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Satzung für die Kreiskirchliche Verwaltung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen

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Satzung für die Kreiskirchliche Verwaltung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen

Vom 7. Juni 2008 (KABl. 2008 S. 275)

§ 1 Sitz, Name, Siegel

(1) Im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen ist eine Kreiskirchliche Verwaltung mit dem Sitz in Recklinghausen errichtet.

(2) Die Kreiskirchliche Verwaltung führt die Bezeichnung: Evangelischer Kirchenkreis Recklinghausen – Kreiskirchliche Verwaltung.

(3) Der Kreiskirchlichen Verwaltung wird das Siegelrecht gemäß den sich aus dieser Sat- zung ergebenden Zuständigkeiten übertragen; sie führt das Siegel des Kirchenkreises mit Beizeichen.

§ 2 Aufgaben

(1)1Die Kreiskirchliche Verwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und die der dazugehörenden Kirchengemeinden. 2Weitere Aufgaben können durch Be- schluss des Kreissynodalvorstandes übertragen werden.

(2)1Die Kreiskirchliche Verwaltung ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane ge- bunden. 2Die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind Grundlage und Maßstab für die Arbeit.

(3) Für die Arbeit der Kreiskirchlichen Verwaltung kann vom Kreissynodalvorstand eine Geschäftsordnung erlassen werden.

(4)1Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Kirchen- gemeinde jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen.

2Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Aus- künfte zur Verfügung zu stellen. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungs- ordnung.

§ 3 Verwaltungsleitung

(1)1Die Kreiskirchliche Verwaltung wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Ver- waltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet. 2Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsverteilung Satzung Kreiskirchliche Verwaltung Recklinghausen

SaKKVwRe 4353 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2008 - 31.12.2010 EKvW 1

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in der Dienststelle. 3Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung durch den Kreis- synodalvorstand benannt.

(2) Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig.

(3) Die Verwaltungsleitung vertritt den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden in lau- fenden Verwaltungsgeschäften gemäß den Beschlüssen der Leitungsorgane unbeschadet der Artikel 711 und 106 KO1.

(4) 1Die Verwaltungsleitung nimmt an den Tagungen der Kreissynode teil. 2An den Sit- zungen synodaler Ausschüsse ist sie in erforderlichem Rahmen beteiligt.

(5) 1Sie nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Presbyterien der Kirchengemeinden oder gemeindlicher Ausschüsse teil. 2Hierbei kann eine Vertretung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreiskirchlichen Verwaltung erfolgen.

(6) Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen, Ordnungen oder anderer Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.

§ 4 Mitarbeitende

(1) Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises erfolgt im Rahmen des jeweils gültigen Stellenplanes.

(2) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses führt die allgemeine Dienst- aufsicht über die Verwaltungsleitung und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung.

(3) 1Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten von der Entgeltgruppe 10 BAT-KF2 an.

2Er entscheidet ferner über alle beamtenrechtlichen Angelegenheiten.

§ 5

Verwaltungsausschuss

(1) Zur Beratung des Kreissynodalvorstandes und zur Vorbereitung von Leitungsent- scheidungen innerhalb des Verwaltungsbereiches wird für den Evangelischen Kirchen- kreis Recklinghausen und für den Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten ein gemeinsa- mer Verwaltungsausschuss gebildet.

(2) 1Dem Verwaltungsausschuss gehören an:

a) die Superintendentinnen bzw. die Superintendenten der Kirchenkreise;

1 Nr. 1 2 Nr. 1100

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Satzung Kreiskirchliche Verwaltung Recklinghausen

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2008 - 31.12.2010 EKvW

(3)

b) jeder Kreissynodalvorstand entsendet aus seiner Mitte je zwei weitere Mitglieder;

c) die Verwaltungsleitung.

2Die stellvertretenden Verwaltungsleitungen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(3) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Aufsicht über die Kreiskirchliche Verwaltung und das Kreiskirchenamt einschließlich der Dienstaufsicht über die gemeinsame Geschäftsführung;

b) Entscheidung über die Grundzüge der Organisation der Verwaltungen und die Ver- teilung der Geschäftsbereiche und Sachgebiete auf die beiden Dienstsitze, die Ge- schäftsordnung für die gemeinsame Geschäftsführung sowie die Beschlussfassung der von der gemeinsamen Geschäftsführung aufgestellten Stellenpläne zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände, Aufteilung und Zuordnung der Kosten;

c) Entscheidung über die Einstellung, Eingruppierung und Kündigung der Beschäftigten der Verwaltungen im Rahmen der Stellenpläne;

d) Vorbereitung der Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten für die Kreissynodalvorstände;

e) Vorbereitung der Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen oder den Kreissynoden vorbehalten sind.

(4)1Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Superintendentinnen oder Super- intendenten der beiden Kirchenkreise. 2Die Superintendentinnen oder Superintendenten vertreten sich gegenseitig.

3Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Ausschusses die Bestimmungen der Kir- chenordnung1 über die Geschäftsführung für das Presbyterium sinngemäß.

(5) Der Verwaltungsausschuss kann die Vorsitzenden der für die Verwaltung zuständigen Mitarbeitervertretungen sowie sachkundige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.

§ 6 Finanzierung

Die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Finanzmittel werden vom Kir- chenkreis im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplanes bereitge- stellt.

1Nr. 1

Satzung Kreiskirchliche Verwaltung Recklinghausen

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§ 71

Genehmigungsvorbehalt/Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchen- amtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.

(2) Sie tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

1 Redaktioneller Hinweis: Durch Urkunde vom 7. Oktober 2010 erfolgte die Aufhebung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Recklinghausen für die Kreiskirchliche Verwaltung mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 (KABl. 2010 S. 293).

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Satzung Kreiskirchliche Verwaltung Recklinghausen

4 Archiv, Geltungszeitraum 01.11.2008 - 31.12.2010 EKvW

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