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GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

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20. 10. 21 Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung . . . 929 14. 9. 21 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und

Handelskammern für die Unterstützung bei der Administration der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II (Corona-Stabilisierungshilfe-HOGA-II-Zuständigkeits- verordnung – CoSHG-II-ZVO) . . . 930 11. 10. 21 Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur

Änderung der Schullastenverordnung . . . 931

2021 Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, 27. Oktober 2021 Nr. 34

GESETZBLATT

F Ü R BADEN-W Ü RTTEMBERG

Tag I N H A LT Seite

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung

Vom 20. Oktober 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Geset- zes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587, 4588) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl.

S. 794), die durch die Verordnung vom 13. Oktober 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgeset- zes und im Internet abrufbar unter https://www.baden- wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/

aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuert- temberg/) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern

»(2G-Optionsmodell);« die Wörter »dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen;«

eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

»§ 11 Weihnachtsmärkte

(1) Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen,

1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht- immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen ha- ben,

2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherin- nen und Besucher zulässig.

Für den Besuch der Warenverkaufsstände ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforder- lich. Dies gilt auch für den Verkauf von Lebensmit- teln, die nicht zum sofortigen Verzehr vorgesehen sind. Bei einem gemischten Verkauf von Speisen, Ge- tränken und sonstigen Waren gilt Satz 1.

(2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.«.

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern »§ 10 Ab- satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2,« die Wörter »§ 11 Absatz 1 Sätze 1 oder 4,« eingefügt.

(2)

b) In Nummer 9 werden nach der Angabe »§ 10 Ab- satz 1« die Wörter », § 11 Absatz 1 Sätze 1 oder 4«

eingefügt.

c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

»11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt ab- hält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,«.

4. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl »12« durch die Zahl »24« ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2021 in Kraft.

stuttgart, den 20. Oktober 2021

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Strobl Dr. Bayaz

Schopper Bauer

Walker Dr. Hoffmeister-Kraut

Lucha Gentges

Hermann Hauk

Razavi Hoogvliet

Bosch

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammern

für die Unterstützung bei der Administration der Stabilisierungshilfe

Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II

(Corona-Stabilisierungshilfe-HOGA-II- Zuständigkeitsverordnung – CoSHG-II-

ZVO)

Vom 14. September 2021 Es wird verordnet auf Grund von

1. § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- mer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 603) geändert worden ist, und 2. § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Industrie- und Han-

delskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77), das zuletzt durch Artikel 35 der

Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) geändert worden ist, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern:

§ 1 Aufgaben

(1) Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Würt- temberg (Kammern) sind Gutachterstelle im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für das zweite Unterstützungsprogramm betreffend der von der Corona-Pandemie geschädigten Betriebe aus dem Ho- tel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg vom 2. März 2021 (Az. 4310.028-1). Die Kammern nehmen die Anträge von Mitglieds- und Nichtmitglieds unternehmen an und übernehmen deren Vorprüfung. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Prüfung der formalen Vollstän- digkeit der nach der Verwaltungsvorschrift des Wirt- schaftsministeriums für das zweite Unterstützungspro- gramm betreffend der von der Corona-Pandemie geschä- digten Betriebe aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg erforderlichen Antragsangaben. Die vorgeprüften Anträge leiten die Kammern mit einer Emp- fehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Landes- kreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – als bewil- ligende und auszahlende Stelle weiter.

(2) Die Unterstützung durch die Kammern umfasst ins- besondere folgende Tätigkeiten:

1. die Bereitstellung einer Infrastruktur zur elektroni- schen und papierlosen Abwicklung des Förderpro- gramms,

2. die Vorprüfung der Anträge, insbesondere auf die for- male Vollständigkeit,

3. die Weiterleitung der gesammelten Antragsunterlagen einschließlich einer Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Bewilligungsstelle und

4. bei Bedarf die Gewährung von Hilfestellung beim Ausfüllen der Anträge sowie die Beratung.

(3) Den Kammern wird ergänzend zu ihrer bereits nach

§ 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bestehenden Zu- ständigkeit für die Unterstützung nach Absatz 1 die Auf- gabe übertragen, die Unterstützung auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragstellenden keine Mitgliedsun- ternehmen der Kammern sind.

§ 2

Zuständigkeit der Kammern

(1) Die Kammern üben die Unterstützung nach § 1 für alle antragstellenden Unternehmen mit Hauptsitz in ihrem jeweiligen Kammerbezirk aus.

(2) Solange die Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Antragstellers nicht geklärt werden kann, ist die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung nach § 1 zuständig.

(3)

3. a) Gymnasien, mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien, sowie der Klassen 11 bis 13

der Gemeinschaftsschulen 1 070 Euro,

b) Progymnasien 1 043 Euro,

4. Schulen besonderer Art 1 027 Euro, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen

und Berufskollegs in Teilzeitunterricht 662 Euro, 6. Berufsschulen, Berufsfachschulen

und Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Mittel- und Oberstufe der

Berufsoberschulen,

beruflichen Gymnasien 1 652 Euro, 7. Grundschulförderklassen 375 Euro, 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszent-

ren

a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt

entsprechenden Schulkindergärten 2 677 Euro, b) mit Förderschwerpunkt

geistige Entwicklung

und der dem Förderschwerpunkt

entsprechenden Schulkindergärten 6 867 Euro, c) mit Förderschwerpunkt Sehen

und der dem Förderschwerpunkt

entsprechenden Schulkindergärten 6 850 Euro, d) mit Förderschwerpunkt Hören

und der dem Förderschwerpunkt

entsprechenden Schulkindergärten 5 973 Euro, e) mit Förderschwerpunkt Sprache

und der dem Förderschwerpunkt

entsprechenden Schulkindergärten 2 539 Euro, f) mit Förderschwerpunkt körperliche

und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt

entsprechenden Schulkindergärten 6 680 Euro, g) mit Förderschwerpunkt emotionale

und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt

entsprechenden Schulkindergärten 4 242 Euro, h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler

in längerer Krankenhausbehandlung 1 751 Euro.«

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

stuttgart, den 11. Oktober 2021 Kultusministerium

Schopper Innenministerium

Strobl Finanzministerium

Dr. Bayaz

§ 3 Kostenerstattung

(1) Die Kammern erhalten eine Kostenerstattung für die durch die Unterstützung nach § 1 entstehenden Kosten.

(2) Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

§ 4 Datenschutzrecht

Die Einzelheiten des Datenschutzes regelt die Auftrags- verarbeitungsvereinbarung zwischen dem Wirtschafts- ministerium und den Kammern, vertreten durch den Ba- den-Württembergischen Industrie- und Handelskammer- tag e. V.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

stuttgart, den 14. September 2021

Dr. Hoffmeister-Kraut

Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums zur Änderung der Schullastenverordnung

Vom 11. Oktober 2021

Auf Grund von § 17 Absatz 2 und § 18a Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- zes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 181, 182) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 2 der Schullastenverordnung vom 21. Februar 2000 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Verordnung vom 16. De- zember 2020 (GBl. 2021 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Ȥ 2

Zu § 17 Absatz 2, § 18 a Absatz 2 FAG

Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jede Schüle- rin, für jeden Schüler oder für jedes Kind der

1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10

der Gemeinschaftsschulen 1 312 Euro,

2. Realschulen 1 027 Euro,

(4)
(5)
(6)
(7)

HERAUSGEBER

Staatsministerium Baden-Württemberg, Richard-Wagner-Straße 15, 70184 Stuttgart.

SCHRIFTLEITUNG

Staatsministerium, Oberamtsrätin Ulrike Wocher Fernruf (07 11) 21 53-367

E-Mail: ulrike.wocher@stm.bwl.de VERTRIEB

Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Postfach 10 43 63, 70038 Stuttgart.

DRUCKEREI

Offizin Scheufele in Stuttgart.

BEZUGSBEDINGUNGEN

Laufender Bezug durch den Vertrieb, jährlich 75 Euro. Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.

VERKAUF VON EINZELAUSGABEN

Einzelausgaben werden durch die Versandstelle des Gesetzblattes, Staats- anzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Postfach 10 43 63, 70038 Stuttgart (Breitscheidstraße 69, 70176 Stuttgart), Fernruf (0711) 6 66 01-43, Telefax (0711) 66601-34, abgegeben. Der Preis dieser Ausgabe beträgt 2,30 Euro (einschließlich Porto und Versandkosten). Mehrwert- steuer wird nicht erhoben.

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