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Annexion der Krim und Anwendung militärischer Gewalt durch Russland gegen die Ukraine: Gibt es eine völkerrechtliche Rechtfertigung dafür?

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AnAlyse

© Springer Fachmedien Wiesbaden 2015

Dr. V. Motyl ()

Lehrstuhl für Europarecht, Nationale Iwan-Franko-Universität Lviv, Sichovych Striltsiv 17,

79001 Lviv, Ukraine

E-Mail: volodymyr.motyl@gmail.com

Annexion der Krim und Anwendung

militärischer Gewalt durch Russland gegen die Ukraine: Gibt es eine völkerrechtliche Rechtfertigung dafür?

Volodymyr Motyl

Zusammenfassung Der Artikel befasst sich mit der völkerrechtlichen Analyse der Annexion der Krim und der Anwendung militärischer Gewalt durch Russland gegen die Ukraine. Im Artikel werden die Rechtfertigungsgründe von Russland völker- rechtlich bewertet und mögliche zulässige Ausnahmen für die Anwendung militä- rischer Gewalt sowie die Voraussetzungen für die Annexion der Krim analysiert.

Schlüsselwörter Gewaltanwendung · Aggression · Annexion · Völkerrecht · Ukraine · Krim

The Annexation of Crimea and Russia’s use of Military Force Against Ukraine: Is There a Legitimation by International law?

Abstract The article analyses the annexation of the Crimea within the context of international law. Within this analysis it examines the use of military force by Rus- sia against Ukraine putting Russian justifications for the use of force at the center of discussion. In addition to this, possible exceptions for the use of armed force and conditions for the annexation of Crimea are also analysed.

Keywords Use of force · Aggression · Annexation · International law · Ukraine · Crimea

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1 Einleitung

Mit der Annexion der Krim und durch das aggressive Verhalten Russlands in der Ostukraine wurde die Effizienz des universellen und des europäischen, kollektiven Sicherheitssystems sowie des Völkerrechts in Frage gestellt und eine Diskussion in den politischen und wissenschaftlichen Kreisen angeregt. Ist das Vorgehen Russlands auf der Krim und in der Ostukraine völkerrechtlich gerechtfertigt?

2 Die Annexion der Krim

Am 21. November 2013, unmittelbar vor dem Eastern Partnership Summit am 28.

und 29. November in Vilnius, beschloss der ukrainische Präsident Wiktor Januko- witsch, die Vorbereitungen zur Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union, mit Hinweis auf nationale Interessen und den Bedarf, die Beziehungen mit Russland und den Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staa- ten (GUS) zu entwickeln, aufzuheben. Die Entscheidung über die Nichtunterzeich- nung des Übereinkommens, welches man seit 2007 vorbereitete, verursachte massive Studentenproteste. Nach Versuchen die DemonstrantInnen mit polizeilicher Gewalt, speziell mit der der Spezialeinheit Berkut, zu vertreiben, nahm der Umfang der Pro- teste zu. Durch den Einsatz von Schusswaffen seitens der Streitkräfte und Spezi- aleinheiten kamen ca. 100 friedliche DemonstrantInnen ums Leben und Tausende wurden verletzt. Am 21. Februar 2014 unterzeichneten Janukowitsch und Vertreter der Opposition mit Unterstützung dreier EU-Außenminister schließlich eine Verein- barung über den Ausgang der politischen Krise.

Nach der Flucht des ukrainischen Präsidenten aus Kiew am 22. Februar 2014 und infolge seiner Unfähigkeit, seine Befugnisse wahrzunehmen, erklärte das ukraini- sche Parlament ihn mit konstitutioneller Mehrheit für abgesetzt. Eine neue Regierung unter Arsenij Jazenjuk wurde eingesetzt und der Rückzug der Militär- und Polizei- kräfte, die aus anderen Regionen nach Kiew gerufen wurden, entschieden.

Wenige Tage später, am 27. Februar 2014, wurde das Parlament in Simferopol, der Hauptstadt der Krim, von schwerbewaffneten Personen besetzt und auf dem Dach des Parlamentsgebäudes die russische Flagge gehisst. Zeitgleich fand die militärische Okkupation der Halbinsel statt. Flughäfen und Militärstützpunkte wurden von russi- schen SoldatInnen und unbekannten Militäreinheiten besetzt.

Am 1. März sanktionierte der Föderationsrat Russlands den Einsatz militärischer Gewalt auf dem Territorium der Ukraine „bis zur Normalisierung der gesellschafts- politischen Situation in diesem Land“ (Föderationsrat der Föderalversammlung der Russischen Föderation 2014).1 Präsident Wladimir Putin stritt zuerst die Beteiligung der russischen Streitkräfte ab, verkündete jedoch später, dass die Anwesenheit rus- sischer SoldatInnen unerlässlich für die freie Willenserklärung seitens der Krimer Bevölkerung wäre.

1 Sind in diesem Artikel wörtliche Zitate aus nicht-deutschsprachigen Quellen entnommen, handelt es sich um Übersetzungen des Autors.

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Am 11. März rief das Parlament auf der Krim die Unabhängigkeit der Autonomen Republik Krim aus. Kurz darauf, am 16. März 2014, wurde ein Referendum durch- geführt, in dem über die Angliederung der Halbinsel zu Russland abgestimmt wurde.

Bereits am 18. März, nur zwei Tage nach der Abstimmung, unterzeichnete Russland den Vertrag über die Aufnahme der Krim und der Stadt Sewastopol als zwei neue Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Durch diese Ereignisse wurden viele juristische Fragen in mehreren Aspekten aufgeworfen.

Ebenfalls am 18. März kündigten der Präsident des Europäischen Rates, Her- man Van Rompuy, und der damalige Präsident der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, an, dass die EU weder das illegale Referendum noch seine Ergeb- nisse anerkenne. Zurecht hat auch die UN-Generalversammlung das Referendum in ihrer Resolution vom 27. März 2014 für rechtswidrig erklärt: „The referendum held in the Autonomous Republic of Crimea and the city of Sevastopol on 16 March 2014, having no validity, cannot form the basis for any alteration of the status of the Auto- nomous Republic of Crimea or of the city of Sevastopol“ (United Nations 2014a).2

Die meisten Mitglieder des UN-Sicherheitsrates sprachen sich gegen die Legalität des Referendums, seine Ergebnisse und die Anwendung der Gewalt durch Russland aus. Da Russland jedoch von seinem Vetorecht Gebrauch machte, konnte keine Reso- lution bei den Sitzungen des UN-Sicherheitsrats verabschiedet werden.

Putin rechtfertigte seine Aktionen mit geopolitischen und historischen Argumen- ten. In seiner Rede vor den beiden Kammern des russischen Parlaments am 18. März 2014 brachte er folgende Gründe vor:

Schutz der russischsprachigen BürgerInnen der Ukraine: Besonders betont wurde die Verpflichtung Russlands, den Schutz der russischsprachigen BürgerInnen zu garantieren: „In der Ukraine leben Millionen russischer Menschen, russischspra- chiger Bürger, und daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Ihre Interessen wird Russland immer schützen, mit politischen, diplomatischen und juristischen Mitteln“

(Putin 2014b, S. 96). Der tatsächliche Einsatz der militärischen Mittel wurde dabei vergessen zu erwähnen. Zuletzt wies der russische Präsident auf die Überzeugung der RussInnen hin, dass sie sowohl die russischen BürgerInnen, als auch Menschen anderer Nationalitäten auf der Krim verteidigen wollten: „Ungefähr 95 % unserer Bürger meinen, dass Russland die Interessen der Russen und der Angehörigen ande- ren Nationalitäten, die auf der Krim wohnen, verteidigen muss“ (Putin 2014b, S. 99).

Putin ließ dabei aus, dass diese russischsprachigen BürgerInnen Staatsangehö- rige eines anderen Staates sind. Gab es Bedarf, russischsprachige Staatsangehörige eines anderen Staates zu schützen und unter welchen Bedingungen wäre dies zulässig gewesen?

Das gegenwärtige Völkerrecht erkennt zeitlich und räumlich eingeschränkte Ope- rationen zum Schutz eigener Staatsangehöriger auf dem Territorium eines anderen Staates an, wenn sie dort in akuten Situationen zu Opfern von staatlicher Gewalt würden oder wenn der andere Staat sie der Gewaltanwendung Dritter schutzlos preis-

2 Für die Resolution stimmten 100 von 169 anwesenden Staaten. 58 enthielten sich und elf stimmten dage- gen. Dagegen stimmten Armenien, Belarus, Bolivien, Kuba, Nicaragua, Nordkorea, Russland, Syrien, Venezuela und Simbabwe.

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gäbe. Allerdings wäre dies nur unter engen Voraussetzungen zulässig und nur dann, wenn es sich um eine kleine Zahl von Menschen handeln und der andere Staat ihnen keinen Schutz gewähren würde (Luchterhandt 2014, S. 80). Zu solchen Situationen zählen unter anderem terroristische Angriffe, Geiselnahmen oder Entführungen von Flugzeugen (Hermsdörfer 1998, S. 652–654).3

Im Fall der Krim war offensichtlich keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Es gab keine Berichte darüber, dass während oder nach den Demonstrationen auf dem Maidan in Kiew die auf der Halbinsel lebenden RussInnen oder russischsprachigen UkrainerInnen in irgendeiner Form diskriminiert wurden.4 Im Gegenteil wurde sogar vermehrt über die Diskriminierung der TatarInnen und UkrainerInnen, insbesondere während und nach der Annexion der Krim, berichtet (Jeglinski 2014).

Die zeitlich und räumlich eingeschränkten Rettungsaktionen sind lediglich zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen zulässig. Putin wollte allerdings nach seiner Behauptung nicht nur russische Staatsangehörige, sondern auch ukrainische Bürger- Innen sowie Angehörige anderer Staaten retten, ohne von ihnen gebeten worden zu sein. Rettungsaktionen verstoßen normalerweise nur eingeschränkt gegen die Sou- veränität eines anderen Landes und nach der Rettung der in Not geratenen Personen werden sie beendet. Im Falle der Krim wurde der Verstoß nicht beendet, sondern führte zu einer Okkupation durch russische Militärkräfte und anschließender Anne- xion. Das Ziel einer Rettungsaktion kann nicht die Besetzung eines Landes sein.

Auch ein Rettungseinsatz um möglichen, hypothetischen Menschenrechtsverlet- zungen vorzubeugen, hat wenig Bestand, da präventive Gewaltanwendungen im modernen Völkerrecht sehr strittig diskutiert werden. Zudem gab es keinerlei Grund, drohende massenhafte, systemische und grobe Menschenrechtsverletzungen zu ver- muten. Unter WissenschaftlerInnen besteht überwiegend Einigkeit darin, dass die Anwendung oder Androhung militärischer Gewalt und Intervention für die Realisie- rung des Sezessionsrechtes nicht zulässig sind (Thürer und Burri 2015).

Humanitäre Intervention oder Responsibility to Protect: Im modernen Völker- recht hat das Konzept der Humanitären Intervention eine Art Wiedergeburt erlebt.

Im Falle einer wie zuvor charakterisierten Menschenrechtsverletzung kann eine mili- tärische Aktion aufgrund der Sicherheitsresolution als letztes Mittel durchgeführt werden (Motyl 2011, S. 203–256; Henkin 1999, S. 824–828; Henke 2002). Falls der UN-Sicherheitsrat untätig bliebe, dürften regionale Organisationen auch militärisch eingreifen, um Menschenrechtsverletzungen zu stoppen. Die Legalität einer solchen Maßnahme ist ziemlich umstritten, allerdings wurde das Konzept Responsibility

3 Ein klassisches Beispiel wäre hier die Rettungsaktion der israelischen Sicherheitsdienste nach der Ent- führung des Air France-Flugzeugs 1976. Erwähnenswert ist auch die Militäroperation der deutschen Bun- deswehr am 14. März 1997 in Albanien. Zu den erfolgreichen Beispielen solcher Operationen gehört die Befreiung der 1979 als Geisel genommenen Mitglieder der Botschaft in Teheran durch die USA.

4 Sehr viele TeilnehmerInnen der friedlichen Proteste waren selbst russischsprachige BürgerInnen. Russ- land behauptete, dass die neue ukrainische Regierung die russische Sprache verbieten würde. Allerdings ging es lediglich darum, dass das neue Parlament das Gesetz der Ukraine über die Grundlagen der staat- lichen Politik (2012), gegen das noch vor der Verabschiedung stark protestiert wurde, außer Kraft gesetzt hat. Dieses Gesetz wurde als Verbot der russischen Sprache interpretiert.

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to Protect5 (UN-Generalversammlung 2004)6 erarbeitet und auch einige Satzungen internationaler Organisationen haben das Recht auf humanitäre Intervention vor- gesehen (z. B. Art. 4. der Satzung der Afrikanische Union sowie Art. 25 des Kon- fliktmanagementprotokolls (1999) der Economic Community of West African States (ECOWAS)). In diesem Zusammenhang wird über die Bildung einer gewohnheits- rechtlichen Norm der Humanitären Intervention gesprochen. Allerdings müssen, um das Recht auf humanitäre Intervention im Sinne der Responsibility to Protect geltend zu machen, grobe Menschenrechtsverletzungen vorliegen und alle friedlichen Mittel bereits ausgeschöpft sein. Dazu muss eine regionale Organisation einbezogen wer- den. Keine dieser Voraussetzungen war im Fall der Krim erfüllt.

Präzedenzfall Kosovo: Putin beruft sich außerdem auf den Präzedenzfall Kosovo, der nach seiner Sicht kein Sonderfall war:

Von eben jenen USA und von Europa hören wir, Kosovo sei angeblich ein Sonderfall gewesen. Und worin besteht diese Besonderheit nach Auffassung unserer Kollegen? Darin, so sagt man uns, dass der Kosovo-Konflikt viele Menschen gekostet habe. Was soll das sein – ein juristisches Argument etwa?

Was wir hier vor uns haben, ist eine geradezu verblüffend primitive, unverhoh- lene Form von Zynismus. Soll man vielleicht jeden Konflikt soweit treiben, bis es Todesopfer gibt. (Putin 2014b, S. 93)

Andererseits ist es wiederum zynisch, dass Russland selbst gegen die Rechtmäßig- keit einer Militäroperation sehr stark protestierte und die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkennen will (Oxford Public International Law 2014). Selbst wenn die mili- tärische Intervention im Kosovo zur Verhinderung massiver Menschenrechtsverlet- zungen und des Genozids an Kosovo-AlbanerInnen tatsächlich völkerrechtswidrig gewesen wäre (Luchterhandt 2014, S. 83)7, so wäre dies keine Berechtigung für Russland seinerseits weitere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Putin sagte in seiner Rede, dass er Menschenrechtsverletzungen und Todesopfer verhindern wollte. In der Realität hat die militärische Intervention Russlands in der Ukraine und die anschließende Okkupation die Menschenrechtslage auf der Krim verschlechtert und tausende Todesopfer unter dem Militär und der Zivilbevölkerung gefordert. Die Lage im Kosovo war eine völlig andere, da dort eine massive ethnische Säuberung

5 Das Konzept wurde von der Internationalen Kommission zu Intervention und Staatensouveränität erar- beitet und noch im Jahr 2000 präsentiert. Die Komission befasste sich mit der Frage, wie die Internationale Gemeinschaft auf die schwersten Menschenrechtsverletzungen reagieren solle, und benutzte den Begriff Responsibility to Protect (R2P) anstatt Humanitäre Intervention. Die R2P besteht aus drei Elementen:

responsibility to prevent, responsibility to react, responsibility to rebuilt. Der Einsatz militärischer Gewalt wird als letztes Mittel angesehen.

6 Ausschlaggebend war hier die Rolle der Internationalen Kommission zu Intervention und Staatensouve- ränität und High Level Kommission (2004). Die Generalversammlung der UN meinte jedoch später, dass bestehende Bestimmungen der UN-Satzung ausreichend seien.

7 Otto Luchterhandt meint, dass die NATO-Staaten die materiell-rechtliche Pflicht erfüllt und Völkermord verhindert haben. Das geschah zwar ohne UN-Mandat, aber dessen Verweigerung war nicht rechtmäßig, sondern verstieß gegen das materielle Völkerrecht (Luchterhandt 2014, S. 80).

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der Kosovo-AlbanerInnen stattfand.8 Der UN-Sicherheitsrat stellte in den Resolutio- nen Nr. 1199 und Nr. 1203 sogar die Bedrohung des internationalen Friedens fest.

Nach dem Ende der Operation wurde durch die Resolution Nr. 1244 der Kosovo de facto aus dem Staatsverband Serbiens herausgelöst und einer internationalen Sonder- verwaltung (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, UNMIK) unterstellt. Im Juni 2010 stellte der Internationale Gerichtshof fest, dass die Unab- hängigkeitserklärung des Kosovo weder das universelle Völkerrecht noch die lex specialis – die Resolution Nr. 1244 – verletzt habe. Die Frage der Grenzen des Selbst- bestimmungsrechtes und der Sezession wurden nicht weiter behandelt (IGH 1986).

Zu erwähnen ist jedoch auch, dass sich, obwohl die Kosovo-Operation meist als völkerrechtrechtsmäßig oder als eine Ausnahme des Völkerrechts anerkannt wird, die humanitäre Lage nach der Militäroperation im Kosovo nicht verbessert hat (Hilpold 2001, S. 447–448). Daher darf die militärische Einmischung nur als letztes Mittel zur Beseitigung massiver Menschenrechtsverletzungen erfolgen. Im Falle des Kosovo waren noch nicht alle friedlichen Mittel ausgeschöpft – selbst wenn es aufgrund der massiven Verletzung des humanitären Mindeststandards bestimmte Gründe für eine Intervention gegeben hätte. Im Gegenteil, in der Ukraine gab es weder Menschen- rechtsverletzungen noch Versuche, friedliche Mittel einzusetzen, um den vermuteten zukünftigen Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen. Die Situation im Kosovo ist demnach mit der Situation auf der Krim nicht zu vergleichen, da auf der Halbinsel keine Voraussetzungen für eine humanitäre Intervention vorhanden waren.

Referendum und Selbstbestimmungsrecht der Völker: Die Ereignisse nach der militärischen Besetzung der Krim durch Russland haben bestätigt, dass der Grund der Okkupation nicht die Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen war (Lenta 2015). Am 6. März 2014 fasste das Parlament der Krim in einer geschlossenen Sit- zung den Beschluss über die Vereinigung der Region mit Russland und entschied, sich in dieser Angelegenheit an Putin und die Staatsduma zu wenden. Zugleich wurde das Referendum über den Status der Krim für den 16. März 2014 angesetzt. Am 20.

März 2014 verabschiedete Russland das Gesetz über die Aufnahme der Krim und der Stadt Sewastopol zur Russischen Föderation (LB 2014b).

Am 15. März 2014 legte Russland ein Veto gegen eine Resolution des UN-Sicher- heitsrates, welche die Abstimmung verurteilte, ein. Die Resolution wurde von 13 der 15 Mitglieder unterstützt. China enthielt sich und Russland sprach sich als ein- ziges Land gegen sie aus. Am 27. März 2014 wurde in der 68. Generalversammlung der UN die Resolution über die territoriale Integrität der Ukraine verabschiedet. Das Referendum und weitere Handlungen der Krimregierung wurden für nichtig erklärt (United Nations 2014b). Der Europarat und die Gruppe der Sieben (G7) verurteilten die Handlungen Russlands (BBC News 2014; Europarat 2015).

Russland behauptete, dass das Referendum auf den Grundlagen des Rechtes auf Selbstbestimmung der Völker beruhe und führte sogar den Vergleich mit der Wieder-

8 Nach Angaben der Unabhängigen Internationalen Kommission wurden allein im Jahr 1998 2000 Albaner getötet, es gab 400.000 Flüchtlinge und 20.000 zerstörte Zivilgebäude.

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vereinigung Deutschlands an. Doch wurde der gewaltsame Anschluss tatsächlich in Übereinstimmung mit dem ukrainischen Recht und dem Völkerrecht durchgeführt?9

Laut Art. 72, 73, 94 und 176 der ukrainischen Verfassung kann über eine Ände- rung des Territoriums ausschließlich in einem Referendum durch die gesamten drei Millionen wahlberechtigten UkrainerInnen abgestimmt werden – unter der Bedin- gung, dass diese Unterschriften in zwei Dritteln der Bezirke der Ukraine gesammelt wurden und nicht weniger als 100.000 Stimmenabgaben in jedem Bezirk vorliegen (Verfassungsgericht der Ukraine 2008). Die Regierung der Autonomen Republik Krim dürfte, gemäß Art. 5 der Europäischen Charta für lokale Selbstverwaltung von 1985, lediglich ein Referendum zur Neubestimmung der inneren Grenzen, Bezirke und Städte der Autonomen Republik Krim initiieren. Die Änderung des Status der territorialen Zugehörigkeit gehört nicht zur Kompetenz der Republik Krim und konnte deshalb auch nicht durch das lokale Referendum entschieden werden. Da es keine gesamtukrainische Abstimmung gab, wurde gegen die Norm der ukrainischen Verfassung verstoßen.

Es gibt diesen Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker tatsächlich, doch ist er, wie alle grundlegenden Prinzipien, in Relation zu anderen grundlegenden Bestim- mungen des Völkerrechts zu sehen und im Lichte dessen auszulegen. Hier ist insbe- sondere Abs. 7 des Art. 2 (Nichteinmischung in innere Angelegenheiten) und Abs.

4 des Art. 2 (Verbot der Androhung und des Einsatzes von Gewalt) zu beachten.

Gegen beide Bestimmungen verstieß Russland durch die militärische Okkupation ukrainischen Territoriums und die Anordnung des Referendums über den Anschluss der Krim an die Russische Föderation. Auch das Referendum wurde von russischen Militärkräften überwacht. Nach der überwiegenden Meinung in der Doktrin des Völ- kerrechts, berechtigt der oben genannte Grundsatz die Völker zur kulturellen, sprach- lichen und administrativen Selbstbestimmung, aber nicht zu Sezession. Diese ist grundsätzlich verboten und kann nur in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Strategien zur Verwirklichung der inneren Selbstbestimmung gescheitert sind. Eine Ausnahme bildet eine notfallmäßige Sezession, wenn ein Volk massiv diskriminiert und gravierende Menschenrechtsverletzungen an den Mitgliedern der Gruppe began- gen würden. Hier wären eine Reihe prozessualer und materieller Voraussetzungen erforderlich: ein freies und faires Verfahren sowie Friedlichkeit des Prozesses (Peters 2014, S. 123).

Es gab auch eine Reihe prozessualer Verstöße. Trotz offizieller Angaben Russ- lands, haben nur ca. 30 % der Bevölkerung am Referendum teilgenommen, von wel- chen sich ca. 50 % gegen die Spaltung ausgesprochen haben (RT 2014). Die meisten TatarInnen boykottierten das Referendum. Gemäß der Einschätzung des Vorsit- zenden des Medschlis des Krimtatarischen Volkes nahmen ca. 99 % nicht an dem

9 Vorwiegend vertreten russische PolitikerInnen und WissenschaftlerInnen solche Ansichten, wobei das Selbstbestimmungsrecht der TschetschenInnen nicht erwähnt wird. Auch einige JuristInnen aus Westeu- ropa sind dieser Meinung. So behauptet z. B. Prof. Schachtschneider, dass „die Hilfestellung Russlands beim Sezessionsprozess der Krim […] verhältnismäßig [war] und kein Verstoß gegen das Völkerrecht.“

Gleichzeitig weist er darauf hin, dass „eine militärische Intervention […] nicht nur völkerrechtswid- rig [wäre], sondern das Ende des Weltfriedens und die Gefahr des Untergangs großer Teile Europas“

(Schachtschneider 2015).

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Referendum teil (LB 2014a). Somit kann man die Maßnahme auf der Krim nicht als allgemeine Volksabstimmung ihrer Bevölkerung betrachten.

Da weder die materiellen noch prozessualen Voraussetzungen für die Verwirk- lichung des Selbstbestimmungsrechtes auf der Krim gegeben waren, verletzten ihr Anschluss an Russland sowie die Aggression Russlands in der Ostukraine Abs. 7 Art. 2, Abs. 4 und Abs. 2 der UN-Charta, Art. 1 und Art. 2 des Budapester Memoran- dums vom 5. Dezember, sowie Art. 2 und 3 des Freundschaftsvertrags zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation. Somit wurde gegen die grundlegenden Prin- zipien des Völkerrechts verstoßen, und der Anschluss kann nicht als völkerrechts- konform betrachtet werden.

Putins Doktrin des Völkerrechts und rebus sic stantibus: Als einer der Gründe für die Nichteinhaltung des Budapester Memorandums wurde die Bezugnahmen auf den Grundsatz rebus sic stantibus genommen. Bei der Pressekonferenz am 4. März 2014 kündigte Putin an, dass Russland das Memorandum über Garantien für die Ukraine in Zusammenhang mit dem Beitritt zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Atom- waffen (Budapester Memorandum)10 nicht mehr für bindend halte. Der Grund dafür sei, dass nach der Machtübernahme in der Ukraine, nach dem anti-konstitutionellen Umsturz, welcher in der Ukraine als Revolution bezeichnet werde, ein neuer Staat entstanden sei. „Und wenn ein neuer Staat entsteht, dann haben wir in Bezug auf diesen Staat keine Verpflichtungen und haben keine bindenden Dokumente unter- schrieben“ (Putin 2014a). Hier werden eine Reihe von Voraussetzungen außer Acht gelassen: Vor allem kann man sich gemäß Art. 62 der Wiener Vertragsrechtkonven- tion von 1969 nicht auf rebus sic stantibus beziehen, um einen Austritt aus dem Ver- trag zu begründen. In Fisheries Jurisdiction Case (1973) (IGH 2010) bestätigte der Internationale Gerichtshof, dass die Bezugnahme auf die grundlegende Änderung der Bedingungen keine automatische Kündigung des Vertrags nach sich ziehe. Die meisten JuristInnen sind sich darin einig, dass die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags infolge der grundlegenden Änderung der Bedingungen nur dann geltend gemacht werden könne, wenn alle Vertragsparteien damit einverstanden seien. Keine dieser Voraussetzungen wurden aber in der Ukraine erfüllt.

Am 18. März 2014 ist der russische Präsident Putin vor den Abgeordneten der Staatsduma, den Mitgliedern das Föderationsrates, den LeiterInnen der Regionalver- waltungen und VertreterInnen der Zivilgesellschaft aufgetreten, um die Annexion der Krim zu rechtfertigen. In erster Linie wurden die Vereinigten Staaten und die EU der Nicht-Einhaltung des Völkerrechts beschuldigt: „Man sagt uns, wir würden gegen das Völkerrecht verstoßen. Immerhin ist ihnen wieder eingefallen, dass es das Völ- kerrecht überhaupt gibt. Die Vereinigten Staaten lassen sich nicht vom Völkerrecht, sondern vom Recht des Stärkeren leiten“ (Putin 2014b).

Putin beschuldigte die USA, dass sie vom Rechte des Stärkeren geleitet würden, nahm aber gleich selbst Bezug auf dieses Recht: „Wir wollen keine Spaltung der Ukraine, daran haben wir kein Interesse. Dieses strategisch wichtige Territorium

10 Gemäß des Memorandums verzichtet die Ukraine auf Atomwaffen und Russland hat sich zusammen mit Großbritannien, Frankreich und den USA verpflichtet, die Souveränität und die bestehenden Grenzen der Länder (Art. 1) sowie deren politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu achten.

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muss einem starken, stabilen Souverän unterstellt sein und ein solcher Souverän ist heute de facto nur Russland“ (Putin 2014b).

Putin verwies auf den gemeinsamen Ursprung Russlands und der Ukraine, den Kiewer Rus, und darauf, dass RussInnen und UkrainerInnen ein Volk seien und zusammen gehörten: „Wir sind nicht einfach nur Nachbarn, sondern faktisch, das habe ich mehrmals betont, ein Volk. Kiew ist die Mutter der russischen Städte. Die alte Rus ist unser gemeinsamer Ursprung – wir gehören nun einmal zusammen.“

Putin hat bereits früher darauf hingewiesen, dass er die Ukraine nicht als einen souveränen, unabhängigen Staat betrachtet, sondern als Teil Großrusslands, und hier deutete er auch darauf hin, dass die UkrainerInnen keine andere, selbstständige Nation bildeten, sondern sie zu einem Volk, also zu den RussInnen gehören (Putin 2014b). Dahinter steckt die Idee der Wiedervereinigung des großen russischen Impe- riums und der sogenannten Russischen Welt.

3 Die Anwendung militärischer Gewalt in der Ostukraine

Nach dem Anschluss der Krim wurden massenhaft auch in der Ostukraine die admi- nistrativen Gebäude von unbekannten bewaffneten Einheiten besetzt. Russland wies darauf hin, dass es sich ausschließlich um lokale Aufständische und Mitglieder soge- nannter Selbstverteidigungstruppen handelte. Allerdings wurde mehrmals festge- stellt, dass diese Leute ein für die Ostukraine unübliches Russisch sprachen, und mehrmals gingen schwere Waffen und Technik über die Grenze, die nicht von der ukrainischen Armee kontrolliert wurden. Bei vielen Gefangenen hat sich erwiesen, dass diese von der russischen Armee sind. Oft wurden auch bei der Militärtechnik Dokumente der Zugehörigkeit zu russischen Militäreinheiten gefunden (Luchter- handt 2014, S. 72). Putin verneinte die Präsenz der russischen SoldatInnen und der russischen Armee später nicht mehr. Allerdings meinte er, dass vielleicht einige rus- sische SoldatInnen auf diese Weise ihren Urlaub verbringen würden.

Schon mehrere Monate dauert in der Ukraine der Krieg. Die dreimal vereinbarte Waffenruhe11 wurde zum großen Teil nicht eingehalten. Wie ist eine solche Vorge- hensweise völkerrechtlich zu bewerten? Kann man hier von einer Aggression und Verstoß gegen Abs.4 des Art. 2 sprechen? Kann man überhaupt von einer Aggres- sion sprechen, wenn der angreifende Staat die Präsenz eigener Streitkräfte nicht anerkennt? Als Hilfsmittel kann hier die Entscheidung des Internationalen Gerichts- hofs im Nicaragua-Fall zu den militärischen und paramilitärischen Aktivitäten in und gegen Nicaragua herangezogen werden. Dort ging es um die völkerrechtliche Bewertung der bestrittenen Unterstützung der militärischen Tätigkeit von RebellIn- nen durch die Vereinigten Staaten:

Whether self-defence be individual or collective, it can only be exercised in res- ponse to an ‘armed attack’. In the view of the Court, this is to be understood as meaning not merely action by regular armed forces across an international bor- der, but also the sending by a State of armed bands on to the territory of another

11 Am 5. und am 20. September 2014, sowie am 5. März 2015.

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State, if such an operation, because of its scale and effects, would have been classified as an armed attack had it been carried out by regular armed forces.

The Court quotes the definition of aggression annexed to General Assembly resolution 3314 (XXIX) as expressing customary law in this respect. (IGH 1986)

Daraus folgt, dass die Sendung bewaffneter Gruppen in das Territorium des anderen Staates als bewaffneter Angriff zu bewerten ist. Russland hat die Präsenz eigener SoldatInnen in der Ukraine nicht geleugnet. Das bedeutet, dass die Handlungen von Russland als bewaffneter Angriff auf das Territorium der Ukraine zu bewerten sind.

Die Ukraine hatte vollkommen Recht, das eigene Territorium im Sinne des Art. 51 der UN-Charta mit dem Einsatz der eigenen Streitkräfte militärisch zu verteidigen.

Darüber hinaus waren auch andere Staaten aufgrund des kollektiven Selbstverteidi- gungsrechts befugt, der Ukraine zu Hilfe zu kommen. Allerdings kam es, aufgrund von Befürchtung vor einem offenen Konflikt mit der Militärmacht Russland, nur zum Einsatz der Sanktionen.

4 Fazit

Die gewaltsame Annexion der Krim durch Russland sowie die Aggression in der Ostukraine sind als offensichtlicher und grober Verstoß gegen die grundlegenden Normen des Völkerrechts zu bewerten. Die Ukraine hatte das Recht, alle Rechtsmit- tel12 einzusetzen und Gewalt anzuwenden, um ihr eigenes Territorium zu schützen.

Die Ereignisse in der Ostukraine haben die Effizienz des universellen und kollekti- ven Sicherheitssystems sowie die Wirksamkeit des modernen Völkerrechts in Frage gestellt.

Literatur

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activity/legislation/decisions/39979. Zugegriffen: 3. März 2014.

12 Die Ukraine hat bereits Klagen gegen Russland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht, insbesondere wegen der Handlungen Russlands in der Ostukraine und auf der Krim. Klage 20958/14 bezog sich auf die durch russische Aggression auf der Krim und im Donbass verursachten Men- schenrechtsverletzungen. Klage 43800/14 war die Reaktion auf die Entführung ukrainischer Kinder durch russische TerroristInnen.

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