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Stilllegung des ERA Morsleben 7. Zwischenbericht

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Academic year: 2022

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(1)

Stilllegung des ERA Morsleben 7. Zwischenbericht

zur Prüfung des Sicherheitskonzepts (geotechnische Aspekte)

– Beherrschung von Schachtwasser- und Lösungszutritten –

BS-Projekt-Nr. 0108-03

erstellt im Auftrag des

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg

durch die

Brenk Systemplanung GmbH Heider-Hof-Weg 23

52080 Aachen

Aachen, 21.08.2012

Anmerkung:

Dieser Bericht gibt die Auffassung und Meinung des Auftragnehmers (BS) wieder und muss nicht mit der Meinung des Auftraggebers übereinstimmen.

(2)

A

UTOREN

Dieser Bericht wurde von folgenden Bearbeitern erstellt:

• Dipl.-Phys. S. Kistinger

• Dipl.-Geol. R. H. Stollenwerk

Es wird versichert, dass dieser Bericht nach bestem Wissen und Gewissen, unparteiisch und ohne Ergebnisweisung angefertigt worden ist.

Unterschrift Projektleiter Unterschrift Geschäftsleitung

(3)

Z

USAMMENFASSUNG

Als Voraussetzung für eine Planfeststellung zur Stilllegung des ERAM ergeben sich aus dem strahlenschutz-, berg- und wasserrechtlichen Regelwerk zahlreiche Nachweiserfordernisse. U. a.

wird der Nachweis des Ausschluss eines nicht beherrschbaren Wassereinbruchs gefordert. Gegen- stand des vorliegenden 7. Zwischenberichts ist die Prüfung des Sicherheitskonzepts des BfS zur Beherrschung außerplanmäßiger Zuflüsse während der Phase der Stilllegung als Teil dieses Nachweises.

Vom BfS liegt kein geschlossenes Dokument mit der Darstellung des Sicherheitskonzepts zur Beherrschung außerplanmäßiger Lösungszutritte vor. Wir identifizieren deshalb ausgehend vom Plan zur Stilllegung des ERAM, welche im Rahmen des Stilllegungsverfahrens vorgelegten Unterlagen vollständig oder teilweise diesem Sicherheitskonzept zuzuordnen sind, und bewerten sie. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass die Angaben im Plan keinen vollständigen Nachweis zur Beherrschung künftiger Lösungszutritte darstellen. Auch wird im Plan nicht auf einen entspre- chenden Nachweis bzw. ein entsprechendes Sicherheitskonzept verwiesen. Auch die Sicherheits- analyse [P 244] enthält gegenüber dem Plan keine zusätzlichen Angaben zum Umgang mit und zu den Folgen von Lösungszutritten.

Im Verfüllkonzept [P 220] wird darauf hingewiesen, dass die in der Unterlage [DBE 93] vorge- sehenen „Technischen Vorsorgemaßnahmen“ zu realisieren sind. Bei der Unterlage [DBE 93]

handelt es sich um eine Konzeptplanung mit dem Titel „Technische Vorsorgemaßnahmen zur Sicherung des Grubengebäudes des Endlagers für radioaktive Abfälle (ERAM) gegen betriebs- beeinträchtigende Lösungszuflüsse – Konzeptplanung“. Nach [BfS 09a] wurde sie aufgrund einer Empfehlung (E-3.1.4-2) der GRS in [GRS 91] erstellt. Sie sieht u. a. vor, zur Beherrschung von wesentlich erhöhten Lösungszutritten in Lager H diese zunächst in die Unterwerksbaue im Lager H der Grube Marie abzuleiten. Gleichzeitig sollen vier Dammbauwerke errichtet werden, davon ein Bauwerk mit Dammtor, um die Zutrittsstelle Lager H weiträumig vom übrigen Grubengebäude abzutrennen. Im Ergebnis würde die Nordabteilung der Grube Marie laugegefüllt abgeworfen werden. Nach Auskunft des BfS wurden Anfang der 90er Jahre Teile dieser Konzeptplanung umgesetzt, eine Fortentwicklung fand nicht statt. Die Konzeptplanung berücksichtige nicht neuere Erkenntnisse zur Geologie und zu den möglichen Zuflussmengen. Aufgrund des Verweises in [P 220] bewerten wir diese Konzeptplanung dennoch und prüfen ihre Vollständigkeit und ihre Verträglichkeit mit dem Stilllegungskonzept. Weiterhin prüfen wir den Grad ihrer Umsetzung. Es stellt sich heraus, dass von den in [DBE 93] empfohlenen vorbereitenden Maßnahmen nur ein Punkt von acht umgesetzt wurde.

Im Ergebnis der Prüfungen sprechen wir 11 Empfehlungen und 2 Hinweise aus. Die zentrale Empfehlung lautet:

E 6: Vom BfS ist ein für den Zeitraum der Stilllegung geltender Nachweis zum Ausschluss eines nicht beherrschbaren Lösungszutritts vorzulegen.

Sofern der Nachweis auf Einrichtungen und Maßnahmen beruht, die über die in der System- beschreibung [G 236] beschriebenen hinausgehen, sind diese in einem Sicherheitskonzept als Teil der Nachweisführung anzugeben und zu beschreiben.

(4)

Hierbei ist zwischen ereignisunabhängigen und ereignisabhängigen Schutzmaßnahmen zu differenzieren. Es ist anzugeben, durch welche Ereignisse (bzw. Entscheidungsprozesse) welche Schutzmaßnahmen ausgelöst werden. Sofern die Schutzmaßnahmen vorbereitende Maßnahmen voraussetzen, sind diese anzugeben und zu beschreiben.

Die Überwachung der Lösungszutrittsstellen als Teil des Sicherheitskonzepts gegenüber einem erhöhten Lösungszutritt ist ebenfalls anzugeben und zu beschreiben.

(5)

I

NHALTSVERZEICHNIS

Seite:

1. EINLEITUNG...1

2. AUFGABENSTELLUNG UND BERICHTSAUFBAU...2

3. DERZEITIGE SCHACHTWASSER-UND LÖSUNGSZUTRITTE...4

3.1. Schachtwässer ... 4

3.2. Lösungszutritte... 5

3.2.1. Zutrittsstellen...5

3.2.2. Gegenwärtige Zutrittsmengen...5

3.2.3. Derzeitige Verhältnisse im Bereich der Zutrittsstelle Lager H...6

3.2.4. Angaben zur künftigen Entwicklung der Lösungszutritte ...12

4. ANGABEN ZUM SICHERHEITSKONZEPT BZGL. SCHACHTWASSER-UND LÖSUNGSZUTRITTEN IN DEN PLANUNTERLAGE ZUR STILLLEGUNG...13

4.1. Übersicht... 13

4.2. Angaben in den Planunterlagen ... 13

4.2.1. Plan [A 281]...13

4.2.2. Systembeschreibung [G 236] ...14

4.2.3. Störfallanalyse [P 244] ...18

4.2.4. Verfüllkonzept [P 220] ...18

4.3. Bewertung... 19

4.3.1. Umgang mit erhöhten Schachtwasserzutritte...19

4.3.2. Umgang mit erhöhten Lösungszutritten ...21

4.3.2.1. Umgang mit Grubenlösungen im Normalbetrieb... 21

4.3.2.2. Umgang mit Grubenlösungen bei außergewöhnlichen Ereignissen ... 22

5. KONZEPT ZUM UMGANG MIT AUßERPLANMÄßIGEN LÖSUNGSZUTRITTEN IM LAUFENDEN BETRIEB DES ERAM [DBE 93]...27

5.1. Angaben des BfS ... 27

5.1.1. Erläuterungen aus [BfS 09a] ...27

5.1.2. Maßnahmen des Konzepts...27

5.1.2.1. Kurzfristig wirksame Maßnahmen ... 28

5.1.2.2. Langfristig wirksame Maßnahmen ... 28

5.1.2.3. Sofortmaßnahmen bei plötzlichen extremen Zuflüssen... 29

5.1.2.4. Vorbereitungsmaßnahmen... 30

5.1.3. Stand der Umsetzung der Vorbereitungsmaßnahmen ...30

(6)

5.2. Bewertung... 32

5.2.1. Gültigkeit des Konzepts ...32

5.2.2. Umsetzung des Konzepts ...35

5.2.3. Vollständigkeit des Konzepts ...36

5.2.4. Verträglichkeit des Konzepts mit dem Plan Stilllegung ...38

6. LITERATUR...40

(7)

1. E

INLEITUNG

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat beim zuständigen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MLU) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 9 b Atomgesetz (AtG) zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) beantragt. Ferner hat das BfS die Möglichkeit, Anträge zur Änderung der Dauerbetriebs- genehmigung zum ERAM (DBG) zu stellen.

Zur Planfeststellung des Stilllegungsbetriebes bzw. zur Änderung der DBG legt der Antragsteller Unterlagen vor, die den Gegenstand der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung beschreiben und die Voraussetzungen für die Planfeststellung bzw. für die Plangenehmigung nachweisen sollen.

Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der in den o. g. Unterlagen beschriebenen Vorgehens- weisen hat das MLU am 18.04.2002 mit dem Unternehmen Brenk Systemplanung GmbH (BS) einen

Vertrag über Sachverständigentätigkeit nach § 20 AtG im Rahmen des beantragten Plan- feststellungsverfahrens zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) sowie im Rahmen von atomrechtlichen Änderungsverfahren hinsichtlich der Dauerbetriebs- genehmigung für das ERAM (DGB)

geschlossen. Dieser Vertrag dient der Rahmenregelung zwischen dem MLU und BS zur Erbringung von Sachverständigenleistungen. Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen werden in separaten Werkverträgen geregelt.

Der Stilllegung des ERAM liegt ein Sicherheitskonzept zugrunde, das im Plan zur Stilllegung des ERAM [A 281] in Verbindung mit weiteren Verfahrensunterlagen dargelegt wird. Das MLU beauftragte BS mit der Prüfung der geotechnischen Teile dieses Sicherheitskonzepts auf Plausibilität und Vollständigkeit.

Dazu wurden bislang vorgelegt:

• 1. Zwischenbericht: Kurzstellungnahme ‚Standsicherheit und stabiler Endzustand - Lager H‘;

TU Clausthal (TUC), 04.09.2009

• 2. Zwischenbericht: Darstellung des geotechnischen Teils des Sicherheitsnachweiskonzepts des BfS, seiner rechtlichen Bewertung und einer Zusammenstellung von Prüffragen für seine Prüfung auf Plausibilität und Vollständigkeit; BS, 11.10.2010

• 3. Zwischenbericht: Bewertung der Unterlage [P 218]; BS / TUC, 05.05.2011

• 4. Zwischenbericht: Bewertung der Unterlage [G 216]; BS / TUC, 20.06.2011

• 5. Zwischenbericht: Bewertung der Unterlage [P 212]; BS / TUC, 26.09.2011

• 6. Zwischenbericht: Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung von Einzelunterlagen zum Stand- sicherheits- und Integritätsnachweis des ERA Morsleben – Unterlagen [P 214] / [P 215] / [P 224] / [P 234] / [P 243] / [P 245] / [P 267]; TUC, 04.05.2012

Gegenstand des vorliegenden 7. Zwischenberichts ist die Prüfung des Sicherheitskonzepts auf Plausibilität und Vollständigkeit in Bezug auf die Beherrschung von Lösungszutritten für den Zeitraum der Stilllegung (AP 3.2).

(8)

2. A

UFGABENSTELLUNG UND

B

ERICHTSAUFBAU

Als Voraussetzung für eine Planfeststellung zur Stilllegung des ERAM ergeben sich aus dem strahlenschutz-, berg- und wasserrechtlichen Regelwerk zahlreiche Nachweiserfordernisse [BS 12].

Eines dieser Nachweiserfordernisse ist

B-1d Ausschluss eines nicht beherrschbaren Wassereinbruchs.1

Da ein nicht beherrschbarer Wassereinbruch u. U. zu einer Freisetzung von Radionukliden vor Abschluss der Stilllegungsarbeiten oder zu Einschränkungen bei den Stilllegungsarbeiten mit Auswirkungen auf die geomechanische, radiologische oder den Gewässerschutz betreffende Langzeitsicherheit des stillgelegten ERAM haben kann, ist der Nachweis zu B1-d auch Voraussetzung bzw. impliziter Teil der Nachweise, welche die Durchführung der beantragten Stilllegungsmaßnahmen voraussetzen. Hinsichtlich des Strahlenschutzrechts betrifft dies

S-1 (radiologische) Sicherheit in der Betriebsphase und S-2 (radiologische) Langzeitsicherheit.

Der Nachweis B1-d kann auf zwei Arten erfolgen:

• Es wird nachgewiesen dass ein Wassereinbruch, der die Auslegung der Anlagen für den Normalbetrieb überschreitet, ausgeschlossen werden kann.

• Es wird nachgewiesen, dass jeder mögliche die Auslegung der Anlagen für den Normalbetrieb überschreitende Wassereinbruch durch zusätzliche Schutzmaßnahmen beherrscht werden kann.

Die Wasser- bzw. Lösungszutritte zum Grubengebäude des ERAM können differenziert werden nach

• Zuflüssen aus dem Deckgebirge in die Schächte Bartensleben und Marie („Schachtwasser- zuflüsse“), und

• Lösungszutritte in das übrige Grubengebäude, differenziert nach

- dem Zutritt in Grubenbau 02YEA71/R001 in Lager H der Grube Marie, für den eine Verbindung zum Deckgebirge angenommen wird,

- sonstigen gegenwärtigen Zutritten, die vom BfS isolierten Lösungsvorkommen im Salzgebirge ohne Anschluss an das Deckgebirge zugeordnet werden, und

- möglichen künftig entstehenden Zutritten.

Im Rahmen des Fachgesprächs Offenhaltung am 11.12.2009 wurde festgelegt, dass die Anlagen zur Überwachung von Wasser- oder Lösungszutritten, zum Ableiten und zum Heben von Wasser- oder Lösungszutritten sowie zum Schutz vor unkontrollierten Wasser- oder Lösungszutritten im Bereich Lager H aufgrund ihres möglichen Einflusses auf die radiologische betriebliche Sicherheit und die Langzeitsicherheit Teil der Sicherheitsspezifikationen (SSp) des ERAM sind.

1 Im Plan zur Stilllegung des ERAM [A 281] wird diesbezüglich in Abschnitt 2.4 „Sicherheitstechnische Auslegungs- anforderungen“ formuliert. „Ein Zutritt von Schachtwässern, salinaren Lösungen oder Überschusslösungen darf die vorgesehenen Verfüll- und Verschließmaßnahmen nicht beeinträchtigen.“

(9)

Gegenstand des vorliegenden 7. Zwischenberichts ist die Prüfung des Sicherheitskonzepts zur Beherrschung außerplanmäßiger Zuflüsse während der Phase der Stilllegung als Teil des Nachweises zur Erfüllung des Nachweiserfordernisses B-1d.

In Kapitel 3 geben wir die wesentlichen Angaben zu den gegenwärtigen Schachtwasser- und Lösungszutritten sowie den baulichen Verhältnissen an der Zutrittsstelle Lager H wieder.

Vom BfS liegt kein geschlossenes Dokument mit der Darstellung des Sicherheitskonzepts zur Beherrschung außerplanmäßiger Lösungszutritte vor. In Kapitel 4 identifizieren wir ausgehend vom Plan zur Stilllegung des ERAM, welche im Rahmen des Stilllegungsverfahrens vorgelegten Unterlagen vollständig oder teilweise diesem Sicherheitskonzept zuzuordnen sind. Wir geben die wesentlichen diesbezüglichen Inhalte der Verfahrensunterlagen wieder (Abschnitt 4.1) und bewerten sie (Abschnitt 4.2).

Im Verfüllkonzept [P 220] wird auf zwei Sicherheitskonzepte von 1991 und von 1993 [DBE 93]

verwiesen. Die Ausführungen lassen den Schluss zu, dass diese Konzepte gegenwärtig gültig sind und offenbar auch während des Stilllegungsbetriebs gültig bleiben sollen. In Kapitel 5 geben wir die wesentlichen Inhalte der Unterlage [DBE 93] wieder und bewerten sie. In Abschnitt 5.1.1 geben wir einleitend Angaben aus einer uns vorliegenden Unterlage [BfS 09a] des BfS aus dem bergrechtlichen Verfahren wieder, in der Erläuterungen zu dem Konzept gegeben werden.

Anschließend geben wir in Abschnitt 5.1.2 die Inhalte des Konzepts von 1993 wieder. In dem Konzept werden mehrere vorbereitende Maßnahmen vorgeschlagen, von denen ein Teil in der Zwischenzeit umgesetzt wurde. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Umstellung des ERAM auf den Offenhaltungsbetrieb und zur Führung des Offenhaltungsbetriebs liegen uns Angaben des BfS dazu vor, welche dieser vorbereitenden Maßnahmen umgesetzt wurden. Diese geben wir in Abschnitt 5.1.3 wieder. In Abschnitt 5.2 bewerten wir das Konzept und prüfen seine Verträglichkeit mit der beantragten Stilllegung.

Kapitel 6 enthält das Literaturverzeichnis.

Mit Datum vom 04.03.2011 wurde vom BfS eine Planung mit dem Titel „ERA Morsleben: Hebe- und Entsorgungskonzept für erhöhte Lösungszutritte“ (Stand 20.12.2010) vorgelegt [DBE 10]. Im Fachgespräch „Offenhaltung“ am 19.05.2011 führte das BfS hierzu aus, dass diese Planung dem MLU lediglich zur Kenntnis übergeben wurde. Es stellt keine Ergänzung des Antrags zur Offenhaltung des ERAM dar. Vor der Umsetzung der in dem Konzept beschriebenen Maßnahmen wird das notwendige atomrechtliche Änderungsverfahren eingeleitet. Da dies bislang nicht erfolgt ist, klammern wir die Planung in Absprache mit dem MLU im vorliegenden Bericht von der Bewertung aus. Informationen zum laufenden Betrieb des ERAM, die dieser Unterlagen ent- nommen werden können, werden allerdings berücksichtigt.

(10)

3. D

ERZEITIGE

S

CHACHTWASSER

-

UND

L

ÖSUNGSZUTRITTE

3.1. Schachtwässer

Angaben zu den Wasserzutritten in der Schachtröhren Bartensleben und Marie enthalten die Unterlagen [I 58], [I 107] und [I 108].

In der Schachtröhre Bartensleben treten diffus Deckgebirgswässer aus, die in 11 Traufrinnen (1.T1 bis 1.T11) gefasst und der Wasserhaltung auf der 2. Sohle zugeführt werden. Außerdem gibt es zwischen 178 m und 216 m Teufe im Bereich des Schilfsandsteins 4 mit Absperrventilen versehene Bohrungen (1.1 bis 1.4) durch die Schachtmauerung. Die Bohrungen 1.1 und 1.4 sind ständig verschlossen und werden nur zur Entnahme von Wasserproben geöffnet. Die Bohrungen 1.2 und 1.3 sind „nicht bzw. nur zeitweise“ verschlossen und können in die darunter liegende Traufrinne entwässern. Im elektronischen Risswerk (Stand 31.12.2011) sind hiervon abweichend 5 Bohrungen 1.1 bis 1.5 eingetragen, wobei Bohrung 1.1 als „inaktiv“ gekennzeichnet ist.

Die Zutrittsmengen lagen in den Jahren 1949 bis 1998 zwischen 4.300 m³/a und 2.700 m³/a mit abnehmender Tendenz [I 107]. Nach [BA 4/3] betragen die Zuläufe gegenwärtig 6 l/min bis 8 l/min entsprechend 0,36 m³/h bis 0,48 m³/h (oder 3.150 m³/a bis 4.200 m³/a). In [I 58] wird angegeben, dass sich bei einem Wasserrohrbruch in Schachtnähe der Schachtwasserzutritt kurzzeitig um ca. 0,5 m³/h erhöhte.

Bei einem Öffnen der Bohrungen 1.1 und 1.4 erhöhen sich die hier angegebenen Schachtwasserzuläufe deutlich auf bis zu 1,5 m³/h [I 107]. Der Zufluss aus den Bohrungen nimmt mit der Zeit jedoch ab.

Während des Abteufens lagen die höchsten Zutrittsmengen bei 0,18 m³/h und kurz nach Abschluss der Teufarbeiten bei 1,5 m³/h [I 58].

In der Schachtröhre Marie treten diffus Deckgebirgswässer aus, die in 8 Traufrinnen gefasst und der Wasserhaltung auf der 360 m-Sohle zugeführt werden. Außerdem gibt es zwischen 34 m und 143 m Teufe im Bereich des Jura 7 Bohrungen (2.1 bis 2.7) durch die Schachtmauerung. Drei der Bohrungen sind mit Packern versehen und ständig verschlossen und werden nur zur Entnahme von Wasserproben geöffnet. Die übrigen Bohrungen sind nicht verschlossen und können in die darunter liegende Traufrinne entwässern. Im elektronischen Risswerk (Stand 31.12.2011) sind hiervon abweichend 13 Bohrungen 2.1 bis 2.13 eingetragen, wobei die Bohrungen 2.2, 2.7, 2.8 und 2.11 als

„inaktiv“ gekennzeichnet sind.

Die Zutrittsmengen lagen in den Jahren 1949 bis 1998 zwischen 13.700 m³/a und 6.300 m³/a mit abnehmender Tendenz [I 108]. Nach [BA 9/2] betragen die Zuläufe gegenwärtig 12 l/min bis 16 l/min entsprechend 0,72 m³/h bis 0,96 m³/h (oder 3.300 m³/a bis 8.400 m³/a).

Bei einem Öffnen der Bohrung 2.4 erhöhen sich die hier angegebenen Schachtwasserzuläufe kurzfristig um bis zu 1,2 m³/h [I 108]. Der Zufluss aus der Bohrung nimmt mit der Zeit jedoch ab.

Während des Abteufens lagen die höchsten Zutrittsmengen bei 1,8 m³/h [I 108].

(11)

3.2. Lösungszutritte

3.2.1. Zutrittsstellen

Unter Berücksichtigung der Angaben in [I 58] und [DBE 93] lassen sich die fünf im Grubengebäude des ERAM beobachteten Lösungszutrittsstellen wie folgt beschreiben:

• Die Zutrittsstelle „Lager H“ (Grube Marie) liegt im Kaliflöz Staßfurt ca. 32-35 m unterhalb des Salzspiegels. Der Zutritt wurde erstmalig 1907 mit bis zu 8 l/min (ca. 0,5 m³/h) beobachtet. Die Zutrittsrate ist seit mehreren Jahrzehnten auf deutlich unter 0,1 l/min (= 0,006 m³/h) abgesun- ken.

• Die Zutrittsstelle „Bunte Firste“ (Grube Marie) liegt innerhalb einer Hauptanhydritscholle, in deren Spalten sekundär gebildete Kalisalze abgebaut wurden. Der Abstand zum Salzspiegel beträgt ca. 70 m. Eine Zutrittsstelle wird erst ab ca. 1971 erwähnt, d. h. ca. 50 Jahre nach Einstellung der Abbautätigkeit. Die Zutrittsrate liegt unter der Messbarkeitsgrenze.

• Die Zutrittsstelle „Abbau 1a“ (Grube Bartensleben) liegt im Liniensalz in der Nähe des Hauptanhydrits. Der Abstand zum Salzspiegel beträgt ca. 90 m. Ein Lösungszutritt wurde erstmalig 1962 nach Sprengarbeiten bei der Abbautätigkeit beobachtet. Die Zutrittsrate lag anfänglich bei ca. 0,2 l/min (= 0,012 m³/h) und ist innerhalb weniger Jahre auf weniger als 10 ml/min (= 0,0006 m³/h) abgesunken.

• Die Zutrittsstelle „Bremsbergfuß“ (Grube Marie) befindet sich in einer Bohrung und ist vermutlich an den durchbohrten Hauptanhydrit gebunden. Der Abstand zum Salzspiegel beträgt ca. 185 m. Die Bohrung ist verschlossen. Zur Ermittlung der Zutrittsmenge wird die Bohrung geöffnet und es wird die ablaufende Wassermenge gemessen, die sich im Zeitraum zwischen zwei Öffnungsereignissen gesammelt hat. Die Zutrittsrate ist sehr klein.

• Die Zutrittsstelle „Abbaustrecke 5“ (Grube Bartensleben) befindet sich in einer 1966 erstellten Bohrung und ist vermutlich an den durchbohrten Hauptanhydrit gebunden. Der Abstand zum Salzspiegel beträgt ca. 110 m. Die Bohrung ist verschlossen. Zur Ermittlung der Zutrittsmenge wird die Bohrung geöffnet und es wird die ablaufende Wassermenge gemessen, die sich im Zeitraum zwischen zwei Öffnungsereignissen gesammelt hat. Die Zutrittsrate ist sehr klein.

3.2.2. Gegenwärtige Zutrittsmengen

Dem Bericht „Betriebliche Sicherheit, Strahlenschutz und Umgebungsüberwachung, Stand Dezember 2010" [BfS 11] sind für die Jahre 2001 bis 2010 folgende Zutrittsmengen zu entnehmen:

• Lager H: 5,65 bis 15,9 m³/a (im Mittel 11,8 m³/a2)

• Abbau 1a: 0,7 bis 2,3 m³/a (im Mittel 1,2 m³/a)

Am Bremsbergfuß traten gemäß [BfS 11] im Jahr 2010 0,0022 m³/a zu, im Bereich Bunte First erfolgten im Jahr 2010 keine Zutritte und der Bereich Abbaustrecke 5 war nicht zugänglich. Für

2 Bei Verwendung der Werte aus [NN 336] liegen die mittleren jährlichen Zutrittsmengen für den Zeitraum 2001 bis 2010 bei 12,4 m³/a.

(12)

diese Bereiche sind dem Lösungskataster des ERAM, Stand 2005 [NN 336], folgende langjährige Mittelwerte zu entnehmen:

• Bunte First: ca. 0,12 m³/a

• Bremsbergfuß: ca. 0,002 m³/a

• Abbaustrecke 5: ca. 0,007 m³/a

Die Summe aller Einzelzutritte in den Grubengebäuden wird in [NN 336] mit ca. 12,5 m³/a angegeben. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass der bedeutendste Lösungszutritt in Lager H zu sehen ist.

Die an der Zutrittsstelle in Lager H im Zeitraum 1991 bis 2010 jährlich angefallene Lösungsmenge, basierend auf den Angaben in [NN 336] und in [BfS 11], ist in der Tabelle 3-1 dargestellt.

Tabelle 3-1: Lösungszutritte in Lager H in m³/a, Zeitraum 1991 - 2010 (nach [NN 336] und [BfS 11])

Jahr 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000

Zutritte 20,9 7,36 8,94 12,73 8,59 10,22 7,84 10,44 11,62 11,82

Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Zutritte 5,65 18,281) 11,12) 11,57 5,96 14,33 15,4 10,7 15,9 15,5

1)11,2 gem. [BfS 11] 2)12,1 gem. [BfS 11]

Für die Jahre 2002 und 2003 weichen die Angaben in [NN 336] und [BfS 11] voneinander ab.

Während die Zutritte in [NN 336] mit 18,28 bzw. 11,1 m³/a angegeben werden, lagen diese gemäß [BfS 11] bei 11,2 bzw. 12,1 m³/a. Die Angaben in [NN 336] stimmen mit den Angaben in einer Unterlage aus den bergrechtlichen Verfahren ([BfS 09a]) überein.

E 1: Das BfS sollte die Unterschiede zwischen den Angaben in [NN 336] und [BfS 11] zu den Lösungszutritten in Lager H in den Jahren 2002 und 2003 erläutern.

Die in der Tabelle 3-1 dargestellten Zutrittsraten zeigen für die letzten 20 Jahre eine leicht ansteigende Tendenz auf einem niedrigen Niveau.

3.2.3. Derzeitige Verhältnisse im Bereich der Zutrittsstelle Lager H

Aus dem vorigen Abschnitt wird deutlich, dass der Lösungszutritt in Lager H in der Vergangenheit und gegenwärtig der bedeutendste ist. Gemäß [I 58] und [NN 336] ist er zudem der einzige, der mit dem Deckgebirge in hydraulischer Verbindung steht. Deshalb beschreiben wir im Folgenden die dort vorherrschenden gegenwärtigen Verhältnisse. Hierzu liegen uns die Unterlagen [BfS 09b] und [I 409] sowie das elektronische Risswerk vor.

(13)

(südliches) Abdichtbauwerk

Die Zuflüsse in Lager H traten erstmalig 1907 auf. Zum Schutz vor weiteren Lösungszutritten wurde 1910 in dem Abbau ein Abdichtbauwerk („südliches Abschlussbauwerk“) aus Ziegelstein und Bitumen errichtet, das nach einem erneuten Einsetzen von Lösungszutritten 1926 verstärkt wurde. In den Abbildungen 3-1 bis 3-3 ist das Abdichtbauwerk dargestellt.

Abbildung 3-1: Darstellung des (südlichen) Abschlussbauwerks im elektronischen Risswerk (Stand 31.12.2011); Zwischensohlenriss -195 mNN, Blatt Walbeck 4.2

(14)

Abbildung 3-2: Lager H mit nördlichem (links) und südlichem (recht) Abschlussbauwerk (aus [BA 7/6])

(15)

Abbildung 3-3: Südliches Abschlussbauwerk in Lager H (aus [I 409])

(16)

Aufgrund der heutigen diffusen Zutritte im Bereich des südlichen Abschlussbauwerks ist davon auszugehen, dass hinter ihm Lösung ansteht, deren Volumen und hydrostatischer Druck jedoch unbekannt sind.

In Bezug auf die Sammlung und Ableitung der zutretenden Lösungen wird in [I 409] ausgeführt, dass diese in Traufenrinnen auf den Bühnen gesammelt und zur Probennahme zum Rolllochfuß des Rolllochs 03YKL74/RL001 auf die -231 mNN-Sohle geleitet werden. Zur Ermittlung der Austrittsraten werden die Lösungen am Gesenk 07YES19/R001 (Gesenk 2) auf der -231 mNN- Sohle in einem Auffangbecken gefasst, das ca. alle 4 Jahre abgepumpt wird.

Die Lage/Bewegung des Mauerwerks und die Lösungszutritte werden gegenwärtig überwacht. Aus [BfS 09b] ist zu entnehmen, dass sich das südliche Abschlussbauwerk der Zutrittsstelle in Lager H (Abmauerung) nicht hinreichend durch zerstörungsfreie Untersuchungen erkunden lässt. Im Jahr 2000 versuchsweise durchgeführte elektromagnetische Reflexionsmessungen (EMR), mit denen Kenntnisse über den Aufbau, die Ausdehnung sowie die Durchfeuchtung des Mauerwerks erlangt werden sollten, führten zu keinen verwertbaren Ergebnissen. Gemäß [BfS 09b] ist das Abschluss- bauwerk nachweislich mit salinaren Lösungen durchfeuchtet. Die Mauerwerksoberfläche weist nahezu überall eine Schalenbildung auf. Über die in Frage kommenden zerstörungsfrei arbeitenden geophysikalischen Messverfahren waren keine Aussagen zur Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks, zu eventuell anstehenden Laugenvorkommen hinter dem Bauwerk, zur damaligen Abdichtfunktion des Bauwerks und zu seiner verbleibenden Standsicherheit (Restlebensdauer) abzuleiten.

Gemäß [I 409] werden das südliche Abschlussbauwerk in Lager H sowie das umgebende Gebirge geomechanisch überwacht. Zum aktuellen Zustand des südlichen Abschlussbauwerks wird ausgeführt, dass die geomechanische Beanspruchung, Ablösungen im Bereich der Widerlager und die Verwitterung durch Rekristallisation im Laufe der Zeit zu Schäden am Mauerwerk geführt haben, die zum Teil über Konturauflockerungen hinausgehen.

Die Festigkeit des Salzgesteins im Bereich des südlichen Abschlussbauwerks ist infolge Durch- feuchtung herabgesetzt. In der unmittelbaren Umgebung des Abschlussbauwerks wurden Risse im westlichen Gebirgsstoß festgestellt, die auf lokale Festigkeitsüberschreitungen hinweisen. Im Jahr 2009 wurden an den betreffenden Lokationen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt.

Gemäß [I 409] wird die derzeitige hydraulische Situation auf Basis der Messergebnisse zu Austritts- rate, Zusammensetzung, Dichte und Temperatur der Lösungen weiterhin als stabil beurteilt. Der Einfluss des südlichen Abschlussbauwerks auf die Begrenzung der Lösungsaustritte lässt sich gemäß [I 409] nicht quantifizieren. Zudem wird auf lokale Abplatzungen und Verschiebungen am südlichen Abschlussbauwerk hingewiesen. So wurden insbesondere am Gewölbesegment 11 in den letzten Jahren kontinuierlich fortschreitende Abschalungen beobachtet. Es wird in [I 409]

aufgeführt, dass sich die Entfestigung des Mauerwerks im Berichtszeitraum fortgesetzt hat.

Auflockerungen und Absenkung des Gewölbesegments 10 sowie die Verschiebungen am Gewölbe- segment 6 deuten gemäß [I 409] Spannungszunahmen an, die zu einer Fortsetzung der Schädigung dieses Bereichs führen können.

(17)

Dammtor

Der Abbau mit dem Lösungszutritt in Lager H ist nur über den 2. Nordquerschlag (-231 m Sohle) mit dem übrigen Grubengebäude verbunden (s. Abbildung 3-4). In diesem Querschlag befindet sich ein Dammtor mit einem Schott (Baujahr ca. 1910), das im Fall eines von dem bestehenden Lösungsfassungssystem nicht mehr beherrschbaren Anstieg des Lösungszutritts geschlossen werden soll (s. Abbildung 3-5).

Abbildung 3-4: Darstellung des Dammtors Lager H im elektronischen Risswerk (Stand 31.12.2011); Sohlenriss -231 mNN, Blatt Walbeck 4.2

Aus Abbildung 3-1 ist zu entnehmen, dass der Abbau mit dem Lösungszutritt über eine Bohrung auf der Zwischensohle -195 mNN mit einer nördlich gelegenen Auffahrung verbunden ist. Nach [DBE 93] ist sie verrohrt mit einem Rohr von 50 mm Durchmesser. Eine weitere Bohrung mit Anschluss an einen nördlich gelegenen Abbau wird auf der -231 mNN Sohle vermutet (s.

Abbildung 3-4).

(18)

Abbildung 3-5: Dammtor Lager H mit Schott (eigene Aufnahme)

3.2.4. Angaben zur künftigen Entwicklung der Lösungszutritte

In einer uns vorliegenden Unterlage aus den bergrechtlichen Verfahren [BfS 09a] wird ausgeführt, dass aufgrund der Herkunft der Wässer aus dem Deckgebirge, der geologischen Gegebenheiten und der historischen Entwicklung der Zutrittsrate sowie dem mangelnden Verständnis der die Zutrittsrate im Nahbereich der Zutrittsstellen im Lager H beeinflussenden Prozesse auch eine kurzfristige wesentliche Erhöhung der gegenwärtigen Zutrittsraten nicht auszuschließen ist.

(19)

4. A

NGABEN ZUM

S

ICHERHEITSKONZEPT BZGL

. S

CHACHTWASSER

-

UND

L

ÖSUNGSZUTRITTEN IN DEN

P

LANUNTERLAGE ZUR

S

TILLLEGUNG

4.1. Übersicht

Im Rahmen des Verfahrens zur Stilllegung des ERAM liegen die folgenden Auslegungs-, Geneh- migungs- und Prüfunterlagen mit Angaben zum Sicherheitskonzept hinsichtlich Schachtwasser- und Lösungszutritten vor:

[A 281] Plan zur Stilllegung des ERAM

[G 236] Systembeschreibung u. A. für Schachtwasserhaltung und Laugehaltung

Im Plan mit Quellenangaben [A 281Q] wird auf diese Unterlage nur im Zusammenhang mit der Strahlungsüberwachung (Abschnitt 3.5) und den radiologischen Auswirkungen der Schachtwasserabgaben (Abschnitt 4.1) verwiesen. In der Unterlage sind jedoch auch Angaben zur Schachtwasser- und Lösungshaltung enthalten.

[P 244] Störfallanalyse für den Stilllegungsbetrieb des Endlagers Morsleben

Im Plan mit Quellenangaben [A 281Q] wird auf diese Unterlage in Abschnitt 5.3.2 (Störfallanalysen für Ereignisse durch äußere Einwirkungen) verweisen.

[P 220] Verfüllkonzept

Im Plan mit Quellenangaben [A 281Q] wird auf diese Unterlage verweisen, jedoch nicht im Zusammenhang mit Störfallanalysen oder Sicherheitskonzepten.

4.2. Angaben in den Planunterlagen

4.2.1. Plan [A 281]

Im Zusammenhang mit dem Sicherheitskonzept zur Stilllegung des ERAM wird in Kapitel 5 des Plans Stilllegung [A 281] auf die erstellten Sicherheitsanalysen und Nachweise eingegangen.

Abschnitt 5.3 richtet sich auf radiologische Störfallanalysen in der Stilllegungsphase. Im Hinblick auf Ereignisse durch naturbedingte und sonstige Einwirkungen von außen (Abschnitt 5.3.2) wird der Zutritt von Schachtwässern und von wässrigen Salzlösungen in das Grubengebäude betrachtet.

In Bezug auf Schachtwasserzutritte wird ausgeführt, dass durch einen Zutritt von Schachtwässern in das Grubengebäude die vorgesehenen Verfüll- und Verschließmaßnahmen beeinträchtigt werden können. Um dies zu vermeiden, werden

• anfallende Schachtwässer gefasst und den Sammelbecken unter Tage zugeführt und

• Anlagen zur Hebung der Schachtwässer über den gesamten Stilllegungsbetrieb bis zum Abschluss der Schachtverfüllung betrieben.

Dadurch werden ein Zutritt von Schachtwässern in die Einlagerungsgrubenbaue und eine unter- tägige Freisetzung kontaminierter Lösungen ausgeschlossen.

(20)

In Abschnitt 3.1.5 des Plans wird darüber hinaus angegeben, dass die Kalilager in den Unterwerks- bauen des Südfeldes nicht verfüllt werden und als Speichervolumen für potenziell über den Schacht Bartensleben zutretende Lösungen erhalten bleiben. Aus Abschnitt 5.4.1 wird allerdings deutlich, dass dies in Bezug auf Lösungen gesehen wird, die über den Schachtverschluss Bartensleben zutreten, also nach Abschluss der Stilllegung.

Zu Lösungszutritten im Grubengebäude wird in Abschnitt 5.3.2 ausgeführt, dass auch diese die vorgesehenen Verfüll- und Verschließmaßnahmen beeinträchtigen können. Technisch nicht mehr beherrschbare Zutritte wässriger Salzlösungen in das Grubengebäude seien jedoch nur bei einer hydraulisch wirksamen Verbindung zu grundwasserführenden Gesteinen des Deck- oder Nebengebirges der Salzstruktur möglich.

Es werden die folgenden Ausführungen gemacht:

• Zutritte aus Gesteinen der Salzstruktur, die keine hydraulisch wirksame Verbindung zu grund- wasserführenden Gesteinen des Deck- oder Nebengebirges haben, sind technisch beherrschbar, da sie nur begrenzte Volumina aufweisen („maximal zehntausend Kubikmeter“). Sie könnten nicht zu einer Freisetzung kontaminierter Lösung führen und brauchen deshalb nicht weiter betrachtet zu werden.

• Ein größerer und länger andauernder Zufluss in Lager H („die einzige Zutrittsstelle mit Wasseranteil aus dem Deckgebirge der Salzstruktur“) könnte über Rohrleitungen in tiefer- liegende Grubenbaue mit einem Speichervolumen von mehreren 10.000 m³ unschädlich abge- leitet werden. Der Nordbereich der Grube Marie (mit der Zutrittsstelle in Lager H) könnte „bei Bedarf [...]während dieser Zeit durch den Bau von bergbauüblichen Dämmen bzw. Dammtoren in vier Strecken [...] temporär hydraulisch wirksam vom übrigen Grubengebäude getrennt werden.“ Im Schutz dieser Abdämmungsmaßnahme könnten die Verfüll- und Verschließ- arbeiten im ERAM wie vorgesehen durchgeführt werden.

• In sonstigen Bereichen des Grubengebäudes mit hohem Durchbauungsgrad bzw. geringem Abstand zwischen Grubenbauen und Deck- bzw. Nebengebirge gibt es laut Plan derzeit keine Hinweise auf entstehende hydraulisch wirksame Wegsamkeiten. Ausgewählte Grubenbaue des Zentralteils wurden zur Vermeidung der Entstehung von Wegsamkeiten im Rahmen der bGZ stabilisierend verfüllt.

• Die Möglichkeit eines Zutritts von wässrigen Salzlösungen aufgrund von Subrosion ist nicht zu besorgen und braucht für den Zeitraum der Stilllegung nicht betrachtet zu werden.

In dem Plan zur Stilllegung mit Quellenangaben [A 281Q] wird im Rahmen der Störfallanalyse zu Wasser- bzw. Lösungszutritten zur Grube (Abschnitt 5.3.2) auf die Unterlage [P 244] verweisen.

In Abschnitt 1.3.5 „Geologischer Bau der Salzstruktur“ werden die „langjährig regelmäßig über- wachten“ Lösungsvorkommen „Abbau 1a“, „Abbaustrecke 5“, Bremsbergfuß“, „Bunte Firste“ und

„Lager H“ aufgeführt. In dem Plan zur Stilllegung mit Quellenangaben [A 281Q] wird hierzu auf die Unterlage [I 185] verwiesen.

4.2.2. Systembeschreibung [G 236]

In der Unterlage [G 236] wird der Umgang mit Wässern und Lösungen unter Tage im Normalbetrieb des ERAM während der Stilllegung beschrieben. Die Unterlage enthält keine

(21)

darüber hinausgehenden Angaben zu Störfallmaßnahmen bei einem auslegungsüberschreitenden Wasser- bzw. Lösungszutritt.

Gemäß [G 236] bestehen die Wasserhaltungen unter Tage derzeit aus

• den Schachtwasserhaltungen,

• der Laugehaltung (für aus dem Gebirge zutretende Lösungen),

• der Waschwasserhaltung (für die Abwässer von Handwaschplätzen) und

• der Prozesswasserhaltung (für Spülwässer und Überstandlösungen aus Verfüllmaßnahmen im Rahmen der bGZ).

Sie werden gemäß [G 236] bei der Stilllegung weiter genutzt und erweitert.

Die in [G 236] beschriebene Schachtwasserhaltung an Schacht Bartensleben haben wir in Abbildung 4-1 schematisch dargestellt. Es werden u. A. die folgenden Auslegungskenngrößen angegeben:

Nutzbares Volumen des Schachtsumpfs: ca. 60 m³

Anzahl der Schachtsumpfpumpen: 1

Förderleistung der Schachtsumpfpumpe: k. A.

Nutzbares Volumen der Wasserauffangbecken auf der 2. Sohle: ca. 50 m³

Anzahl der Förderpumpen auf der 2. Sohle: 2

Förderleistung je Förderpumpe: ca. 12 m³/h

Nutzbares Volumen des Stapelbeckens übertage: k. A.

Ablauf (begrenzt durch den Durchmesser der Ablauföffnung) max. 5,4 m³/h

genehmigte Abgabe an die Vorflut (Salzbach): 5,4 m³/h ; 120 m³/Woche Die in [G 236] beschriebene Schachtwasserhaltung an Schacht Marie haben wir in Abbildung 4-2 schematisch dargestellt, ergänzt um Angaben aus [A 283]. Es werden u. a. die folgenden Aus- legungskenngrößen angegeben:

Nutzbares Volumen des Schachtsumpfs: ca. 16 m³

Anzahl der Schachtsumpfpumpen: 1 (mobil)

Förderleistung der Schachtsumpfpumpe: k. A.

Nutzbares Volumen der Wasserauffangbecken 360m- Sohle: ca. 114 m³

Anzahl der Förderpumpen auf der 2. Sohle: 2

Förderleistung je Förderpumpe: ca. 17,5 m³/h

Nutzbares Volumen der Zisterne übertage: k. A.

Abgabe an die Regenwasserkanalisation: max. 90 m³/d

(22)

Abbildung 4-1: Schema der Schachtwasserhaltung Schacht Bartensleben

(23)

Abbildung 4-2: Schema der Schachtwasserhaltung Schacht Marie

(24)

Es werden keine Angaben hinsichtlich einer technischen Begrenzung der Wasserabgabe aus der Zisterne und dem Umfang der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Wasserabgabe gemacht.

Es erfolgt eine Rohrbruchüberwachung der Druckleitung in den Schächten. Unregelmäßigkeiten führen zum selbständigen Abschalten der „Anlage“ (wir vermuten: der Förderpumpe). Wir geben den Hinweis:

H 1: In [BA 9/2] (Anlage „Wasserhaltung Marie Funktionsschaltbild“) ist an dem als Wanne ausgebildeten künstlichen Sumpf an Schacht Marie ein Überlauf eingezeichnet.

Es ist unklar, wohin dieser Überlauf ableitet. Weiterhin ist unklar, wo die Leitung der mobilen Pumpe liegt bzw. wie sie durch die über dem Schachtsumpf befindliche Dämpfungsbühne geführt wird.

Hinsichtlich der Laugehaltung, d. h. zum Fassen und Ableiten von Lösungszutritten ins Gruben- gebäude aus dem umgebenden Salzgebirge, wird in [G 236] ausgeführt, dass die zutretenden Laugen hinsichtlich Zutrittsrate, Dichte und Temperatur überwacht werden. Zum Verbleib der zugetretenen Lösungen wird angegeben:

• Die in Abbau 1a zutretende Lösung wird in einen Tank geleitet und insbesondere zur Sohlenverfestigung der untertägigen Strecken oder für den Fahrbahnbau verwendet.

• Im Grubengebäude der Schachtanlage Marie werden Lösungen aus dem Lager H „auf der 360-m-Sohle sowie die Wetterlauge überwiegend auf der 500-m-Sohle in kleinen Mengen in Sammellöchern auf der 360-m-Sohle aufgefangen“. Die Lösungen aus den Sammellöchern auf der 360-m-Sohle werden mit Hilfe mobiler Pumpen in Behälter gepumpt und zur Sammelstelle transportiert, die sich in der Südstrecke in Kammer 14 befindet.

• Unterhalb der 500-m-Sohle sind die tiefergelegenen Grubenräume mit Lösung gefüllt. Mit einer Tauchpumpe wird die Lösung bei Bedarf in Wasserwagen auf die 360-m-Sohle gepumpt und zur Sammelstelle transportiert.

• Die gesammelte Lösung wird zum Teil zur Sohlenverfestigung der untertägigen Strecken und für den Fahrbahnbau verwendet. Die Hebung der nicht benötigten Lösung nach über Tage erfolgt mit vier ständig bereitgehaltenen Wasserwagen und der Schachtförderanlage Marie. Die Lösung wird dann dosiert über den Binnengraben in die Aller eingeleitet.

• Die Abgabe an den Vorfluter erfolgt unter Einhaltung der „Wasserrechtlichen Nutzungs- genehmigung vom 12.08.1985“. Die abgegebenen Mengen werden dokumentiert.

4.2.3. Störfallanalyse [P 244]

Die Unterlage [P 244] enthält keine über die Angaben im Plan hinausgehenden Angaben zum Umgang mit den Schachtwasser- und Grubenlösungszutritten.

4.2.4. Verfüllkonzept [P 220]

In [P 220] (S. 191) wird unter Verweis auf eine Unterlage /15/ angegeben, dass die Grubenbaue in der Nordabteilung der Grube Marie unterhalb der -231 mNN-Sohle als Stapelhohlräume für

(25)

zufließende Lösungen vorgehalten werden müssen3. Dies müsse solange erfolgen, bis die in der Unterlage [DBE 93] vorgesehenen „Technischen Vorsorgemaßnahmen“ realisiert sind4. Deswegen erfolgt die Verfüllung dieser Grubenbaue erst, wenn der „Tropfstellenbereich“ in Lager H, die nördlich dieses Bereichs gelegenen Kaliabbaue, das Kalilager M2 und Abbau 1a in der Grube Bartensleben verfüllt sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass in diese Stapelhohlräume – solange sie noch nicht verfüllt sind – auch Lösungen, die im Bereich der Bunten Firste austreten, eingebracht werden können.

4.3. Bewertung

4.3.1. Umgang mit erhöhten Schachtwasserzutritte

Das Sicherheitskonzept zur Stilllegung des ERAM besteht gemäß den Angaben in [A 281]

hinsichtlich der Beherrschung der Schachtwasserzutritte aus der Fortsetzung der Schachtwasser- fassung bis zum Ende des Stilllegungsbetriebs. Dies setzt voraus, dass

• die Schachtwasserzutritte während der Stilllegung mit hinreichender Sicherheit nicht zu einer Überschreitung der vorhandenen Kapazitäten zur Speicherung und Förderung der Schacht- wässer sowie der wasserrechtlich erlaubten Abgabemenge führen, und

• der Ausfall einzelner Komponenten (z. B. aufgrund eines technischen Versagens) oder mehrerer Komponenten (im Falle eines Stromausfalls) infolge ausreichender Reserven (z. B. Speicher- volumina) oder redundanter Auslegung der Komponenten beherrschbar ist.

In [A 281] wird lediglich auf die Fortsetzung der Schachtwasserhaltung verwiesen, ohne auf die vorstehend genannten Voraussetzungen einzugehen. In [DBE 93] wird allerdings ausgeführt, dass eine nachteilige Änderung der seit Jahrzehnten gleichbleibenden Zuflussraten praktisch ausge- schlossen werden könne. Aus diesem Grund blieben die Schachtzuflüsse bei der Gestaltung der Vorsorgemaßnahmen in [DBE 93] außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Einschätzung ist die Planaussage u. E. so zu verstehen, dass die o. g. Voraussetzungen nach Auffassung des BfS erfüllt sind.

Aus den in [G 236] angegebenen Auslegungskenngrößen für Schacht Bartensleben ist ersichtlich, dass die Förderkapazität von 12,4 m³/h (für eine Pumpe) etwa 25-mal höher liegt als der in [BA 4/3]

angegebene maximaler Schachtwasseranfall (8 l/min bzw. 0,5 m³/h). Bei Schacht Marie liegen die Verhältnisse mit 17,4 m³/h Förderkapazität (für eine Pumpe) und ein in [BA 9/2] angegebener maximaler Schachtwasseranfall von 16 l/min bzw. 1 m³/h ähnlich. Die die Grubenwasserabgabe im Normalbetrieb begrenzenden Faktoren sind jedoch nicht die Förderkapazitäten der Pumpen, sondern die wasserrechtlich erlaubten Einleitmengen. Diese betragen für den Schacht Bartensleben im Wochenmittel 0,7 m³/h. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Ableitung der Schachtwässer von Schacht Marie liegt uns nicht vor. Aufgrund der in [G 236] angegebenen maximalen Abgabe an die Regenwasserkanalisation gehen wir davon aus, dass sie im Tagesmittel bei 3,75 m³/h liegt.

3 /15/ DBE, BfS, BGR: Geotechnisches Konzept zur Beherrschung potentieller Laugenzutritte im Grubenfeld Bartensleben/Marie; November 1991

4 Die Unterlage [DBE 93] wird in [P 220] mit /16/ bezeichnet.

(26)

Eine Erhöhung der Schachtzuflüsse kann nur eintreten, wenn

• es zu einer Erhöhung der schachtnahen Grundwasserneubildung kommt (wie im Fall des in [I 58] erwähnten Rohrbruchs) oder/und

• es zu einer deutlichen Erhöhung der hydraulischen Durchlässigkeit des Schachtausbaus im Bereich grundwasserleitender Schichten, was nur in Verbindung mit einer mechanischen Schädigung des Schachtausbaus vorstellbar ist,

kommen würde. Für eine Abschätzung der mit solchen Ereignissen verbundenen möglichen Schachtwasserzutritte sind zusätzliche Angaben erforderlich, die uns nicht vorliegen.

• Eine obere Grenze für den zusätzlichen Schachtwasserzutritt aufgrund eines Rohrbruchs kann aus dem Wasseraustritt aus dem gebrochenen Rohr abgeleitet werden. Um diesen abschätzen zu können, müssten das Rohrleitungsschema (Lage, Länge und Durchmesser der unterirdisch verlegten Rohrleitungen) und die herrschenden Wasserdrücke bekannt sein. Zudem wäre zu klären, wie lange ein Rohrbruch unerkannt bleiben könnte. Sofern der in [I 58] berichtete Bruch bei einer hinsichtlich der Kapazität abdeckenden Rohrleitung erfolgte, geben die beobachteten 0,5 m³/h eine Orientierung für eine mögliche Erhöhung des Schachtwasserzutritts.

• Eine erste Orientierung für eine mögliche Erhöhung des Schachtwasserzutritts infolge einer Schädigung des Schachtausbaus können die Wasserzutritte bei Öffnen der Bohrungen liefern.

Für eine belastbare Analyse müssten jedoch

- die Widersprüche in den Angaben zu Anzahl und Bezeichnung der Bohrungen geklärt werden,

- Länge, Durchmesser, Ausbau und Richtung der Bohrungen bekannt sein und

- Angaben zum zeitlichen Verlauf der Wasserzutrittsraten an Bohrungen und Traufen nach Öffnen der Bohrungen vorliegen.

Da die berichteten Schachtwasserzutritte aus den Bohrungen deutlich unterhalb der Förder- kapazitäten der Pumpen liegen, vermuten wir, dass die mit einer Schädigung des Schachtausbaus möglicherweise verbundenen Wasserzutritte ebenfalls unter den Förder- kapazitäten der Pumpen liegen dürften.

Da die Grubenwasserabgabe jedoch nicht durch die Förderkapazitäten der Pumpen, sondern durch die wasserrechtlich erlaubten Einleitmengen begrenzt werden, müsste ein Sicherheitskonzept zur Beherrschung erhöhter Schachtwasserzutritte insbesondere auch dieser Begrenzung Rechnung tragen, sei es durch die übertägige oder untertägige Stapelung von Grubenwässern oder durch eine Erhöhung der zulässigen Einleitungen im Störfall.

Ein Ereignis, das eine Schädigung des Schachtausbaus zur Folge haben kann, kann auch eine Schädigung der (nicht redundant ausgelegten) Steigleitungen zur Folge haben. Ein Sicherheits- konzept zur Beherrschung der Schachtwasserzuflüsse sollte deshalb auch die Sicherheit gegenüber dem Ausfall von Systemkomponenten beinhalten. Hierzu liegen in [G 236] die folgenden Angaben vor:

(27)

• Einem möglichen Pumpenausfall wird dadurch Rechnung getragen, dass an beiden Schächten eine zweite Pumpe betriebsbereit in Reserve gehalten wird.

• Einem möglichen Bruch der Steilleitung wird dadurch Rechnung getragen, dass Wasserdruck und Wasserfluss in der Steigleitung überwacht werden und ggf. die „Anlage“ (wir vermuten: die Förderpumpe) ausgeschaltet wird.

Welche Zeitreserven bestehen, um die Reparatur des Bruchs einer Steigleitung oder einen Strom- ausfall zu überbrücken, geht aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Diese Zeitreserven ergeben sich aus der Stapelkapazität untertage, wobei die (Reserve-)Kapazität zu dem Moment, an dem die Wasserauffangbecken abgepumpt werden sollen, zugrunde zu legen ist. Es sind deshalb nicht nur die Beckengrößen, sondern auch das Pumpregime (d. h. die Vorgabe, bei welchem Wasservolumen in den Wasserauffangbecken das Fördern nach übertage einsetzt) anzugeben.

Die hier angesprochenen Aspekte (mögliche Beeinträchtigung des Schachtausbaus und Ausfall- sicherheit der Komponenten der Schachtwasserhaltung) fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bergbehörde.

E 2: Wir empfehlen, mit der für die betriebliche Sicherheit zuständigen Bergbehörde abzu- stimmen, ob die Konzipierung von Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen bei der Schacht- wasserhaltung der Schächte Bartensleben und Marie hinsichtlich

einer Erhöhung der Schachtwasserzutrittsmengen und

dem Ausfall von Komponente der Wasserhaltung für den Zeitraum der Stilllegung erforderlich ist.

In diesem Rahmen sollte eine Klärung erfolgen, welche wasserrechtlichen Beschrän- kungen hinsichtlich einer erhöhten Schachtwasserabgabe an die Vorflut bestehen und ob es erforderlich und möglich ist, diese im Störfall abzuschwächen oder aufzuheben.

Sofern die Notwendigkeit zur Konzipierung gesehen wird, sollte ein entsprechendes Konzept beim Antragsteller als Teil des in E 6 geforderten Sicherheitsnachweises eingefordert werden.

4.3.2. Umgang mit erhöhten Lösungszutritten

4.3.2.1. Umgang mit Grubenlösungen im Normalbetrieb

Die im Normalbetrieb geplante Vorgehensweise mit Grubenlösung wird in [G 236] beschrieben.

Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass die anfallenden Lösungen gesammelt und z. T. unter Tage im Rahmen des Betriebes z. B. für den Fahrbahnbau verwendet werden. Überschüssige Anteile werden nach über Tage gebracht und dort an den Vorfluter abgegeben.

Die in [G 236] enthaltene Darstellung zum Umgang mit den im Grubenfeld Marie anfallenden Lösungen ist allerdings nicht verständlich. Es wird nicht deutlich,

• ob Wetterlösungen auf der 360-m-Sohle und auf der 500-m-Sohle oder nur auf einer der beiden Sohlen aufgefangen werden und

(28)

• ob nur die auf der 360-m-Sohle gesammelten Lösungen oder auch auf der 500-m-Sohle gesammelte Lösungen zur Sammelstelle verbracht werden.

In [G 236] wird nur auf die in Abbau 1a und in Lager H anfallende Grubenlösung näher eingegangen. Es fehlen entsprechende Angaben zum Umgang mit den an anderen Zutrittsstellen anfallenden Lösungen.

Es wird in [G 236] nicht explizit ausgeführt, ob im Kontrollbereich des ERAM zutretende Lösungen ggf. auch nach über Tage verbracht werden oder ob diese in jedem Fall unter Tage verbleiben.

Wir empfehlen deshalb:

E 3: Die in [G 236] enthaltenen Angaben zum Umgang mit im Grubengebäude Marie anfallenden Lösungen sollten präzisiert werden.

E 4: Die Unterlage [G 236] sollte so ergänzt werden, dass dort Informationen zum Umgang mit sämtlichen im Grubengebäude anfallenden Lösungen enthalten sind. Es sollte angegeben werden, wie mit neu auftretenden Lösungszutritten umgegangen werden soll.

E 5: Es sollte in [G 236] explizit angegeben werden, ob im Kontrollbereich des ERAM anfallende oder gesammelte Lösungen nach über Tage verbracht und ob solche Lösun- gen an den Vorfluter abgegeben werden sollen.

4.3.2.2. Umgang mit Grubenlösungen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Im Plan wird ausgeführt, unter welchen Bedingungen ein technisch nicht beherrschbarer Zutritt wässriger Salzlösungen als möglich angesehen wird. Es wird im Plan (Kapitel 5.3.2) allerdings nicht explizit angegeben, welche Konsequenzen sich daraus nach Auffassung des Antragstellers für die Verfüll- und Verschließarbeiten ergeben.

Wir gehen davon aus, dass mit diesen Ausführungen ausgedrückt werden soll, dass aus Sicht des Antragstellers ein technisch nicht beherrschbarer Lösungszutritt nach folgender Argumentations- kette ausgeschlossen wird:

(1) Ein Lösungszutritt ist technisch beherrschbar, wenn er insgesamt nicht mehr als 10.000 m³ Lösung umfasst.

(2) Ein isoliertes geogenes Lösungsreservoir kann nicht mehr als 10.000 m³ Lösung enthalten.

(3) Technisch nicht beherrschbare Zutritte wässriger Salzlösungen sind deshalb nur in Zusammen- hang mit hydraulisch wirksamen Verbindungen zu grundwasserführenden Gesteinen des Deck- und Nebengebirges möglich.

(4) Der einzige gegenwärtig bestehende Lösungszutritt, für den eine solche Verbindung unterstellt werden muss, ist der in Lager H.

(5) Auch dieser Lösungszutritt ist technisch beherrschbar: Die zutretende Lösung könnte im Bedarfsfall über Rohrleitungen in tiefer liegende Grubenbaue der Grube Marie abgeleitet werden und der Nordbereich der Grube Marie mit der Zutrittsstelle kann bei Bedarf mittels vier

(29)

Dämmen bzw. Dammtoren „temporär hydraulisch wirksam“ vom übrigen Grubengebäude getrennt werden.

(6) Hinweise auf andere während der Stilllegung entstehende Verbindungen zu den grundwasser- führenden Gesteinen des Deck- und Nebengebirges liegen nicht vor. Das Entstehen solcher Verbindungen braucht deshalb nicht unterstellt zu werden.

(7) Technisch nicht mehr beherrschbare Zutritte wässriger Salzlösungen während der Stilllegung und durch sie bedingte Beeinträchtigungen der Verfüll- und Verschließmaßnahmen können somit ausgeschlossen werden.

Diese Argumentationskette bewerten wir wie folgt:

zu (1):

Die Aussage wird nicht begründet. Hier wäre zunächst zu präzieren, ob ein solcher begrenzter Lösungszutritt nach Auffassung des BfS mit dem bestehenden System der Lösungsfassung beherrscht werden kann oder ob hier gemeint ist, dass ein solcher begrenzter Lösungszutritt grundsätzlich beherrschbar ist, sofern man zusätzliche technische Maßnahmen realisiert. Diese wären dann als Teil eines Sicherheitskonzepts zu benennen.

Es werden keine Angaben zu den unterstellten Zutrittsraten gemacht. Aufgrund der Angaben in [DBE 93] (s. Kapitel 5) gehen wir davon aus, dass die Kapazität des in [G 236] beschriebenen Systems zur Fassung der gegenwärtig anfallenden Lösungen auf Zutrittsraten in der Größenordnung 1 bis 10 m³/h beschränkt ist. Zudem ist das in [G 236] beschriebene System nur in der Lage, die gegenwärtig bestehenden Lösungszutritte zu fassen. Sofern vom BfS implizit Annahmen zur maximalen Zutrittsrate und zu möglichen Zutrittsorten unterstellt, sind diese zu benennen.

zu (2):

Diese Aussage wird nicht begründet. Wir gehen davon aus, dass das BfS sie aus den beobachteten Zuflüssen im ERAM und ggf. auch anderen Salzbergwerken sowie aus Abschätzungen zum Volumen isolierter Lösungsreservoire im Hauptanhydrit (unter zusätzlichen Annahmen wie Größe und offenes Kluftvolumen einer Anhydritscholle und einer fehlenden hydraulischen Verbindung zwischen Anhydritschollen) abgeleitet hat. Dies wäre zu dokumentieren.

zu (4):

Diese Aussage basiert auf den Ergebnissen aus [Her 92] und [I 58]. Hier wäre ein Verweis wünschenswert.

zu (5):

Die hier angesprochenen Maßnahmen sind für eine Nachweisführung zu unspezifisch dargestellt:

• Aus der Formulierung in [A 281] geht nicht hervor, ob das Leitungssystem zur Ableitung der Lösungszutritte schon besteht oder ob lediglich angegeben wird, dass ein solches System realisierbar ist. Wir gehen davon aus, dass hier das in [M0392] beschriebene und mittlerweile bestehende System zur Ableitung des Lösungszutritts gemeint ist.

Aus den Angaben in [A 281] ist nicht erkennbar, in welchen Strecken bzw. an welchen Standorten die Abdichtungen errichtet würden und welche konkreten Teile der Grube mit dieser Maßnahme abgeworfen würden und damit ggf. volllaufen würden. Wir gehen davon aus, dass

(30)

die vorgesehenen Standorte der Dämme etwa den in [DBE 93] vorgeschlagenen Standorten entsprechen (s. Abbildung 4-3).

Abbildung 4-3: In [DBE 93] vorgesehene Dammstandorte (rechteckige Symbole) für den Fall eines starken Anstiegs des Lösungszutritts in Lager H (mit A gekennzeichnet).

(31)

Nach unserem Verständnis bedeutet die in [A 281] gewählte Formulierung „temporär hydraulisch wirksam vom übrigen Grubengebäude getrennt“, dass die vier Dämme nur eine zeitlich begrenzte Wirksamkeit aufweisen müssen. Sie bedeutet nicht, dass die Dämme nur temporär errichtet und später wieder entfernt werden. Durch das Errichten der Dämme wird die Grube Marie nördlich des Lösungszutritts somit dauerhaft abgeworfen und dem unkontrollierten Volllaufen ausgesetzt.

Sofern dies vor dem Abschluss der in diesem Teil der Grube vorgesehenen Verfüllmaßnahmen erfolgt, könnten diese nicht mehr wie geplant durchgeführt werden und die Verwahrung der Grube wäre beeinträchtigt. Auf die radiologische Langzeitsicherheit dürften diese Beeinträchtigungen keine wesentlichen Auswirkungen haben, da die Errichtung der im Plan Stilllegung beantragten Dammbauwerke und die Verfüllumfänge in der Grube Bartensleben hiervon nicht betroffen sind. In den Planunterlagen werden die Konsequenzen eines vorzeitigen Abwerfens des Grubenteils nicht angesprochen.

zu (6):

In den Szenarienanalysen [P 67] und [P 132] wird das Entstehen neuer Verbindungen zu den grundwasserführenden Gesteinen des Deck- und Nebengebirges nicht für alle Grubenbaue ausgeschlossen. Da im Rahmen der Stilllegungsarbeiten nur noch wenige neue Hohlräume auf- gefahren werden und die Bildung von Wegsamkeiten im Salzgebirge infolge von Spannungs- umlagerungen nur sehr langsam erfolgt, kann u. E. lediglich unterstellt werden, dass es nicht zu einer schnellen Ausbildung sicherheitsrelevanter neuer Lösungszutritte kommen kann.

zu (7):

Die Folgerung ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Bei der Realisierung der in (5) beschriebenen Schutzmaßnahmen kommt es zu einer Beeinträchtigung der Verfüllmaßnahmen in der Nordabteilung der Grube Marie.

Die im Plan (Abschnitt 1.3.5) angesprochene Überwachung der Lösungszutritte ist nach unserem Verständnis ebenfalls eine Maßnahme zur Gewährleistung der Grubensicherheit im Hinblick auf einen verstärkten Lösungszutritt. Der Verweis in [A 281Q] auf [I 185] ist hier jedoch nicht ausreichend, da in [I 185] die Überwachungsmaßnahmen nicht angegeben und beschrieben werden.

Wir kommen deshalb zu dem Ergebnis, dass die Angaben im Plan keinen vollständigen Nachweis zur Beherrschung künftiger Lösungszutritte darstellen. Auch wird im Plan nicht auf einen entspre- chenden Nachweis bzw. ein entsprechendes Sicherheitskonzept verwiesen. Die Sicherheitsanalyse [P 244] enthält gegenüber dem Plan keine zusätzlichen Angaben zum Umgang mit und zu den Folgen von Lösungszutritten.

Im Verfüllkonzept [P 220] wird zwar auf die dort als /15/ und /16/ bezeichneten Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen sind jedoch nicht Teil des Verfahrens zur Stilllegung des ERAM. Die Unterlage /16/ (entspricht [DBE 93]) wurde uns im Rahmen des Verfahrens zur Offenhaltung des ERAM übergeben. Es handelt sich um ein Konzept für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zur Beherrschung von erhöhten Lösungszutritten während der Betriebsphase des ERAM. Allerdings führt das BfS in [BfS 08] aus, dass dieses Konzept seit der Entwicklung Anfang der 90er Jahre nicht fortentwickelt wurde. Zudem wurden nicht alle in diesem Konzept vorgesehenen vorbereitenden Schutzmaßnahmen realisiert (s. Kapitel 5).

(32)

Wir empfehlen deshalb:

E 6: Vom BfS ist ein für den Zeitraum der Stilllegung geltender Nachweis zum Ausschluss eines nicht beherrschbaren Lösungszutritts vorzulegen.

Sofern der Nachweis auf Einrichtungen und Maßnahmen beruht, die über die in der Systembeschreibung [G 236] beschriebenen hinausgehen, sind diese in einem Sicherheitskonzept als Teil der Nachweisführung anzugeben und zu beschreiben.

Hierbei ist zwischen ereignisunabhängigen und ereignisabhängigen Schutzmaßnahmen zu differenzieren. Es ist anzugeben, durch welche Ereignisse (bzw. Entscheidungs- prozesse) welche Schutzmaßnahmen ausgelöst werden. Sofern die Schutzmaßnahmen vorbereitende Maßnahmen voraussetzen, sind diese anzugeben und zu beschreiben.

Die Überwachung der Lösungszutrittsstellen als Teil des Sicherheitskonzepts gegen- über einem erhöhten Lösungszutritt ist ebenfalls anzugeben und zu beschreiben.

(33)

5. K

ONZEPT ZUM

U

MGANG MIT AUßERPLANMÄßIGEN

L

ÖSUNGS

-

ZUTRITTEN IM LAUFENDEN

B

ETRIEB DES

ERAM [DBE 93]

Aufgrund des Verweises in [P 220] gehen wir davon aus, dass [DBE 93] entweder vollständig oder teilweise das gegenwärtig gültige Konzept zum Umgang mit außerplanmäßigen Lösungszutritten ist. In Abschnitt 5.1.1 geben wir einleitend Angaben aus einer uns vorliegenden Unterlage [BfS 09a] des BfS aus dem bergrechtlichen Verfahren wieder, in der Erläuterungen zu dem Konzept gegeben werden. Anschließend geben wir in Abschnitt 5.1.2 die Inhalte des Konzepts von 1993 wieder. In dem Konzept werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, von denen ein Teil in der Zwischenzeit umgesetzt wurde. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Umstellung des ERAM auf den Offenhaltungsbetrieb und zur Führung des Offenhaltungsbetriebs liegen uns Angaben des BfS dazu vor, welche dieser Maßnahmen umgesetzt wurden. Diese geben wir in Abschnitt 5.1.3 wieder. In Abschnitt 5.2 bewerten wir das Konzept von 1993 und prüfen seine Verträglichkeit mit der beantragten Stilllegung.

5.1. Angaben des BfS

5.1.1. Erläuterungen aus [BfS 09a]

Nach [BfS 09a] wurde das Konzept zur Beherrschung von wesentlich erhöhten Lösungszutritten aufgrund einer Empfehlung (E-3.1.4-2) der GRS in [GRS 91] erstellt. Zur Beherrschung von wesentlich erhöhten Lösungszutritten in Lager H sieht das Konzept vor, diese zunächst in die Unterwerksbaue (im Lager H der Grube Marie) abzuleiten. Gleichzeitig sollen vier Dammbauwerke errichtet werden, davon ein Bauwerk mit Dammtor, um die Zutrittsstelle Lager H weiträumig vom übrigen Grubengebäude abzutrennen. Im Ergebnis würde die Nordabteilung der Grube Marie laugegefüllt abgeworfen werden. Die Rohrleitungen und Pumpeinrichtungen zur Ableitung der Wässer in die Unterwerksbaue wurden vorsorglich installiert. Für die vorgesehenen Dammbau- werke wurde eine Konzept- und Entwurfsplanung durchgeführt.

Das Anfang der 1990er Jahre erarbeitete Konzept zur Beherrschung von Laugenzuflüssen ging gemäß [BfS 09a] auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstandes der geologischen Standort- gegebenheiten von einer Zutrittsrate von Salzlösungen ins Lager H von maximal 5.000 m³/a aus.

Auf diesen Maximalwert wurden die Anforderungen an die einzelnen Komponenten des Maßnahmenkonzepts ausgelegt.

Bei der in [BfS 09a] erwähnten Konzeptplanung handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um die Unterlage [DBE 93]. Die in [BfS 09a] erwähnte Entwurfsplanung ist uns nicht bekannt.

5.1.2. Maßnahmen des Konzepts

Das Konzept benennt Schutzmaßnahmen für einen möglichen erhöhten Lösungszutritt an den Zutrittsstellen Lager H, Abbau 1a und Bunte Firste. Es unterscheidet nach „kurzfristig wirksamen Sofortmaßnahmen“ und „langfristig wirksamen Maßnahmen“. Die kurzfristig wirksamen Schutzmaßnahmen dienen dazu, im Zuflussfall den für die Umsetzung der langfristig wirksamen Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehenden Zeitraum zu vergrößern.

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Für den Fall plötzlich einsetzender extremer Zuflüsse wird in [DBE 93] ein Teil dieser kurzfristig und langfristig wirksamen Maßnahmen als „Sofortmaßnahmen bei plötzlichen extremen Zuflüssen“

empfohlen.

Um diese Schutzmaßnahmen im Ereignisfall rechtzeitig durchführen zu können, werden in [DBE 93] Vorbereitungsmaßnahmen empfohlen, die schon jetzt durchgeführt werden sollten.

5.1.2.1. Kurzfristig wirksame Maßnahmen

Die kurzfristig wirksamen Maßnahmen bestehen in der Fassung und Sammlung der Lösungszutritte in der Nähe der jeweiligen Zutrittsstelle und ihrer Ableitung in die isoliert liegenden bergmännischen Hohlräumen der Unterwerksbaue im Nordfeld der Grube Marie unterhalb der -231 mNN-Sohle. Die Ableitung der gesammelten Lösungszutritte zu den Unterwerksbauen im Nordfeld der Grube Marie erfolgt über Pumpen und Rohrleitungen. Die Zuführung der Lösung in die Hohlräume erfolgt über ein vorhandenes Spülloch (s. Abbildung 4-3). Das zur Verfügung stehende Stapelvolumen dieser Hohlräume wird in [DBE 93] überschlägig mit 100.000 m³ angegeben.

Hinsichtlich der Zutritte in Lager H wird zudem ausgeführt, dass im Falle eines Ausfalls von Pumpe und E-Versorgung das (vorhandene) Schott geschlossen wird und die Lösung nach Anstieg des Pegels ohne Pumpbetrieb aus dem Bereich des Lager H über die Rohrleitung zum Spülloch fließen kann.

5.1.2.2. Langfristig wirksame Maßnahmen Die langfristig wirksamen Maßnahmen umfassen

• das Verfüllen von Hohlräumen im Bereich der Zutrittsstelle als vorgeschaltete Maßnahme und

• das Errichten von Querschnittsabdichtungen zur Trennung der Zutrittsstelle (Lager H, Abbau 1a, Bunte Firste) vom übrigen Grubengebäude in Form von Dammtoren, Dammbauwerken und Pfropfen. Diese Querschnittsabdichtungen sind in der Tabelle 5-1 zusammengestellt.

Für das Lager H werden weitere mögliche Maßnahmen benannt (u. a. das Verschließen des Rohres auf der Zwischensohle -195 mNN). Diese sind aber wegen ihrer unsicheren Wirksamkeit nicht Gegenstand des Schutzkonzepts.

Zu den Auswirkungen dieser Maßnahmen wird u. a. ausgeführt, dass die Querschnittsabdichtungen zur Beherrschung von Zuflüssen aus der Bunten Firste in letzter Konsequenz zur hydraulischen Abriegelung des gesamten Grubenfeldes Marie führen, einschließlich der Beherrschung von Zuflüssen aus dem Bereich Lager H.

Zudem wird in [DBE 93] auf mögliche Wechselwirkungen bzw. Abhängigkeiten zwischen diesen Abdichtungen hingewiesen.

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