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Pressemitteilung Shisha-Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben

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RiOVG Friedemann Traub  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10535  Fax: 0421 361-4172 Vertreterin: Ri‘inOVG Dr. Katja Koch  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10092  Fax: 0421 361-4172

Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 18.06.2020

Internet https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

Shisha-Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben

OVG Bremen lehnt Eilantrag der Betreiberin einer Shisha Bar ab.

Mit einem Beschluss vom 15.06.2020 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen einen Eilantrag gegen das in Bremen fortbestehende Verbot, Shisha-Bars für den Publikumsverkehr zu öffnen, abgelehnt. Das Verbot war zum Zeitpunkt der Entscheidung in § 9 Nr. 1 der Siebenten Coronaverordnung vom 9. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 405) enthalten und wurde unverändert in die Achte Coronaverordnung vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 436) übernommen. Die An- tragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, bei Einhaltung eines von ihr entwickelten Schutz- und Hygienekonzepts, das u.a. die Verwendung von Einweg- mundstücken und –schläuchen vorsehe, sei das Verbot zur Verhinderung von Vi- rusübertragungen in Shisha-Bars nicht erforderlich.

Das OVG hat entschieden, dass unter Zugrundelegung der derzeit bestehenden Erkenntnislage keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass das Schlie- ßen von Shisha-Bars geeignet und erforderlich ist, um das Risiko von infektions- verursachenden Kontakten zu minimieren. Wenn sich mehrere Menschen in ge- schlossenen Räumen aufhielten, bestehe ohnehin schon eine erhöhte Infektions- gefahr durch Tröpfchen und Aerosole. Dieses Infektionsrisiko werde durch das Rauchen von Wasserpfeifen erheblich gesteigert. Im Gegensatz zum Zigaretten- rauch weise der Shisha-Rauch eine erheblich größere Feuchtigkeit auf. Auch die teils beengten Raumverhältnisse und die durchschnittlich längeren Aufenthaltszei- ten in Shisha-Bars begünstigten das Infektionsrisiko durch Aerosole, das durch Si- cherungsmaßnahmen – wie etwa das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – nicht ausgeglichen werden könne.

OVG Bremen, Beschluss vom 15.06.2020 (Az. 1 B 176/20)

Der vollständige Beschluss ist dieser Pressemitteilung beigefügt.

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