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Branchenspezifische SARS-CoV-2-Handlungshilfe

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Academic year: 2022

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Allgemeines

Die SARS-CoV-2-Epidemie in Deutschland erfordert besondere Arbeitsschutzmaßnahmen. Diese sind in Deutschland für den Zeitraum bis zum 19. März 2022 festgelegt

• im Infektionsschutzgesetz,

• in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und

• in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und dazugehöriger Arbeitsschutzverordnungen sowie abweichende Vorschrif- ten der Länder zum Infektionsschutz und weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Ziele der Arbeitsschutzmaßnahmen sind:

• Infektionsketten zum Schutz der Bevölkerung unterbrechen

• Gesundheit der Beschäftigten sichern

• Einschränkungen für die Wirtschaft gering halten

• Wiederansteigen der Infektionsrate verhindern

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen sind und entsprechende Nachweise mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Der Arbeitgeber hat dies durch Nachweiskontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Abweichend davon darf die Arbeitsstätte für eine Testung unter Aufsicht unmittelbar vor Arbeitsaufnahme betreten und die Arbeit in der Arbeitsstätte nur mit negativem Testergebnis aufgenommen werden.

Diese Festlegungen umfassen auch Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber. Es besteht somit eine 3G-Nachweispflicht und Zugangskontrolle durch den „eigenen“ Arbeitgeber auch für Beschäftigte, die in „fremden“ Arbeitsstätten tätig sind. Im Gegensatz dazu sind Zeitarbeitnehmende vom Einsatzbetrieb für den Zugang zur Arbeitsstätte wie eigene Beschäftigte zu behandeln. Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten über die betrieblichen Zugangsregelungen in geeigneter Form zu informieren.

Auskunftsverpflichtungen der Beschäftigten können sich aus dem Infektionsschutzgesetz und nachgeordneten Rechts- verordnungen des Bundes und der Länder ergeben.

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19

Branchenspezifische

SARS-CoV-2-Handlungshilfe für die Branche ÖPNV/Bahnen

im Bereich: Seilbahnunternehmen

© Jezper/stock.adobe.com

sgeber VBG | www.vbg.de | Stand Dezember 2021 | Artikelnummer 48-13-6318-3

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Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und die Betriebsärzte beziehungsweise die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutz- impfungen im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

Auf den Internet-Seiten der VBG finden Sie Informationen zur SARS-CoV-2-Schutzimpfung.

Das Infektionsschutzschutzgesetz und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichten Arbeitgeber und Beschäf- tigte zu weitergehenden Maßnahmen des Infektionsschutzes, die nicht im Einzelnen im branchenspezifischen Teil die- ser Handlungshilfe aufgeführt sind:

• Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkei- ten in deren Wohnung auszuführen (Homeoffice), wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

• Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen auf das not- wendige Minimum reduziert bleiben.

• Der Arbeitgeber muss Beschäftigten grundsätzlich mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen zugelassenen Co- rona-Schnelltest anbieten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Nachweise zur Beschaffung der Tests müssen bis zum 19. März 2022 aufbewahrt werden. Weitere Hinweise zu Schnelltests finden Sie auf den In- ternetseiten der VBG und der DGUV.

• Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, wenn keine technischen oder organisato- rischen Schutzmaßnahmen (geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) möglich oder wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückzulegen sind.

• Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

• Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

Bei der Umsetzung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. Der Arbeitgeber muss entsprechend der Arbeitsschutzregel zusätzlich erforderliche Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung und im Hygienekonzept festlegen und umsetzen.

Hinweise zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Branche erhalten Sie in dieser Handlungshilfe.

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Handlungshilfe für Seilbahnunternehmen

Diese Handlungshilfe spezifiziert die im Arbeitsschutzstandard festgelegten Maßnahmen für die Seilbahnunternehmen.

Das Unternehmen passt die Gefährdungsbeurteilung an und legt die Maßnahmen für die Beschäftigten fest.

Mögliche Schutzmaßnahmen und Hinweise für ausgewählte Tätigkeiten werden im Folgenden genannt. Bei der Festle- gung von Maßnahmen ist auch zu berücksichtigen, dass die Unternehmen des ÖPNV aus Gründen der Daseinsfürsorge den Betrieb aufrechterhalten müssen.

1 Allgemeine Maßnahmen und Hygieneregeln

Für alle Beschäftigten der Seilbahnen gelten unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus folgende Regeln, um der Corona-Erkrankungswelle (SARS-CoV-2) bestmöglich zu begegnen. Diese sind einzuhalten, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Betriebes möglich ist.

• Hände waschen, wann immer dies nötig und möglich ist.

• Husten- und Niesetikette beachten. Das gilt auch beim Tragen einer zulässigen Maske.

• Gesicht nicht mit den Händen berühren.

• Abstand von 1,5 m einhalten.

• Die gleichzeitige Nutzung von Räumen (zum Beispiel Arbeits-, Büro, Besprechungs-, Sanitär- und Pausenräume) durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

• Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch medizinische Gesichtsmasken nicht aus- reichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die in der Anlage der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn

– bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist oder

– bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person eine medizinische Ge- sichtsmaske nicht tragen muss.

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzver- ordnung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen und dient Arbeitgebern und Beschäf- tigten zur Vergewisserung über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen.

• Auch bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen bei Dienstfahrten muss der Mindestabstand eingehalten werden.

Die Personenzahl in Fahrzeugen ist dementsprechend zu begrenzen. Kann die Abstandsregel nicht umgesetzt werden, sind (wenn zulässig) Abtrennungen zu installieren oder personenbezogene Schutzmaßnahmen (mindestens medizi- nische Gesichtsmaske für alle Insassen) umzusetzen.

• Durch verstärktes Lüften wird die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen reduziert. Verstärktes Lüften ist insbesondere durch eine Erhöhung der Lüftungsfrequenz, durch eine Aus- dehnung der Lüftungszeiten oder durch eine Erhöhung des Luftvolumenstroms möglich. Die Überprüfung der Qualität der Lüftung kann durch eine CO2-Konzentration eingeschätzt werden. Entsprechend der Arbeitsstättenregel ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm noch akzeptabel. In der Zeit der Epidemie ist dieser Wert, soweit möglich, zu unterschreiten. Bei der Umsetzung können Lüftungsrechner, zum Beispiel von der BGN oder die Lüftungs-App der DGUV, unterstützen (siehe Abschnitt 8.2).

2 Arbeits- und Gesundheitsschutz für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf

Je nach individuellen Gesundheitsmerkmalen können Beschäftigte ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf haben. Da es aufgrund verschiedener Einflussfaktoren nicht möglich ist, allgemeine Risikogruppen zu definieren, muss auch in der ÖPNV-Branche die arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ angewendet und umgesetzt werden.

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Besonders wichtig sind hierbei folgende Punkte dieser AME:

1. Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

2. Umsetzen des TOP-Prinzips, Vorrang von Verhältnisprävention zu Verhaltensprävention

3. Optimierter Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Erhalt des Arbeitsplatzes – Ableitung des individuellen Schutzbe- darfs als Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die betriebsärztliche Expertise ist in allen drei Punkten zu berücksichtigen. Insbesondere gilt dies bei der individuellen Beratung der Beschäftigten, wobei bei erhöhtem Schutzbedarf Betriebsärzte beziehungsweise Betriebsärztinnen, Fach- kräfte für Arbeitssicherheit sowie Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse besondere Schutzmaßnahmen definieren können. Es ist grundsätzlich erforderlich, dass diese besonderen Schutzmaßnahmen auf den allgemeinen Schutzmaßnahmen basieren und diese allenfalls ergänzen, diese jedoch nicht grundsätzlich in Frage stellen oder diesen widersprechen.

Bei der Beurteilung des Schutzbedarfs kann der in der AME genannte tabellarische Vorschlag einer kategorialen Einstu- fung beispielhafter Erkrankungen in der Einzelfallprüfung (nach Weiler) herangezogen werden.

3 Gesundheitsschutz des Personals am Ein- und Ausstieg

• Die Überwachung des Ein- und Ausstiegsbereiches sollte vorwiegend vom geschlossenen Kommando-/Beobachterraum aus erfolgen. Dieser wird nur zur Leistung von Hilfestellungen für die Fahrgäste verlassen.

• Hält sich das Personal unmittelbar im Ein- beziehungsweise Ausstiegsbereich auf, sollte möglichst eine ausreichend große transparente Schutzscheibe (Plexiglas, Glas) aufgestellt werden. Ansonsten ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten.

• Während des Aufenthaltes im Fahrgastbereich wird generell eine medizinische Gesichtsmaske getragen.

• Wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel bei einer Hilfestellung für Fahrgäste, tragen Beschäftigte zum Eigenschutz mindestens eine medizinische Gesichtsmaske.

• Die Ticketkontrolle erfolgt mittels elektronischem Zutrittssystem oder durch visuelle Kontrolle ohne persönliche Ent- gegennahme des Tickets.

• Dienstfahrten werden einzeln und zeitlich gestaffelt durchgeführt.

• Das Personal erhält die Möglichkeit, sich regelmäßig die Hände zu waschen. Einweg-Papierhandtücher und verschließ- bare Abfallbehälter stehen zur Verfügung. Die Abfallbehälter werden regelmäßig geleert.

• Wenn regelmäßiges Händewaschen nicht möglich ist, werden vom Unternehmen Desinfektions- und Hautschutzmittel zur Verfügung gestellt.

• In Pausenräumen werden die Hygienestandards, insbesondere die Abstandsregel, eingehalten.

4 Gesundheitsschutz für Kabinenbegleiter

Die Kabinenbegleiterinnen und Kabinenbegleiter sind der Gefährdung durch das SARS-CoV-2-Virus in besonderem Maße ausgesetzt, weil in der Kabine in der Regel der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Hier sind be- sondere Maßnahmen zum Schutz erforderlich.

• Anbringen von transparenten Schutzscheiben (Plexiglas) zur Abgrenzung des Arbeitsplatzes der Kabinenbegleiterin/

des Kabinenbegleiters

• Während der Fahrt tragen Kabinenbegleiterinnen und -begleiter (auch abhängig von länderspezifischen Regelungen) mindestens medizinische Gesichtsmasken.

• Die Dienste werden so geplant, dass ein regelmäßiges Händewaschen möglich ist.

• Wenn regelmäßiges Händewaschen nicht möglich ist, wird den Kabinenbegleiterinnen und Kabinenbegleitern Desin- fektions- und Hautschutzmitteln zur Verfügung gestellt.

• Die Kabinen werden regelmäßig gereinigt.

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5 Gesundheitsschutz für Beschäftigte im Kassenbereich

Beschäftigte im Kassenbereich sind durch den regelmäßigen Kontakt zu den Kundinnen und Kunden von Angesicht zu Angesicht gefährdet. Zum Schutz sind besondere bauliche und organisatorische Maßnahmen umzusetzen.

• Beschäftigte werden durch eine ausreichend dimensionierte Schutzscheibe aus Glas oder Plexiglas geschützt.

• Sprechöffnungen in bestehenden Scheiben werden geschlossen gehalten oder abgeklebt, wenn durch ihre Gestaltung eine Gefährdung zu erwarten ist.

• Die Anzahl der sich gleichzeitig im Kassenbereich aufhaltenden Personen wird in Abhängigkeit von dessen Größe und Gestaltung begrenzt. Zur Einhaltung der Abstandsregel sind Bodenmarkierungen anzubringen.

• Bezahlvorgänge werden möglichst bargeldlos abgewickelt.

• Der Kassenbereich wird regelmäßig gelüftet.

• Mehrmals täglich werden benutzte Oberflächen gereinigt beziehungsweise desinfiziert.

• Personen, die geschlossene Kassenbereiche betreten, müssen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

6 Gesundheitsschutz bei der Instandhaltung

In den Werkstätten und auf Baustellen sind medizinische Masken zu tragen. Dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Die Mitarbeitenden tragen eine FFP2-Maske, wenn bei gemeinsam ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung mit haushaltsüblichen Reinigungsmitteln vorzusehen.

Bei der Aufstellung von Schichtplänen und Arbeitsgruppen sollen zur weiteren Verringerung wechselnder innerbetrieb- licher Personenkontakte möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten beziehungsweise Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Die Zahl der Personen in einer Schicht beziehungsweise Arbeitsgruppe soll auf das notwendige Maß reduziert werden. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen räumlichen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (zum Beispiel bei der Zeiterfassung oder in Sanitärräumen) kommt.

Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trock- nung zu sorgen, indem zum Beispiel Handwaschstationen oder Kanister mit Wasser, Flüssigseife sowie Einmalhandtücher oder geeignete Handdesinfektions- und Hautschutzmittel zur Verfügung gestellt werden.

7 Gesundheitsschutz bei der Bergung

• Die Notwendigkeit einer Bergung soll unter allen Umständen vermieden werden. Bei einer Störung, die zum Still- stand der Bahn führen kann, ist die Bahn rechtzeitig und schnellstmöglich zu räumen. Soweit zulässig können dazu Sicherheitseinrichtungen für den Normalbetrieb überbrückt werden.

• Der Bergeplan sollte gegebenenfalls angepasst werden, zum Beispiel bezüglich der Anzahl der Bergeteams in Abhän- gigkeit von der Anzahl der Fahrzeuge (mit jeweils weniger Fahrgästen).

• Das Bergepersonal trägt bei Kontakt mit Fahrgästen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

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8 Weitere Informationen und Erläuterungen

Die Bestimmungen können sich in den Bundesländern und einzelnen Landkreisen unterscheiden. Deswegen sind neben den Informationen der Bundes- und Landesministerien sowie des Robert-Koch-Institutes (RKI) auch relevante Branchen- seiten, zum Beispiel vom Verband Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e.V. (VDS), hilfreich.

8.1 Zusätzliche Informationen der VBG finden Sie hier:

• https://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/

Hygiene+Gefaehrdungsbeurteilung/Hygiene+Gefaehrdungsbeurteilung_node.html

• https://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/

Brancheninfos_Arbeitsschutzstandard/B%C3%BCrobetriebe_CallCenter.pdf

• https://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/

Coronavirus_node.html

• http://www.vbg.de/DE/2_Versicherungsschutz_und_Leistungen/4_FAQ/faq_node.html

• https://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/

Hygiene+Gefaehrdungsbeurteilung/Psychische_Belastung_Coronavirus_2020.pdf

8.2 Für weitere Informationen empfehlen wir:

• Verband Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e.V.

https://www.seilbahnen.de

• Robert-Koch-Institut (RKI)

https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html

• Lüftungsrechner Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) https://www.bgn.de/lueftungsrechner/

• DGUV-Lüftungs-App

https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_1/details_1_377742.jsp

• DGUV-Fachbereich aktuell

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3932

• Arbeitsmedizinische Empfehlung

https://www.bdsw.de/images/Covid-19/VI-233-20_Anl_AME_Umgang-mit-Schutzbeduerftigen.pdf

• FAQs des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz BMAS – Betrieblicher Infektionsschutz

Referenzen

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