbestritten, dass frühere Dienst- jahre beim Kanton bei der Berechnung der TREZ ganz oder teilweise angerechnet werden könnten, wenn die frühere Beschäftigung nicht allzu lange zurückliege und die dabei ge- wonnenen Erfahrungen auch für die neue Funktion nutzbar seien. Sie dürfe nicht für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder abgestraft werden, indem ihr für die Anrechnung der TREZ eine zu lange Zeitspanne zwischen Beendigung ihrer Tätigkeit beim damaligen D Amt und der Wiederaufnahme beim damaligen G Amt zum Vorwurf gemacht werde. Ge- rade wegen ihres Wissens um die Verfahrensabläufe und ihrer EDV-Kenntnisse – für die der Kanton Zug keine Weiterbildungskosten aufzuwenden gehabt habe – sei es ihr mög- lich gewesen, per 1. Juni 2001 die verantwortungsvolle Aufgabe der Kanzleivorsteherin beim damaligen G Amt mit grossem Engagement, Pflichtbewusstsein und dem nötigen Rüstzeug in Angriff zu nehmen. Unbestritten sei, dass sie sich all die Jahre sowohl beim G Amt als auch bei der H bewährt habe.

d) Mit Beschluss vom 4. Januar 2017 wies die Justizverwaltungsabteilung des Ober- gerichts den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss § 53 Abs. 3 des Perso- nalgesetzes könne bei der Berechnung der TREZ die Dauer gleichwertiger Tätigkeit im öf- fentlichen Dienst innerhalb des Kantons ganz oder teilweise angerechnet werden. Es be-

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stehe kein Anspruch auf die Anrechnung früherer Tätigkeit. Vielmehr sei in jedem Einzel- fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine Anrechnung ganz oder teilweise in Frage komme. Dabei beachte die Justizverwaltungsabteilung jeweils die Art und Dauer der früheren Tätigkeit sowie die Dauer des Unterbruchs der Anstellung.

Gemäss Personalamt könnten frühere Dienstjahre beim Kanton angerechnet werden, wenn die frühere Beschäftigung nicht allzu lange zurückliege und die dabei gewonnenen Erfahrungen auch für die neue Funktion nutzbar seien. Ebenso werde berücksichtigt, dass die Tätigkeit in der Justiz nicht extrem schnelllebig sei, dass es andererseits aber auch kaum einfache, repetitive Tätigkeiten gebe und auch die Arbeit bei der Justiz laufend Ver- änderungen ausgesetzt sei. Bei der Beurteilung komme der Justizverwaltungsabteilung ein gewisses Ermessen zu. Die Justizverwaltungsabteilung lege grossen Wert darauf, dass die Mitarbeitenden innerhalb der Rechtspflege wie auch im Vergleich zu denjenigen der allgemeinen Verwaltung gleich behandelt würden. Das Obergericht nehme daher – auch wenn dazu keine Pflicht bestehe – immer wieder Rücksprache mit dem Personalamt und erkundige sich über die Praxis in der Verwaltung. Dies habe unter anderem auch zur Folge gehabt, dass § 53 Abs. 3 PG seit Ende der 1990er bzw. Anfang der 2000er Jahre in Anlehnung an die Praxis in der Verwaltung grosszügiger gehandhabt werde. Allerdings werde dabei immer auch das Verhältnis zwischen der Dauer der früheren Tätigkeit und der Dauer des Unterbruchs berücksichtigt. So sei beispielsweise eine frühere Tätigkeit von sechs Jahren nach einem Unterbruch von zwei Jahren vollumgänglich angerechnet wor- den. Das Gleiche gelte bei einem Unterbruch der Anstellung von acht Monaten nach einer früheren Tätigkeit von rund zwei Jahren. Dagegen werde die frühere Tätigkeit für den Kan- ton Zug nach lange dauernden Unterbrüchen weiterhin nicht angerechnet (Bsp.: Tätigkeit beim Kanton während rund fünf Jahren vor einem Unterbruch von 16 Jahren oder frühere Tätigkeit von fünf Jahren, welche acht Jahre zurücklag). Der Unterbruch der Anstellung von A mit fast 15 Jahren sei klar zu lang, als dass ein Teil der früheren Tätigkeit bei der Berechnung der TREZ angerechnet werden könnte.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2017 beantragte A, der Be- schluss der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts sei aufzuheben; es sei festzu- stellen, dass ihr die Dienstjahre beim damaligen D Amt für die TREZ nachträglich vollum- fänglich anzurechnen seien; das Obergericht sei einzuladen, das Personalamt mit der Er- rechnung des Anspruchs aus der nachträglichen Anrechnung von Dienstjahren für die TREZ und der Überweisung des ermittelten Betrags auf ihr Lohnkonto zu beauftragen; das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei gestützt auf § 70 des Personalgesetzes kostenlos durchzuführen. Begründend machte die Beschwerdeführerin geltend, mit der Wiederauf-

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nahme ihrer Arbeitstätigkeit im Jahr 1995 bei der heutigen F Schule habe sie wieder in die Dienste des Kantons Zug treten können. Bei der F Schule handle es sich um eine Organi- sation mit Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Zug (mit Anschluss an die Pensions- kasse des Kantons Zug). Während ihrer knapp vierjährigen Anstellungszeit bei der

F Schule sei sie vorerst als Mitarbeiterin Hauswirtschaft und später sowohl als Alleinsekre- tärin während der Abwesenheit einer beurlaubten Mitarbeiterin als auch als Sekretärin im Jobsharing tätig gewesen. Sie habe dem Kanton Zug also die Treue gehalten. Das Perso- nalamt attestiere in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2016, dass man bei der Verwal- tung eher kulant sei, wenn es darum gehe, frühere Erfahrungsjahre beim Kanton anzu- rechnen, sofern diese für die neue Funktion von ausgewiesenem Nutzen seien. Dieser Nutzen sei in ihrem Fall sicher gegeben. Aus den unterschiedlichen Ausführungen des Personalamtes und des Obergerichts lasse sich keine eigentliche Praxis bei der nachträg- lichen Anrechnung von Dienstjahren für die TREZ ableiten. Dies rühre sicher auch daher, dass kein Fall dem andern gleiche.

C. Am 10. Februar 2017 beantragte die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Be- schwerde.

D. Am 17. März 2017 ersuchte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer das Personalamt, dem Gericht eine konkrete zahlenmässige Berechnung der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche im Falle einer ganzen und zwecks einer zusätzlichen Veranschaulichung einer hälftigen Gutheissung der Beschwerde einzu- reichen. Das Personalamt erstellte diese Berechnung am 21. März 2017. Daraus geht hervor, dass sich bei einer vollständigen Anrechnung der früheren Dienstjahre gegenüber der tatsächlich ausbezahlten TREZ eine Differenz von insgesamt Fr. 28'385.– und bei ei- ner hälftigen Anrechnung eine solche von Fr. 15'527.– ergäbe. Gleichzeitig machte das Personalamt auf eine allfällige Verjährung der Forderung von A aufmerksam.

E. Am 28. März 2017 nahm A zu den Ausführungen des Personalamts noch einmal Stellung. Sie führte aus, ihre loyale Grundhaltung gegenüber ihrem Arbeitgeber habe sie veranlasst, die mehrfache Auskunft, die vorgängig geleisteten Dienstjahre könnten nicht angerechnet werden, zu akzeptieren, und sie habe auf die Richtigkeit der erhaltenen An- gaben vertraut, auch wenn ihr anderslautende Aussagen vorgelegen hätten. Erst nachdem sie anlässlich des Jubilarenanlasses vom 26. Oktober 2016 persönlich auf die Rechtsun- gleichheit bezüglich der nachträglichen Anrechnung von vorgängig geleisteten Dienstjah-

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ren aufmerksam gemacht worden sei, habe sie sich dazu berechtigt und veranlasst gese- hen, beim Personalamt schriftlich um die nachträgliche Anrechnung von früheren Dienst- jahren nachzusuchen.

F. Das Obergericht verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2017 auf eine weitere Stel- lungnahme.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. a) Gemäss § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatsperso- nals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 (PG, BGS 154.21) werden Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnis von Behördemitgliedern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, vom Verwaltungsgericht beurteilt. Im Bereich der Justizverwaltung vertritt das Obergericht den Kanton als Arbeitgeber (§ 1 Abs. 3 PG). Als direkte Aufsichtsinstanz über die H kommt dem Obergericht von Gesetzes wegen die Funktion des Arbeitgebers zu. Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für per- sonalrechtliche Entscheide bei der Justizverwaltungsabteilung (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 [BGS 161.1]

i.V.m. § 2 und § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 [BGS 161.112]). Das Personalgesetz regelt das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienste des Kantons tätigen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1 PG). Zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Sinne des Personalgesetzes und der Personalverordnung in einem öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, gehört auch das Justizpersonal (§ 1 Abs. 1 lit. c der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals [Per- sonalverordnung] vom 12. Dezember 1994 [BGS 154.211]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Beschlusses besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde fristge- recht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.

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b) Richtet sich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts, so beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen. Als Rechtsverletzungen gelten: 1. die Nichtanwendung oder die un- richtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tat- sache; 3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts an- gefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nur in den Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 VRG sowie in den besonderen Verfahren (§§ 74 bis 79 VRG) kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Solche Fälle liegen hier nicht vor. Beim Obergericht handelt es sich nicht um eine "untere kantonale Verwaltungs- behörde" (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), der Regierungsrat ist nicht in den Instanzenzug einge- bunden (§ 61 Abs. 2 VRG) und ein besonderes Verfahren gemäss §§ 74 bis 79 VRG liegt auch nicht vor. Zudem kommt dem Arbeitgeber (vorliegend das Obergericht) bei Personal- fragen ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, in den die Beschwerdeinstanz selbst bei einer ihr zustehenden Ermessenskontrolle nicht (zu stark) eingreifen darf (vgl. Urteil des BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011, E. 3.4).

2. a) Gemäss § 53 Abs. 1 PG wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich be- währt haben, ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 3. Dienstjahr erfüllt haben, eine Treue- und Erfahrungszulage ausgerichtet. Das erste Kalenderjahr des Arbeitsverhältnis- ses wird als erfülltes Dienstjahr angerechnet, wenn der Diensteintritt in der ersten Jahres- hälfte erfolgt ist. Die Zulage entspricht 1/15 des Monatsgehaltes pro erfülltes Dienstjahr, höchstens aber einem vollen Monatsgehalt ab dem Kalenderjahr, in welchem das

15. Dienstjahr erfüllt wird. Bemessungsgrundlage bildet das im Juni beziehungsweise im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bezogene Gehalt einschliesslich Teuerungs- und Sozialzulagen, jedoch ohne Berücksichtigung des 13. Monatsgehaltes (§ 53 Abs. 2 PG).

Die Dauer gleichwertiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst innerhalb des Kantons kann ganz oder teilweise angerechnet werden (§ 53 Abs. 3 PG).

b) Weder dem Personalgesetz noch der Personalverordnung kann entnommen wer- den, nach welchen Voraussetzungen – insbesondere was die zeitlichen Verhältnisse be- trifft – die Anrechnung der Dauer gleichwertiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst innerhalb des Kantons ganz oder teilweise erfolgen soll. Auch die Materialien enthalten nichts Nähe- res. Weisungen des Regierungsrats, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder des

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Personalamts zu diesem Thema gibt es keine. Gleich wie das Personalamt führt jedoch auch die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts in ihrem Beschluss vom 4. Januar 2017 aus, dass bei der Anrechnung von früheren Dienstjahren neben der Art der früheren Tätigkeit immer auch das Verhältnis zwischen der Dauer der früheren Tätigkeit und der Dauer des Unterbruchs berücksichtigt werde. Dem ist zu folgen und dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

3. a) Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt es das Willkürverbot, den Grund- satz von Treu und Glauben, das Gebot der Rechtsgleichheit sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf das Rechtsgleichheitsgebot. Ihr sei wiederholt zu Ohren gekommen, dass bei der Anrech- nung von ehemals geleisteten Dienstjahren mit unterschiedlichen Ellen gemessen werde.

Es gäbe Personen, denen beim Wiedereintritt in den Staatsdienst vorgängig geleistete Dienstjahre oder Teile davon angerechnet worden seien. Das Personalamt bestätigt, dass es Fälle gibt, in denen frühere Dienstjahre beim Kanton – auch nach einem Unterbruch der Anstellung – angerechnet worden sind. Auch die Justizverwaltungsabteilung des Oberge- richts erklärt, dass sie das schon in mehreren Fällen gemacht hat. Das ist nicht zu bemän- geln, da ja § 53 Abs. 3 PG diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Bei § 53 Abs. 3 PG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb kein Anspruch darauf besteht, dass die Dauer gleichwertiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst innerhalb des Kantons in jedem Fall angerechnet wird. Sowohl die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts als auch das Personalamt führen aus, in jedem Einzelfall gesondert und in Abwägung der jeweili- gen Situation zu entscheiden. Dabei werde neben der Gleichwertigkeit der Tätigkeit immer auch das Verhältnis zwischen der Dauer der früheren Tätigkeit und der Dauer des Unter- bruchs berücksichtigt. Dann werde zugunsten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ent- schieden, wenn die frühere Beschäftigung nicht allzu lange zurückliege und die dabei ge- wonnenen Erfahrungen auch für die neue Funktion nutzbar seien. Die Justizverwaltungs- abteilung des Obergerichts zeigt denn auch auf, in welchen Fällen eine Anrechnung er- folgte und in welchen eine solche verweigert wurde. So sei beispielsweise eine frühere Tä- tigkeit von sechs Jahren nach einem Unterbruch von zwei Jahren vollumfänglich ange- rechnet worden. Das Gleiche gelte bei einem Unterbruch der Anstellung von acht Monaten nach einer früheren Tätigkeit von rund zwei Jahren. Nicht angerechnet worden sei die frühere Tätigkeit für den Kanton in folgenden Fällen: Tätigkeit beim Kanton während rund fünf Jahren vor einem Unterbruch von 16 Jahren; frühere Tätigkeit von fünf Jahren, welche acht Jahre zurücklag. Die Praxis der Verwaltung in dieser Frage ist hingegen nur teilweise bekannt und eruierbar. Es ist aber einerseits darauf hinzuweisen, dass die Praxis der Ver-

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waltung für das Obergericht nicht direkt verbindlich ist. Andererseits ist glaubwürdig aus- geführt worden, dass sich kein Fall, wo frühere Dienstjahre bei der TREZ angerechnet wurden – weder beim Obergericht noch bei der Verwaltung –, auf eine Abwesenheit von fast 15 Jahren bezog, wie das bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Darin unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin stark von anderen Fällen. Auch der von der Be- schwerdeführerin selber angeführte Vergleichsfall liegt wesentlich anders: Dort war eine Verwaltungsmitarbeiterin beim Kanton Zug sechs Jahre und neun Monate tätig und kehrte nach einem Unterbruch von drei Jahren und drei Monaten wieder in den Dienst des Kan- tons zurück, worauf ihr die früher geleisteten Dienstjahre bei der TREZ vollständig ange- rechnet wurden. Die Nichtanrechnung der früheren Dienstjahre der Beschwerdeführerin beim D Amt nach einem Unterbruch von fast 15 Jahren ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich oder stossend. Die Nichtanrechnung stellt damit keine Rechtsverletzung dar.

Und selbst dann, wenn es einzelne Fälle geben sollte, in denen es eine Anrechnung von früheren Dienstjahren nach einem Unterbruch von mehr als 15 Jahren gegeben hätte, kä- me es auf die dort vorliegenden genauen Umstände (Art der Aufgaben usw.) an, weshalb die Beschwerdeführerin auch daraus nichts für sich ableiten könnte. Wie sie ja selber aus- führt, "gleicht kein Fall dem andern". Den für die Anstellung zuständigen Behörden muss es überlassen sein, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zum Zeitpunkt der Wiederanstellung zu entscheiden, ob sie von der Möglichkeit von Art. 53 Abs. 3 PG Ge- brauch machen wollen oder nicht. Dass der entsprechende Entscheid im Falle der Be- schwerdeführerin im Jahr 2001 negativ ausfiel, ist nach dem Ausgeführten nicht zu be- mängeln.

b) Was die Berücksichtigung von Treu und Glauben betrifft, so ist ein Anspruch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Wiedereintritt die TREZ thematisier- te und den negativen Entscheid akzeptierte, ebenfalls nicht zu bejahen. Es wäre ihr zu- mutbar gewesen, etwas zu unternehmen. Die Auskunft des Leiters des damaligen G Amts entsprach zudem der Praxis der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts und war al- so nicht falsch, und das Personalamt war wie erwähnt nicht zuständig, für die Justizver- waltungsabteilung des Obergerichts eine verbindliche Auskunft zu erteilen.

c) Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei ihrer Tätig- keit zwischen 1995 und 1999 bei der E Schule (heute F Schule) um eine Tätigkeit im öf- fentlichen Dienst innerhalb des Kantons Zug gehandelt habe und sie daher dem Kanton auch in dieser Zeit die Treue gehalten bzw. sich deshalb ihre Abwesenheit um diese Zeit verkürzt habe, verfängt nicht. Mit "Tätigkeit im öffentlichen Dienst" gemäss § 53 Abs. 3 PG

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ist ganz offensichtlich eine solche in der zentralen Verwaltung und nicht eine Anstellung bei einer ausserhalb der Verwaltung stehenden Organisation, wie dies bei der F Schule der Fall ist, gemeint.

d) Ist ein Anspruch auf nachträgliche Anrechnung der Dienstjahre der Beschwerde- führerin, welche sie zwischen 1979 und 1986 leistete, nicht gegeben, stellt sich auch die Verjährungsfrage nicht. Zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 die volle TREZ erhält und eine Rechtsungleichheit seither ohnehin nicht mehr besteht.

4. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überprü- fungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass die Justizverwaltungsabtei- lung des Obergerichts korrekt und ohne Rechtsverletzung den Antrag der Beschwerdefüh- rerin, ihre früheren Dienstjahre beim damaligen D Amt bei der Berechnung der Treue- und Erfahrungszulage anzurechnen, abgewiesen hat. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen vor Verwaltungsgericht nicht durch. Verfahren im öffentlichen Personalrecht sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos (§ 70 Abs. 4 PG). Die Beschwerdeführerin beantragte die Anrech- nung der von ihr beim D Amt geleisteten Dienstjahre bei der TREZ. Gemäss Berechnung des Personalamts hätte die vollständige Anrechnung dieser Dienstjahre eine Nachzahlung von Fr. 28'385.– zur Folge. Das Verfahren bleibt somit kostenlos.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug sowie an das Personalamt des Kantons Zug.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

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