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ZEITPLAN MIT ERKLÄRUNG 1. VERFAHREN STILLLEGUNG KKM

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Academic year: 2022

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ZEITPLAN MIT ERKLÄRUNG

1. VERFAHREN STILLLEGUNG KKM

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2016 2017 2018 2019

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1: Am 18. Dezember 2015 reichte die BKW das Stilllegungsprojekt beim BFE (verfahrensleitende Behörde) sowie beim Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI ein. Anschliessend prüfte das BFE unter Einbezug des ENSI sowie des Bundesamtes für Umwelt BAFU, ob das eingereichte Stilllegungsprojekt vollständig ist i.S.v. Art. 50 des Kernenergiegesetzes (KEG). Das BFE kam zum Schluss, dass das Stilllegungsprojekt in wenigen Punkten Ergänzungsbedarf aufweist und forderte daher die BKW mit Brief vom 26. Februar 2016 auf, das Projekt in diesen Punkten zu ergänzen.

2: Die BKW reichte die ergänzten Projektunterlagen am 10. März 2016 dem BFE sowie dem ENSI ein.

3: Gemäss Art. 72 Abs. 1 KEG hat das ENSI die Aufgabe, die sicherheitstechnische Beurteilung des eingereichten Stilllegungsprojekts vorzunehmen. Zu Beginn dieser Gutachtenerstellung führt das ENSI eine Grobprüfung der Projektunterlagen durch und fordert die BKW allenfalls auf, das Projekt in einigen Punkten zu überarbeiten und einzelne Unterlagen nachzureichen. Anschliessend nimmt das ENSI eine Detailprüfung der Unterlagen vor und erstellt daraufhin das sicherheitstechnische Gutachten, welches es dem BFE einreicht.

4: Die Kommission für nukleare Sicherheit KNS nimmt Stellung zum Stilllegungsprojekt und zum Entwurf des sicherheitstechnischen Gutachtens des ENSI (Art. 71 KEG). Der KNS kommt die Aufgabe zu, als Zweitmeinungsorgan (Second-Opinion-Gremium) zum eingereichten Stilllegungsprojekt Stellung zu nehmen.

5: Das von der BKW ergänzte Stilllegungsprojekt erachtet das BFE als vollständig i.S.v. Art. 50 KEG, weshalb das Einspracheverfahren eröffnet werden konnte. Das BFE veranlasste daher die öffentliche Bekanntmachung der Einreichung des Stilllegungsprojekts in den amtlichen Publikations organen der betroffenen Kantone (BE, SO, FR, NE, VD) und der betroffenen Gemeinden sowie im Bundes- blatt. Gleichzeitig sorgte das BFE dafür, dass die von der BKW eingereichten Projektunter lagen vom 4. April bis zum 3. Mai 2016 auf der Bauverwaltung der Gemeinde Mühleberg öffentlich aufgelegt werden (Art. 53 Abs. 2 KEG). Während der öffentlichen Auflage haben die vom Still legungsprojekt Betroffenen die Möglichkeit, dagegen Einsprache zu erheben (Art. 55 Abs. 1 KEG).

6 UND 7: Parallel zur öffentlichen Auflage der Projektunterlagen übermittelt das BFE die Projekt- unterlagen den betroffenen Kantonen BE, SO, FR, NE und VD und fordert diese auf, innerhalb von drei Monaten zum Projekt Stellung zu nehmen (Art. 53 Abs. 1 KEG). Gleichzeitig übermittelt das BFE die Projektunterlagen auch den betroffenen Fachbehörden des Bundes und fordert diese auf, sich innerhalb von zwei bzw. fünf Monaten zum Projekt zu äussern (Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]; Art. 12b der Verordnung über die Umweltverträglich- keitsprüfung [UVPV]).

8: Nach Eingang aller Einsprachen erhält die BKW die Gelegenheit, zu den relevanten Einsprachen Stellung zu nehmen. Anschliessend werden diese Einsprachen sowie die diesbezügliche Stellungnahme der BKW den betroffenen Fachbehörden des Bundes bekannt gegeben.

9: Nachdem das sicherheitstechnische Gutachtens des ENSI beim BFE eingegangen ist, prüft das BFE, ob zwischen den eingereichten Stellungnahmen der Fachbehörden des Bundes Widersprüche bestehen oder ob es mit den Stellungnahmen nicht einverstanden ist. Ist dies der Fall, führt das BFE mit den zur Stellungnahme aufgeforderten Fachbehörden des Bundes innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungs- gespräch durch (Art. 56 KEG i.V.m. Art. 62b RVOG).

10: Nach der Durchführung eines allfälligen Bereinigungsverfahrens werden die zu den Akten ge- reichten Stellungnahmen der Kantone, der Fachbehörden des Bundes sowie der BKW den (übrigen) Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Diese haben die Möglichkeit, zu den Eingaben Stellung zu nehmen.

11: Anschliessend erfolgt die Redaktion der Verfügung durch das BFE. Gemäss aktuellem Verfahrens- zeitplan wird das UVEK (Entscheidbehörde) die Stilllegungsverfügung Mitte 2018 erlassen.

12: Falls gegen die Verfügung Beschwerde erhoben wird, überprüft das Bundesverwaltungsgericht und eventuell das Bundesgericht die Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit. Die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens lässt sich kaum vorhersagen. Deshalb kann keine Angabe darüber gemacht werden, wann die Stilllegungsverfügung im Beschwerdefall in Rechtskraft erwachsen wird.

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ZEITPLAN MIT ERKLÄRUNG

1. VERFAHREN STILLLEGUNG KKM

VORBEMERKUNG: Das 1. Verfahren Stilllegung KKM umfasst die Stilllegungsarbeiten bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage. Es ist vorgesehen, dass die BKW Energie AG zu einem späteren Zeitpunkt ein zweites Stilllegungsprojekt einreichen wird, in dem sie den konventionellen Rückbau des KKM bzw. dessen allenfalls geplante teilweise Umnutzung darlegt. Dieses zweite Stilllegungsprojekt wird dann in einem 2. Verfahren Stilllegung KKM beurteilt.

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