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Academic year: 2022

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Anschrift: Beirat der Angehörigen im CBP – Mohnweg 6 – 49413 Dinklage

Informationsschreiben 3/2015

Liebe Angehörige in den Mitgliedseinrichtungen des CBP,

heute erhalten Sie unser erstes Informationsschreiben, dass viele von Ihnen direkt über den neuen Emailverteiler bekommen. Wir sind sehr froh, dass es nunmehr die Möglichkeit zur direk- ten Kommunikation mit Ihnen gibt und möchten diejenigen von Ihnen, die dieses Schreiben noch über die Einrichtung oder von anderen Angehörigen erhalten haben, ermuntern uns Ihre Emailadresse ebenfalls bekannt zu geben. Die Kommunikation über den Emailverteiler ist schneller und direkter und wird perspektivisch der einzige Weg unserer Kommunikation mit Ihnen sein. In diesem Zusammenhang versichern wir, dass Ihre Daten nur für die Weiterleitung von Informationen des Angehörigenbeirates an Sie genutzt wird und eine Weitergabe an Dritte ausgeschlossen ist.

Zugleich danken wir den Mitgliedseinrichtungen und Diensten im CBP, dass sie unsere bisheri- gen beiden Schreiben und auch dieses an Sie, die Angehörigen in den Einrichtungen, weiter gegeben haben. Wir sind uns darüber im Klaren, dass dies mit einigem Aufwand verbunden ist und sind dankbar, dass so die Brücke zwischen den Angehörigen in den Einrichtungen und uns gebildet werden konnte.

Mit Versand dieser Information hat der Emailverteiler bereits 482 Anmeldungen. Knapp 20 An- meldungen baten darum, dass wir Ihnen unsere Informationen über den Postweg zusenden.

Dies können wir leider wegen fehlender Ressourcen nicht leisten. Wir haben deshalb die Bitte, dass diejenigen von Ihnen, die unsere Schreiben per Mail erhalten, diese bei Bedarf an weitere Angehörige verteilen. Zudem werden alle unsere Informationsschreiben zukünftig auf unserer Homepage zu finden sein (Internetadresse: www.cbp.caritas.de/91342.asp).

Das heutige Informationsschreiben beschäftigt sich mit folgenden Themen:

- Positionen des Angehörigenbeirates zum Bundesteilhabegesetz - Assistenz im Krankenhaus

- Ambulante ärztliche Behandlung von erwachsenen Menschen mit Behinderung – Grün- dung von MZEB’s

- Kindergeld

Sprecher:

Gerold Abrahamczik Telefon: 0151/16734073

E-Mail: cbp-angehoerigenbeirat@ewe.net Internet:www.cbp.caritas.de/91342.asp

16. Dezember 2015 An die

Angehörigen von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedseinrichtungen des CBP

(2)

Positionen des Angehörigenbeirates zum Bundesteilhabegesetz

Die Diskussion um das Bundesteilhabegesetz und damit um eine Reform der Eingliederungshil- fe geht „hinter den Kulissen“ munter weiter. Das anfangs sehr transparent gestartete Verfahren wird jetzt nicht mehr so offen weitergeführt. Zurzeit versucht das Ministerium für Arbeit und So- ziales (BMAS) in getrennten, sog. Expertengesprächen auszuloten, in welchen Punkten Über- einstimmungen zwischen den Beteiligten hergestellt werden kann. Das macht es für uns nicht einfach, bei der Meinungsbildung und in der Diskussion auf dem Laufenden zu bleiben. Den- noch kristallisieren sich für uns rote Linien, hinter denen die Reform nicht zurückbleiben darf, heraus:

ü Die Schnittstelle Eingliederungshilfe / Pflegeversicherung muss neu geregelt werden.

Im Kern geht es darum, dass stationäre Wohnheime, in denen Menschen mit Behinde- rung und einer Pflegestufe nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Pflege-VG) leben, pauschale Leistungen nach dem Pflege-VG in Höhe von lediglich 266 € pro Monat erhal- ten. Dies entspricht nur einem Bruchteil der Leistungen für (ältere) Menschen mit Pfle- gestufe in einem stationären Pflegeheim.

Ursprünglich war vorgesehen, dass die Mehrkosten für die Pflege von Menschen mit Behinderung im stationären Wohnen durch die Eingliederungshilfe übernommen werden sollen. In der Praxis funktioniert das aber in weiten Teilen der Bundesrepublik nicht mit der Folge, dass Menschen mit Behinderung und Pflegestufe 3 erhebliche Probleme ha- ben, einen adäquaten Wohnheimplatz zu finden. Begründet ist dies darin, dass die Wohnheime eine sachgerechte Pflege (u. a. notwendige Nachtwache, Einsatz von exa- miniertem (Pflege-) Personal) wegen der fehlenden Refinanzierung nicht sicherstellen können und deshalb betroffene Menschen mit Behinderung kaum aufnehmen.

Nicht selten sollen deshalb betroffene Menschen durch den Träger der Eingliederungs- hilfe in Altenheime abgeschoben werden, was gerade für junge Menschen unseres Er- achtens unzumutbar ist. Oder sie werden auf Wohnheimplätze weit ab von ihrem jetzi- gen Wohnumfeld verwiesen, was ebenfalls sehr problematisch ist, da die Betroffenen dann nicht nur aus ihrem sozialen, häuslichen Umfeld sondern auch aus ihrem Arbeits- umfeld gerissen werden. Welche Auswirkung dies gerade für Menschen mit schweren geistigen und / oder mehrfachen Behinderung hat, braucht sicher nicht näher erläutert werden.

Die bestehende Regelung benachteiligt die betroffenen Menschen in unangemessener Weise. Sie verstößt im Verhältnis zu älteren Menschen in Altenheimen und auch im Verhältnis zu den Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung im ambulanten Be- reich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unseres Grundgesetzes und sie ist nicht zuletzt unvereinbar mit den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention, die einen gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherungssysteme fordern.

Wir haben uns deshalb in einem offenen Brief an den Bundesgesundheitsminister, das Kanzleramt und an die Bundestagsabgeordneten in den Ausschüssen für Gesundheit und für Arbeit und Soziales gewandt und für die volle Leistungspflicht der Pflegeversi- cherung unter dem Dach der Eingliederungshilfe geworben. Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des Angehörigenbeirates. Im Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass ich als Sprecher des Angehörigenbeirates zu einer gemeinsamen Sitzung der CDU-Bundestagsabgeordneten in den beiden genannten Ausschüssen geladen werde, in der ich dann die Position des Angehörigenbeirates und unser Schreiben an den Bundesgesundheitsminister näher erläutern kann.

(3)

ü Auswirkungen der Reform der Eingliederungshilfe auf Menschen mit schweren und schwerstmehrfachen Behinderungen

In allen Gesprächen mit den politisch Verantwortlichen auf Bundes- und Landesebene und mit den Vertretern der Eingliederungshilfeträger muss immer wieder betont werden, dass jegliche Änderung im System der Eingliederungshilfe daraufhin zu überprüfen ist, welche Auswirkung dies auf die Menschen mit schweren und schwerstmehrfachen Be- hinderungen hat. Und dass es hier zu keiner Schlechterstellung kommen darf! Der Hin- weis hierauf ist auch deshalb immer wieder erforderlich, weil die Interessen dieser Gruppe in der Reformdiskussion bisher kaum thematisiert oder gehört worden sind.

Sie alle werden genügend Fälle aus Ihrem unmittelbaren Erleben kennen. Beispielhaft genannt seien das Wohnen (Stichwort Ambulantisierung) oder die Veränderungen im Bereich der WfbM. Wir alle müssen in der Diskussion eindrücklich klarmachen, dass sich die Rahmenbedingungen für Menschen mit schweren und schwerstmehrfachen Behin- derungen, die das stationäre Wohnen eben nicht verlassen können oder wollen, oder die Zeit ihres Erwerbslebens in der WfbM verbleiben werden, nicht weiter verschlechtern dürfen, eigentlich wieder verbessern müssen!

ü Aufteilung der Komplexleistung in Hilfe zum Lebensunterhalt und Fachleistungen

Ein zentraler Bestandteil der Reformüberlegungen ist die Aufteilung der heutigen Kom- plexpauschale (z. B. beim Wohnen oder Arbeiten) in die Bereiche „Hilfe zum Leben“ und die sogenannte „Fachleistung“. Dabei soll die „Hilfe zum Leben“ dem Bereich der Grundsicherung zugeordnet werden und nur noch die Fachleistung in der Eingliede- rungshilfe verbleiben. Ursprünglich war geplant, die Fachleistung anschließend vollstän- dig von Einkommen und Vermögen der Hilfeempfänger freizustellen. Dies hätte bedeu- tet, dass erzieltes Arbeitseinkommen, Erwerbsminderungsrenten oder vorhandenes Vermögen, z. B. aus dem Erbe der Eltern, nicht mehr zur (Teil-)Finanzierung der Ein- gliederungshilfeleistung herangezogen worden wäre. Es handelt sich um eine Forde- rung, die gerade die Betroffenen selbst in der Diskussion um das Bundesteilhabegesetz immer wieder vorgetragen haben.

Nunmehr soll die Freistellung der Fachleistung von Einkommen und Vermögen nur noch schrittweise (nach Kassenlage?) erfolgen. In diesem Zusammenhang ist deutlich zu be- tonen, dass wir eine Reform der Eingliederungshilfe und damit verbundener Aufteilung der Komplexpauschale ablehnen, wenn es nicht zu einem erheblich höheren Freistel- lungsbetrag kommt. Zugleich fordern wir, dass der mit der Aufteilung der Komplexpau- schale verbundene administrative Aufwand nicht zu Lasten der Betreuungsqualität in den Einrichtungen gehen darf, dass also die Einrichtungen der Behindertenhilfe diesen Aufwand entsprechend vergütet bekommen. Schließlich ist bei der Aufteilung der Kom- plexpauschale sicherzustellen, dass der behinderungsbedingte Mehraufwand, der Men- schen mit Behinderung zwangsläufig entsteht, auch zukünftig entsprechend finanziert wird. Denken Sie in diesem Zusammenhang z. B. an den höheren Raumbedarf, den ein Rollstuhlfahrer in seiner Wohnung hat.

ü Keine zusätzlichen Belastungen für die Betroffenen und für die Angehörigen

Im Zusammenhang mit der Aufteilung der Komplexpauschale in die Hilfe zum Lebensun- terhalt und die Fachleistung ging die Forderung der Länder einher, das „Sondersystems Lebensunterhalt in Einrichtungen“ nach § 27b SGB XII zu streichen. Dies würde den Wegfall des Barbetrages und des Bekleidungsgeldes nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII bedeuten und wird von uns ebenso eindeutig abgelehnt. Die Betroffenen würden in die- sem Fall über kein eigenes und freiverfügbares Geld mehr verfügen und ihre Teilhabe am Leben wäre massiv eingeschränkt.

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Ebenso darf die geplante Zuordnung der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Grundsicherung nicht dazu führen, dass eine Bedarfsgemeinschaft der betroffenen Kinder mit ihren El- tern unterstellt wird und die Eltern somit zur Finanzierung der Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen werden. Dies würde eine erhebliche Schlechterstellung zum Status quo bedeuten und die Eltern einer lebenslangen Leistungspflicht für ihre behinderten Kinder unterwerfen, jedenfalls so lange, wie sie im elterlichen Zuhause wohnen.

Weitere Forderungen zum geplanten Bundesteilhabegesetz (z. B. zur unabhängigen Beratung) finden Sie in unseren beiden Positionspapieren, die wir in diesem Jahr veröffentlicht haben. Sie können die Positionspapiere des Angehörigenbeirates auf unserer Homepage einsehen und natürlich auch downloaden. Geben Sie die Positionspapiere auch an andere Interessierte oder aber an Ihre Bundes- und Landtagsabgeordneten weiter. Machen Sie die Politiker auf unsere gemeinsamen Sorgen aufmerksam und schildern Sie ihnen die Probleme, die sich im täglichen Leben von Menschen mit Behinderung ergeben. Die Mitglieder des Angehörigenbeirates tun dies in Ihrer Arbeit auch. Denken Sie dabei bitte auch an die Landespolitik. Das Bundesteilha- begesetz wird im Bundesrat zustimmungspflichtig sein und die Länder haben somit einen gro- ßen Einfluss auf die Ausgestaltung des Gesetzes und damit auf die zukünftige Lebensgestal- tung unserer Angehörigen.

Nur wenn wir gemeinsam unsere Stimme im Gesetzgebungsverfahren erheben, werden wir vielleicht etwas für unsere Angehörigen erreichen können!

Assistenz im Krankenhaus

Einzelne Mitglieder des Angehörigenbeirates arbeiten mit weiteren Angehörigenvertretern aus den übrigen Fachverbänden und mit Prof. Seidel an der Erstellung eines Leitfadens für die sta- tionäre Behandlung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus. Der Leitfaden soll Hilfe- stellung bei rechtlichen Fragen (z. B. zur Aufnahme eines Elternteils als Begleitperson) geben und wird darüber hinaus eine Checkliste erhalten, die uns allen die Vorbereitung auf einen Krankenhausaufenthalt unserer Kinder und Angehörigen erleichtern soll. Geplant ist, dass der Leitfaden im Sommer des kommenden Jahres vorliegt. Sobald dies der Fall ist, werden wir dar- über berichten.

Ambulante ärztliche Behandlung von Menschen mit Behinderung – Gründung von MZEB’s

Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes in diesem Jahr lässt der Gesetzgeber auch sogenannte „Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen“ (MZEB) zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu. Die MZEB’s sollen von Menschen mit Behinderung immer dann aufgesucht werden, wenn die (bis- herige) hausärztliche und die fachärztliche Regelversorgung nicht ausreichend sind. Die Rah- menkonzeption der Fachverbände für Menschen mit Behinderung führt hierzu aus:

„Die Forderung nach einer deutlichen Weiterentwicklung der Angebote für Menschen mit Be- hinderung richtet sich zuerst und hauptsächlich an das medizinische Regelversorgungssystem.

Zugleich sind im Hinblick auf bestimmte fachliche Erfordernisse für Erwachsene mit Behinde- rung ambulante und interdisziplinär ausgestattete Versorgungsangebote in Analogie zu den Sozialpädiatrischen Zentren als Ergänzung des Regelversorgungssystems unentbehrlich. Im gestuften ambulanten medizinischen Versorgungssystem sollen spezialisierte ambulante Be- handlungszentren nach der Stufe der hausärztlichen Grundversorgung und nach der Stufe der fachärztlichen Versorgung die dritte Stufe der spezialisierten Versorgung bilden.“

Damit handelt es sich bei den MZEB’s um ein spezialisiertes Schwerpunktangebot der ambu- lanten ärztlichen Versorgung. Zurzeit gründen sich diese MZEB’s überall in der Bundesrepublik, i. d. R. an größeren Krankenhäusern. Wenn Sie sich näher informieren wollen, empfehlen wir

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Ihnen die Lektüre der schon angesprochenen Rahmenkonzeption. Sie finden diese auf der Homepage des CBP unter der Rubrik „Presse und Medien -> Stellungnahmen“ oder hier.

Kindergeld

Mit Beginn des kommenden Jahres müssen Kindergeldbezieher die sogenannte Steuer- Identifikationsnummer bei der Kindergeldkasse für den Antragsteller und für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird, benennen. Dies gilt auch für behinderte Kinder und für Menschen mit Behinderung, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, für die die Eltern aber noch das Kindergeld ganz oder teilweise beziehen. Zurzeit ist unklar, ob die Kindergeldbezieher von sich aus tätig werden müssen oder von der Familienkasse zur Angabe der Steuer-ID aufgefordert werden. Wer auf „Nummer sicher gehen“ will, meldet die Steuer-IDs noch in diesem Jahr der Familienkasse, damit das Kindergeld ohne Unterbrechung im neuen Jahr gezahlt wird.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine sehr informative Seite mit Fragen und Antworten zu der Problematik online gestellt. Unter der Internetseite „bzst.de“ und hier unter der Rubrik

„Steuern National -> Kindergeld (Fachaufsicht) -> Kindergeldberechtigte -> Fragen und Antwor- ten“ finden Sie alle erforderlichen Informationen. Oder Sie klicken auf diesen Link.

Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie übrigens im jeweiligen Mittei- lungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektroni- schen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers und auf der Ihres erwachsenen Kindes, wenn es eine WfbM besucht, oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.

Abschließen möchten wir Sie noch auf das Logo des Angehörigenbeirates aufmerksam ma- chen. Es macht auf einen Blick klar, dass es sich hier um Angehörige / Eltern mit behinderten Kindern handelt. Dadurch, dass das Piktogramm zur Seite wegbricht, wollen wir zudem verdeut- lichen, dass wir Menschen mit Behinderung gleichberechtigt und „auf Augenhöhe“ begegnen.

Nun bleibt mir nur noch Ihnen und Ihren Lieben im Namen aller Beiratsmitglieder eine gesegne- te Adventszeit, ein besinnliches und friedvolles Weihnachtsfest und für das kommende Jahr Gesundheit und Gottes reichen Segen zu wünschen. Und wenn es einmal nicht so gut läuft, soll uns alle der Spruch von Nils Bosmans begleiten:

Es genügt schon ein einziger Stern in der Nacht

um wieder an

das Licht zu glauben

In diesem Sinne grüße ich Sie ganz herzlich

--- Gerold Abrahamczik (Sprecher)

Referenzen

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