• Keine Ergebnisse gefunden

Berufungsordnung. der HMU Health and Medical University Potsdam

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Berufungsordnung. der HMU Health and Medical University Potsdam"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Berufungsordnung

der HMU Health and Medical University Potsdam

Die Berufungsordnung wurde dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am 08.09.2020 angezeigt und am 02.10.2020 genehmigt.

(2)

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite

§ 1 Stellenplanungsprozess für Professoren 3

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren 3

§ 3 Ausschreibungsverfahren 4

§ 4 Berufungskommission 5

§ 5 Grundsätze des Auswahlverfahrens 6

§ 6 Auswahlverfahren, Probelehrveranstaltung und akademisches

Fachgespräch 6

§ 7 Gutachten und Berufungsvorschlag 7

§ 8 Beschlussfassung über die Berufung 8

§ 9 Ruferteilung 8

§ 10 Gleichstellungsklausel 8

§ 11 Anzeige, Inkrafttreten und Übergangsregelung 8

(3)

§ 1 Stellenplanungsprozess für Professoren

(1) Der Geschäftsführer der Universität stellt unter Mitwirkung des Senats (§ 14 (2) lit.11 der Grundordnung: Mitwirkung am Businessplan der Universität, der vom Geschäftsführer erstellt wird und darauf aufbauend die Erstellung der strategischen Berufungsplanung) einen Business- plan für fünf Jahre auf, der die Grundlage für die jährliche Businessplanung bildet und an die Entwicklung der Universität angepasst werden kann. Der Businessplan umfasst unter anderem die quantitative Personalplanung, die u.a. auch die finanzielle Grundlage für die Professoren- stellen darstellt. Die darauf aufbauende strategische Berufungsplanung obliegt dem Senat.

(2) Die Fakultätsräte ermitteln jeweils jährlich für ihre Fakultät den Bedarf an Professoren auf der Grundlage der strategischen Berufungsplanung nach Abs. 1. Die Fakultätsräte beschließen auf der Basis der jährlichen strategischen Berufungsplanung über die Ausschreibung und Beset- zung von Stellen für Professoren (Neu- und Wiederbesetzung), sowohl quantitativ als auch qua- litativ (Denominationen).

(3) Der Geschäftsführer bzw. der Träger hat das Recht, bei Beschlussfassungen des Fakultätsrats nach Abs. 2, die die strategischen oder wirtschaftlichen Interessen der Universität bzw. deren Trägergesellschaft gefährden, ein begründetes Veto einzulegen.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren (1) Die nachzuweisenden Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind:

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung,

3. die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifi- zierte Promotion und

4. darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder

b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Er- kenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müs- sen, und

c) umfassende Kompetenzen im Wissenschaftsmanagement, insbesondere in Bereichen mit hohem Drittmittelaufkommen oder erheblicher Personalverantwortung.

5. bei Professuren mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrausbildung kann nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder entspre- chende andere Praxiserfahrung nachweist.

(2) Für Professuren nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 a gilt:

1. An die Stelle der qualifizierten Promotion kann eine gleichwertige wissenschaftliche Leis- tung treten.

2. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Mitarbeiterin oder Mitarbei- ter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen ge- sellschaftlichen Bereich im In- und Ausland erbracht oder durch eine Habilitation nachge- wiesen. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfah- ren bewertet.

(3) Bei einer habilitationsäquivalenten Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 handelt es sich um eine der Habilitationsschrift gleichwertige Leistung. Diese habilitationsäquivalente Leistung kann er- bracht/nachgewiesen werden durch

(4)

Diese sind mit einer schriftlichen, zusammenfassenden Darstellung im Umfang von etwa 20 Seiten vorzulegen. Die Zusammenfassung soll zeigen, dass der Bewerber in der Lage ist, die in den Originalpublikationen enthaltenen Forschungsergebnisse in größere Zusammenhänge ein- zuordnen und den für das betreffende Fach bedeutsamen Erkenntnisgewinn zu verdeutlichen.

Als Äquivalent kann auch eine wissenschaftliche Arbeit (Nr. 3) gelten, die der Bewerber als Mit- glied einer Forschergruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung hervorgebracht hat. Die sel- ber verfassten Teile müssen als solche gekennzeichnet werden.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abwei- chend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor eingestellt werden, wer hervorragende fachbezo- gene Leistungen in der Praxis und die pädagogische Eignung nachweist.

§ 3 Ausschreibungsverfahren

(1) Die Fakultätsräte sind fachlich und inhaltlich für die Ausschreibungsverfahren zuständig. Beru- fungsverfahren werden anlassbezogen durchgeführt.

(2) Die Fakultätsräte beschließen über Denomination und Ausschreibungstext. Der Beschluss ist mit dem Ausschreibungstext mit ausreichend zeitlichem Vorlauf durch den Dekan der jeweiligen Fakultät beim Rektorat einzureichen. Der Ausschreibungstext muss mindestens enthalten:

1. Angaben zu den Einstellungsvoraussetzungen nach BbgHG (vgl. § 2);

2. Angaben zur Art und zum Umfang der zu erfüllenden Aufgaben;

3. Angaben zum Fachgebiet sowie zur Fakultät bzw. Department, der die Stelle zugeordnet ist; bei fachlich übergreifendem bzw. departmentübergreifendem Einsatz alle betroffenen Fachgebiete und Departments;

4. Angaben zu den Lehr- und Forschungsaufgaben, insbesondere in Verbindung mit dem Forschungsprofil der Universität sowie etwaige erforderliche Lehr- und Forschungserfah- rung;

5. Sonstige Anforderungen an den Bewerber sowie vom Bewerber vorzulegende Unterla- gen gemäß Abs. 3 und 4.

(3) Von Bewerbern, die sich auf eine Professorenstelle in fachhochschulischenStudiengängen an der Fakultät Gesundheit bewerben, sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Ausgefüllter Online-Bewerbungsbogen;

2. Motivationsschreiben, inkl. der Angabe von Gründen, die den Bewerber zu einer Bewer- bung für den Universitätsstandort Potsdam bewegen;

3. Ausführlicher Lebenslauf;

4. Liste der Lehrtätigkeiten/Lehrerfahrungen des Bewerbers;

5. Liste der ausgewiesenen Publikationen des Bewerbers;

6. Nachweise über akademische Grade des Bewerbers;

7. Detaillierte Äußerung zu besonderen Leistungen des Bewerbers bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher/künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in einer min- destens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen;

8. Nachweise über Tätigkeiten des Bewerbers außerhalb des Hochschulbereichs mit Dauer und Art der Tätigkeit;

9. Ggf. Nachweise über persönlich eingeworbene Drittmittel.

(4) Von Bewerbern, die sich auf eine Professorenstelle in den universitären Studiengängen an der Fakultät Gesundheit oder auf eine Professorenstelle an der Fakultät für Medizin bewerben, sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Ausgefüllter Online-Bewerbungsbogen;

2. Motivationsschreiben, inkl. der Angabe von Gründen, die den Bewerber zu einer Bewer- bung für den Universitätsstandort Potsdam bewegen;

3. Ausführlicher Lebenslauf;

4. Liste der Lehrtätigkeiten/Lehrerfahrungen des Bewerbers;

5. Liste der ausgewiesenen Publikationen des Bewerbers;

6. Nachweise über akademische Grade des Bewerbers;

7. Nachweis der Habilitation bzw. habilitationsäquivalenten Leistungen des Bewerbers;

(5)

8. Nachweise über zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären For- schungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland;

9. Nachweise über die persönlich eingeworbenen Drittmittel.

(5) Mittels des in Abs. 2 bis 4 aufgeführten Anforderungsprofils (Beschluss und Ausschreibungs- text) soll die am besten geeignete Person gefunden werden, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Motivation so ausgeprägt sind, dass sie den Anforderungen der zu besetzen- den Stelle an der Universität am besten entsprechen.

(6) Das Rektorat prüft die Beschlüsse der Fakultätsräte nebst Ausschreibungstext. Sofern dieser nicht vollständig ist oder nicht mit dem Businessplan nach § 1 Abs. 1 konform geht, leitet das Rektorat die erforderlichen Änderungen zum Beschluss bzw. zur Ausschreibung an den Fakul- tätsrat zur erneuten Beschlussfassung zurück.

(7) Auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats nach Abs. 6 schreibt das Rektorat die zu besetzende Stelle öffentlich aus. Die Ausschreibung erfolgt überregional in einer Wochenzeit- schrift und/oder über die Website der Universität. Soweit es sich für die auszuschreibende Stelle anbietet, erfolgt die Ausschreibung auch international. Der Gleichstellungsbeauftragte ist in das gesamte Ausschreibungsverfahren einzubeziehen.

(8) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Vorschlag des Fakultätsrats auf eine Aus- schreibung verzichtet werden. Die Besonderheit des Einzelfalls ist zu begründen.

§ 4 Berufungskommission

(1) Die Fakultätsräte setzen eine Berufungskommission je Berufungsverfahren ein. Für den Studi- engang Humanmedizin mit dem ersten und zweiten Studienabschnitt werden aus inhaltlichen Gründen gesonderte Berufungskommissionen eingesetzt.

(2) a) Der Berufungskommission je Berufungsverfahren gehören an:

1. mindestens fünf Professoren, davon zwei externe Professoren;

2. ein Vertreter der Studierenden;

3. ein Vertreter der akademischen Mitarbeiter;

4. der Rektor und ein Prorektor, die der Gruppe der Professoren zugerechnet werden;

5. der Gleichstellungsbeauftragte.

Die Professoren müssen über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen.

b) Den Berufungskommissionen für den Studiengang Humanmedizin getrennt nach vorklini- schem und klinischem Studienabschnitt gehören jeweils mindestens an:

1. mindestens fünf Professoren, davon mindestens zwei externe Professoren, die nicht beim Kooperationspartner beschäftigt sind; mindestens drei Professoren müssen dem Fachgebiet der Medizin/erster Studienabschnitt bzw. dem Fachgebiet der Medi- zin/zweiter Studienabschnitt angehören;

2. ein Vertreter der Studierenden;

3. ein Vertreter der akademischen Mitarbeiter;

4. der Rektor und ein Prorektor, die der Gruppe der Professoren zugerechnet werden;

5. der Gleichstellungsbeauftragte.

Die Professoren müssen über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen.

c) Die in Abs. 2 a) und b) aufgeführten Mitglieder können in verschiedenen Berufungskommis- sionen bestellt werden, sofern die fachliche Expertise in der Gruppe der Professoren ge- wahrt wird.

(6)

(4) Über die Sitzungen der Berufungskommission sind Protokolle zu fertigen, die die wesentlichen Beratungs- und Abstimmungsergebnisse enthalten. Der Protokollant wird durch den Vorsitzen- den bestimmt. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder der Berufungskommission zu wahren und vertrauliche Aussagen nicht öffentlich zu dokumentieren.

§ 5 Grundsätze des Auswahlverfahrens

(1) Die Berufungskommission hat ihre Auswahlentscheidung entsprechend dem Leistungsprinzip nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen und zudem die Eignung des Bewerbers für eine Tätigkeit an der Universität zu prüfen. Das Anforderungsprofil ist bei jedem Bewerber gleichermaßen anzuwenden. Die Berufungskommission hat den Berufungsvorschlag schriftlich, objektiv, sachgerecht, nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.

(2) Die Berufungskommission trifft ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage von Bewertungs- kriterien unter Berücksichtigung der Erfüllung des Anforderungsprofils. Dabei hat die Berufungs- kommission bei der Auswahlentscheidung insbesondere die Kriterien wissenschaftliche Qualifi- kation, didaktische Kompetenz, besonderes Engagement in der Lehre und Erfahrungen bei der Entwicklung von Curricula, Forschungskompetenz in Forschungsclustern der Universität, Erfah- rungen bei der Einwerbung und Nachweise von Drittmitteln, soziale Kompetenz, Bereitschaft und Eignung zur interdisziplinären Zusammenarbeit sowie internationale Erfahrungen zu be- rücksichtigen.

§ 6 Auswahlverfahren, Probelehrveranstaltung und akademisches Fachgespräch (1) Das Rektorat lässt die Bewerbungsunterlagen für das Berufungsverfahren für die vom Fakul-

tätsrat nach § 4 eingesetzte Berufungskommission zusammenstellen und übermittelt diese der Berufungskommission. Geht auf die Ausschreibung nicht wenigstens eine hinreichend qualifi- zierte Bewerbung ein, wird das Verfahren vom Rektor beendet. Der Dekan der Fakultät, der die Stelle zugeordnet ist, wird vom Rektor über die Beendigung des Verfahrens informiert.

(2) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist werden die fristgerecht eingegangenen schriftlichen Bewer- bungsunterlagen von der Berufungskommission geprüft und das Auswahlverfahren durchge- führt.

(3) Die Berufungskommission wählt aus dem Kreis der schriftlichen Bewerbungen unter Beachtung der Bewertungskriterien für die zu besetzende Stelle sowie nach Prüfung der Einstellungsvo- raussetzungen nach § 2 diejenigen Bewerber aus, die zu einer Probelehrveranstaltung eingela- den werden sollen und gibt dem Rektorat eine Liste der einzuladenden Bewerber. Im Protokoll der Berufungskommission sind zudem die Gründe für das Ausscheiden von Bewerbern aus dem Auswahlverfahren nachvollziehbar darzulegen.

(4) Das Rektorat der Universität lädt nach Vorgabe der Berufungskommission die von der Beru- fungskommission ausgewählten Bewerber schriftlich ein und informiert schriftlich die aus dem Auswahlverfahren ausgeschiedenen Bewerber über ihr Ausscheiden aus dem Verfahren.

(5) Die Probelehrveranstaltungen sind universitätsöffentlich, d.h. es dürfen neben dem Bewerber nur Universitätszugehörige gemäß Grundordnung der Universität teilnehmen. Die Universitäts- zugehörigen sind rechtzeitig vor der Probelehrveranstaltung durch Veröffentlichung im Intranet nach Vorgabe der Berufungskommission durch das Rektorat zu unterrichten.

(6) Die Mitglieder der Berufungskommission sind zur Teilnahme an der Probelehrveranstaltung ver- pflichtet. Ein Fernbleiben ist nur aus wichtigem Grund möglich, dieser ist dem Vorsitzenden un- verzüglich schriftlich anzuzeigen. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder der Berufungskom- mission zur Probelehrveranstaltung anwesend, kann diese nicht begonnen werden. Der Bewer- ber ist hierauf unverzüglich hinzuweisen. Die Probelehrveranstaltung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen nachzuholen. Die Universitätszugehörigen sind nach Maßgabe des Abs. 5 über den neuen Termin zu unterrichten.

(7)

(7) In der Probelehrveranstaltung soll der Bewerber in der Regel zu einem von der Berufungskom- mission vorgeschlagenen Thema seine fachliche, insbesondere pädagogische Eignung nach- weisen. Die Dauer der Probelehrveranstaltung soll 20 Minuten nicht überschreiten.

(8) In begründeten Einzelfällen kann von einer Probelehrveranstaltung abgesehen werden.

(9) Das akademische Fachgespräch im Anschluss an die Probevorlesung ist nicht öffentlich und wird mit den Mitgliedern der Berufungskommission geführt. Im akademischen Fachgespräch besteht neben Fachfragen zur Lehrveranstaltung die Gelegenheit zum Austausch über den per- sönlichen und beruflichen Werdegang des Bewerbers sowie über Informationen über die mit der Stelle verbundenen Anforderungen, deren Ausstattung sowie über die Perspektiven und Erwar- tungen des Bewerbers. Die Berufungskommission hat den Bewerber auf die Besonderheiten des Lehr- und Forschungsbetriebs an der Universität zu informieren. Die Dauer des akademi- schen Fachgesprächs soll 25 Minuten nicht überschreiten.

(10) Bewerber, die zu dem von der Berufungskommission festgelegten Termin zur Probelehrveran- staltung und/oder zum akademischen Fachgespräch nicht erscheinen, werden vom Berufungs- verfahren ausgeschlossen.

§ 7 Gutachten und Berufungsvorschlag

(1) Der Rektor holt auf Vorschlag der Berufungskommission zur Würdigung der fachlichen und pä- dagogischen Eignung der in die engere Wahl gezogenen Bewerber mindestens zwei Gutachten von auswärtigen Professoren ein, darunter ein vergleichendes Gutachten bei einer Mehrheits- liste.

(2) Auf Grundlage der Probelehrveranstaltungen, der akademischen Fachgespräche und der ein- geholten Gutachten erstellt die Berufungskommission unter Berücksichtigung der Erfüllung des Anforderungsprofils und der Bewertungskriterien einen Berufungsbericht, der den Berufungs- vorschlag enthält. Im Berufungsvorschlag sollen nach Möglichkeit mindestens drei berufungsfä- hige Bewerber aufgeführt werden (Berufungsliste). Der Berufungsbericht nebst Berufungsvor- schlag muss eine vergleichende und eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die festgelegte Rei- henfolge enthalten. Durch die Berufungskommission ist dabei auch zu begründen, weshalb die übrigen Bewerber nicht in die Berufungsliste aufgenommen wurden. Eine Berufungsliste mit we- niger als drei berufungsfähigen Bewerbern ist ausnahmsweise zulässig; die Berufungskommis- sion muss begründet darlegen, dass der an erster Stelle oder ausschließlich vorgeschlagene Bewerber in jeder Beziehung und vor allen anderen Bewerbern den Anforderungen der ausge- schriebenen Stelle entspricht.

(3) Jedes Mitglied der Berufungskommission kann verlangen, dass sein von der Mehrheit abwei- chendes Votum beigefügt wird.

(4) Der Vorsitzende der Berufungskommission leitet den Berufungsbericht nebst Berufungsvor- schlag an den Fakultätsrat. Kann kein geeigneter Kandidat vorgeschlagen werden, ist das Beru- fungsverfahren entsprechend § 6 Abs. 1 zu beenden.

(5) Für Berufungen von Professuren im Studiengang Humanmedizin leitet der Fakultätsrat der Fa- kultät Medizin den Berufungsbericht nebst Berufungsvorschlag an die kooperierende Klinik. Die Klinik kann gegen den Berufungsvorschlag Einsprüche geltend machen, sofern die vorgeschla- genen Kandidaten nicht ihren klinischen Anforderungen genügen. Die Einsprüche erfolgen schriftlich in der Regel mit einer Frist von vier Wochen und müssen eine Begründung enthalten.

Verbleibt nach begründeter Einspruchnahme durch die Klinik kein gemeinsamer Kandidat auf der

(8)

§ 8 Beschlussfassung über die Berufung

(1) Der Fakultätsrat fasst den Beschluss zum Berufungsvorschlag.

(2) Nimmt der Fakultätsrat am Berufungsvorschlag der Berufungskommission Änderungen vor, so hat er diese Änderungen zu begründen und sowohl den geänderten als auch den unveränder- ten Berufungsvorschlag dem Vorsitzenden der Berufungskommission vorzulegen. Der Vorsit- zende der Berufungskommission übermittelt sowohl den unveränderten als auch den geänder- ten Berufungsvorschlag an alle Mitgliedern der Berufungskommission und lädt zu einer Sonder- kommissionssitzung ein. In begründeten Einzelfällen kann bei Eilbedürftigkeit ein Umlaufverfah- ren durchgeführt werden. Nimmt die Berufungskommission den geänderten Berufungsvorschlag an, fasst der Fakultätsrat einen Beschluss nach Abs. 1 über den geänderten Berufungsvor- schlag. Nimmt die Berufungskommission den geänderten Berufungsvorschlag nicht an, legt der Vorsitzende der Berufungskommission den geänderten Berufungsvorschlag dem Rektor nebst allen relevanten Berufungsunterlagen sowie den Berufungsbericht zur Entscheidung vor.

(3) Der Rektor kann auf den unveränderten Vorschlag der Berufungskommission zurückgreifen; er hat dies gegenüber dem Fakultätsrat schriftlich zu begründen. In allen anderen Fällen ist ent- sprechend § 6 Abs. 1 zu verfahren und ein neues Berufungsverfahren durchzuführen.

§ 9 Ruferteilung

(1) Der Geschäftsführer verhandelt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats nach § 8 Abs. 1 den Dienstvertrag mit dem Bewerber unter Berücksichtigung der vom Fakultätsrat vorgegebe- nen Inhalte wie dem Anforderungsprofil und der Denomination. Der Geschäftsführer kann die akademischen Mitglieder des Rektorats in die Vertragsverhandlungen mit dem Bewerber ein- binden, insbesondere bei der Verhandlung über den konkreten Lehrumfang sowie die For- schungsausstattung.

(2) Der Geschäftsführer übersendet den ausverhandelten und unterzeichneten Dienstvertrag zu- sammen mit dem Berufungsbericht nebst Berufungsvorschlag und allen weiteren, für die Beru- fung relevanten Unterlagen zum Berufungsverfahren an die zuständige oberste Landesbehörde zur Entscheidung über die Berufung. Die Verleihung der akademischen Bezeichnung Professo- rin oder Professor bedarf der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Der Rektor erteilt nach Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde nach Abs. 2 den Ruf.

§ 10

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 11

Anzeige, Inkrafttreten und Übergangsregelung

Die Berufungsordnung der Universität ist gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde anzu- zeigen und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Es gilt die Übergangsregelung gemäß

§ 31 der Grundordnung.

Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. habil. Christoph Geilen Gründungsrektor

HMU Health and Medical University Potsdam

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Institut für Geodäsie und Geoinformation, Professur für Städtebau und Bodenordnung, sucht zum 01.04.2019 zunächst befristet bis zum 31.03.2022 eine oder

Das Projekt wird gemeinsam mit den Lehrstühlen für Technik- und Organisationssoziologie (IfS) und Planungstheorie und Stadtentwicklung (PT) an der RWTH Aachen,

Die Universität Duisburg-Essen sucht am Campus Essen in der Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Fachgebiet Bauwissenschaften am Institut für Stadtplanung und Städtebau

Im Fokus der Untersuchungen stehen die Potenziale und Herausforderungen für die Weiterentwicklung der bestehenden räumlichen und städtebaulichen Strukturen sowie der

Die Universität Duisburg-Essen sucht am Campus Essen in der Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Abteilung Bauwissenschaften, Institut für Stadtplanung und Städtebau

Die aus einem anderen DFG-Projekt gewonnenen Datensätze und Erkenntnisse sollen genutzt werden, um zusammen mit verschiedenen Anwendungspartnern ein Instrument zu entwickeln, mit

[r]

Große Hamburger Straße 5-11, 10115 Berlin..