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hiermit übersenden w ir Ihnen unseren Bescheid vom (Anlage). Bei Fragen erreichen Sie uns unter der oben angeführten Telefonnummer.

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1

Landeshauptstadt Dresden Postfach 120020

01001 Dresden

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SAB

Säc hsische AufbauBank

Umwelt und Landwirtschaft

Telefon Telefax

0351 /4910-4966 0351/4910-1015 servicecenter@sab. sachsen. de Unser Zeichen/Unsere Nachricht vom:

UL456

Dresden, 18.12.2015

Förderung nach der RL Hochwasserschäden 2013 Teil D- Aufbauhilfen für Träger öffentlicher Infrastruktur

Antragsnummer Kontonummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

100236421 3000634539

hiermit übersenden wir Ihnen unseren Bescheid vom 18.12.2015 (Anlage).

Bei Fragen erreichen Sie uns unter der oben angeführten Telefonnummer.

Mit freundlichen Grüßen

Sächsische Aufbaubank -Förderbank-

Dieses Schreiben wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

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Sächsische Aufbaubank- Förderbank- Sitz: 01069 Dresden, Pirnaische Straß(l9 Amtsgericht Dresden HRA 5353 USt-10: DE179593934 Postanschrift: 01054 Dresden, Teh)fon 0351 4910-0, Telefax 03514910-4000 SWIFT/BIC: SABDDE81XXX Gläubiger-10: DE42ZZZ00000034715 Vorstand: Stefan Weber (Vorsitzender), Ronald Kothe, Ändre Koberg (stellv. Mitglied) Internet: www.sab.sachsen.de

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Umwelt und Landwirtschaft

Telefon Telefax

0351 I 4910-4966 0351 I 4910-1015 servicecenter@sab.sachsen.de

Unser Zeichen/Unsere Nachricht vom:

UL456

Dresden, den 18.12.2015

Förderung nach der RL Hochwasserschäden 2013 Teil D - Aufbauhilfen für Träger öffentlicher Infrastruktur

Ihr Antrag vom Antragsnummer Kontonummer Kreisnummer Antragsteller

Kundennummer Vorhabensort

Sehr geehrte Damen und Herren,

10.06.2015 100236421 3000634539 612

Landeshauptstadt Dresden Dr.-Külz-Ring 19

01067 Dresden 2000001437

Stuttgarter Straße 41 01189 Dresden, Stadt

die Sächsische Aufbaubank- Förderbank-(SAB) erlässt gegenüber den oben genannten Antragstellern (Zuwendungsempfänger) folgenden

Zuwendungsbescheid Grundlagen

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage - des oben genannten Förderantrags

- der§§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) sowie der allgemeinen

Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV zu § 44 SäHO) vom 27.06.2005 (SächsABI. SDr. S. 226; 26.09.2005), zuletzt geändert durch VwV vom 2. Mai 2013 (SächsABI. S. 520)

- der Gemeinsamen Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen

Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen

Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen

Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden 2013) vom

Sächsische Aufbaubank- Förderbank- Sitz: 01069 Dresden. P1rna1sche Straße 9 Amtsgericht Dresden HRA 5353 USt-10: DE179593934 Postanschrift: 01054 Dresden. Telefon 0351 4910-0. Telefax 0351 4910-4000 SWIFT/BIC: SABDDE81XXX Gläubiger-10: DE42ZZZ00000034715 Vorstand: Stefan Weber (Vorsitzender). Ronald Kothe, Andre .J<oberg (slellv. M1tglied) Internet: www sab.sachsen de

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Seite 2 zum Zuwendungsbescheid vom 18.12.2015

3. September 2013 (SächsABI. vom 19. September 2013, S. 927 ff.) Art und Höhe der Zuwendung

Die SAB bewilligt als Projektförderung zur anteiligen Finanzierung (Anteilfinanzierung) in Höhe von 100,00 % (Fördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben eine nicht rückzahlbare

Zuwendung (Zuschuss) in Höhe

von maximal1.512.605,04 EUR

(in Worten: eine Million fünfhundertzwölftausend sechshundertfünf 04/100 EUR).

Der Zuschuss auf die zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert sich auf 90 %, wenn der Zuwendungsempfänger nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung einen Nachweis erbringt, dass eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte (auflösende Bedingung).

Die Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen bleibt unberührt.

Die Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.

Die Zuwendung wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen finanziert.

Zuwendungszweck und Zweckbindung

Die Zuwendung ist zweckgebunden für folgendes Vorhaben (Projekt) entsprechend dem in diesem Bescheid festgelegten Finanzierungsplan zu verwenden.

Vorhaben zur angemessenen und nachhaltigen baulichen Wiederherstellung öffentlicher Infrastruktur, welche durch direkte Einwirkung der Schadensursache Hochwasser 2013 beschädigt oder zerstört wurde, an einer anderen und nicht hochwassergefährdeten Stelle im Freistaat Sachsen.

Vorhabensbeschreibung

Vorhabensort Gemarkung Flurstück

: Ersatzneubau Sportanlage Stuttgarter Straße (bisherige Maßnahmebezeichnung: Instandsetzung Gebäude und Sportanlage Käthe-Kollwitz-Ufer 19b) - ID 8554-

: 01189 Dresden, Stadt Stuttgarter Straße 41 : Coschütz

: 560/30, 220/3, 220/5, 225/3, 225/4, 228/3, 228/4, 229/9, 229/10, 229/11

Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden.

Gefördertes Anlagevermögen muss fünf Jah e nach Ablauf des Bewilligungszeitraums im Unternehmen verbleiben (Zweckbindungsfrist).

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Seite 3 zum Zuwendungsbescheid vom 18.12.2015

Ihr obengenannter Antrag sowie die dazu eingereichten Unterlagen und Erklärungen sind Bestandteil dieses Bescheides.

Finanzierungsplan (Ausgaben und Einnahmen)

Der Bewilligung liegen folgende verbindliche Einzelansätze zugrunde:

Ausgaben

Kosten des Vorhabens Summe

Gesamtausgaben in EUR 2.512.512,58 2.512.512,58

Zuwendu ngsfähige Ausgaben in EUR 1.512.605,04 1.512.605,04

Die bestätigten Kosten lt. WAP betragen 1.800.000,00 EUR (brutto) entspr. 1.512.605,04 EUR (netto). Es wurden schadenskausale Mehrausgaben ohne Änderung des Leistungsbildes i. H. v.

72.733,38 EUR (brutto) entspr. 61.120,49 EUR (netto) beantragt. Der Kostenerhöhung kann nicht zugestimmt werden, da kein Versagensgrund für eine Sanierung vorliegt. Für die reine Schadensbeseitigung ist keine Ertüchtigung oder wesentliche Erweiterung erforderlich.

Unter anderem sind nach der RL-Hochwasserschäden 2013 Ausstattungen, hier für den

Hallenwart, die 1. Hilfe und den Trainer, nicht förderfähig und werden daher i.H.v. 5.177,55 EUR (brutto) entspr. 4.350,88 EUR (netto) herausgerechnet

Umkleidebänke sind ebenso im Sinne der genannten Richtlinie als Ausstattung zu werten und werden i.H.v. 22.090,00 EUR (brutto) entspr. 18.563,03 EUR (netto) herausgerechnet

Gemäß Teil D Nr. IV.4 c) RL Hochwasserschäden 2013 sind nur unmittelbare Schäden aufgrund des Hochwassers förderfähig. Das Entfernen von nicht definierbaren Pausenmüll ist ein mittelbarer Schaden und somit i.H.v. 14,21 EUR (brutto) entspr. 11,94 EUR (netto) nicht förderfähig.

Der baufachliehen Plausibilitätsprüfung vom Staatsbetrieb Immobilien-und Baumanagement folgend, sind die Kosten in Höhe von 13.999,99 EUR (brutto) entspr. 11.764,70 EUR (netto), wegen eigener, fachkundiger Kompetenz für die Bauherrenaufgaben, nicht zuwendungsfähig.

in Summe werden Kosten i.H.v 41.281,75 EUR (brutto) entspr. 34.690,55 EUR (netto) als nicht förderfähig herausgerechnet

Einnahmen/Finanzierung

Zuschuss

sonstige Finanzierungen Summe

Betrag in EUR

1.512.605,04 999.907,54 2.512.512,58

Nach RL-Hochwasserschäden 2013 Teil F Nr. 5 ist bei Ersatzneubauten an anderer bzw.

gleicher Stelle die Zuwendung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens zu bemessen.

Im Wiederaufbauplan der Landeshauptstadt Dresden wurde ein Schaden i.H.v. 1.800.000,00 EUR (brutto) entspr. 1.512.605,04 EUR (netto) bestätigt. Unter Berücksichtigung der

Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann der Zuschuss maximal 1.512.605,04 EUR betragen.

Im Übrigen richtet sich die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben nach dem Zuwendungszweck. den Regelungen im Abschnitt "Besondere Bestimmungen. zur Zuwendungsfähigkeit von

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Seite 4 zum Zuwendungsbescheid vom 18.12.2015

Ausgaben" sowie nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen.

Bewilligungszeitraum

Das o.g. Vorhaben ist in der Zeit vom Zeitpunkt des Schadenseintritts bis zum 31.12.2017 durchzuführen (Bewilligungszeitraum). Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben durchzuführen ist und in welchem die Leistungen erbracht sein müssen, für welche Ausgaben geltend gemacht werden sollen. Das heißt, es sind nur die Ausgaben

zuwendungsfähig, die im Bewilligungszeitraum entstehen und bezahlt werden.

Allgemeine Nebenbestimmungen

Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Allgemeine Nebenbestimmungen - ANBest-K) sind Bestandteil dieses Bescheides, soweit dieser Bescheid nichts anderes bestimmt.

Besondere Bestimmungen

ZurZuwendungshöhe:

Die Zuwendung darf zusammen mit allen -auch nachträglich hinzutretenden oder erhöhten - Finanzierungsmitteln die förderfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers nicht übersteigen (Überfinanzierung). Soweit eine Überfinanzierung besteht, liegt keine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung vor.

Der Zuwendungsempfänger kann seine zu erbringenden Eigenmittel mit Spenden und Versicherungsleistungen ersetzen, diese werden erst dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überfinanzierung ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden.

Der Zuwendungsempfänger hat unabhängig von den Mitteilungspflichten gegenüber der SAB auch der Sächsischen Staatskanzlei unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Ausgaben für bestätigte Einzelmaßnahmen auf Grund detaillierterer Planungen erhöhen.

Zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben:

Bei Durchführung des Vorhabens an anderer und nicht hochwassergefährdeter Stelle im Freistaat Sachsen sind die Ausgaben nur bis zu der Höhe zuwendungsfähig, in der sie am Schadensort zur Wiederherstellung angefallen und zuwendungsfähig wären.

Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie unbar auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt werden (keine Barzahlung, kein Scheck).

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I

Seite 5 zum Zuwendungsbescheid vom 18.12.2015

Hat der Zuwendungsempfänger Lieferungen und Leistungen bezogen, die sowohl zuwendungsfähige als auch nicht zuwendungsfähige Ausgaben betreffen, so können Ausgaben nur als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie eindeutig von nicht zuwendungsfähigen Ausgaben abgegrenzt werden können.

Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie durch Rechnungen belegt werden, die die erbrachten Leistungen einzeln ausweisen (keine Pauschalrechnungen).

Ausgaben für Vorhaben, denen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht zuwendungsfähig.

Selbst- und Nachbarhilfe sowie der Einsatz von bereits beim Zuwendungsempfänger vorhandenem Material sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.

Soweit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, sind nur Nettoausgaben zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben zur Beseitigung von Schäden:

- mittelbaren Schäden, beispielsweise Umsatzausfällen,

- Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, einschließlich in Eigenleistung erbrachter Arbeiten,

- Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist, soweit es sich nicht um Folgekosten nach D. IV. 4. b) bb) der RL Hochwasserschäden 2013 handelt

- Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb,

- Ausgaben für ausschließlich präventive Maßnahmen,

- Kosten für Gestaltungsmaßnahmen, zum Beispiel Bepflanzungen und Pflasterungen, die über gesetzliche Erfordernisse hinausgehen,

- sonstige bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen, Vergrößerungen oder Erweiterungen.

Nicht zuwendungsfähig sind auch unangemessene Ausgaben, die über dem Wiederaufbau für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion und Ausführung nach dem gegenwärtigen Stand der Technik und aktueller Vorschriften hinausgehen. Die Ausgabe ist dann insgesamt nicht zuwendungsfähig.

Ausgaben für Planung, Projektsteuerung und Koordinierung der Einzelmaßnahmen durch Dritte sind bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten zuwendungsfähig. Höhere Ausgaben können auf Nachweis anerkannt werden.

Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass die in der KG 700 enthaltenen Ausgaben nur gefördert werden, soweit sie einzelmaßnahmebezogen sind. Auf den Rechnungen ist das Projekt auszuweisen (Bedingung).

Im Rahmen der Antragsbewertung fand eine baufachliche Plausibilitätsprüfung statt. Die Prüffeststellungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und bei der Umsetzung der Maßnahme zu beachten.

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Seite 6 zum Zuwendungsbescheid vom 18.12.2015

Zur Auftragsvergabe:

Es gilt die Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen.

Der Zuwendungsempfänger hat die in Nr. 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen in Bezug genommenen Vergabebestimmungen einzuhalten, sofern er öffentlicher Auftraggeber i. S. d.

§ 98 GWB ist.

Zur Auszahlung:

Mit jedem Auszahlungsantrag (SAß-Vordruck 68028) hat der Zuwendungsempfänger eine Belegliste (SAß-Vordruck 68031) mit den dazugehörigen Originalrechnungen einzureichen.

Die Belegliste ist zusätzlich als Excei-Datei per Mail zu übermitteln. Die Angaben in der Belegliste sind über den gesamten Bewilligungszeitraum bis zum Verwendungsnachweis kontinuierlich fortzuschreiben.

Abweichend von Nr. 1.3 Satz 1 ANBest-K wird die Zuwendung ausgezahlt, wenn dem Zuwendungsempfänger nach der Leistungserbringung seiner Vertragspartner deren Rechnungen vorliegen.

Der letzte Teilbetrag i. H. v. 20% der Zuwendung kann erst nach Prüfung des

Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. Der Mindestauszahlungsbetrag beträgt jeweils 2.000,00 EUR, soweit die Zuwendung insgesamt nicht geringer ist oder ein geringerer Schlussauszahlungsbetrag besteht.

Der letzte Auszahlungsantrag (Schlussauszahlungsantrag) kann spätestens bis zum Zeitpunkt gestellt werden, bis zu dem auch der Verwendungsnachweis zu erbringen ist.

Auszahlungen auf Anträge erfolgen erst dann, wenn der SAß die erforderlichen

Genehmigungen (z. B. nach§ 59 SächsBO, § 142 BauGB, SächsDSchG, SächsWG etc.) vorliegen.

Der Zuwendungsempfänger hat der SAß vor der ersten Auszahlung die Baugenehmigung in Kopie vorzulegen (Auflage).

Der Zuwendungsempfänger hat der SAß vor der ersten Auszahlung den Vertrag mit der

DREWAG- Stadtwerke Dresden GmbH (Gasanschluss Heizung) in Kopie vorzulegen (Auflage).

Der Zuwendungsempfänger hat der SAß vor der ersten Auszahlung ein

Bewirtschaftungskonzept für den Vereinsraum sowie die Küche in Kopie vorzulegen. Die Zuordnung der Lager 1 und 2 ist zu klären und entsprechend zu planen (Auflage).

Zum Verwendungsnachweis:

Der Verwendungsnachweis ist der SAß unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des SAß-Vordrucks Verwendungsnachweis (SAß-Vordruck 68033) zu führen.

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Seite 7 zum Zuwendungsbescheid vom 18.12.2015

Zusammen mit der abschließenden Belegliste zum Verwendungsnachweis sind die

Vergabeunterlagen zu den abgerechneten Ausgaben mit dem Deckblatt zur Einreichung der Vergabeunterlagen (SAß-Vordruck 69104) einzureichen. Vorzulegen sind der Vergabevermerk und die öffentlichein BekanntmachungJen (soweit erfolgt).

Zu den Prüfrechten:

Ergänzend zu Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen stehen die Prüfrechte auch dem Freistaat Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesrechnungshof zu. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Prüfsteilen Auskünfte über das geförderte Vorhaben zu erteilen, Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und bei Vor-Ort- Kontrollen den Zugang zu sämtlichen Geschäftsräumen zu ermöglichen.

Sonstiges:

Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden.

Bei Maßnahmen zum Wiederaufbau an der Gewässerinfrastruktur und an

Hochwasserschutzanlagen sind die Grundsätze einer nachhaltigen Schadensbeseitigung zu beachten (Auflage). Nachhaltiger Wiederaufbau bedeutet, dass die Schadensbeseitigung auf eine Art und Weise erfolgt, die heutigen rechtlichen Vorgaben sowie aktuellen fachlichen Planungen und Standards entspricht, dazu gehören insbesondere

Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne, soweit vorhanden oder in Erarbeitung befindlich. Liegen solche fachlichen Vorgaben nicht oder noch nicht vor, ist die Nachhaltigkeit der Wiederaufbaumaßnahmen im Einzelfall unter anderem in Bezug auf den Hochwasserabfluss und die Vermeidbarkeit von Schadpotenzial zu gewährleisten.

Auf die Förderung aus Mitteln des Freistaates Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland soll auf etwaigen Bauschildern hingewiesen werden.

Im Falle der Förderung von Kulturdenkmälern und Kultureinrichtungen soll auf die Förderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in geeigneter Form hingewiesen werden.

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Seite 8 zum Zuwendungsbescheid vom 18.12.2015

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der

Sächsischen Aufbaubank- Förderbank -, Pirnaische Straße 9,

01069 Dresden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Mit

fr~her'1'Grüßen

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-~ örichs

Anlagen

/ SAß-Vordruck Auszahlungsantrag

Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaft (ANBest-K) SAß-Vordruck Verwendungsnachweis

SAß-Vordruck Deckblatt zur Einreichung der Vergabeunterlagen Empfangsbestätigung

Rechtsbehelfsverzicht

Hinweis

Die im Bescheid genannten SAß-Vordrucke stehen zum Download unter www.sab.sachsen.de unter Formularservice zur Verfügung oder können bei der SAB angefordert werden.

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