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Satzung der Stadt Ratingen über die Erklärung der GSR-Volkshochschule 232

Gemeinnützigkeit für die Volkshochschule Ratingen

Dezember 2003 1

Satzung der Stadt Ratingen über die Erklärung der Gemein- nützigkeit für die Volkshochschule Ratingen

(GSR-Volkshochschule)

vom 19. Dezember 2003

Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten

vom 19.12.2003 Amtsblatt Ratingen 2003, S. 404 20.12.2003

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck der Volkshochschule Ratingen 1

§ 2 Selbstlosigkeit 1

§ 3 Mittelverwendung 1

§ 4 Zweckbindung 2

§ 5 Inkrafttreten 2

§ 1 Zweck der Volkshochschule Ratingen

Die Volkshochschule der Stadt Ratingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt- zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Volkshochschule ist die Förderung der Volksbildung (§ 52 Absatz 2 Nrn. 4 und 7 AO). Der Satzungszweck wird durch ein aktuelles Angebot von Kursen und Vorträgen ent- sprechend dem „Ersten Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande NW (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 ver- wirklicht. Die Volkshochschule eröffnet den Teilnehmern und Teilnehmerinnen der Bil- dungsveranstaltungen einen individuellen Zugang zur Entwicklung der Persönlichkeitsbil- dung, beruflichen und berufsverwertbaren Bildung, zur politischen Bildung, zur kulturellen Bildung und zur beruflichen und schulischen Aus- und Fortbildung, und Möglichkeiten zur Gestaltung der Freizeit. Ebenfalls steht die Bildungsversorgung von Zielgruppen im Leis- tungskatalog der Volkshochschule.

§ 2 Selbstlosigkeit

Die Volkshochschule ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Haushaltsmittel und sonstige Mittel der Volkshochschule dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt Ratingen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule; sie leistet vielmehr einen jährlichen Zuschuss. Bei Auflösung oder Um- wandlung der Volkshochschule in eine Rechtsform des privaten Rechts oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Ratingen zurück,

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232 GSR-Volkshochschule Satzung der Stadt Ratingen über die Erklärung der Gemeinnützigkeit für die Volkshochschule Ratingen

2 Dezember 2003

das nach Entscheidung der Stadt Ratingen für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen ist. Dar- über hinaus verbleibende Mittel sind nach Entscheidung der Stadt Ratingen für steuerbegüns- tigte Zwecke einzusetzen.

§ 4 Zweckbindung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck der Volkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ratingen in Kraft.

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