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Academic year: 2022

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DER S TADT R ATINGEN

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ERAUSGEBER

: D

ER

B

ÜRGERMEISTER JAHRGANG: 13 NUMMER : 33

DATUM : 20.10.2017 INHALTSVERZEICHNIS

_______________________________________________________________________

Lfd. Nr. Bezeichnung

77 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

- Beschluss zur Ergänzung der städtebaulichen Zielsetzungen -

78 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan L 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“

Beschluss einer Veränderungssperre -

79 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

- Einladung zur Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Ra- tingen-Mitte -

Amtsblatt der Stadt Ratingen. Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Ratingen, Postfach 1 0 1 7 4 0 , 4 0 8 3 7 Ratingen. Tel. (02102) 550-0. V.i.S.d.P.: Robert Kuck. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen. Der Versand erfolgt kostenlos als PDF-Datei per E-Mail. Das Amtsblatt ist auch beim Bürgerbüro der Stadt Ratingen in Papierform kostenlos erhältlich sowie unter www.stadt-ratingen.de einzusehen. Die Papierausgabe wird als die authentische im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 5 des „Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) angesehen. Druck: Eigendruck.

(2)

Beschluss zur Ergänzung der städtebaulichen Zielsetzungen

Leitsätze: Ergänzung bisheriger städtebaulicher Zielsetzungen

- Herabzonung von Industriegebiet (GI) in Gewerbegebiet (GE) - Ausschluss von Gewerbebetrieben mit erhöhten Verkehrsaufkom-

men (z. B. Logistikbetriebe, Speditionen, Großlager).

um

die neue Zielsetzung

- Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten, zen- tren- und gleichzeitig nahversorgungsrelevanten Sortimenten

Beschlusslage und Verfahrensstand

In seiner Sitzung am 29.09.2015 beschloss der Rat der Stadt Ratingen die Aufstellung des Bebauungsplans L 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.

Mit der Aufstellung sollte die Rechtsgrundlage geschaffen werden für die Steuerung der Ansiedlung einer mit der angrenzenden Wohnbebauung verträglichen gewerblichen Nutzung. Dieses städtebauliche Ziel soll zum einen mit der Herabzonung von Industrie- gebiet (GI) in Gewerbegebiet (GE) erreicht werden, zum anderen mit der Anwendung des Abstandserlasses NRW 2007 sowie mit dem Ausschluss gewerblicher Nutzungen, die zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führen (z. B. Logistikbetriebe, Speditionen, Großlager);

Begründung zur Ergänzung der städtebaulichen Zielsetzungen

Der Stadt Ratingen liegt für das Grundstück „Rehhecke 78“, Gemarkung Lintorf, Flur 10, Flurstücke 1047, 1066 – 1068 ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zum Neu- bau eines Drogeriemarktes vor. Das zuvor angegebene Grundstück liegt im Geltungs- bereich des Bebauungsplans L 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke.“ Die geplante An- siedlung widerspricht der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes 2008 für die Stadt Ratingen sowie seiner Fortschreibung von 2017. Danach sollen Funktionsverluste durch neue Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten, zentren- und gleichzeitig nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb des Nebenzentrums Lin- torf vermieden werden.

Um für die Zukunft eine städtebauliche sinnvolle Lösung zu gewährleisten, die den An- sprüchen der Wohnbevölkerung auf eine gesicherte Nahversorgung gerecht wird, ist die Fortführung des Bebauungsplans L 396 auf der Grundlage der ergänzten städtebauli- chen Zielvorstellung erforderlich.

Beschluss

Der Rat der Stadt Ratingen stimmt der Ergänzung der für den Bebauungsplan L 396

„Breitscheider Weg / Rehhecke“ formulierten städtebaulichen Zielsetzungen zu.

(3)

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 10.10.2017 be- schlossene Ergänzung der städtebaulichen Zielsetzungen wird hiermit gemäß § 2 Ab- satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 7 Absatz 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 der Haupt- satzung der Stadt Ratingen wie folgt festgelegt: Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ratingen.

Ratingen, den 20.10.2017

(Klaus Pesch) Bürgermeister

Anlage:

Übersichtskarte M 1 : 5.000

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(5)

78 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

Bebauungsplan L 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“

Beschluss einer Veränderungssperre

Satzung der Stadt Ratingen über die Anordnung einer Veränderungssperre Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Ge- meindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966) hat der Rat der Stadt Ratingen zur Siche- rung der städtebaulichen Entwicklung in seiner Sitzung am 10.10.2017 folgende Sat- zung beschlossen:

§ 1

Zu sichernde Bauleitplanung

Der Rat der Stadt Ratingen hat in seiner Sitzung am 29.09.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes L 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“ beschlossen.

Zur Sicherung der Bauleitplanung wird für das in § 2 dieser Satzung bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich (vgl. Übersichtskarte) der Veränderungssperre erstreckt sich über den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes l 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“.

Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahme

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche An- lagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

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der Gemeinde eine Ausnahme erlassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungs- arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verän- derungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie endet mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes L 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten.

Im Einzelfall ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr noch- mals verlängern.

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 10.10.2017 be- schlossene Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise:

I. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen- nutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs- vorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ratingen, Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung, Verwaltungsgebäude Stadionring 17, 40878 Ra- tingen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

II. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann eine Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung (Öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

(7)

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt ,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Ratingen vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor- den, die den Mangel ergibt.

III. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Be- ginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine an- gemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Ent- schädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die vorstehend be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An- spruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 7 Absatz 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 der Haupt- satzung der Stadt Ratingen wie folgt festgelegt: Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ratingen.

Ratingen, den 20.10.2017

(Klaus Pesch) Bürgermeister

(8)
(9)

79 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

Einladung zur Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Ratingen- Mitte

Gemäß §9(3) der Satzung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Ratin- gen-Mitte wird zur Genossenschaftsversammlung eingeladen für

Dienstag, den 21.11.2017 um 17.00 Uhr im Gut Lohof, Lohofweg 1-3, im Casino

Tagesordnung :

1. Feststellung der anwesenden sowie der durch Vollmacht vertretenen Jagdgenossen 2. Genehmigung der Tagesordnung

3. Bericht der Geschäftsführung 4. Entlastung des Vorstandes 5. Wahlen zum Vorstand

6. Verlängerung des Jagdpachtvertrages

7. Haushaltsplan für die Geschäftsjahre 2018 bis 2021 8. Verschiedenes

Der Vorsitzende

Klaus Pesch Bürgermeister

(10)

- letzte Seite nicht bedruckt -

Referenzen

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Teil (SGB XII) beziehen. Dieses gilt auch für Personen, die diesem Personenkreis einkommensmäßig gleichstehen. Die Steuerer- mäßigung gilt jedoch nur für einen Hund. *2) (2)

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 7 Absatz 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 der Haupt- satzung der

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